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Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
10 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 110/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauaufsicht und -verwaltung Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 11.05.2007 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 110/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Frank Hospes 11.05.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr Beschlussentwurf: Es wird beschlossen, die Straßen a) Im Kaninsberg – von Rheinstraße bis Burgstraße – b) Rosenstraße – Neubaustrecke – (von einschließlich Haus Nr. 20 bis zum Wendehammer ohne den fußläufigen Verbindungsweg zur Brühler Straße) – siehe Anlage 1 c) St.-Thomas-Weg – von Rheinstraße bis Bolemer Weg – d) Am Sioniterhof – von Bonner Straße und von Josef-Dietz-Straße bis einschließlich Haus-Nrn. 31 und 44 – siehe Anlage 2 e) Erlenweg – von Akazienweg bis Espenweg – f) An den Benden – einschließlich der nördlich abzweigenden Stichstraße – g) Dietkirchener Straße – von St.-Thomas-Weg bis Rheinstraße – als städtische Straße (Gemeindestraße) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung – (SGV NW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sachdarstellung: 1. Problem Die im Beschlussentwurf genannten Straßen werden entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straßen genutzt. Das diesbezügliche Straßenland ist Eigentum der Stadt Wesseling. Der Straßenbaulastträger, die Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Widmung für den öffentlichen Verkehr. 2. Lösung Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine