Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
180 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
20.12.07, 04:12
Aktualisiert
20.12.07, 04:12
Stichworte
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1
ENTWURF (Stand 19.11.07)
Rahmenvertrag
zwischen
(1) RWE Power Aktiengesellschaft, Huyssenallee 2, 45128 Essen
nachstehend RWE POWER
und
(2) GEKKO-Vorschaltgesellschaft [GmbH & Co KG, geschäftsansässig
]
nachstehend "GEKKO"
(3) Stadtwerke NN GmbH
nachstehend "SWK"
Zu (1) bis (3) nachstehend zusammenfassend die "KOMMANDITISTEN"
und
(4) Stadtwerk [NN-1]
und
(5) Stadtwerk [NN-2]
.
Zu (4) bis (n) zusammengefasst nachstehend auch die STADTWERKE
und
(28) [ Steinkohlendoppelblock Verwaltungs ] GmbH, Huyssenallee 2, 45128 Essen
nachstehend auch KOMPLEMENTÄRIN
und
(29) [ Kraftwerksgesellschaft Steinkohlendoppelblock XYZ ] GmbH & Co. KG, Huyssenallee
2, 45128 Essen
nachfolgend auch die KG
DUSLIB01/DUSKK/238013.03
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Präambel
Die KOMMANDITISTEN und die KOMPLEMENTÄRIN ( GESELLSCHAFTER ) beabsichtigen im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes zwei Steinkohlenblöcke D und E mit insgesamt rund 1.530 MW installierter elektrischer Nettoleistung in Hamm, Westfalen zu errichten
und betreiben zu lassen ( GESAMTPROJEKT ).
Zu diesem Zweck haben die GESELLSCHAFTER die KG gegründet und den als Anlage A
beigefügten GESELLSCHAFTSVERTRAG geschlossen. Außerdem werden dieser Vertrag
und die anderen Verträge des GESAMTVERTRAGSWERKS, jeweils aufschiebend bedingt
durch die handelsregisterliche Eintragung der Haftsummen der KOMMANDITISTEN in der
KG, abgeschlossen.
Unverzichtbare Grundlage und wichtigster Bestandteil des GESAMTPROJEKTS ist der KGVERTRAG; er prägt alle Rechte und Pflichten der KG, ihrer KOMPLEMENTÄRIN und der
KOMMANDITISTEN in Bezug auf das GESAMTPROJEKT. Der KG-VERTRAG hat Vorrang
vor allen anderen Verträgen.
Dieser RAHMENVERTRAG dient der rechtlichen Verbindung aller EINZELVERTRÄGE mit
dem KG-VERTRAG und untereinander; er regelt die grundsätzlichen Beziehungen der PARTEIEN im Zusammenhang aller für das GESAMTPROJEKT geschlossenen EINZELVERTRÄGE.
Die EINZELVERTRÄGE konkretisieren lediglich die Rechte und Pflichten der KG, ihrer GESELLSCHAFTER aus dem KG-VERTRAG sowie der STADTWERKE und aller übrigen
PARTEIEN aus dem RAHMENVERTRAG in Bezug auf das GESAMTPROJEKT.
RWE POWER wird die ERRICHTUNG des KRAFTWERKS durch Dritte im Auftrag der KG
betreuen und den Betrieb des KRAFTWERKS leiten. Grundlage für alle im Zusammenhang
mit der ERRICHTUNG und dem Betrieb des KRAFTWERKS stehenden Leistungen von
RWE POWER ist der in § 5 dieses RAHMENVERTRAGES näher geregelte MAKE-ALONEVERGLEICH.
Die KG wird nach dem Kostenerstattungsprinzip als JAHRESKOSTENGESELLSCHAFT
geführt.
Scheidet ein KOMMANDITIST aus der KG aus, so stehen ihm danach keine direkten oder
indirekten vertraglichen Ansprüche zu, es sei denn der KG-VERTRAG, dieser RAHMENVERTRAG oder die EINZELVERTRÄGE gewähren ausdrücklich einen solchen vertraglichen
Anspruch.
Die STADTWERKE haben sich entschieden, ihren Beitrag zu dem GESAMTPROJEKT teilweise durch eine Fremdkapital-Finanzierung zu realisieren. Zu diesem Zweck haben sie sich
in GEKKO zusammengeschlossen, und über GEKKO mittelbar an der KG beteiligt, während
sich die SWK direkt an der KG beteiligen. Die STADTWERKE sollen - trotzdem - die Möglichkeit haben, STROMLIEFERUNGSVERTRÄGE direkt mit der KG abzuschließen.
Die im Rubrum aufgeführten PARTEIEN Nr. 4 bis [n] (i.flgd. die STADTWERKE) sind direkt
an der GEKKO beteiligt und halten auf diese Weise sämtliche Beteiligungsrechte an der
GEKKO; die PARTEIEN Nr. 4 bis [n] stehen auf Grund im GESAMTVERTRAGSWERK näher geregelter Garantie- und Einstandspflichten zugunsten RWE POWER und der KG dafür
ein, dass die GEKKO ihre in dem GESAMTVERTRAGSWERK vereinbarten Pflichten so erfüllt, als seien die STADTWERKE unmittelbar an der KG beteiligt.
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Die PARTEIEN werden vertrauensvoll im GESAMTPROJEKT zusammenarbeiten.
Dies vorausgeschickt wird vereinbart:
§1
Definitionen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Vertrag sowie in den EINZELVERTRÄGEN
ausschließlich folgende Bedeutung:
ABNAHMEN
sind alle Abnahmen im Rahmen der HAUPT- und
NEBENGEWERKE
Die Voraussetzungen für eine Abnahme regeln
die jeweiligen Liefer- und Leistungsverträge für
die einzelnen Komponenten.
ABNEHMER
sind die KOMMANDITISTEN mit Ausnahme von
GEKKO sowie die STADTWERKE
AUßERPLANNICHTVERFÜGBARKEIT
ist in § 8 BETREIBERVERTRAG definiert.
BAFA
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BEGINN DER BETRIEBSPHASE
ist identisch mit dem Ende der ERRICHTUNGSPHASE des ersten Blocks
BEGINN MOBILISIERUNGSPHASE
ist in § 12.1 BETREIBERVERTRAG festgelegt
BESCHLUSSMÄNGELKLAGEN
sind Streitigkeiten im Hinblick auf das Zustandekommen, die Nichtigkeit, Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen (vgl.
§ 23 Abs. 1 KG-VERTRAG)
BETREIBER
ist RWE POWER
BETREIBERVERTRAG
ist Anlage 2.3 (d) zum RAHMENVERTRAG
BETRIEBSPHASE
ist der Zeitraum zwischen BEGINN DER BETRIEBSPHASE und ENDE DER BETRIEBSPHASE.
BETRIEBSJAHR
ist ein Zeitraum von jeweils 12 Monaten BETRIEBSPHASE, erstmals gerechnet ab dem Datum von BEGINN DER BETRIEBSPHASE des
jeweiligen Blockes des KRAFTWERKS.
BLOCKBETRIEBSMONAT
ist jeder Monat nach dem Ende der ERRICHTUNGSPHASE und zwar für den Block D und
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den Block E gesondert ermittelt ohne Rücksicht
auf Stillstände oder SONDERMASSNAHMEN;
alle Monate nach dem Ende der ERRICHTUNGSPHASE beider Blöcke D und E zählen
jeweils als zwei BLOCKBETRIEBSMONATE
BILANZKREISMANAGEMENTVERTRAG
ist Anlage 2.3 (g) des RAHMENVERTRAGS
BRENNSTOFFMANAGEMENT-/
ERSATZSTROMLIEFERUNGSVERTRAG
ist Anlage 2.3 (e) zum RAHMENVERTRAG
CARBIX
ermittelter Auktionspreis, der nach Abschluss der
Spotmarkt-Auktion
für
EUEmissionsberechtigungen von EEX auf der Internetseite und dem FTP-Server als Carbon Index
(Carbix) veröffentlicht wird (siehe EEX Indexbeschreibung: Datum 27.04.2006, Dokumentversion 0002A)
CLEAN-DARK-SPREAD (CDS)
CDS = SP
0,3157 x KP / FX
0,7533 x CP
darin bedeuten:
SP: EEX Phelix-Baseload-Year-Future Abrechnungspreis für das Folgekalenderjahr des jeweiligen Handelstags in EUR/MWhel (Mid-Notierung)
KP: Atlantic Basin TFS API#2 CIF ARA 6.000
kcal 1% S Abrechnungspreis für das Folgekalenderjahr des jeweiligen Handelstages in USD/t
(Mid-Notierung)
FX: USD-EUR-Wechselkurs Abrechnungspreis
für das Folgekalenderjahr des jeweiligen Handelstages, veröffentlicht im Morgan Stanley London Oil Commentary in USD/EUR (MidNotierung)
CP: EEX Future EUA Abrechnungspreis für das
Folgejahr des jeweiligen Handelstags in EUR/t
CO2
EINSETZBAR
bedeutet, dass das KRAFTWERK unabhänig von
der Mindestlast, Mindestbetriebsdauer und Mindeststillstandsdauer technisch verfügbar und der
Betrieb behördlich gestattet ist
EINZELVERTRÄGE
sind in § 2 Abs. 3 RAHMENVERTRAG abschließend aufgezählt
EEX
European Energy Exchange AG, Leipzig
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ENDE DER BETRIEBSPHASE
ist das in § 12.1 BETREIBERVERTRAG festgelegte Ende der LAUFZEIT DES BETREIBERVERTRAGES
ENDE MOBILISIERUNGSPHASE
ist das in § 12.1 BETREIBERVERTRAG festgelegte Ende der Mobilisierungsphase
ERRICHTUNG
ist die Planung, die Genehmigung, der Bau und
die Inbetriebsetzung des KRAFTWERKS
ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAG
ist Anlage 2.3 (c) zum RAHMENVERTRAG
ERRICHTUNGSPHASE
Zeitspanne ab Inkrafttreten des ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAGES bis zu dem Datum,
an dem alle zum Betrieb des jeweiligen Blockes
erforderlichen Komponenten funktionieren und
ordnungsgemäß zusammenwirken und keine wesentlichen Mängel bestehen. Das damit gegebene Ende der jeweiligen Errichtungsphase halten
KG und RWE POWER gemeinsam schriftlich fest.
ERSATZSTROMLIEFERUNG
ist die Lieferung von Strom aus dem Kraftwerkspark der RWE POWER an die ABNEHMER, für
den Fall, dass das KRAFTWERK obwohl es
EINSETZBAR ist wegen Nichterreichen der
technischen Mindestlast keinen Strom produziert
GEKKO
ist die Gesellschaft [ ] mit Sitz in [
AG [ ]
GESAMTPROJEKT
ist das Errichtenlassen und Betreibenlassen des
KRAFTWERKS
GESAMTVERTRAGSWERK
bezeichnet den KG-VERTRAG, den RAHMENVERTRAG und alle EINZELVERTRÄGE gemeinsam
GESELLSCHAFTER
bezeichnet sowohl die KOMPLEMENTÄRIN als
auch die KOMMANDITISTEN gemeinsam
GESELLSCHAFTERDARLEHEN
bezeichnet das Darlehen jedes KOMMANDITISTEN an die KG nach § 4 RAHMENVERTRAG
GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRÄGE
GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG
GESELLSCHAFTSVERTRAG
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], HR [ ],
sind der GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG und ggf. weitere Verträge über GESELLSCHAFTERDARLEHEN nach 4.2 und 4.3 RAHMENVERTRAG
ist der Vertrag gemäß Anlage 2.3 (a) zum RAHMENVERTRAG
ist der Gesellschaftsvertrag der KG
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HAUPTBAUFELD
Siehe Anlagen 1.3, 1.2 und Darstellung in Anlage
1.2.1 (Zeichnung KWE DE U UC 013) zum
ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAG
HAUPTGEWERKE
Siehe Anlage 2.1 zum
BETREUUNGSVERTRAG
HEL
ist leichtes Heizöl nach DIN 51 603, Teil 1
HÖHERE GEWALT
ist in § 6 Abs. 4 RAHMENVERTRAG definiert
JAHRESKOSTENGESELLSCHAFT
ist eine Gesellschaft, in der alle anfallenden Aufwendungen i.S. eines Jahresabschlusses nach
handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung entsprechender Erträge (insbesondere
aus den Stromlieferungsverträgen) grundsätzlich
nach Beteiligungsquoten von den KOMMANDITISTEN der Gesellschaft zu erstatten sind. Abweichend hiervon sind alle individuell den KOMMANDITISTEN zuzuordnenden Aufwendungen
und Erträge (z.B. individuell zuzuordnende Steuerzahlungen) von den jeweiligen KOMMANDITISTEN individuell zu erstatten. Die KG weist in
jedem ihrer Geschäftsjahre ein positives Jahresergebnis nach Steuern in Höhe der Verzinsung
des eingezahlten Kommanditkapitals aus..
JAHRES-NUTZUNGSGRAD
ist in § 5.4 BRENNSTOFFMANAGEMENT/ERSATZSTROMLIEFERUNGSVERTRAG definiert
KG
ist die Steinkohlenkraftwerk [XYZ] GmbH & Co.
