Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
28 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 19.10.2007
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-67/2007
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 24.10.2007
Gemeinderat am 08.11.2007
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Friedhofswesen für das Jahr 2008
Begründung:
Gebührenkalkulation im Friedhofswesen für das Jahr 2008
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
2) Kalkulation der Gebühren
3) Sonstige Hinweise zur Gebührenkalkulation
Seite 1
Seite 4
Seite 7
(Anlage 1, 1a, 1b, 1c)
(Anlage 2 ; Alternativ Anlage
(Anlage 4)
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1)
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II
KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibung
und Verzinsung) sowie Innere Verrechnung (Erstattung für Leistungen anderer
Verwaltungseinheiten).
Personalkosten und Sachkosten
Um eine höhere Genauigkeit bei der Kalkulation der Personal- und Sachkosten für das Jahr
2008 zu erreichen, wurde aus den Kosten der letzten 3 Jahren (2004-2006) ein Mittelwert
gebildet, der dann als Ansatz für das Jahr 2008 genommen wurde. Die Kosten werden jährlich
durch den Fachbereich I, Personalamt ermittelt, und im Bereich Friedhofswesen noch in
Unterhaltung (a), Beerdigung (b), Judenfriedhöfe (c) und Ehrengräber (d) aufgeteilt. Für die
Gebührenkalkulation Friedhofswesen wurden die Kosten die für die Unterhaltung der jüdischen
Friedhöfe und der Ehrengräber anfallen, nicht berücksichtigt (siehe: nicht ansatzfähige Kosten
=>).
Personalkosten Beamte, Angestellte, Arbeiter und Aushilfen:
Hierunter sind die Bezüge/Vergütungen/Löhne, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur
Zusatzversorgungskasse, Beihilfen und Pensionsrückstellungen laut Aufstellung des
Personalamtes (Anl. 1a) erfasst.
Sächliche Ausgaben laut Aufstellung:
Unter sächliche Ausgaben sind alle sonstigen Sachkosten wie Steuern und Abgaben,
Bürobedarf, Post- und Fernsprechgebühren, Bekanntmachungen und Reisekosten erfasst (Anl.
1 b).
Fahrzeugkosten
beinhalten alle Kosten für die Fahrzeuge inklusive Steuer und Versicherung (Anl. 1c).
Unterhaltung Leichenhallen:
Hier wurde nicht der Mittelwert angesetzt, sondern durch die Fachabteilung (FB III,
Gebäudemanagement) ein Betrag von 250,-- € je Leichenhalle, insgesamt 2750,-- € für
notwendige Instandsetzungsmaßnahmen im nächsten Jahr eingeplant.
Unterhaltung Friedhöfe:
Hier wurde der Mittelwert der letzten 3 Jahre angesetzt, zusätzlich noch 10.000,-- € für die
Einrichtung neuer Bestattungsfelder für anonyme Urnenbestattung, Aschenverstreuung, und
pflegefreie Sargbestattung. Durch Zuführung aus dem Vermögenshaushalt (Rücklage
Bestattungswesen) in Höhe von 10.000,-- € wirkt sich dieser Betrag nicht auf die Gebühren
aus.
Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und
baulichen Anlagen (Anteil Friedhof) Hier wurde der Mittelwert der letzten 3 Jahre angesetzt.
Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Leichenhalle), Beiträge
Gartenbauberufsgenossenschaft Hier wurde abweichend von der sonstigen Kalkulation der
Mittelwert aus den Jahren 2005 bis 2007 gebildet. Einerseits stehen die Kosten für das Jahr
2007 schon fest , andererseits führt die Berücksichtigung der Kosten des Jahres 2004 zu einem
ungenauen Mittelwert, da im Jahr 2004 wesentlich höhere Kosten (Bewirtschaftung der
Grundstücke) bzw. wesentlich niedrigere Kosten (Beiträge Gartenbauberufsgenossenschaft)
angefallen sind, als zukünftig zu erwarten sind.
Innere Verrechnung
Verwaltungsgemeinkosten
Durch
die
Verwaltungsgemeinkosten
werden
Kosten
für
Leistungen
anderer
Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten
betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten und Sächlichen Ausgaben.
Kalkulatorische Kosten
Abschreibungen
Die Abschreibungen wurden von den Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen.
