Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (AV Ratsbürgerentscheid - Anlage zur Beschlussvorlage WP8-166/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
20.09.2011
Erstellt
04.11.11, 18:00
Aktualisiert
04.11.11, 18:00
Beschlussvorlage (AV Ratsbürgerentscheid - Anlage zur Beschlussvorlage WP8-166/2011) Beschlussvorlage (AV Ratsbürgerentscheid - Anlage zur Beschlussvorlage WP8-166/2011) Beschlussvorlage (AV Ratsbürgerentscheid - Anlage zur Beschlussvorlage WP8-166/2011)

öffnen download melden Dateigröße: 27 kB

Inhalt der Datei

Ratsbüro Az.: Datum: 4. November 2011 Informationen zum Ratsbürgerentscheid Da der Rat der Stadt Bedburg – wie bereits zuvor ausgeführt – in seiner Sitzung am 28.04.2009 einstimmig den Grundsatzbeschluss gefasst hat, die Rathausfrage, also die Frage nach dem Standort eines zentralisierten Verwaltungssitzes, durch Ratsbürgerentscheid klären zu lassen, werden nachfolgend noch einmal entsprechende Erläuterungen zum Thema „Ratsbürgerentscheid“ dargelegt: Beschluss zum Ratsbürgerentscheid Sofern der Rat der Stadt Bedburg sich aktuell nicht für eine Beibehaltung der dezentralen Verwaltungsstandorte ausspricht, sondern vielmehr am ursprünglichen Zentralisierungsbeschluss festhält, muss nunmehr basierend auf dem oben genannten Grundsatzbeschluss nochmals konkret die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides beschlossen werden. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist hierfür die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich. Da der Bürgermeister kraft Gesetzes Mitglied des Rates ist, ist auch er bei der Berechnung der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zu berücksichtigen. Für einen solchen Beschluss sind im Rat der Stadt Bedburg also mindestens 25 Stimmen erforderlich. Beschluss über die Fragestellung Damit einhergehend ist es Aufgabe des Rates, die Fragestellung für den Ratsbürgerentscheid zu formulieren und ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass die zur Entscheidung zu bringende Frage mit Ja oder Nein zu beantworten sein muss. Die Frage ist im Rahmen des Ratsbürgerentscheides im übrigen in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Geht man beispielhaft von einer Anzahl an Stimmberechtigten in Höhe von 19.527 (Wahlberechtigte bei der Kommunalwahl 2009) aus, so wäre die erforderliche Mehrheit dann erreicht, wenn mindestens 3.905 Wahlberechtigte mit Ja-Stimmen. Da beim bevorstehenden Ratsbürgerentscheid – auch wenn nach derzeitiger Gesetzeslage nur eine Frage gestellt werden kann – im Prinzip zwei Alternativen zur Abstimmung stehen, ist es prinzipiell möglich, bereits in der Begründung sowie im Abstimmungsheft darauf hinzuweisen, dass die mehrheitliche Ablehnung der Fragestellung bei gleichzeitigem Erreichen des Quorums automatisch als mehrheitliche Zustimmung für die andere Alternative gewertet wird. Der Rat könnte sich diesbezüglich auch vorab durch Beschluss verpflichten. Wird das Quorum nicht erreicht, fällt die Entscheidung über den Standort eines zentralisierten Verwaltungsstandortes an den Rat zurück. SV D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4635.doc Seite - 2 - zum Aktenvermerk vom 04.11.2011 Gemäß § 26 Absatz 8 GO NRW hat der Ratsbürgerentscheid allerdings dann – wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wird – die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann vor Ablauf von zwei Jahren nur durch einen neuen Ratsbürgerentscheid abgeändert werden. Beschluss über Begründung und Kostendeckungsvorschlag Auch eine Begründung sowie ein nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbarer Vorschlag für die Deckung der Kosten der beabsichtigen Maßnahme sind durch den Rat zu formulieren. Die Begründung und der Kostendeckungsvorschlag sind in das sogenannte Abstimmungsheft aufzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bezüglich Begründung und Kostendeckungsvorschlag eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist, da sie letztlich den Inhalt des Ratsbürgerentscheides festlegen. Festlegung des Abstimmungstages Auch der Abstimmungstag wird gemäß § 5 der Satzung der Stadt Bedburg über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden durch den Rat festgelegt. Für die Vorbereitung und Abwicklung des Ratsbürgerentscheides ist der auch für die Wahlen zuständige Fachbereich für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales (FB II) verantwortlich. Zwecks konkreter formeller Abwicklung des Ratsbürgerentscheides wird auf die bereits zuvor genannte Satzung der Stadt Bedburg über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden verwiesen. Zusatzinformationen zum Abstimmungsheft In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt darauf verwiesen, dass nach § 11 Absatz 7 Satz 3 der o.g. Satzung neben der mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossenen Begründung für die Durchführung des Ratsbürgerentscheides zusätzlich auf Wunsch kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen im Abstimmungsheft aufzunehmen sind. Das Abstimmungsheft wird schließlich gemeinsam mit der Abstimmungsbenachrichtigung versandt. Zudem wird es auf der Internetseite der Stadt Bedburg veröffentlicht. Hinweise zur möglichen Änderung des § 26 GO NRW Mit Landtagsdrucksache 15/2151 ist vor den Sommerferien ein Gesetzentwurf zur Änderung des § 26 GO NW – Bürgerbegehren – vorgelegt worden. Die möglichen Änderungen betreffen die Absenkung des Quorums für Kommunen bestimmter Größenordnung, den Wegfall des Kostendeckungsvorschlages, die Reduzierung der Ausschlusstatbestände sowie die Einführung eines sog. Stichentscheides. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4635.doc Seite - 3 - zum Aktenvermerk vom 04.11.2011 Inwieweit diese vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich beschlossen werden, kann derzeit nicht abgesehen werden. Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes ist mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes frühestens im Oktober dieses Jahres zu rechnen. Diese Änderung würde sodann auch eine Anpassung der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden erfordern. Mögliche zeitliche Abfolge 20.09.2011 Oktober bis Dezember 2011 13.12.2011 Januar bis März 2012 Ende März bis Anfang Mai 2012 Ratsentscheidung für eins der vorgestellten Investorenmodelle Interfraktionelle Verständigung über die Fragestellung sowie die Begründung zum Ratsbürgerentscheid unter Beteiligung der Verwaltung; Auswahl eines Abstimmungstages evtl. Ratsentscheidung über Ratsbürgerentscheid, Fragestellung, Begründung, Abstimmungstag Formulierung der Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen für das sog. Abstimmungsheft; Vorbereitung des Ratsbürgerentscheides bzw. des Abstimmungstages durch den Fachbereich II Möglicher Zeitraum für die Festlegung des Abstimmungstages (zu beachten sind die Osterferien) Koehl SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4635.doc