KG mit Sitz in Essen, HRA [·] AG Essen
KG-VERTRAG
ist der GESELLSCHAFTSVERTRAG
KOMMANDITISTEN
sind alle Kommanditisten der KG
KOMPLEMENTÄRIN
ist die [Steinkohlendoppelblock] Verwaltungs
GmbH mit Sitz in Essen, HRB [·] AG Essen
KORRIGIERTER
SUMMENFAHRPLAN
KRAFTWERK
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ERRICHTUNGS-
ist in § 4 Abs. 1 BILANZKREISMANAGEMENTVERTRAG definiert
sind die Steinkohlenblöcke D + E am Kraftwerksstandort Hamm / Westfalen der RWE Power AG
sowie alle nach Maßgabe des BETREIBERS zum
Betrieb dieser beiden Blöcke erforderlichen Nebenanlagen, Gebäude und Infrastruktureinrichtungen.
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KRAFTWERKSSCHEIBE
ist in § 3 RAHMENVERTRAG definiert
KRISEN-STADTWERK
ist in § 13 Abs. 6 RAHMENVERTRAG definiert.
LAUFZEIT DES BETREIBERVERTRAGES
ist der Zeitraum zwischen BEGINN MOBILISIERUNGSPHASE und ENDE DER BETRIEBSPHASE.
LuL
meint Lieferung(en) und Leistung(en)
MAKE-ALONE-VERGLEICH
ist in § 5 RAHMENVERTRAG definiert
MOBILISIERUNG
ist die betriebliche Vorbereitung des KRAFTWERKS und seiner Betriebsmannschaft für seinen kommerziellen Betrieb.
MOBILISIERUNGSPHASE
ist der Zeitraum zwischen BEGINN MOBILISIERUNGSPHASE und ENDE MOBILISIERUNGSPHASE.
NEBENGEWERKE
Siehe Anlage 2.1 zum ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAG
PACHTGEGENSTAND
ist die in Ziffer 2.1 des PACHTVERTRAGES definierte Fläche
PACHTVERTRAG
ist Anlage 2.3 (f) zum RAHMENVERTRAG
PARTEIEN
sind die juristischen oder natürlichen Personen
oder Personenhandelsgesellschaften für die der
jeweilige Vertrag unterzeichnet wird
PLANSTILLSTÄNDE
ist in § 4.2.5 BETREIBERVERTRAG definiert
PROBEBETRIEB(E)
sind die Probebetriebe im Rahmen aller HAUPTund NEBENGEWERKE.
Der jeweilige Probebetrieb muss ohne wesentliche Störungen, Einschränkungen und Unterbrechungen durchgeführt werden. Einzelheiten regeln die Liefer- und Leistungsverträge der einzelnen Haupt- und Nebengewerke. Durch Unterbrechungen, Einschränkungen, Abbruch oder
Aussetzen des Probebetriebes kann sich o.g.
Dauer des Probebetriebes verlängern.
(VOR)QUARTAL
ist ein Kalenderquartal
QUELLENFAHRPLAN
ist der jeweils vom KRAFTWERK zum Bilanzkreis RWE POWER angemeldete Fahrplan
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RAHMENVERTRAG
ist dieser Vertrag
REALISIERBAR
ist in § 8 Abs. 1 RAHMENVERTRAG definiert
RWE AG
bezeichnet die RWE Aktiengesellschaft mit Sitz
in Essen, HRB 14525, AG Essen
RWE POWER
bezeichnet die RWE Power Aktiengesellschaft
mit Sitz in Essen, HRB 17420, AG Essen und
Sitz in Köln, HRB 117, AG Köln
SCHNITTSTELLEN
Siehe Anlage 1.2 zum
BETREUUNGSVERTRAG
SENKENFAHRPLAN
ist der Fahrplan gemäß Definition in § 3 Abs. 1
BILANZKREISMANAGEMENTVERTRAG
SONDERMASSNAHMEN
sind in § 11 Abs. 5 lit. f KG-VERTRAG für den
KG-VERTRAG und in § 4.4 lit. A. und lit. B.
BETREIBERVERTRAG für den RAHMENVERTRAG und die EINZELVERTRÄGE definiert
STADTWERKE
bezeichnet alle im Rubrum des RAHMENVERTRAGS unter (4) bis [n] genannten Beteiligten
STADTWERKSBETEILIGUNG
ist die Stellung eines STADTWERKES als PARTEI des GESAMTVERTRAGSWERKES
STROMLIEFERUNGSVERTRÄGE
sind die Verträge gemäß Anlage 2.3 (b) zum
RAHMENVERTRAG
STROMLIEFERUNGSVERTRAG
ist ein Vertrag gemäß Anlage 2.3 (b) zum RAHMENVERTRAG
SWK
bezeichnet die betreffenden PARTEIEN gemäß
Nrn. (3) bis [n] des Rubrums
SUMMENFAHRPLAN
ist der aus der Addition der SENKENFAHRPLÄNE gebildete Fahrplan
ÜBERGABESTELLE
ist das Anschlussportal Maschinenleitung in dem
380 kV Umspannwerk Uentrop
VERBUNDENE UNTERNEHMEN
sind Unternehmen an denen eine PARTEI eine
Kapital- und Stimmenmehrheit von mehr als 50%
besitzt oder Unternehmen, die an einer PARTEI
eine Kapital- und Stimmenmehrheit von mehr als
50% besitzen
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ERRICHTUNGS-
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§2
Zweck des RAHMENVERTRAGES, Abschluss der EINZELVERTRÄGE
1.
Der KG-VERTRAG (Anlage A) prägt alle Rechte und Pflichten der KG, ihrer KOMPLEMENTÄRIN und der KOMMANDITISTEN in Bezug auf das GESAMTPROJEKT.
Der KG-VERTRAG hat Vorrang vor dem RAHMENVERTRAG und allen EINZELVERTRÄGEN. Der RAHMENVERTRAG verklammert rechtlich alle EINZELVERTRÄGE mit dem KG-VERTRAG.
2.
Der RAHMENVERTRAG regelt die grundsätzlichen Beziehungen der PARTEIEN im
Zusammenhang aller für das GESAMTPROJEKT geschlossenen EINZELVERTRÄGE. Seine Regelungen gelten für alle EINZELVERTRÄGE und haben Vorrang vor
diesen, soweit die PARTEIEN nicht in den jeweiligen EINZELVERTRÄGEN ausdrücklich vom RAHMENVERTRAG abweichende Regelungen treffen.
3.
Die EINZELVERTRÄGE, für die dieser RAHMENVERTRAG gilt, sind:
(a)
(b)
(c)
(d)
(e)
(f)
Der GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG (Anlage 2.3 (a))
Die STROMLIEFERUNGSVERTRÄGE (Anlage 2.3 (b))
Der ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAG (Anlage 2.3 (c))
Der BETREIBERVERTRAG (Anlage 2.3 (d))
Der BRENNSTOFFMANAGEMENT-/ ERSATZSTROMLIEFERUNGSVERTRAG (Anlage 2.3 (e))
Der PACHTVERTRAG (Anlage 2.3 (f))
(g)
Der BILANZKREISMANAGEMENTVERTRAG (Anlage 2.3 (g))
4.
Der GESELLSCHAFTSVERTRAG, dieser RAHMENVERTRAG, und die EINZELVERTRÄGE bilden ein aufeinander abgestimmtes wirtschaftlich ausgewogenes Ganzes ( GESAMTVERTRAGSWERK ).
5.
Das GESAMTVERTRAGSWERK bildet für jede PARTEI eine synallagmatische Einheit (mit anderen Worten: alle Leistungen und Gegenleistungen aus den Verträgen
i.S.d. § 2 Abs. 4 stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis), was zur Folge hat,
(a)
dass die Kündigung des KG-VERTRAGS, dieses RAHMENVERTRAGS oder
eines der EINZELVERTRÄGE Auswirkungen auf die anderen Verträge des
GESAMTPROJEKTES hat. Näheres ist in § 14 geregelt; und
(b)
dass die vertraglichen Leistungspflichten der KOMMANDITISTEN mit ihren
Forderungen gegen die KG gleich aus welchem der in § 2 Abs. 4 genannten
Verträge verrechenbar sind. Näheres regelt § 4 Abs. 6 für die GESELLSCHAFTERDARLEHEN; und
(c)
dass die PARTEIEN ihre Beteiligung an dem GESAMTPROJEKT zustimmungsfrei nur mit allen vertraglichen Rechten und Pflichten aus dem GESAMTVERTRAGSWERK auf einen Dritten übertragen können.Näheres regelt
§ 13; und
(d)
dass etwaige von RWE POWER aus dem Betrieb des KRAFTWERKS erbrachte Systemdienstleistungen für den Übertragungsnetzbetreiber durch die
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wechselseitigen Leistungen und Gegenleistungen nach dem GESAMTVERTRAGSWERK abgegolten sind.
6.
Mit Unterzeichnung dieses RAHMENVERTRAGES stimmen die KOMMANDITISTEN
zugleich dem Abschluss aller EINZELVERTRÄGE zwischen der KG und ihren GESELLSCHAFTERN sowie STADTWERKEN i.S.d. § 11 KG-VERTRAG zu.
7.
Nicht zum GESAMTVERTRAGSWERK gehören die zwischen RWE POWER und
RWE Transportnetz Strom GmbH für das KRAFTWERK geschlossenen Verträge über den Anschluss an und die Nutzung des Netzes der RWE Transportnetz Strom
GmbH. Dies sind im Einzelnen:
-
Netzanschlussvertrag vom [
-
Anschlussnutzungs- und Netznutzungsvertrag vom [
-
Netzführungsvertrag vom [
-
[
]
]
]
]
RWE POWER übt die Rechte und Pflichten aus den vorgenannten mit der RWE
Transportnetz Strom GmbH abgeschlossenen Verträgen, soweit es das KRAFTWERK betrifft, für die KG mit wirtschaftlicher Wirkung für die KG aus. RWE POWER
wird sich bemühen, dass separate Verträge mit RWE Transportnetz Strom GmbH mit
Bezug auf das KRAFTWERK geschlossen werden.
§3
KRAFTWERKSSCHEIBE
1.
Die prozentuale Beteiligungsquote eines KOMMANDITISTEN an der NettoKraftwerkskapazität entspricht exakt seiner prozentualen Beteiligungsquote am
Kommanditkapital der KG ( KRAFTWERKSSCHEIBE ). Die prozentuale Beteiligungsquote am Kommanditkapital ergibt sich aus dem KG-VERTRAG.
2.
Jedes der STADTWERKE schließt mit der KG den STROMLIEFERUNGSVERTRAG
für die Kraftwerkskapazität aus der KRAFTWERKSSCHEIBE von GEKKO, die seiner
Beteiligung an GEKKO entspricht. GEKKO steht dafür ein, dass jedes STADTWERK
für die Dauer des GESAMTVERTRAGSWERKES den jeweiligen mit ihm bestehenden STROMLIEFERUNGSVERTRAG aufrecht erhält, soweit nicht in den nachstehenden Regelungen dieses Vertrages abweichend vereinbart.
3.
Scheidet ein STADTWERK nach Maßgabe der §§ 14 Abs. 8 aus GEKKO aus, so
scheidet GEKKO insoweit - also in dem der durchgerechneten Beteiligung dieses
STADTWERKS entsprechenden Umfang - auch aus der KG aus. Der vorstehende
Satz gilt nicht, wenn die GEKKO-Gesellschafter anstelle eines Ausschlusses das betroffene STADTWERK durch Beschluss zur Übertragung seiner Beteiligung an GEKKO und seiner STADTWERKSBETEILGUNG verpflichtet haben.
4.
Die durch das Ausscheiden eines KOMMANDITISTEN oder eines STADTWERKS
frei gewordene Kraftwerkskapazität wird von der KG verwertet, solange und soweit
nicht andere KOMMANDITISTEN zu einer entsprechenden Aufstockung ihrer
KRAFTWERKSSCHEIBE zu den Bedingungen ihrer STROMLIEFERUNGSVERTRÄGE bereit sind; der vorstehende Halbsatz gilt entsprechend für die Aufstockung
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durch STADTWERKE. Deckt das Ergebnis dieser Verwertung nicht die Herstellungskosten des verkauften Stroms, haftet der ausgeschiedene KOMMANDITIST beziehungsweise das ausgeschiedene STADTWERK für die entstandene Unterdeckung
nach § 14 Abs. 10. Eine hiernach verbleibende Unterdeckung entfällt auf die verbliebenen KOMMANDITISTEN.
5.
Scheidet ein STADTWERK gemäß § 14 Abs. 9 aus GEKKO aus und entschließt sich
die KG zu bestätigen, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Kündigung gegenüber diesem STADTWERK ermöglicht hätte, wenn es direkt an der KG beteiligt gewesen wäre, so scheidet GEKKO insoweit - also in dem der durchgerechneten Beteiligung dieses STADTWERKS entsprechenden Umfang - auch aus der KG aus. Der
vorstehende Satz gilt nicht, wenn die GEKKO-Gesellschafter anstelle eines Ausschlusses das betroffene STADTWERK durch Beschluss zur Übertragung seiner Beteiligung an GEKKO und seiner STADTWERKSBETEILGUNG verpflichtet haben und
die STADTWERKSBETEILIGUNG durch einen Dritten übernommen wird, der die Anforderungen nach § 15 erfüllt. § 14 Abs. 10 bleibt unberührt.
6.
§ 13 Abs. 5 bleibt von Abs. 3 bis 5 unberührt und ist insoweit vorrangig.
§4
GESELLSCHAFTERDARLEHEN, Sicherheiten, Wirtschaftsplan
1.