Aufgrund
einer
Neuaufnahme
aller
Anschaffungs-/Herstellungskosten
aus
den
Jahresrechnungen von 1968 an erhöht sich der Betrag der Abschreibung leicht gegenüber dem
des Vorjahres. In den Vorjahren waren nicht alle Anschaffungs-/Herstellungskosten
berücksichtigt worden.
Das gleiche gilt für die Errechnung der kalkulatorischen Verzinsung, die sich aufgrund des
höheren Restbuchwertes ebenfalls im Vergleich zum Vorjahr leicht erhöht.
Einnahmen, Entgelte
Gebühren für Grabmale , Erstattung von Verwaltungs- und Betriebsausgaben
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen.
Leistungen der Friedhofsverwaltung sind größtenteils Genehmigungen zur Errichtung von
Grabmalen und Einfassungen, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- festgesetzt ist,
sowie die Durchführung der Einebnung von Grabstätten durch den Bauhof.
Ebenfalls von den Gesamtkosten abzuziehen sind Zuführungen vom Vermögenshaushalt.
Gemäß § 6, II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums
innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Aus der Rücklage Friedhofswesen, die Ende
2006 25.532,91 € betrug, werden bereits im laufenden Jahr ca. 10.000,-- € für die
Instandsetzung der Friedhofswege auf dem Friedhof in Vettweiß entnommen. Weitere 10.000,-sind für die Einrichtung neuer Bestattungsfelder für anonyme Urnenbestattung,
Aschenverstreuung, und pflegefreie Sargbestattung für das Jahr 2008 geplant (siehe
Unterhaltung Friedhöfe). Der restliche Betrag soll dann im Jahr 2009 in die Kalkulation mit
einfließen.
Grünflächenanteil
Der so genannte Grünflächenanteil spiegelt den Anteil an Personalkosten, Sachkosten und
Innere Verrechnung wider, der nicht für den Friedhof als direkte Kosten für die Grabnutzung
entstehen, sondern Aufwendungen für die Allgemeinheit, für den Friedhof als Parkanlage bzw.
Erholungsort darstellen. Da dieser Anteil in der Gemeinde Vettweiß eher gering ist, wird der
Grünflächenanteil mit 10% der Personalkosten, aller Sachkosten und der inneren Verrechnung
angesetzt. Hiermit wird einer Empfehlung aus dem Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt
NRW gefolgt, die zu einer Senkung des Grünflächenanteils von bislang 20% geraten hatte.
Die Ergebnisse der Vorjahre betrachtend lässt sich allerdings feststellen, dass in den Vorjahren
zwar 20% als Grünflächenanteil berechnet wurden, aber nicht alle für den Grünflächenanteil zu
berücksichtigenden Kosten mit einbezogen wurden, so dass eine Senkung auf 10% unter
Berücksichtigung aller Kosten keine große Auswirkung auf die Gebühren haben wird.
Aufteilung der Kosten in Kosten für Grabnutzung und Kosten für Leichenhallennutzung
Die Benutzung der Leichenhalle stellt neben der Grabnutzung einen eigenen
Gebührentatbestand dar. die Leistung "Nutzung der Leichenhalle" ist frei wählbar, dass heißt,
sie wird nicht von allen Gebührenzahlern in Anspruch genommen. Sie kann daher auch nicht
auf alle Gebührenzahler umgelegt werden, sondern gemäß § 6 KAG NRW nur auf die, die
tatsächlich auch die Leistung in Anspruch nehmen. Zur Ermittlung der Kosten, die durch die
Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" gedeckt werden müssen, ist es notwendig, die
Gesamtkosten in Kosten für die Grabnutzung und Kosten für die Nutzung der Leichenhalle
aufzuteilen.
Da bislang Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten nur auf die Bereiche Unterhaltung (a),
Beerdigung (b), Judenfriedhöfe (c) und Ehrengräber (d) aufgeteilt wurde, ist bei den Kosten, die
aus den Bereichen Unterhaltung und Beerdigung auf die Leichenhallen entfallen, ein Anteil von
2,5 % angenommen worden. Das entspricht dem durchschnittlichen Anteil, der von den
Gesamtkosten für die Unterhaltung und Pflege der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber
aufgewendet wird. Es erscheint als realistisch, dass der Anteil für die Leichenhallen in etwa
gleich groß ist.
Des Weiteren wurden die Kosten für Unterhaltung Leichenhalle, Bewirtschaftung der
Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Leichenhallen) komplett der Gebührenart
"Benutzung der Leichenhalle" zugeordnet.
Unterhaltung Friedhöfe, Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der
Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Friedhöfe), sowie die Beiträge zur
Gartenbauberufsgenossenschaft sind komplett der Gebührenart "Grabnutzung" zugeordnet,
ebenso die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung. Die Anschaffung/Herstellung der
Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine
Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der
Leichenhalle zu tragen ist.
Die Entnahme aus der Rücklage, Gebühren für Grabmale und dergleichen, Erstattung von
Verwaltungs- und Betriebsausgaben sowie Erstattung des Grünflächenanteils sind ebenfalls
ganz der Gebührenart "Grabnutzung" zugeordnet.
Nicht ansatzfähige Kosten:
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber im
Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von
Judenfriedhöfen und Ehrengräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder
"Benutzung der Leichenhalle" und sind daher als Kosten bzw. Kostenmindernde Einnahmen
nicht ansatzfähig.
2)
Kalkulation der Gebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen
notwendig.
In den letzten fünf Jahren (2002-2006) gab es in Vettweiß durchschnittlich 71 Beerdigungen pro
Jahr, unter Berücksichtigung der über die Jahre abnehmenden Bestattungszahlen wird für das
Jahr 2008 eine voraussichtliche Fallzahl von 66 Bestattungen angenommen.
Kalkulation der Grabnutzungsgebühren (Anlage 2)
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip).
Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die
verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind.
Äquivalenzziffernberechnung
Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten
miteinander ins Verhältnis gesetzt.
Es wurden mehrere Kriterien ausgewählt, nach denen die einzelnen Grabarten bewertet
wurden.
Veranschaulicht wird dies durch die Bewertung des Kriteriums "Nutzungsdauer": Kindergräber
haben eine Nutzungsdauer von 25 Jahren, alle anderen Grabarten haben eine 30 jährige
Ruhefrist bzw. Nutzungsdauer. Der kleinste Wert erhält nun die Äquivalenzziffer (ÄQZ) 1 und
die anderen Werte werden mit Ihm ins Verhältnis gesetzt. 30 Jahre Nutzungsdauer steht zu 25
Jahren Nutzungsdauer im Verhältnis 1,2:1, die ÄQZ für 30 jährige Nutzungsdauer ist also 1,2.
In dem genannten Beispiel lässt sich die ÄQZ errechnen. Für die ÄQZ Grabgröße,
Wahlmöglichkeit, Pflegeaufwand durch die Gemeinde und Verlängerung des Nutzungsrechts
wurde das Verhältnis zwischen den Grabarten festgelegt.
Für das Kriterium "Grabgröße" könnte auch eine Berechnung der ÄQZ anhand der Fläche der
jeweiligen Grabart vorgenommen werden (eine alternative Äquivalenzziffernberechnung unter
Berücksichtigung der Fläche wurde ebenfalls beigefügt, Anlage 3). Dies führt aber zu einer
derart starken Gewichtung des Flächenwertes, sodass Wahlgräber mit mehreren Stellen
unverhältnismäßig teuer und Urnengräber aufgrund der kleinen Fläche unverhältnismäßig
günstig werden. Es wurde daher für die ÄQZ Grabgröße das Verhältnis 1:1,25 gewählt
(Urnengräber/Kindergräber=1, Standardgräber für Erdbestattung = 1,25). Zusammen mit dem
Kriterium "Belegungsmöglichkeit" (ÄQZ = Anzahl der Stellen, die belegt werden können
zuzuglüch Zuschlag für mögliche zusätzliche Urnenbestattung) ergibt sich eine ÄQZ, die dass
Größenverhältnis der Grabarten zueinander darstellt.
Bei den Kriterien "Wahlmöglichkeit" und "Verlängerung des Nutzungsrechtes" wurde das
Verhältnis 1:1,5 bzw. 1:1,25 gewählt (Wahlmöglichkeit=nein, ÄQZ = 1; Wahlmöglichkeit= ja,
ÄQZ=1,5 ;
Verlängerungsmöglichkeit=nein, ÄQZ = 1; Verlängerungsmöglichkeit = ja,
ÄQZ=1,25).
