Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
19 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung vom ______ zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), der §§ 1,2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), sowie des § 21 der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner
Sitzung vom _______ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Vettweiß beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Bemessungsgrundlage und Gebührensatz; erhält folgende Fassung:
(1)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem
Grundstück vorhandenen Abfallbehälter.
(2)
Die Gebühr beträgt jährlich:
a)
b)
c)
für ein 60 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
132,25 Euro
185,48 Euro
238,71 Euro
d)
e)
f)
für ein 90 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
157,61 Euro
210,84 Euro
264,06 Euro
g)
h)
i)
für ein 120 Liter Restmüllgefäß Bioabfallgefäß
für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
182,97 Euro
236,19 Euro
289,42 Euro
j)
k)
l)
für ein 240 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 120-Bioabfallgefäß
für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
284,40 Euro
337,62 Euro
390,85 Euro
m)
n)
für ein 1100 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 1100 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
o)
p)
für ein zusätzliches 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein zusätzliches 240 Liter Bioabfallgefäß
1.011,31 Euro
1.117,77 Euro
53,23 Euro
106,46 Euro
(3) Eine Sperrgutabfuhr pro Haushalt und Jahr bis zu einem Volumen von 3 m³ ist gebührenfrei. Die Gebühr
für jede darüber hinaus gehende Sperrgutabfuhr bis zu einem Volumen von jeweils 3 m³ beträgt 20,-- Euro.
(4) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Restmüll beträgt 3,70 Euro.
(5) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Bioabfälle beträgt 2,90 Euro.
(6) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 € pro
Stunde Einsatzzeit.
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Artikel 2
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit; erhält folgende Fassung:
(1)
Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren
einen Gebührenbescheid. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2)
Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 3 und Abs. 6 zu entrichtenden
Benutzungsgebühren einen Gebührenbescheid.
(3)
Die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden zu je einem Viertel ihres
Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Erfolgt die Anforderung der Benutzungsgebühren
zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
(4)
Die nach § 3 Abs. 3 und Abs. 6 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(5)
Die Benutzungsgebühr nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 wird beim Kauf eines Abfallsackes fällig und ist
an die Verkaufsstellen zu entrichten.
Inkrafttreten
Diese 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008 tritt am 01.01.2010 in Kraft.
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