Der Wirtschaftsplan der KG für das Geschäftsjahr 2008 (Anlage 4.1) gilt i.S.v. § 11
Abs. 4, (c) KG-VERTRAG mit Abschluss dieses Vertrages als beschlossen. Für die
Folgejahre [(Anlage 4.1)] werden die Wirtschaftspläne als vorläufige Planung und
vorbehaltlich eines noch erforderlichen Genehmigungsbeschlusses der KOMMANDITISTEN zustimmend zur Kenntnis genommen.
2.
Die KOMMANDITISTEN gewähren der KG nach Maßgabe der GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRÄGE marktgerecht zu verzinsende GESELLSCHAFTERDARLEHEN, die zusammen mit den Kapitaleinlagen zur Deckung des Finanzbedarfs der
KG dienen. Es besteht keine Verpflichtung der KOMMANDITISTEN einen Finanzbedarf der KG während der ERRICHTUNGSPHASE zur Deckung der Zahlungsverpflichtungen der KG für die HAUPTGEWERKE und die NEBENGEWERKE von mehr
als 2,4 Milliarden zu finanzieren. Näheres zu den Grenzen der Finanzierungspflicht
regelt der GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG.
Der kurzfristige Finanzbedarf der KG wird durch einen Betriebmittelkredit der RWE
POWER i.H.v. ca. 10 Mio. gedeckt. Sollte der Kreditbedarf unerwartet nachhaltig
höher ausfallen (z.B. aufgrund nicht vertragsgemäßer Zahlungen von KOMMANDITISTEN), so werden sich die KOMMANDITISTEN über die Abdeckung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs einvernehmlich einigen. Zur Deckung kurzfristiger Liquiditätslücken darf die KG weitere Darlehen bei den GESELLSCHAFTERN nach Maßgabe des KG-VERTRAGS aufnehmen (vgl. dort § 7 Abs. 2 lit. d).
3.
Jeder KOMMANDITIST gewährt der KG ein GESELLSCHAFTERDARLEHEN. Die
Höhe des GESELLSCHAFTERDARLEHENS jedes KOMMANDITISTEN ist in § 1
GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG vereinbart. Bei Meinungsverschiedenheiten der PARTEIEN über die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten für
das GESAMTPROJEKT werden diese, vorläufig verbindlich für die PARTEIEN und
weiterhin nachprüfbar für das Schiedsgericht nach § 20, durch die KG festgestellt.
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4.
Die Auszahlung der GESELLSCHAFTERDARLEHEN erfolgt in Anlehnung an den
Finanzbedarf der KG so, dass Liquiditätsbestände bei der KG soweit als möglich
vermieden werden.
5.
Die Tilgung der GESELLSCHAFTERDARLEHEN während der ERRICHTUNGSPHASE erfolgt in Höhe der anfallenden und vom einzelnen KOMMANDITISTEN liquiditätsmäßig zu erstattenden Abschreibungen und etwa sich aus dem ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAG ergebenden nicht aktivierungsfähigen Aufwendungen. Die Tilgung der Restsumme der GESELLSCHAFTERDARLEHEN erfolgt
während der BETRIEBSPHASE in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren. Die Tilgungsraten entsprechen (mit Ausnahme der letzten Rate) den Abschreibungen auf das Anlagevermögen der KG. Weitere Einzelheiten der Tilgung ergeben sich aus dem GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG.
Die Tilgung eines notwendigen Betriebsmittelkredits wird separat vereinbart.
6.
Die KG ist berechtigt, ihre Zahlungsverpflichtungen aus den GESELLSCHAFTERDARLEHEN gegenüber den KOMMANDITISTEN mit Forderungen aus anderen Verträgen gegenüber den KOMMANDITISTEN zu verrechnen. Für den Fall, dass die
STADTWERKE gemäß § 3 Abs. 2 dieses RAHMENVERTRAGS den STROMLIEFERUNGSVERTRAG mit der KG abgeschlossen haben, garantiert GEKKO einzeln, jeweils für jedes STADTWERK gesondert hiermit schon jetzt zugunsten der KG die Erfüllung des jeweiligen STROMLIEFERUNGSVERTRAGS durch das jeweilige
STADTWERK und verpfändet hiermit einzeln schon jetzt seinen künftigen auf den
Bruchteil des jeweiligen STADTWERKS entfallenden Anspruch auf Rückzahlung ihres gewährten GESELLSCHAFTERDARLEHENS als Sicherheit für die Erfüllung des
jeweiligen Garantieversprechens an die KG. Die KG nimmt die Verpfändung an. Die
Haftung aus einer für ein STADTWERK von GEKKO ausgereichten Garantie ist in ihrer Höhe auf den Bruchteil des Rückzahlungsanspruches des GESELLSCHAFTERDARLEHENS von GEKKO beschränkt, welcher auf das jeweilige STADTWERK entfällt. Die KG ist nicht berechtigt, im Falle der Inanspruchnahme aus der von GEKKO
ausgereichten Garantie für ein STADTWERK die übrigen, auf die anderen STADTWERKE bezogenen Ansprüche auf Rückzahlung des von GEKKO gewährten GESELLSCHAFTERDARLEHENS, die ebenfalls zur Sicherung des Garantieversprechens der GEKKO für die übrigen STADTWERKE verpfändet worden sind, zu verwerten. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche aus der Garantie ausgeschlossen.
Der Bruchteil eines STADTWERKES an dem GESELLSCHAFTERDARLEHEN
GEKKOS entspricht exakt seiner prozentualen Beteiligungsquote an GEKKO.
7.
Ein KOMMANDITIST kann seinen Beitrag zur anteiligen Deckung des Finanzbedarfs
der KG durch Gewährung des GESELLSCHAFTERDARLEHENS nach § 4 Abs. 2 bis
4 nicht deshalb verweigern, weil eine Abweichung vom Wirtschaftsplan für das betreffende Geschäftsjahr eingetreten ist.
8.
Soweit die Gesellschafterversammlung der KG nach § 11 Abs. 5 KG-VERTRAG beschlossen hat, dass die KG gegenüber Dritten Sicherheit leisten oder bürgen soll, erteilen die KOMMANDITISTEN im Verhältnis ihrer Kommanditanteile Rückbürgschaften für die KG, jedoch insgesamt nur bis zu einem gemeinschaftlichen Verpflichtungsvolumen von höchstens 50 Mio. Weitergehende Rückbürgschaften erfordern
die Zustimmung sämtlicher KOMMANDITISTEN der KG.
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9.
Zusätzlich zu der Verpfändung nach § 4 Abs. 6 und mit dem Rang unmittelbar nach
der Verpfändung tritt jeder KOMMANDITIST außer RWE POWER an RWE POWER
seine künftigen Ansprüche aus den GESELLSCHAFTERDARLEHEN als - gegenüber
weiteren Sicherheiten vorrangig verwertbare - Sicherheit zur Besicherung der Ansprüche von RWE POWER aus dem ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAG,
BETREIBERVERTRAG,
PACHTVERTRAG,
BRENNSTOFFMANAGEMENT/ERSATZSTROMLIEFERUNGSVERTRAG sowie BILANZKREISMANAGEMENTVERTRAG ab. RWE POWER nimmt diese Sicherungsabtretung an.
10.
Mit Rang nach der Sicherungsabtretung nach voranstehendem Abs. 9 gewährt jeder
KOMMANDITIST mit hiermit erteilter Zustimmung aller übrigen PARTEIEN der KG
schon jetzt ein Zurückbehaltungsrecht an (i) seinen künftigen Abfindungsguthaben
nach § 20 Abs. 2 KG-VERTRAG und (ii) an dem künftigen Restsaldo seines GESELLSCHAFTERDARLEHENS (§ 8 GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG)
im Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens nach § 14 Abs. 3 bis 5 dieses Vertrages. Zugleich verpfändet er hiermit schon jetzt seinen künftigen Anspruch auf diesen
Restsaldo an die KG zur Deckung möglicher Schadensersatzansprüche und möglicher Ansprüche der KG auf Übernahme von Kosten der KG nach § 4 STROMLIEFERUNGSVERTRAG und nach § 14 Abs. 10 dieses Vertrages. Die KG ist berechtigt,
die empfangenen Sicherheiten erfüllungshalber an ihre Gläubiger aus den EINZELVERTRÄGEN weiter zu geben. Die mögliche Einstandspflicht GEKKOs für Verbindlichkeiten eines STADTWERKES aus dem GESAMTVERTRAGSWERK ist auf die
Stellung und gegebenenfalls Verwertung der nach Abs. 6 und 10 geleisteten Sicherheiten beschränkt.
11.
GEKKO stellt für seine Verpflichtung gegenüber der KG aus dem GESELLSCHAFTERDARLEHEN auf erstes Anfordern zahlbare selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften einer Bank oder solche Bürgschaften mehrerer Banken zugunsten der
KG entsprechend dem Inhalt gem. Anlage 4.11. Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten des GESAMTVERTRAGSWERKS sind hierzu zunächst entsprechende
Bürgschaften über einen Gesamtbetrag von [XXX Mio ] (100 % des erwarteten, auf
GEKKO entfallenden Finanzbedarfs der KG, siehe auch folgende Anmerkung) zu
stellen. Steigt der Finanzbedarf der KG, wird GEKKO auf Anforderung der KG innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Zugang der Anforderung weitere, den eingangs genannten Anforderungen entsprechende Bürgschaften über einen Gesamtbetrag von
YYY Mio. (10 % des erwarteten, auf GEKKO entfallenden Finanzbedarfs der KG,
siehe auch folgende Anmerkung) beibringen. Die KG wird in der Anforderung den erhöhten Finanzbedarf erläutern. Werden darüber hinaus weitere Ziehungen aus dem
GESELLSCHAFTERDARLEHEN erforderlich, wird GEKKO nach dem im vorangegangenen Satz beschriebenen Verfahren entsprechende Bürgschaften für die verbleibenden Verpflichtungen gegenüber der KG aus dem GESELLSCHAFTERDARLEHEN stellen. Die Bürgschaften sind von Banken mit einer einwandfreien Bonität zu
stellen, die mindestens ein Rating im A-Bereich von Standard & Poor's oder ein vergleichbares Rating einer anderen anerkannten Rating Agentur (Moody's oder Fitch)
aufweisen. Die maximale Bürgschaftsverpflichtung einer Bank darf den Betrag von
EUR 100.000.000,00 nicht überschreiten. Vor Inanspruchnahme dieser Bürgschaft
hat die KG GEKKO Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Nachfrist von 30 Tagen,
die betroffene Verpflichtung von GEKKO zu erfüllen. Erst nach Ablauf dieser Frist
darf der Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Eine Verletzung
der Pflicht zur Stellung der versprochenen Bürgschaft(en) berechtigt die KG zum
Ausschluss von GEKKO im Sinne von § 14 Abs. 4.
12.
Sofern einer der Sicherungsgeber (s.o. § 4 Abs. 8, 9, 10 und 11) in seinem Verhältnis
zum Sicherungsnehmer eine Übersicherung des Sicherungsnehmers belegt, die die
zu sichernden Ansprüche um mehr als 15 % übersteigt, ist der Sicherungsnehmer zur
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anteiligen Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Der Sicherungsnehmer gibt die Sicherheiten nach seinem Ermessen frei, ist aber zur Gleichbehandlung aller Sicherungsgeber, die gleichrangig verwertbare Sicherheiten gewährt haben, verpflichtet.
Die Höhe der zu sichernden Ansprüche ist für die gesamte Restlaufzeit des GESAMTVERTRAGSWERKS (vgl. § 14 Abs. 1) mit kaufmännischer Vorsicht zu schätzen.
§5
MAKE-ALONE-VERGLEICH
1.
Der Grundsatz MAKE-ALONE-VERGLEICH ist Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag sowie für alle EINZELVERTRÄGE. MAKE-ALONE-VERGLEICH bedeutet, soweit
nicht im einzelnen ausdrücklich abweichend vereinbart:
(a)
(b)
(c)
(d)
(e)
RWE POWER wird ihre Leistungen so erbringen, als würde RWE POWER
das KRAFTWERK alleine planen, errichten und betreiben.
RWE POWER definiert die technischen Anforderungen an das KRAFTWERK.
RWE POWER ist berechtigt, die KG in den Konzernabschluss ihrer Muttergesellschaft einzubeziehen.
RWE POWER ist berechtigt, den Einsatz des KRAFTWERKS für Systemdienstleistungen und der eigenen KRAFTWERKSSCHEIBE nach eigenem
Ermessen zu bestimmen. Sollte hierdurch für den Gesamteinsatzfahrplan der
KG die technische Mindestlast zum Betrieb des KRAFTWERKS nicht erreicht
werden, so nimmt RWE POWER Ersatzlieferungen an die KG vor. Die Lieferung des Ersatzstroms erfolgt nach Ziffern 3.3 und 3.4 BRENNSTOFFMANAGEMENT-/ERSATZSTROMLIEFERUNGS-VERTRAG zu den gleichen Konditionen als käme die Lieferung aus dem KRAFTWERK.
Gemeinsam für das KRAFTWERK und für bereits am Standort bestehende
Kraftwerksblöcke genutzte Nebenanlagen stehen im rechtlichen Eigentum von
RWE POWER. Der KG wird für die Dauer des BETREIBERVERTRAGES ein
Nutzungsrecht eingeräumt.
2.