Das Kriterium "Pflegeaufwand durch die Gemeinde" wurde stärker gewichtet, da die
Unterhaltungskosten für die Pflege der Grabarten "Reihengrab in gemeindlicher
Pflege"(Rasenbestattung), "Aschenverstreuung", "Urnenreihengrab in gemeindlicher Pflege"
(anonyme/nichtanonyme, pflegefreie Urnenbestattung) wesentlich höher liegen als bei anderen
Grabarten, die einzelnen Grabarten unterscheiden sich in diesem Punkt also sehr voneinander.
(normaler Pflegeaufwand= ÄQZ 1; großer Pflegeaufwand= ÄQZ 3; sehr großer Pflegeaufwand
= ÄQZ 4).
Durch die Multiplikation der so entstandenen ÄQZ der einzelnen Kriterien entsteht ein Produkt,
eine Gesamt-ÄQZ. Dieses Produkt multipliziert mit der voraussichtlichen Fallzahl ergibt eine
Recheneinheit, deren Summe (Addition der Recheneinheit aller Grabarten) dividiert durch die
Gesamtkosten den Wert "Kosten pro Recheneinheit" ergeben. Die Kosten pro Recheneinheit
multipliziert mit der Gesamt-ÄQZ ergeben dann die jeweilige Gebühr für die einzelne Grabart.
Beibestattung und Verlängerung stellen keine eigene Grabart dar, es handelt sich hierbei um
die zweite Bestattung in einer vorhandenen Doppelwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte bzw.
um die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte ohne
Bestattung. Die Errechnung einer ÄQZ erfolgt hier nur zur Verteilung der Kosten auf die
Grabarten und der Errechnung der voraussichtlichen Gebühreneinnahmen.
Aus der Äquivalenzziffernberechnung ergeben sich folgende Gebühren für die einzelnen
Grabarten:
Einzelwahlgrab
Doppelwahlgrab
3-stelliges Wahlgrab
4-stelliges Wahlgrab
5-stelliges Wahlgrab
6-stelliges Wahlgrab
Reihengrab
Reihengrab, pflegefrei (Rasenbestattung)
Kindergrab
Urnenwahlgrab (für bis zu 2 Urnen)
Urnenreihengrab
Urnenreihengrab pflegefrei
Aschenbeisetzung ohne Urne
1.500,-- €
3.000,-- €
4.490,-- €
5.990,-- €
7.490,-- €
8.990,-- €
530,-- €
1.600,-- €
440,-- €
1.600,-- €
430,-- €
1.700,-- €
1.700,-- €
Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es notwendig, die
voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2008 zu kalkulieren. Es ist hier
leider nicht möglich, eine durchschnittliche Fallzahl der letzten fünf Jahre zu ermitteln, da die
Benutzung der Leichenhalle erst ab 2005 dokumentiert ist.
Es wird für 2008 davon ausgegangen, dass bei vermuteten 66 Beerdigungen 56 mal die
Leichenhalle genutzt wird. Hinzu kommen noch durchschnittlich 5 Unterstellungen (nur Nutzung
der Leichenhalle, Beerdigung außerhalb).
Bei Kosten von insgesamt 7.391,54 €, die auf die Benutzung der Leichenhalle entfallen, ist eine
Benutzungsgebühr von 112,-- € festzusetzen.
Berechnung: 7391,54 € (Gesamtkosten): 61 (Anzahl Benutzungen) = 121,17 €,
gerundet 121,-- €
Gebühr für den Grabaushub
Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und
Wissing GmbH (KMW GmbH) durchgeführt und der Gemeinde Vettweiß gemäß
Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten,
die durch die Gebühr "Grabaushub" zu erzielen sind. Daher können die Gebühren für
Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung mit der Firma KMW GmbH
übernommen werden. Für 2008 sind laut Auskunft der Fa. KMW GmbH keine Änderungen
beabsichtigt.
Es sind folgende Gebührensätze festzusetzen:
Herstellung eines Reihengrabes/Wahlgrabes (Sargbestattung) :
Herstellung eines Kindergrabes:
Herstellung eines Urnengrabes
Zuschlag bei Samstagsbestattungen :
339,-- €
142,-- €
121,-- €
69,-- €
Die Gebühr für die Herstellung einer Grabstätte zur Aschenbeisetzung o. Urne wird in etwa der
Gebühr für die Herstellung eines Urnengrabes entsprechen. Ein genaues Angebot der Fa.
KMW hierzu liegt allerdings noch nicht vor.
