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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-217/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
52 kB
Datum
15.11.2011
Erstellt
08.11.11, 18:04
Aktualisiert
08.11.11, 18:04
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Inhalt der Datei

Richtlinien der Stadt Bedburg zur Gewährung von laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegestellen nach § 23 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vom 07.11.2011 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege (1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24 SGB VIII sowie die §§ 43 und 90 SGB VIII ergänzt durch die Regelungen des Ersten Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1. AG-KJHG) und des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz / 4.AG-KJHG) regeln umfassend die Belange der Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die Richtlinien zur Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflegestellen. 2. Vermittlung und Betreuungszeiten der Tagespflegekinder (1) Das Jugendamt der Stadt Bedburg fördert Kindertagespflegeverhältnisse in der Regel ab einem Bedarf von wöchentlich 15 Stunden und einem zeitlichen Erfordernis von mindestens 3 Monaten. (2) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit soll 45 Stunden je Woche in der Regel nicht überschreiten. 3. Mitteilungspflichten (1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt. Die gilt vor allem in Bezug auf: ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit, eine Beendigung oder einen Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme, eine mehr als vier Wochen dauernde Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, eine Erkrankung der/des Erziehungsberechtigten von mehr als vier Wochen, den Ausfall der Tagespflegeperson, einen Wohnungswechsel, eine Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten. (2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden. 4. Betreuungsfreie Zeit (1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der Tagespflegeperson wird das Tagespflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt. Sofern jedoch während der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Tagespflegeperson Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem bereits gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der entstandenen Vertretungskosten zurückzuzahlen. Seite 2 von 3 (2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit durch die Tagespflegeperson ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen. 5. Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege (1) Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz von 4,00 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn die Tagespflegeperson eine einschlägige Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen hat oder einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts erfolgreich absolviert hat und ein Zertifikat darüber vorweisen kann. Die laufende Geldleistung kann bei anderen Tagespflegepersonen bis zu einem Wert von 3,00 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden. (2) Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus ¾ der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,30 € je Stunde) und ¾ der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (1,70 € - 2,70 € je Stunde). (3) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig. (4) Mit der erstmaligen Vermittlung eines Tagespflegekindes oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Teilnahmegebühr teilweise oder ganz als Darlehen gewährt werden. (5) Zusätzlich werden die nach Ablauf eines Kalenderjahres nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unfallversicherung als Jahressumme erstattet. Als maximaler Betrag wird der Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege anerkannt. (6) Außerdem werden die nach Ablauf eines Kalenderjahres nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte der Jahressumme erstattet. Die Höhe der angemessenen Kosten orientiert sich am Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung bei einem Monatseinkommen von 400,- €, der derzeit bei 19,5 % liegt; dies entspricht 78,-€, die hälftige Erstattung also 39,- €. Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. (7) Erstattet wird die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Krankenund Pflegeversicherung. (8) Die Kosten für alle 5 Jahre fällige Führungszeugnisse werden für die Tagespflegemutter sowie einen ggf. im Haushalt lebenden Ehegatten/Lebensgefährten seitens der Stadt Bedburg übernommen. Die Kosten für Führungszeugnisse weiterer im Haushalt lebender Volljähriger werden nicht übernommen. 6. Voraussetzungen für die Kindertagespflege (1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bedburg haben. (2) Die Kindertagespflege wird in der Regel für Kinder ab dem 4. Lebensmonat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres gewährt. Bei Kindern vom 4. bis zum 14. Lebensjahr wird vorrangig auf Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtungen und der offenen Ganztagsschule verwiesen. Im Einzelfall kann eine (ergänzende) Betreuung für diese Kinder in der Kindertages- 2 Seite 3 von 3 pflege bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden, wenn ein sonstiges bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht. (3) Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person ¾ einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ¾ sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder ¾ an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. (4) Die Förderung in Kindertagespflege wird auch für Kinder gewährt, wenn ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Regelungen der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt. 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren; Beendigung der Kindertagespflege (1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. (2) Vor Bewilligung der Kindertagspflege ist mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege auch die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen. (3) Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen festgelegten Zeitraum. In dem Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt. (4) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. (5) Bei beabsichtigter Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses soll mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf eine schriftliche Kündigung der Erziehungsberechtigten bzw. der Kindertagespflegeperson gegenüber dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin erfolgen. Ebenso ist das Jugendamt hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. 8. Elternbeitrag für die Kindertagespflege (1) Elternbeiträge werden auf der Grundlage der gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erhoben. (2) Die Beitragspflicht wird durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solche Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt. 9. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum 01.11.2011 in Kraft. 3