Der MAKE-ALONE-VERGLEICH lässt die Ansprüche der KOMMANDITISTEN auf
Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des KRAFTWERKS nach diesem Rahmenvertrag und den EINZELVERTRÄGEN unberührt.
3.
Erfolgt eine Ersatzstromlieferung nach § 5 Abs. 1 lit. (d) so haben die KOMMANDITISTEN - beziehungsweise im Fall des § 3 Abs. 2 die STADTWERKE - und die KG
über die Ersatzstromlieferung hinaus keine weiteren Ansprüche gegen RWE POWER
wegen der Minderproduktion des KRAFTWERKS. Hat RWE POWER oder die KG
das Unterlassen einer Ersatzstromlieferung nach § 8 dieses Vertrages zu vertreten,
haben die übrigen PARTEIEN nur Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen notwendigen Kosten, die bei der Ersatzbeschaffung der elektrischen Energie zur Deckung des angemeldeten Fahrplans angefallen sind. Weitergehende Ansprüche sind
ausdrücklich ausgeschlossen.
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§6
Vertragsanpassung
1.
Sofern die Geschäftsgrundlage des GESAMTVERTRAGSWERKS gestört wird, werden sich die PARTEIEN über eine Anpassung verständigen. § 313 BGB findet nach
dem Willen der PARTEIEN mit der Konkretisierung Anwendung, dass eine Störung
aus wirtschaftlichen Gründen frühestens dann vorliegt, wenn der durchschnittliche
CDS aller Handelstage dreier aufeinander folgender Kalenderjahre negativ ist. Der
CDS sowie die bei der Durchschnittsbildung zur Berechnung der jeweiligen handelstäglichen CDS heranzuziehenden Preise sind in § 1 definiert.
2.
Falls für ein Anpassungsverlangen nach § 6 Abs. 1 binnen eines Monats keine einvernehmliche Regelung erzielt wird, entscheidet das Schiedsgericht nach § 20 über
eine Anpassung. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wirkt auf den Zeitpunkt des
Anpassungsverlangens zurück. Die PARTEI, zu deren Gunsten rückwirkend eine Anpassung durch das Schiedsgericht vorgenommen wird, hat Anspruch auf Verzinsung
des Anpassungsbetrages in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszins nach § 247
BGB, unbeschadet weitergehender Ansprüche nach § 288 Abs. 3, 4 BGB.
3.
Bei Gesetzesänderungen (z.B. für Emissionen), die RWE POWER oder die KG
betreffen oder bei Änderungen anderer einschlägiger Normen werden die PARTEIEN
diesen Vertrag bzw. die weiteren EINZELVERTRÄGE gemäß § 2 Abs. 3 gesetzeskonform und im Bezug auf die KG als JAHRESKOSTENGESELLSCHAFT nach dem
Kostenerstattungsprinzip weiterführen. Hierzu wird RWE POWER oder, bei Änderungen von Gesetzen, Verordnungen oder der Verwaltungspraxis, die den STROMLIEFERUNGSVERTRAG oder den GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG betreffen, die KG eine neue Regelung vorschlagen, der die PARTEIEN nur dann die Zustimmung verweigern können, wenn die neue Regelung nicht in vorstehendem Sinne
angemessen ist.
4.
Im Falle HÖHERER GEWALT haften die PARTEIEN einander nicht. HÖHERE GEWALT ist jedes Leistungshindernis durch Krieg, Terror, Aussperrungen (soweit nicht
durch die PARTEI veranlasst, die sich darauf beruft), Streik, Demonstrationen, Versammlungen, Kundgebungen, Vandalismus, Sabotagen, Epidemien, Störungen des
Netzbetriebs, z.B. Zusammenbruch des Netzes, Anordnungen des Netzbetreibers zur
Reduktion der Einspeisung, Störungen der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung
oder Naturgewalten wie z.B. Unwetter, Blitzschlag oder Erdbeben oder Anordnungen
der öffentlichen Hand, z.B. ein temporäres Verbot des Transportes von Steinkohle
per Schiff oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in der Macht der
PARTEIEN liegt oder sich mit einem angemessenem technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht vermeiden lassen. Sind PARTEIEN an der Erfüllung vertraglicher
Pflichten aus dem GESAMTVERTRAGSWERK durch HÖHERE GEWALT gehindert,
so gilt:
(a)
Die durch HÖHERER GEWALT behinderte PARTEI hat die anderen PARTEIEN unverzüglich über das Leistungshindernis zu unterrichten; und
(b)
die durch HÖHERE GEWALT behinderte PARTEI ist für die Dauer und den
Umfang der Störung von ihren Verpflichtungen befreit. Die eine solche Befreiung von der Leistungsverpflichtung geltend machende PARTEI verliert in
demselben Umfang den Anspruch auf die entsprechende Gegenleistung, es
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sei denn, die Gegenleistung besteht in der Zahlung der Leistungspreise nach
Ziffer 4.1.1 STROMLIEFERUNGSVERTRAG, Ziffer 5.2 BRENNSTOFFMANAGMENT-/ERSATZSTROMLIEFERUNGSVERTRAG und Ziffern 7.1.1,
7.1.2, 7.1.3 und 7.1.5 BETREIBERVERTRAG, der Einlage der KOMMANDITISTEN nach § 4 Abs. 1 KG-VERTRAG sowie der Finanzierung nach § 4 Abs.
3 RAHMENVERTRAG. Die trotz des Leistungshindernisses aufgrund HÖHERER GEWALT weiter geltenden Gegenleistungspflichten reduzieren sich um
die Leistungen, die der jeweilige Gläubiger der behinderten Leistung im Hinblick auf die HÖHERE GEWALT oder zu deren Ausgleich erhält; und
(c)
die PARTEIEN bemühen sich nach besten Kräften mit angemessenen Mitteln
das Leistungshindernis aufgrund HÖHERER GEWALT zu überwinden; und
(d)
dauert die HÖHERE GEWALT als Leistungshindernis länger als 3 Monate, einigen sich die PARTEIEN über eine angemessene Anpassung des GESAMTVERTRAGSWERKES. Dauert das Leistungshindernis infolge HÖHERER
GEWALT ununterbrochen länger als 24 Monate und einigen sich die PARTEIEN während dieser Behinderung nicht über die Anpassung des GESAMTVERTRAGSWERKES, gilt das GESAMTPROJEKT als beendet und die KG
wird liquidiert. Eine etwa nach der Liquidation der KG verbleibende Unterdeckung tragen die KOMMANDITISTEN entsprechend ihrer Beteiligungsquote
am Kommanditkapital.
§7
Baubeschluss, Rechtsverfolgung und Beendigung des Projekts
1.
Die PARTEIEN gehen davon aus, dass der Vorstand der RWE POWER bis zum
01.04.2008 den bisher bedingten Beschluss der RWE POWER zum Bau des
KRAFTWERKS bedingungsfrei bestätigen wird. Es besteht keine Verpflichtung zur
bedingungsfreien Bestätigung seitens RWE POWER.
Die KG macht sich eine solche etwaige Bestätigung zu eigen mit der Folge, dass damit die bei Vertragsabschluss noch bestehende Unsicherheit über den Willen der
RWE POWER, das KRAFTWERK zu bauen, beseitigt wird. Die KG bestätigt für diesen Fall den ihrerseits durch Abschluss des GESAMTVERTRAGSWERKS bedingt
gefassten Baubeschluss.
2.
Bestätigt der Vorstand der RWE POWER den o.g. Baubeschluss der RWE POWER
für das KRAFTWERK bis zum 01.06.2008 nicht bedingungsfrei, können alle KOMMANDITISTEN mit Ausnahme von RWE POWER das GESAMTVERTRAGSWERK
gemeinschaftlich außerordentlich kündigen. Eine solche Kündigung ist frühestens am
02.06.2008 und spätestens am 30.06.2008 gegenüber den anderen PARTEIEN zulässig und hat schriftlich zu erfolgen. Diese außerordentliche Kündigung beendet das
GESAMTVERTRAGSWERK mit Wirkung zum Ablauf des Kalendermonats, in dem
die Kündigung der KG zugegangen ist. In diesem Fall wird die KG liquidiert.
3.
Sobald endgültig feststeht, dass der Vorstand der RWE POWER den o.g. Baubeschluss der RWE POWER für das KRAFTWERK nicht bedingungsfrei bestätigen
wird, gilt das gemeinsame Projekt als beendet. Bestätigt der Vorstand von RWE
POWER den bisher bedingten Baubeschluss nicht bis zum 31.10.2008 gilt das gemeinsame Projekt ebenfalls als beendet. In diesen Fällen endet das GESAMTVER-
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TRAGSWERK mit Ablauf des Kalendermonats, in den das auslösende Ereignis nach
vorstehenden Sätzen 1 oder 2 fällt, und die KG wird liquidiert.
4.
Alle KOMMANDITISTEN (mit Ausnahme von RWE POWER) haben im Falle von § 7
Abs. 3 (nicht jedoch im Fall des § 7 Abs. 2) gegenüber RWE POWER Anspruch auf
Ersatz ihrer bereits nach §§ 4.2 und 4.3 ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAG
(durchgerechnet) geleisteten Zahlungen, es sei denn, RWE POWER belegt, dass ihr
Vorstand den Bau des KRAFTWERKS aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen
endgültig abgelehnt hat (Abbruchentscheidung). Solche Gründe liegen vor, wenn aus
Sicht eines objektiven Dritten die Fortführung des GESAMTPROJEKTES wirtschaftlich oder rechtlich nicht mehr sinnvoll ist. Solche Gründe sind unwiderlegbar gegeben, wenn
(a)
sich der durchschnittliche CDS der letzten 30 Handelstage vor dem Zeitpunkt
der Abbruchentscheidung im Vergleich zum durchschnittlichen CDS der
Handelstage der Referenzhandelsperiode um mindestens 30% verschlechtert hat. Referenzhandelsperiode ist der Zeitraum 01.01.2007 30.06.2007.
Der CDS sowie die bei der Durchschnittsbildung zur Berechnung der jeweiligen handelstäglichen CDS heranzuziehenden Preise sind in § 1 definiert;
oder
(b)
sich der erwartete Finanzbedarf der KG gemäß § 1 GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG zum Zeitpunkt der Abbruchentscheidung gegenüber der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Summe um mehr als 10%
erhöht hat; oder
(c)
eine Bau- oder Betriebsgenehmigung bestandskräftig versagt worden ist.
Weitergehende vertragsrechtliche Ansprüche der PARTEIEN sind ausgeschlossen.
Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Grund
im o.g. Sinne gegeben ist, entscheidet ein neutraler Schiedsgutachter. Seine Entscheidung ist für die PARTEIEN nach Maßgabe der §§ 315 ff. BGB bindend, aber
hinsichtlich dieser Bindungswirkung und der weiteren Rechtsfolgen durch das
Schiedsgericht i.S.d. § 20 überprüfbar Die KG schlägt den neutralen Schiedsgutachter vor. Widerspricht zumindest einer der KOMMANDITISTEN der Auswahl des durch
die KG vorgeschlagenen Schiedsgutachters, ist dieser durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu Essen, Am Waldthausenpark 2, 45117 Essen, zu
bestimmen.
5.
Werden nach Bestätigung des Baubeschlusses durch den Vorstand der RWE POWER die Bau- oder die Betriebsgenehmigung für das Projekt versagt, oder nur unter
belastenden Nebenbestimmungen erteilt oder wird eine erteilte Genehmigung von
Dritten beklagt, kann RWE POWER davon absehen, dagegen Rechtsmittel einzulegen, wenn ihr die Realisierung des gemeinsamen Projektes aus wirtschaftlichen oder
rechtlichen Gründen nicht mehr sinnvoll erscheint. Wirtschaftliche oder rechtliche
Gründe liegen vor, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten die Fortführung des GESAMTPROJEKTES wirtschaftlich oder rechtlich nicht mehr sinnvoll ist. Solche Gründe sind unwiderlegbar gegeben, wenn
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(a)
sich der durchschnittliche CDS der letzten 30 Handelstage vor dem Zeitpunkt
der Versagung der Bau- oder Betriebsgenehmigung bzw. deren Erteilung unter belastenden Nebenbestimmung bzw. dem Widerspruch oder der Klage
eines Dritten im Vergleich zum durchschnittlichen CDS der Handelstage der
Referenzhandelsperiode um mindestens 30% verschlechtert hat. Referenzhandelsperiode ist der Zeitraum 01.01.2007 30.06.2007. Der CDS sowie
die bei der Durchschnittsbildung zur Berechnung der jeweiligen handelstäglichen CDS heranzuziehenden Preise sind in § 1 definiert; oder
(b)
sich der erwartete Finanzbedarf der KG i.S.d. § 1 GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG um mindestens 10 % erhöht hat und eine Verzögerung
der Bestandskraft der (unbedingten) Genehmigung um mehr als 12 Monate
überwiegend wahrscheinlich ist.
Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Grund
im o.g. Sinne gegeben ist, entscheidet ein neutraler Schiedsgutachter.. Seine Entscheidung ist für die PARTEIEN nach Maßgabe der §§ 315 ff. BGB bindend, aber
hinsichtlich dieser Bindungswirkung und der weiteren Rechtsfolgen durch das
Schiedsgericht i.S.d. § 20 überprüfbar Die KG schlägt den neutralen Schiedsgutachter vor. Widerspricht zumindest einer der KOMMANDITISTEN der Auswahl des durch
die KG vorgeschlagenen Schiedsgutachters, ist dieser durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu Essen, Am Waldthausenpark 2, 45117 Essen, zu
bestimmen.