Gebühr für die Beseitigung von Gräbern
Die Beseitigung von Gräbern durch den Bauhof wurde bislang nach Aufwand und
Deponiekosten berechnet. Hier soll ein Pauschaler Gebührensatz für die Beseitigung einer
Grabstelle eingeführt werden, da die bisherige Praxis einen unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Unter anderem ist es bei gleichzeitiger Entsorgung
mehrerer Grabeinfassungen/Grabmäler nicht oder nur mit großem Mehraufwand möglich, die
Deponiekosten einer bestimmten Grabstätte zuzuordnen. Des Weiteren kommt es bei nahezu
jeder Einebnung/Beseitigung von Grabstätten zu Rückfragen der Nutzungsberechtigten, die
verständlicherweise vorher die Gebühr für die Einebnung erfahren möchten. Bei der derzeitigen
Praxis ist dies nicht möglich.
Der Berechnung der Gebühren "Beseitigung eines Reihengrabes bzw. Wahlgrabes je Stelle",
wurden die durchgeführten Einebnungen der letzten Jahre ab 2005 zugrunde gelegt.
Durchschnittlich waren jeweils 2 Arbeiter 2 Stunden (25,20 € pro Stunde) mit der Einebnung
beschäftigt. Hinzu kommen noch Fahrzeugkosten (38,35 € pro Stunde) und Deponiekosten
(z.Zt. 9,50 € je Tonne, Fa. Rhiem & Sohn).
Berechnung der Gebühr "Beseitigung von Wahlgräbern je Stelle/ Beseitigung
Reihengräbern":
2 Arbeiter x 2 Stunden
X 25,20 € =
100,80 €
Verwaltungsgemeinkosten (15% der Personalkosten)
15,12 €
2 Stunden Fahrzeugeinsatz
x 38,35 € =
76,70 €
Deponiekosten durchschn. 0,75t x 9,50 € =
7,13 €
Gesamt
199,75 € gerundet = 200,-- €
von
Für die Gebühr "Beseitigung eines Kindergrabes, Urnengrabes" gibt es bislang keine
Vergleichsmöglichkeiten, da der Fall bisher nicht eingetreten ist. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass Arbeitsaufwand und Deponiekosten ungefähr halb so hoch sind wie bei der
Einebnung von Wahlgräbern/Reihengräbern.
Berechnung der Gebühr "Beseitigung von Kindergräbern/ Beseitigung von Urnengräbern":
2 Arbeiter x 1 Stunden
X 25,20 € =
50,40 €
Verwaltungsgemeinkosten (15% der Personalkosten)
2 Stunden Fahrzeugeinsatz
x 38,35 € =
Deponiekosten durchschn. 0,375t x 9,50 € =
Gesamt
7,56 €
38,35 €
3,56 €
99,87 €
gerundet = 100,-- €
3) Sonstige Hinweise zur Gebührenkalkulation
Gebührenkalkulation und NKF
Zur Gebührenkalkulation im Allgemeinen sei gerade im Hinblick auf das im kommenden Jahr
einzuführende NKF vermerkt, dass Gebührenkalkulation (Kostenrechnung, Vorausberechnung)
und NKF (Gewinn- und Verlustrechnung, Ist-Rechnung) zwei unterschiedliche Rechnungskreise
sind. Die Ansätze im Haushalt können von denen bei der Kostenrechnung abweichen.
Eine Kostendeckung in der Gebührenkalkulation ist daher nicht gleich einem Ausgleich bei der
Gewinn- und Verlustrechnung.
Gebührenentwicklung in der Gemeinde Vettweiß und Vergleich zu den umliegenden
Kommunen (Anlage 4)
Die aktuellen sowie die neuen Gebührensätze für 2008 sind in der Anlage 4 noch einmal
übersichtlich dargestellt. Ein Vergleich der Gebührensätze mit anderen Kommunen ist nur
bedingt möglich. Zum einen liegen unterschiedliche Nutzungszeiten/Ruhefristen,
unterschiedliche Fallzahlen und unterschiedliche Gesamtkosten in den einzelnen Kommunen
der Kalkulation zugrunde, zum anderen ist die Gebührenkalkulation (speziell die Verteilung der
Kosten auf die einzelnen Grabarten) nicht an eine bestimmte Form gebunden und daher in den
einzelnen Kommunen unterschiedlich.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt-und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Gebührenkalkulation 2008 für
das Friedhofswesen zu beschließen.