6.
Auch wenn die Versagung der Bau- oder Betriebsgenehmigung noch nicht bestandskräftig ist, steht allen KOMMANDITISTEN (ausgenommen RWE POWER) ein außerordentliches Kündigungsrecht für das GESAMTVERTRAGSWERK zu, sobald sie von
der Versagung der Bau- oder der Betriebsgenehmigung, oder von der Erfolglosigkeit
eines gegen die Versagung gerichteten Rechtsmittels erfahren. RWE POWER ist den
übrigen KOMMANDITISTEN zu vollständiger Auskunft hierüber verpflichtet. Die
KOMMANDITISTEN (ausgenommen RWE POWER) können dieses außerordentliche
Kündigungsrecht nur gemeinschaftlich sowie übereinstimmend ausüben und nur innerhalb einer Kündigungserklärungsfrist von längstens vier Wochen, nachdem ihnen
durch RWE POWER die Versagung der Bau- oder der Betriebsgenehmigung oder die
Erfolglosigkeit eines gegen die Versagung gerichteten Rechtsmittels angezeigt worden ist. Diese außerordentliche Kündigung beendet das GESAMTVERTRAGSWERK
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Kündigung der KG zugegangen ist. Damit
ist das gemeinsame Projekt beendet und die KG wird liquidiert.
7.
Bei einer bestandskräftigen Versagung der Bau- oder Betriebsgenehmigung ist das
gemeinsame Projekt beendet und die KG wird liquidiert.
Wird die Versagung der Bau- oder Betriebsgenehmigung bestandskräftig, obwohl
RWE POWER Rechtsmittel eingelegt hat oder weil RWE POWER aus den in Absatz
5 aufgeführten Gründen kein Rechtsmittel eingelegt hat, steht dies Abs. 4 lit (c) gleich
und den übrigen KOMMANDITISTEN steht nur ihre Beteiligung am Liquidationserlös
der KG zu. Wird die Versagung bestandskräftig, weil RWE POWER keine Rechtsmittel eingelegt hat, ohne dass rechtfertigende Gründe nach Abs. 5 vorlagen, steht den
übrigen KOMMANDITISTEN anstelle des anteiligen Liquidationserlöses der Ersatz ihrer bereits geleisteten Zahlungen nach Abs. 4 Satz 1 zu.
8.
Endet das Projekt nach Abs. 2 oder nach Abs. 6 dieses § 7 steht den KOMMANDITISTEN nur der anteilige Liquidationserlös aus der KG, sonst aber kein Anspruch
wegen der Beendigung, und zwar weder aus dem KG-VERTRAG, aus diesem RAH-
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MENVERTRAG noch aus einem der EINZELVERTRÄGE, zu.. Endet das gemeinsame Projekt nach Abs. 3, 4 oder 7, stehen den PARTEIEN nur die in den jeweiligen
Absätzen vereinbarten, sonst aber keine Ansprüche, z.B. auf anteiligen Liquidationserlös, zu. Zwischen den STADTWERKEN sowie GEKKO getroffene Entschädigungsregelungen bleiben jedoch unberührt und binden die übrigen PARTEIEN in keiner
Weise.
§8
Haftung, Garantien
1.
Für einfache Fahrlässigkeit haften die PARTEIEN einander nicht, soweit nicht REALISIERBARE Ansprüche gegen Dritte, z.B. Versicherungen bestehen. Bei grober
Fahrlässigkeit haften sie nur, wenn und soweit Pflichtverletzungen durch ihre Organe
verursacht werden. Bei grob fahrlässiger Verursachung durch ihre Erfüllungsgehilfen
haften sie nur soweit REALISIERBARE Regressansprüche gegen Dritte bestehen.
REALISIERBAR bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Dritte freiwillig leistet
oder der Zahlungsanspruch gerichtlich und ggf. durch Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgesetzt wird (i.flgd. "REALISIERBAR").
2.
Für alle Fälle fahrlässig begründeter Ersatzverpflichtungen nach § 8 Abs. 1 haften die
KG und RWE POWER einerseits zusammen gerechnet nach § 8 Abs. 1 nur bis zum
Höchst- und Gesamtbetrag von 154 Mio. und SWK, GEKKO sowie die STADTWERKE andererseits zusammen gerechnet nur bis zum Höchst- und Gesamtbetrag
von 46 Mio. aus dem GESAMTPROJEKT. Die SWK haften neben GEKKO nur als
Bruchteilsschuldner in Höhe ihrer Beteiligungsquote an der KG. Jedes der STADTWERKE haftet für diesen Höchst- und Gesamtbetrag nur nachrangig zu GEKKO und
jeweils nur als Bruchteilsschuldner in Höhe der Beteiligungsquote an GEKKO. Hierbei
sind jeweils alle Ersatzpflichten der KG und von RWE POWER einerseits und der
SWK, der STADTWERKE sowie von GEKKO andererseits aus dem GESAMTPROJEKT zusammenzurechnen. Diese Haftungsobergrenze gilt nicht für die Einlagepflichten der KOMMANDITISTEN und ihre Pflicht zur Gewährung von GESELLSCHAFTERDARLEHEN gegenüber der KG und ebenfalls nicht für Schadenersatzpflichten i.S.d. § 14 Abs. 10 dieses Vertrages. Umgekehrt sind Leistungen für die
Kommanditeinlage, für das GESELLSCHAFTERDARLEHEN und nach § 14 Abs. 10
dieses Vertrages nicht auf die Haftungsobergrenzen nach diesem § 8 Abs. 2 anzurechnen.
3.
Die Haftung nach § 8 Abs. 1 für entgangenen Gewinn sowie Produktionsausfälle ist
im Falle von leichter oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, diese Haftungsgrenze gilt nicht insoweit als REALISIERBARE Ansprüche gegen Dritte bestehen.
4.
Die Haftung nach § 8 Abs. 1 für (andere als die in § 8 Abs. 3 geregelten) mittelbare
und unmittelbareFolgeschäden ist im Falle von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen und bei grober Fahrlässigkeit auf 1 Mio. je Schadensfall und 10 Mio. pro Kalenderjahr beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen nach Satz 1 gelten nicht, soweit REALISIERBARE Ansprüche gegen Dritte bestehen.
5.
Für Vorsatz haften die PARTEIEN einander uneingeschränkt nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Gleiches gilt für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach Produkthaftungsgesetz.
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6.
Die Haftung für durch grobe Fahrlässigkeit verursachte unmittelbare Sachschäden
und (soweit nicht nach den Regelungen dieses Vertrages ohnehin ausgeschlossen)
Vermögensschäden ist auf 1 Mio. je Schadensereignis und auf 10 Mio. pro Kalenderjahr für alle Schadensereignisse eines Kalenderjahres zusammen begrenzt.
Diese Haftungsbeschränkungen nach Satz 1 gelten nicht, soweit REALISIERBARE
Ansprüche gegen Dritte bestehen.
7.
Die vorstehenden Haftungsregelungen und -beschränkungen gelten für alle vertraglichen sowie deliktischen Ansprüche und für jegliche sonstigen Ansprüche der PARTEIEN, gleich aus welchem Rechtsgrund.
8.
Im Übrigen ist die Haftung der PARTEIEN untereinander ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig.
9.
Ohne jede Einschränkung nach den vorstehenden Absätzen (1) bis (5) steht RWE
POWER gegenüber den PARTEIEN (2) bis (27) dafür ein, dass
(a)
die KOMPLEMENTÄRIN bis zur handelsregisterlichen Eintragung der Haftsummen der KOMMANDITISTEN keine Verbindlichkeiten außer solchen eingeht, die für ihre Gründung und handelsregisterliche Eintragung erforderlich
sind und
(b)
die KG bis zur handelsregisterlichen Eintragung der Haftsummen der KOMMANDITISTEN keine Verbindlichkeiten außer solchen eingeht, die für ihre
Gründung und für ihre handelsregisterliche Eintragung mit den vereinbarten
Haftsummen erforderlich sind.
§9
Fusionskontrolle
1.
Die Wirksamkeit dieses Vertrages sowie der EINZELVERTRÄGE steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
(a) das Bundeskartellamt mitteilt, die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1
GWB lägen nicht vor oder das Vorhaben sei nicht anmeldepflichtig oder das
Bundeskartellamt verfügt nach § 40 Abs. 2 GWB die Freigabe des Zusammenschlusses oder die Frist läuft ab, innerhalb derer eine Untersagungsverfügung
durch das Bundeskartellamt ergehen kann
oder
(b) die EU-Kommission das Vorhaben freigibt oder die Frist abläuft, innerhalb derer
eine Untersagungsverfügung durch die EU-Kommission ergehen kann.
2.
Wird der Zusammenschluss nicht oder nur unter Auflagen freigegeben, können die
KOMMANDITISTEN das GESAMTVERTRAGSWERK innerhalb einer Ausschlussfrist
von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung außerordentlich kündigen. Jede
PARTEI, die den Bescheid erhält, wird die anderen PARTEIEN darüber unverzüglich
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21
informieren und eine Kopie der Entscheidung zustellen. Ersatzansprüche bestehen
im Fall einer solchen außerordentlichen Kündigung nicht.
3.
Das Fusionskontrollverfahren wird federführend von GEKKO für die PARTEIEN koordiniert. Beim Bestehen einer Anmeldepflicht wird ggf. eine gemeinsame Anmeldung
vorgenommen, wobei alle PARTEIEN über den Fortgang des anschließenden Verfahrens umfassend zu informieren sind. Geschäftsgeheimnisse von RWE POWER müssen der GEKKO und den STADTWERKEN hierbei nicht offenbart werden. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens bei
der zuständigen Fusionskontrollbehörde entstehen einschließlich der Zahlungen, die
die zuständige Fusionskontrollbehörde erhebt und einschließlich der Kosten für von
der KG eingeschaltete externe Berater werden durch die KG oder wenn das Vorhaben nicht freigegeben wird durch die KOMMANDITISTEN im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zueinander getragen. Eigene Personalkosten sowie Kosten für eigene
externe Berater sind nicht erstattungsfähig und hat jede PARTEI selber zu tragen.
4.
Im Falle des Abbruchs nach § 9 Abs. 2 und im Falle einer Untersagung durch die zuständige Fusionskontrollbehörde ist keine Partei vorbehaltlich von § 9 Abs. 3 Satz 3
zu Kosten- oder Schadensersatz oder sonstigen Leistungen an eine andere Partei
verpflichtet.
§ 10
Regelungen des Preisangaben- und Preisklauselngesetzes
Einige der EINZELVERTRÄGE enthalten Preisklauseln, die für ihre Wirksamkeit der Genehmigung bzw. Freigabe durch das BAFA bedürfen. Den Antrag auf Genehmigung bzw.
Freigabe wird RWE POWER stellen und die PARTEIEN hierüber unterrichten. Genehmigt
das BAFA eine solche Preisklausel nicht oder erteilt das BAFA keine Freigabe, werden die
PARTEIEN unverzüglich über eine Anpassung der entsprechenden Preisklausel verhandeln
und versuchen, eine Preisklausel zu vereinbaren, die der unwirksamen möglichst nahe
kommt und genehmigungsfrei, zumindest aber genehmigungsfähig ist. Kommen die PARTEIEN nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft der Versagung zu einer Einigung,
kann RWE POWER diesen Vertrag sowie alle EINZELVERTRÄGE außerordentlich kündigen, ohne dass eine solche Kündigung zu einer Schadensersatzpflicht von RWE POWER
führt. RWE POWER wird eine Einigung nicht aus Gründen verweigern, die außerhalb dieses
Projektes begründet sind.
§ 11
Informationspflichten
Bestehen nach diesem Vertrag oder den EINZELVERTRÄGEN Informationspflichten für KG,
RWE POWER oder mit RWE POWER VERBUNDENE UNTERNEHMEN und werden die
von diesen zu liefernden Informationen bereits anderweitig von KG, RWE POWER, mit RWE
POWER VERBUNDENE UNTERNEHMEN, EEX oder Dritten veröffentlicht, zum Beispiel auf
Internetseiten, so werden die PARTEIEN per elektronischer Benachrichtigung (Email) informiert, wo solche Informationen öffentlich abrufbar sind. Die Benachrichtigungspflicht ist erfüllt, wenn die elektronische Nachricht ordnungsgemäß an die von GEKKO mitgeteilte Adresse versandt wurde; der Zugang ist nicht durch RWE POWER oder ein mit RWE POWER
VERBUNDENES UNTERNEHMEN zu belegen. Daneben sind die KG, RWE POWER oder
mit RWE POWER VERBUNDENE UNTERNEHMEN nicht separat zur Lieferung solcher InDUSLIB01/DUSKK/238013.03
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formationen verpflichtet. GEKKO benennt gegenüber RWE POWER einen Vertreter, an den
die elektronische Benachrichtigung erfolgen soll. Die Weiterleitung an die STADTWERKE
obliegt ausschließlich GEKKO.
§ 12
Einsichts- und Prüfungsrecht
1.
Die PARTEIEN können ihre Auskunfts- oder Bucheinsichts- und Informationsrechte
gleich ob vertraglich oder gesetzlich zwingend, nach § 166 HGB oder nach dem
Haushaltsgrundsätzegesetz oder sonst bestehend, nur auf eigene Kosten ausüben.
Die STADTWERKE haben kein unmittelbares Prüfungsrecht in Bezug auf die KG und
deren vertraglichen Beziehungen mit RWE POWER.
2.
Hat eine PARTEI Grund zu der Annahme, dass Pflichten zur Vertraulichkeit von einer
PARTEI verletzt werden oder Nachteile für sie oder die KG entstehen, so kann sie
vom Auskunftsberechtigten verlangen, sein Bucheinsichtsrecht und alle übrigen Informationsrechte nur durch einen Informationstreuhänder auszuüben. Als Informationstreuhänder kommen nur Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer einer großen, überregional in Deutschland tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht,
die sich den PARTEIEN gegenüber verpflichten, ihre Bucheinsicht auf die Ordnungsmäßigkeit des Handelns von RWE POWER oder der Geschäftsführung der KG
oder auf die Richtigkeit von Jahresabschlüssen oder auf die Beantwortung von Fragen zu beschränken, indem die Informationstreuhänder Auskünfte zu einzelnen oder
Gattungen von Vertragsverhältnissen, Kalkulationsgrundlagen oder Geschäftsvorgängen so anonymisieren, dass die einzelnen Vertragsverhältnisse, Kalkulationsgrundlagen oder Geschäftsvorgänge nach den Beteiligten bzw. beteiligten Dritten,
nach ihrem individuellen Inhalt oder nach ihrem konkreten Verlauf keinesfalls individualisierbar sind.
3.
Die zur Auskunft verpflichtete PARTEI kann das Prüfungsrecht auf die Ausübung
durch Informationstreuhänder beschränken, wenn die zur Auskunft berechtigte PARTEI Wettbewerber der zur Auskunft verpflichteten PARTEI oder mit einem Wettbewerber von RWE POWER oder der KG konzernrechtlich verbunden ist oder einem
Wettbewerber von RWE POWER oder der KG nahe steht.
4.
Können sich die PARTEIEN nicht innerhalb eines Monats nach einem Antrag auf
Ausübung des Prüfungsrechts auf Einschaltung eines Informationstreuhänders einigen, wird dieser auf Antrag einer PARTEI durch das IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Tersteegenstr. 14, 40474 Düsseldorf, bestimmt.
5.
Ergibt sich aus den Feststellungen des Wirtschaftsprüfers eine fehlerhafte Führung
der Bücher, so trägt der Auskunftspflichtige die Kosten der Bucheinsicht, soweit diese
zur Feststellung der mangelnden Ordnungsmäßigkeit erforderlich waren. Die zur
Auskunft verpflichtete PARTEI wird in diesem Fall unverzüglich auf eigene Kosten
sämtliche gesetzlich erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsmäßige Buchführung einleiten und die nicht ordnungsmäßige Buchführung korrigieren. Im Übrigen
trägt die die Auskunft verlangende PARTEI die Kosten der Bucheinsicht. Bestand
kein Grund nach § 12 Abs. 2 für die Einschaltung eines Informationstreuhänders, ist
die PARTEI, welche die Einschaltung eines solchen Informationstreuhänders gefordert hat, zum Ersatz der hierfür entstandenen Kosten verpflichtet.
6.
Die PARTEIEN sind nicht berechtigt, Einsicht gemäß § 12 Abs. 1 zu verlangen, wenn
dies zum Zweck oder im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres Anteils an der KG
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geschieht. Eine Due Diligence durch interessierte Dritte ist ohne ausdrücklichen, anders lautenden Gesellschafterbeschluss der KG unzulässig.
7.
Weitere Einschränkungen des Bucheinsichts- und Informationsrechtes der KOMMANDITISTEN als GESELLSCHAFTER der KG sind nur nach dem GESELLSCHAFTSVERTRAG der KG zulässig.
§ 13
Verfügungen über vertragliche Ansprüche
1.
Die PARTEIEN können ihre Rechte aus diesem Vertrag, aus einem der EINZELVERTRÄGE oder aus dem KG-VERTRAG nur zusammen mit allen Rechten und
Pflichten aus dem GESAMTVERTRAGSWERK auf Dritte übertragen. GEKKOS
Rechte aus dem GESAMTVERTRAGSWERK sind zusätzlich zu Satz 1 nur zusammen mit allen STADTWERKSBETEILIGUNGEN übertragbar und jede STADTWERKSBETEILIGUNG nur zusammen mit der Beteiligung des STADTWERKS an
GEKKO. Hiervon ausgenommen sind die einer PARTEI nach dem GESAMTVERTRAGSWERK zustehenden Ansprüche auf Geld einschließlich der dafür gewährten
Sicherheiten.
2.
Bei Verfügungen der STADTWERKE über ihre STADTWERKSBETEILIGUNG gemeinsam mit ihrer Beteiligung an GEKKO gelten § 16 Abs. 3 und 4 KG-VERTRAG
mit folgenden Maßgaben entsprechend:
(a)
Das verfügungswillige STADTWERK muss allen PARTEIEN seine Verfügungsabsicht in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 KG-VERTRAG
unverzüglich anzeigen.
(b)
Die übrigen SWK und STADTWERKE haben das Recht, den Anteil des verfügungswilligen STADTWERKS in entsprechender Anwendung des § 16
Abs. 3 und 4 KG-VERTRAG zu erwerben.
(c)
Die STADTWERKE stellen sicher, dass GEKKO die Beteiligung des verfügungswilligen STADTWERKES an GEKKO einziehen darf.
(d)
Erfolgt innerhalb der Fristen nach § 16 Abs. 3 und 4 weder ein Erwerb nach
(b) noch eine Einziehung nach (c) hat der jeweilige Mehrheitsgesellschafter
der KG das Sonderrecht, den Bruchteil an dem von GEKKO an der KG gehaltenen Kommanditanteil zu erwerben, der der prozentualen durchgerechneten Beteiligung des veräußerungswilligen STADTWERKES an KG entspricht. Das Entgelt entspricht der Abfindung nach § 20 Abs. 1 KGVERTRAG.
(e)
Verfügungen zugunsten eines anderen STADTWERKES oder eines SWK
können zustimmungsfrei erfolgen. Falls der Erwerber indirekt über GEKKO
an der KG beteiligt wird, garantiert er zugunsten der RWE POWER und der
KG, dass er alle Pflichten des durch ihn ersetzten STADTWERKS aus dem
GESAMTVERTRAGSWERK so erfüllt, wie es die Pflicht des ersetzten
STADTWERKS gewesen wäre.
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3.
Endet die bei Abschluss dieses Vertrages gegebene Beherrschung eines STADTWERKES oder eines SWK durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, sei es
durch Beendigung einer Mehrheitsbeteiligung oder durch Abschluss eines Unternehmensvertrages oder in sonstiger, die Beherrschung ändernden Weise, hat RWE
POWER binnen eines Monats nach der Änderung Anspruch auf den Nachweis, dass
das nun beherrschende Unternehmen die gleiche oder eine bessere Bonität als die
zuvor beherrschende kommunale Gebietskörperschaft hat, und, wenn der Nachweis
für den oder die (neuen) beherrschenden Gesellschafter nicht gelingt oder unterbleibt, Anspruch auf Sicherheitsleistung durch das betroffene STADTWERK / SWK
für dessen Vertragspflichten aus dem GESAMTVERTRAGSWERK in angemessener
Höhe.
4.
Überträgt ein KOMMANDITIST nach § 16 KG-VERTRAG seinen Kommanditanteil
oder einen Bruchteil davon, gehen zeitgleich mit dem Erwerb dieser Beteiligungsquote alle Rechte und Pflichten des GESAMTVERTRAGSWERKS proportional zur Höhe
der übertragenden Beteiligungsquote auf den Erwerber über.
Die Parteien stimmen bereits jetzt einer solchen Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem GESAMTVERTRAGSWERK für alle Fälle der Übertragung eines Kommanditanteils oder eines Bruchteils davon in den Fällen nach § 16 Abs. 1 KGVERTRAG, bei Ausübung des Sonderrechts des jeweiligen Mehrheitsgesellschafters
nach § 16 Abs. 3 und 4 KG-VERTRAG sowie für den Fall der Übertragung durch
RWE POWER nach § 16 Abs. 6 KG-VERTRAG unwiderruflich zu.
Soweit zur proportionalen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem GESAMTVERTRAGSWERK Anpassungen des GESAMTVERTRAGSWERKS erforderlich
werden, verpflichten sich die PARTEIEN, solchen Anpassungen zuzustimmen. Die
Rechte und Pflichten des Erwerbers dürfen aufgrund solcher Anpassungen nicht weiter reichen als die Rechte und Pflichten der PARTEIEN. So wird beispielsweise die
Haftungsbeschränkung pro rata entsprechend der übernommenen Beteiligungsquote
für den Erwerber übertragen und entsprechend für den übertragenden KOMMANDITISTEN reduziert.
Die Möglichkeiten der PARTEIEN, Stimmbindungsverträge zu schließen und den
Wert bzw. Kaufpreis nach eigenem Ermessen bzw. in Gesprächen mit dem Dritten
festzusetzen, bleiben unberührt. Der KOMMANDITIST RWE POWER darf für die Übertragung seines Kommanditanteils nach § 16 Abs. 6 KG-VERTRAG seinen Vertragspartner nach eigenem Ermessen frei auswählen.
5.
Besteht gegenüber einem STADTWERK ein Grund zur außerordentlichen Kündigung
gem. § 9 Abs. 3 STROMLIEFERUNGSVERTRAG, so wird die KG dies den anderen
PARTEIEN unverzüglich schriftlich und in Kopie per Telefax mitteilen, auch wenn das
Kündigungsrecht noch nicht ausgeübt wurde. Mit Zugang der Mitteilung wird das
betreffende STADTWERK zum "KRISEN-STADTWERK". Sodann gilt mit Vorrang vor
§ 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 und abweichend von anderslautenden Bestimmungen des
KG-VERTRAGS Folgendes:
(a)
Die STADTWERKSBETEILIGUNG eines KRISEN-STADTWERKES kann in
einem ersten Schritt zustimmungsfrei an einen KOMMANDITISTEN (mit Ausnahme GEKKOS) oder ein anderes STADTWERK oder andere STADTWERKE übertragen werden. Soweit es sich bei dem oder den Erwerbern um ein
oder mehrere STADTWERKE handelt, erwirbt bzw. erwerben diese (insbesondere) den Kommanditanteil des KRISEN-STADTWERKS an GEKKO und
treten anstelle des KRISEN-STADTWERKS in sämtliche Rechte und Pflichten
des KRISEN-STADTWERKS aus seiner STADTWERKSBETEILIGUNG ein.
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Soweit es sich bei dem oder den Erwerbern um KOMMANDITISTEN handelt,
erwerben diese KOMMANDITISTEN einen der Beteiligung des KRISENSTADTWERKS an GEKKO entsprechenden Teil des von GEKKO an der KG
gehaltenen Kommanditanteils von GEKKO, treten anstelle des KRISENSTADTWERKS in sämtliche Rechte und Pflichten des KRISENSTADTWERKS aus seinem STROMLIEFERUNGSVERTRAG ein, und das
KRISEN-STADTWERK scheidet aus GEKKO aus. Die Gegenleistungen für
einen Erwerb der Beteiligung sind von den an der Transaktion beteiligten
PARTEIEN frei und fair zu vereinbaren. Bei einer Veräußerung im Sinne dieses § 13 Abs. 5 (a) existieren keine Andienungspflichten, Vorkaufsrechte oder
andere Vorerwerbsrechte.
(b)
Wenn die STADTWERKSBETEILIGUNG entsprechend (a) angeboten worden
ist und es nicht binnen zweier Monate nach Qualifikation als KRISENSTADTWERK zu einer Veräußerung entsprechend (a) gekommen ist, kann
die STADTWERKSBETEILIGUNG, mit gleichzeitiger Übertragung der Beteiligung an GEKKO, zustimmungsfrei an Dritte veräußert werden. Der Dritte kann
die STADTWERKSBETEILIGUNG ohne Beteiligung an GEKKO erwerben,
wenn er zeitgleich aus dem Kommanditanteil von GEKKO einen Anteil an der
KG in Höhe des durchgerechneten Anteils des KRISEN-STADTWERKS an
der KG erwirbt. Bei einem Erwerb durch Dritte nach diesem (b) müssen die
Kriterien nach § 15 erfüllt sein und RWE POWER hat ein Vorerwerbsrecht analog §§ 463 ff. BGB (klarstellungshalber: zu den mit dem Erwerber vereinbarten Konditionen). Dazu haben GEKKO und das KRISEN-STADTWERK der
RWE POWER umfassend und unverzüglich Auskunft über das Zustandekommen und die vertraglichen Regelungen mit dem bzw. den Dritten zu erteilen.
(c)
Soweit die STADTWERKSBETEILIGUNG nach Ablauf von vier Monaten
nach Qualifikation als KRISEN-STADTWERK nicht gemäß (a) oder (b) veräußert worden ist, ist RWE POWER berechtigt aber nicht verpflichtet, sie durch
schriftliche Erklärungen gegenüber GEKKO und dem KRISEN-STADTWERK
zu dem in § 20 Abs. 1 des KG-VERTRAGS genannten Ertragswert zu erwerben; diese Erklärung muss binnen fünf Monaten ab Qualifikation als KRISENSTADTWERK erfolgen. Die Regelungen gem. § 13 Abs. 5 lit (a) Satz 3 RAHMENVERTRAG gelten in diesem Fall entsprechend.
(d)
Sind fünf Monate ab Qualifikation als KRISEN-STADTWERK ohne Erwerb
gem. a), b) oder c) vergangen, hat die KG das Recht, den STROMLIEFERUNGSVERTRAG außerordentlich auf das Ende des sechsten Monats nach
Qualifikation als KRISEN-STADTWERK schriftlich zu kündigen. Das KRISENSTADTWERK wird sodann von GEKKO aus GEKKO ausgeschlossen. Außerdem wird GEKKOS Kommanditanteil an der KG in Höhe des auf das KRISENSTADTWERK entfallenden Teils eingezogen. Zugleich endet der STROMLIEFERUNGSVERTRAG des KRISEN-STADTWERKS. Die KG vermarktet die
hierdurch frei gewordene Kraftwerksleistung bis sie eine entsprechende
KRAFTWERKSSCHEIBE zum Ertragswert an KOMMANDITISTEN oder
STADTWERKE veräußern kann. Die durch die Vermarktung der frei gewordenen Kraftwerkskapazität erzielten Einnahmen werden vorrangig zur Deckung
der vormals auf das ausgeschiedene KRISENSTADTWERK umgelegten Kosten verwendet. Eine hiernach verbleibende Unterdeckung ist der KG vom
ausgeschiedenen KRISENSTADTWERK vorrangig vor einer Umlage dieser
Unterdeckung zu ersetzen. Für den Ausgleich einer solchen Unterdeckung
steht GEKKO entsprechend dem Garantieversprechen nach § 4 Abs. 6 ein.
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Zwischen Qualifikation als KRISEN-STADTWERK und einer Veräußerung gemäß (a),
(b) oder (c) bzw. einer Einziehung oder Anwachsung gemäß (d) bestehen die Pflichten aus dem STROMLIEFERUNGSVERTRAG des KRISEN-STADTWERKS soweit
gesetzlich zulässig - fort. Soweit dieser Abs. 5 von den Rechten und Pflichten der
KOMMANDITISTEN und der KOMPLEMENTÄRIN nach dem KG-VERTRAG abweicht, verpflichten sich die KOMMANDITISTEN und die KOMPLEMENTÄRIN die in
diesem Abs. 5 vereinbarten Rechtsfolgen unter Ausnutzung ihrer gesellschaftsrechtlich zulässigen Einflussmöglichkeiten durchzusetzen.
6.
Alle Veränderungen im Gesellschafterkreis von GEKKO sind den anderen PARTEIEN
unverzüglich nach Bekanntwerden eines Grundes für eine solche Veränderung sowie
nach Vollzug schriftlich anzuzeigen.
§ 14
Dauer / Kündigung
1.
Dieser Vertrag endet mit vollständiger Abwicklung des GESAMTVERTRAGSWERKES. Die Abwicklung des GESAMTVERTRAGSWERKES beginnt nach Ablauf von
480 BLOCKBETRIEBSMONATEN ab BEGINN DER BETRIEBSPHASE des ersten
Blocks des KRAFTWERKS. Bis zur vollständigen Abwicklung des GESAMTPROJEKTES ist eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ausgeschlossen.
2.
Jede PARTEI kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt dann vor, wenn eine wesentliche Vertragspflicht aus diesem Vertrag verletzt und trotz Abmahnung die Verletzung nicht innerhalb eines Monats abgestellt und
der kündigenden PARTEI hierdurch ein Festhalten an diesem Vertrag unzumutbar
wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine PARTEI die Ausübung
eines Vorkaufsrechts, eines Vorerwerbsrechts oder die Ausübung einer Erwerbsoption in Bezug auf einen Kommanditanteil an der KG vereitelt.
3.
Kündigt ein KOMMANDITIST den KG-VERTRAG, diesen RAHMENVERTRAG oder
einen der EINZELVERTRÄGE, wirkt diese Kündigung zugleich für alle Verträge des
GESAMTVERTRAGSWERKS, an denen der kündigende KOMMANDITIST beteiligt
ist. Der kündigende KOMMANDITIST scheidet nach Maßgabe des KG-VERTRAGES
aus dem GESAMTPROJEKT mit Wirkung zum Ende des auf die Kündigung folgenden Quartals aus und es enden gleichzeitig alle mit dem ausscheidenden KOMMANDITISTEN und gegebenenfalls mit seinen Gesellschaftern abgeschlossenen durch
diesen RAHMENVERTRAG miteinander verbundenen Verträge.
4.
Hat ein KOMMANDITIST einen wichtigen Grund zur Kündigung dieses RAHMENVERTRAGES, des KG-VERTRAGES oder eines der EINZELVERTRÄGE zu vertreten, ist statt einer Kündigung des betroffenen Vertrages nur der Ausschluss dieses
KOMMANDITISTEN aus der KG nach Maßgabe des KG-VERTRAGES mit Wirkung
zum Ende des auf den Ausschlussbeschluss folgenden Quartals möglich. Im Falle
des Ausschlusses enden gleichzeitig alle mit dem ausgeschlossenen KOMMANDITISTEN und etwa mit seinen Gesellschaftern bestehenden durch diesen RAHMENVERTRAG verbundenen Verträge.
5.
Hat RWE POWER oder die KOMPLEMENTÄRIN einen wichtigen Grund zur Kündigung dieses RAHMENVERTRAGES, des KG-VERTRAGES oder eines der EINZELVERTRÄGE zu vertreten, können diese GESELLSCHAFTER abweichend sowohl
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von vorstehendem Abs. 4 als auch von § 19 Abs. 1 KG-VERTRAG nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall kann jeder, der den wichtigen Grund nicht zu vertreten hat, den KG-VERTRAG nach § 18 Abs.1 KG-VERTRAG und damit zugleich alle anderen Verträge des GESAMTVERTRAGSWERKS mit den Folgen des vorstehenden Abs. 3 außerordentlich kündigen. Dadurch enden gleichzeitig alle mit den
ausscheidenden KOMMANDITISTEN und gegebenenfalls. mit seinen Gesellschaftern
bestehenden durch diesen RAHMENVERTRAG verbundenen Verträge zum Ende
des auf den Ausschließungsbeschluss folgenden Quartals.
6.
Hat die KG einen wichtigen Grund für die außerordentliche Beendigung eines Vertrages des GESAMTVERTRAGSWERKS zu vertreten, sind die jeweils anderen PARTEIEN des betroffenen Vertrages zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages
berechtigt. Führt dies zur Beendigung des ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAGES oder des BETREIBERVERTRAGES, sind alle KOMMANDITISTEN zur außerordentlichen Kündigung des KG-VERTRAGES nach § 18 Abs.1 KG-VERTRAG mit den
Folgen des vorstehenden Abs. 3 befugt.
7.
Von § 14 Abs. 3 bis 6 ausgenommen sind die GESELLSCHAFTERDARLEHEN nach
§ 4. Diese enden nur aufgrund der ausdrücklich in dem jeweiligen GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG bestimmten Beendigungsgründe oder Kraft zwingender
gesetzlicher Regelungen sowie im Falle von § 20 Abs. 1 GESELLSCHAFTSVERTRAG.
8.
Kündigt ein STADTWERK diesen RAHMENVERTRAG oder einen EINZELVERTRAG
dessen PARTEI das STADTWERK ist, müssen die übrigen STADTWERKE einen
Erwerb bzw. GEKKO eine Einziehung der Beteiligung des kündigenden STADTWERKS an GEKKO bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Quartals vollzogen haben. Anderenfalls hat der jeweilige Mehrheitsgesellschafter der KG das Sonderrecht, den Bruchteil an dem von GEKKO an der KG gehaltenen Kommanditanteil
zu erwerben, der der prozentualen Beteiligung des gekündigten STADTWERKES an
GEKKO entspricht. Das Entgelt entspricht dem Bruchteil des Abfindungswertes für
den Kommanditanteil der GEKKO an der KG nach § 20 Abs. 1 KG-VERTRAG.
9.
Hat ein STADTWERK einen wichtigen Grund zur Kündigung des RAHMENVERTRAGES oder eines der EINZELVERTRÄGE zu vertreten und wird hierauf diesem
STADTWERK gekündigt, müssen die übrigen STADTWERKE einen Erwerb bzw.
GEKKO eine Einziehung der Beteiligung des gekündigten STADTWERKS an GEKKO
bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Quartals vollzogen haben. Anderenfalls hat der jeweilige Mehrheitsgesellschafter das Sonderrecht, den Bruchteil an dem
von GEKKO an der KG gehaltenen Kommanditanteil zu erwerben, der der prozentualen Beteiligung des gekündigten STADTWERKES an GEKKO entspricht. Das Entgelt
entspricht dem Bruchteil des Abfindungswertes für den Kommanditanteil der GEKKO
an der KG nach § 20 Abs. 2 KG-VERTRAG. Erfolgt die außerordentliche Kündigung
gegenüber dem STADTWERK durch die KG nach § 9 Abs. 3 STROMLIEFERUNGSVERTRAG, gilt statt dieses Absatzes § 13 Abs. 5.
10.
Hat eine PARTEI die Beendigung eines, mehrerer oder aller Verträge des GESAMTVERTRAGSWERKS vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu vertreten, ist sie
verpflichtet, für die Restlaufzeit der vereinbarten Vertragsdauer die übrigen PARTEIEN so zu stellen, als wäre es nicht zur vorzeitigen Beendigung gekommen. Hierbei
hat die KG die durch das Ausscheiden eines KOMMANDITISTEN frei werdende
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KRAFTWERKSSCHEIBE selbst zu vermarkten. Die durch diesen Stromverkauf erzielten Einnahmen werden zur Deckung der vormals auf den ausgeschiedenen
KOMMANDITISTEN umgelegten Kosten verwendet. Eine hiernach verbleibende Unterdeckung ist der KG vom ausgeschiedenen KOMMANDISTEN vorrangig, vor einer
Umlage dieser Unterdeckung auf die verbliebenen GESELLSCHAFTER zu ersetzen.
Sind die Gründe für die vorzeitige Beendigung nicht vorsätzlich veranlasst, schuldet
die PARTEI, die die Gründe zu vertreten hat, keinesfalls Ersatz über den Verpflichtungsumfang hinaus, den sie nach dem GESAMTVERTRAGSWERK hätte, wenn es
nicht zur vorzeitigen Beendigung gekommen wäre. Die Ersatzpflicht für erforderliche
Kosten und Auslagen der übrigen PARTEIEN zur Durchsetzung der vorzeitigen Beendigung oder des Ausschlusses nach § 19 KG-VERTRAG bleibt gleichwohl unberührt. Im Übrigen gelten für die Ersatzpflicht nach diesem Absatz die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Schadensersatzrechts (§§ 249 ff. BGB). Für die Ersatzpflicht eines KRISEN-STADTWERKES gilt statt dieses Absatzes § 13 Abs. 5 lit d).
11.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform und muss durch eingeschriebenen Brief mit
Rückschein oder durch Übergabe an alle PARTEIEN erfolgen (§ 22 bleibt unberührt).
§ 15
Bonitätsanforderungen
1.
Abgesehen von den bei Abschluss des GESAMTVERTRAGSWERKS beteiligten
PARTEIEN gilt für alle späteren ABNEHMER von Strom entsprechend dem GESAMTVERTRAGSWERK
zusätzlich zu den übrigen Regeln des GESAMTVERTRAGSWERKS - das folgende Bonitäts- und Sicherheitenkonzept:
(a)
Alle ABNEHMER müssen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine
ausreichende Bonität aufweisen. Eine ausreichende Bonität liegt vor, wenn ein
S&P Rating von mindestens BBB- oder ein Moody's Rating von mindestens
Baa3 vorliegt. Existiert kein solches Rating, müssen alle folgenden vier Kriterien erfüllt werden:
Erstens: Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)/Zinsaufwand ³ 2,0
Berechnung: (Umsatzerlöse + Bestandsveränderungen + andere aktivierte Eigenleistungen
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibungen
sonstige betriebliche Aufwendungen (laufender Aufwand) + sonstige betriebliche Erträge (laufende Erträge) + Einstellungen Sonderposten
sonstige
Steuern)/(Zinsen + ähnliche Aufwendungen)
Zweitens: Mittelzufluss aus der Geschäftstätigkeit/Gesamtverschuldung ³ 0,3
Berechnung: (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag + AfA Zuschreibungen zum AV + Veränderungen Rückstellungen + sonstiger betrieblicher neutraler Aufwand
sonstige betriebliche neutrale Erträge)/ (Verbindlichkeiten
ggü. Gesellschaftern + Anleihen + Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten, verbundenen Unternehmen, Beteiligungsunternehmen + Wechselverbindlichkeiten).
Drittens: Verschuldungsgrad £ 0,7
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Berechnung: (Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern + Anleihen + Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten, verbundenen Unternehmen, Beteiligungsunternehmen + Wechselverbindlichkeiten) / (Eigenkapital nicht eingeforderte
ausstehende Einlagen Rücklagen für eigene Anteile Gewinnanteile oder
Verlustanteile Dritter in Höhe der Ausschüttungen des Geschäftsjahres Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr + Summe Verbindlichkeiten)
Viertens: Alter des Unternehmens ³ 3 Jahre
Berechnung beginnt mit Eintrag des Unternehmens in das Handelsregister.
Dabei beruht die Berechnung der Kennzahlen auf dem jeweils aktuellsten Jahresabschluss.
(b)
(c)
2.
Bei nicht ausreichender Bonität bestehen die drei folgenden Alternativen zur
Besicherung:
(i)
Ergebnisabführungsvertrag mit einem Unternehmen, das die in Abs. 1
bezeichneten Kriterien erfüllt; der betroffene ABNEHMER ist verpflichtet, etwaige Änderungen im Ergebnisabführungsverhältnis der KG unverzüglich anzuzeigen (Informationspflicht).
(ii)
Selbstschuldnerische Bankbürgschaft zahlbar auf erstes Anfordern
durch eine Bank. Die Bürgschaft ist von einer Bank mit einer einwandfreien Bonität zu stellen, die mindestens ein Rating im A-Bereich von
Standard & Poor's oder ein vergleichbares Rating einer anderen anerkannten Rating Agentur (Moody's oder Fitch) aufweist. Die bürgende
Bank ist frühzeitig mit der KG abzustimmen.
(iii)
Selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern einer Kommune
mit Erfüllung der vorgenannten Kriterien.
Die Höhe der zu leistenden Sicherheit muss die sich aus der Übernahme einer
Beteiligung ergebenden Verpflichtungen decken. Dies ist zum einen die Verpflichtung zur Gewährung des GESELLSCHAFTERDARLEHENS. Die Höhe
der Sicherheit kann in dem Umfang herabgesetzt werden in dem der eintretende Gesellschafter oder, im Falle der Beteiligung über GEKKO, GEKKO die
Verpflichtung gegenüber der KG erfüllt hat. Zum anderen verbleibt für die BETRIEBSPHASE eine Mindestsicherheit, die die über die Kapitalleistung (Zins
und Tilgung) hinausgehenden Leistungspreise absichert. Diese Sicherheitenhöhe bemisst sich anhand der von der KG bis einen Monat vor geplantem Beitritt zum GESAMTVERTRAGSWERK prognostizierten spezifischen Leistungspreise ohne Zins und Tilgung für die letzten drei Jahre der BETRIEBSPHASE.
Alle ABNEHMER stellen der KG für ein Bonitätsmonitoring jährlich den aktuellsten
Jahresabschluss zur Verfügung. Hierfür sowie für die Kennzahlenberechnung ist der
HGB-Einzelabschluss relevant oder bei Holding-Gesellschaften der Konzernabschluss. In Zweifelsfällen liegt die Entscheidung über den relevanten Jahresabschluss bei der KG. Die KG kann sich für ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Bonitätsmonitoring eines Dritten, z.B. RWE POWER, bedienen, ohne dass dadurch
ein zusätzliches Entgelt berechnet wird.
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§ 16
Gremienvorbehalte und Inkrafttreten
1.
Die Zustimmung der Aufsichtsorgane der PARTEIEN wird jede PARTEI vor Abschluss dieses Vertrages selbst einholen, ohne dass solche Zustimmungen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages darstellen.
2.
Dieser RAHMENVERTRAG sowie sämtliche EINZELVERTRÄGE (nicht jedoch der
KG-VERTRAG) treten erst mit rechtswirksamer Unterzeichnung dieses RAHMENVERTRAGES und aller EINZELVERTRÄGE in Kraft, keinesfalls jedoch vor handelsregisterlicher Eintragung der Haftsummen der KOMMANDITISTEN in der KG (aufschiebende Bedingung). § 8 Abs. 9 dieses Vertrages tritt sofort, unabhängig von der
handelsregisterlichen Eintragung der Haftsummen mit rechtswirksamer Unterzeichnung dieses RAHMENVERTRAGES und aller EINZELVERTRÄGE in Kraft.
3.
RWE POWER veranlasst die unverzügliche Bekanntgabe des Inkrafttretens an die PARTEIEN.
§ 17
Kosten
Vorbehaltlich der Regelungen in § 9 Abs. 3 Satz 4 trägt jede Partei ihre Kosten, einschließlich der Kosten für ihre Berater selbst.
§ 18
Anlagen
Die genannten Anlagen sind Bestandteil dieses RAHMENVERTRAGES.
§ 19
Schriftform
Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine strengere Form erforderlich ist, bedürfen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch
für jede Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 20
Schiedsgericht
1.
Alle Streitigkeiten zwischen den PARTEIEN, die sich
-
aus oder im Zusammenhang mit diesem RAHMENVERTRAG oder mit den
EINZELVERTRÄGEN,
-
in Bezug auf die Gültigkeit dieses RAHMENVERTRAGES oder einzelner oder
sämtlicher EINZELVERTRÄGE,
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-
im Hinblick auf das Zustandekommen, die Nichtigkeit, Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen ( BESCHLUSSMÄNGELKLAGEN ),
-
im Zusammenhang mit der Kündigung, dem Ausschluss oder sonstigem Ausscheiden eines GESELLSCHAFTERS,
-
aufgrund einer etwaigen Auflösung der Gesellschaft,
-
sonst aus oder im Zusammenhang mit den durch diesen Vertrag und seine
Anlagen oder durch die EINZELVERTRÄGE und ihre Anlagen begründeten
Rechtsverhältnissen
ergeben, werden - soweit in diesem Vertrag oder den EINZELVERTRÄGEN nicht
abweichend geregelt - nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs
endgültig entschieden. Das Schiedsverfahren und sein Ergebnis sind vertraulich.
2.
Diese Schiedsabrede bindet die PARTEIEN auch nach ihrem Ausscheiden aus den
jeweiligen Vertragsbeziehungen, soweit es Streitigkeiten im Sinne von § 20 Abs. 1
betrifft. §§ 68 ff. ZPO gelten gegenüber allen PARTEIEN und gegenüber den Inhabern von Sicherungsrechten an den Kommanditanteilen entsprechend.
3.
Der Ort des Schiedsverfahrens ist Essen. Schiedsverhandlungen haben ausschließlich am Schiedsort stattzufinden. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
4.
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts
muss sowohl Volljurist aus deutscher Ausbildung sein als auch über Erfahrung in der
Energiewirtschaft verfügen.
5.
Jede Partei, die sich an dem Schiedsverfahren beteiligen will, muss dem Streit entweder auf Seiten der Kläger oder auf Seiten der Beklagten beitreten.
(a)
Mehrere Kläger müssen in ihrer Klage gemeinsam einen Schiedsrichter
bestimmen.
(b)
Mehrere Beklagte müssen sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach
Empfang der Klage auf einen Schiedsrichter einigen und diesen der DIS gegenüber benennen. Für die Fristberechnung ist der Empfang der Klage
durch den Beklagten maßgeblich, der die Klage als letzter erhalten hat. Einigen sich die Beklagten innerhalb einer Frist von 30 Tagen nicht, werden beide von den PARTEIEN ernannte Schiedsrichter durch den jeweiligen Präsidenten des VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. benannt. Eine
vorherige Benennung durch den Kläger bzw. die Kläger wird mit der Benennung durch den Präsidenten des VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft
e.V. gegenstandslos. Gleiches gilt, wenn der von einer Partei ernannte
Schiedsrichter von der anderen Partei erfolgreich abgelehnt wird.
Die beiden von den PARTEIEN oder dem Präsidenten des VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. benannten Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Einigen sie sich nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen, wird der
Vorsitzende durch den DIS-Ernennungsausschuss benannt.
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§ 21
Vertraulichkeit und Veröffentlichung
1.
Jede PARTEI verpflichtet sich,
(a)
den Inhalt des GESAMTVERTRAGWERKS oder Teile davon,
(b)
Informationen, die diese PARTEI zur Durchführung des GESAMTVERTRAGSWERKS von oder auf Veranlassung einer anderen PARTEI erhalten
hat,
streng vertraulich zu behandeln und solche vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke des GESAMTPROJEKTS zu nutzen, es sei denn, der oder die
anderen betroffenen PARTEIEN haben einer Weitergabe beziehungsweise anderen
Nutzung schriftlich zugestimmt oder die vertraulichen Informationen sind bereits öffentlich bekannt oder zugänglich gewesen. Insbesondere sind, (i) die vertraulichen Informationen nicht Dritten offenzulegen, (ii) erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu solchen vertraulichen Informationen zu treffen,
und (iii) gegebenenfalls die betroffenen PARTEIEN über ein Bekanntwerden vertraulicher Informationen unverzüglich zu informieren.
2.
Die Weitergabe von nach Abs. 1 vertraulichen Informationen
(a)
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, soweit solche Verpflichtungen reichen,
(b)
an Organe, Organmitglieder und Arbeitnehmer einer PARTEI,
(c)
an Gesellschafter und deren gesetzliche Vertreter,
(d)
an zur Vertraulichkeit verpflichtete Berater, insbesondere Rechts- und Steuerberater, Kreditinstitute, Versicherungen und Ähnliches
ist von der Vertraulichkeitsverpflichtung des Abs. 1 ausgenommen, wobei jede PARTEI auch insoweit vertrauliche Informationen so weit als möglich vertraulich behandeln soll und auf die vertrauliche Behandlung durch die in lit. a bis d genannten Empfänger hinwirken muss.
Vor der Weitergabe von solchen vertraulichen Informationen an die in vorstehendem
Absatz 2 lit b) bis d) aufgeführten Personen, muss die weitergebende PARTEI mit der
empfangenden Person eine diesem § 21 entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung
abschließen und die anderen PARTEIEN über die Absicht, solche vertrauliche Informationen weiterzugeben, unverzüglich informieren und den Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung vor Weitergabe nachweisen.
3.
Die PARTEIEN werden gemeinsam und nach vorheriger Abstimmung über Inhalt und
Rahmen die Öffentlichkeit über wesentliche Eckpunkte des GESAMTPROJEKTS (Inkrafttreten des GESAMTVERTRAGSWERKS, Baubeginn, Inbetriebnahme erster
Block, Inbetriebnahme zweiter Block) informieren. Über den laufenden Betrieb und
andere Ereignisse berichtet der Öffentlichkeit die KG bzw. RWE POWER als
Dienstleister aufgrund der geschlossenen EINZELVERTRÄGE nach pflichtgemäßen
Ermessen. GEKKO, SWK und STADTWERKE sind weder einzeln noch gemeinsam
zu einer Vertretung der Interessen der KG in der Öffentlichkeit berechtigt. Stellung-
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nahmen
ggü. der Öffentlichkeit zum KRAFTWERK, die GEKKO, die SWK oder STADTWERKE abgeben wollen, stellen ohne vorherige schriftliche Einreichung bei der und Zustimmung durch die KG sowie durch RWE POWER eine Vertragspflichtverletzung dar
und verpflichten die verletzende PARTEI zur Zahlung einer Vertragsstrafe von
10.000,- je Einzelfall an die KG.
§ 22
Zustellungsbevollmächtigung
GEKKO ist für alle STADTWERKE zur Entgegennahme von Erklärungen nach diesem Vertrag, dem KG-VERTRAG und den EINZELVERTRÄGEN bevollmächtigt.
§ 23
Salvatorische Klausel
1.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der EINZELVERTRÄGE oder eine
künftig in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die PARTEIEN verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere dem Ziel dieses GESAMTVERTRAGSWERKES entsprechende, dem wirtschaftlichen Erfolg weitestmöglich nahe kommende zu ersetzen. Gleiches gilt für die
Schließung nicht beabsichtigter Vertragslücken in diesem Vertrag oder in den EINZELVERTRÄGEN.
2.
Können sich die PARTEIEN nicht innerhalb eines Monats über eine Anpassung nach
Abs. 1 einigen, unternehmen die PARTEIEN einen Schlichtungsversuch. Die PARTEIEN bestimmen einvernehmlich einen allen PARTEIEN gegenüber neutralen
Schlichter. Kommt innerhalb von zwei Wochen keine Einigung über den Schlichter
zustande, wird dieser auf Antrag einer PARTEI durch die Anwaltskammer in Düsseldorf bestimmt.
3.
Sollten die PARTEIEN in dem Schlichtungsverfahren nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung des Schlichters zu einer tragfähigen Anpassung nach Abs. 1 gelangen, steht es jeder PARTEI frei, Schiedsklage nach § 20 zu erheben.
4.
Die Kosten der Schlichtung tragen die beteiligten PARTEIEN im Verhältnis ihrer (ggf.
durchgerechneten) Beteiligungsquote an der KG zueinander.
Essen, den ...
ORT, den ...
RWE POWER Aktiengesellschaft
GEKKO
DUSLIB01/DUSKK/238013.03
34
ORT, den ...
ORT, den ...
SWK lll
l
l
l
Essen, den ...
STADTWERK lll
Essen, den ...
[Steinkohlendoppelblock] Verwaltungs GmbH
[Kraftwerksgesellschaft Steinkohlendoppelblock XYZ] GmbH & Co. KG
Anlagen:
Anlage 2.3 (a):
Anlage 2.3 (b):
Anlage 2.3 (c):
Anlage 2.3 (d):
Anlage 2.3 (e):
Anlage 2.3 (f):
Anlage 2.3 (g):
Anlage 4.1:
Anlage 4.11:
GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG
STROMLIEFERUNGSVERTRÄGE
ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAG
BETREIBERVERTRAG
BRENNSTOFFMANAGEMENT-/ERSATZSTROMLIEFERUNGSVERTRAG
PACHTVERTRAG
BILANZKREISMANAGEMENTVERTRAG
Wirtschaftsplan
Bürgschaften
DUSLIB01/DUSKK/238013.03