Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
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Datum
11.12.2007
Erstellt
20.12.07, 04:12
Aktualisiert
20.12.07, 04:12
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GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG
Die
1. RWE Power Aktiengesellschaft, Essen
- nachfolgend RWE POWER als Darlehensgeber
und die
2. GEKKO Vorschaltgesellschaft, [Sitz]
- nachfolgend "GEKKO" als Darlehensgeber
und die
3. Stadtwerke NN GmbH [Sitz]
- nachfolgend "SWK" als Darlehensgeber
- zusammengefasst zu 1. bis 3. die KOMMANDITISTEN und die
4. Steinkohlenkraftwerk XYZ GmbH & Co. KG, Essen
- nachfolgend die KG als Darlehensnehmer
schließen hiermit folgenden Vertrag.
Präambel
Dieser Vertrag ist Anlage zum RAHMENVERTRAG vom [...], welcher Bestandteil des
GESAMTVERTRAGSWERKS ist.
Zur Finanzierung des GESAMTPROJEKTES gewähren die KOMMANDITISTEN der
KG nach Maßgabe des § 4 des RAHMENVERTRAGS GESELLSCHAFTERDARLEHEN in Höhe des über die Kommanditeinlagen (Eigenkapital)
hinausgehenden Finanzbedarfs der KG.
Vereinbarungen zum Betriebsmittelkredit werden separat getroffen.
§ 1 Darlehensbetrag
Der während der ERRICHTUNGSPHASE entstehende Finanzbedarf der KG zur
Deckung der Zahlungsverpflichtungen der KG für die HAUPTGEWERKE und die
NEBENGEWERKE abzüglich des Kommanditkapitals der KG wird durch die KG mit
voraussichtlich [X,XXX] Milliarden beziffert. Dieser über das Kommanditkapital
hinausgehende Finanzbedarf der KG soll durch GESELLSCHAFTERDARLEHEN
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gedeckt werden, die die KOMMANDITISTEN entsprechend ihrer Beteiligungsquote
am Kommanditkapital der KG gewähren.
Entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Kommanditkapital der KG gewähren die
KOMMANDITISTEN GESELLSCHAFTERDARLEHEN wie folgt:
1.
RWE POWER von voraussichtlich
von [YY Milliarden];
2.
GEKKO von voraussichtlich
[YY Millionen] und
3.
SWK von voraussichtlich
Millionen].
[XX Milliarden], maximal jedoch in Höhe
[XX Millionen], maximal jedoch in Höhe von
[XX Millionen], maximal jedoch in Höhe von
Übersteigt der Finanzbedarf der KG den Betrag von [ ] Milliarden um bis zu
Millionen, sind die KOMMANDITISTEN verpflichtet, der KG ein weiteres
GESELLSCHAFTERDARLEHEN entsprechend ihrer Beteiligungsquote am
Kommanditkapital der KG zu gewähren, d.h. in folgender Höhe:
[YY
100
1.
RWE POWER ein zusätzliches GESELLSCHAFTERDARLEHEN von maximal
[zz Millionen];
2.
GEKKO ein zusätzliches GESELLSCHAFTERDARLEHEN in Höhe von
maximal [zz Millionen] und
3.
SWK ein zusätzliches GESELLSCHAFTERDARLEHEN in Höhe von maximal
[zz Millionen].
Sofern der Finanzbedarf der KG den Betrag von 2,4 Milliarden übersteigt, werden
die KOMMANDITISTEN in einer Gesellschafterversammlung der KG beschließen, ob
die KG liquidiert wird und daher keine weiteren GESELLSCHAFTERDARLEHEN zu
gewähren sind oder ob die KG ergänzende Finanzierung durch ihre
KOMMANDITISTEN erhält und fortgesetzt wird. Wird die Fortsetzung der KG durch
alle KOMMANDITISTEN und durch die KOMPLEMENTÄRIN einstimmig
beschlossen, verpflichtet dies die KOMMANDITISTEN zur Deckung des
Finanzbedarfs der KG durch weitere GESELLSCHAFTERDARLEHEN, die die
KOMMANDITISTEN im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zueinander an die KG
gewähren.
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Kommt es nicht zu einem einstimmigen Beschluss für die Fortsetzung der KG und für
die Deckung ihres Finanzbedarfs durch weitere GESELLSCHAFTERDARLEHEN, gilt
dies als Beschluss zur Liquidation der KG und verpflichtet alle KOMMANDITISTEN
erforderlichenfalls die Formalien eines Liquidationsbeschlusses nach § 11 Abs. 5 lit.
b KG-VERTRAG zur Bestätigung dieser Entscheidung zu vollziehen. Im Fall des
vorstehenden Satzes haben die Inhaber der bei Gründung der KG durch RWE
POWER gehaltenen Kommanditanteile das Sonderrecht, innerhalb eines Monats
nach der Gesellschafterversammlung, in der sich die KOMMANDITISTEN nicht mit
der erforderlichen Einstimmigkeit für die Fortsetzung der KG und damit für deren
Liquidation entschieden haben, durch einseitige schriftliche Mitteilung an die KG und
an die übrigen GESELLSCHAFTER die KG fortzusetzen und alle übrigen
KOMMANDITISTEN zur Deckung des weiteren Finanzbedarfs der KG durch
GESELLSCHAFTERDARLEHEN im Verhältnis der gehaltenen Kommanditanteile zu
verpflichten. Die Ausübung dieses Sonderrechts ist davon abhängig, dass der/die
Inhaber der bei Gründung der KG durch RWE POWER gehaltenen
Kommanditanteile sich gegenüber allen KOMMANDITISTEN, die nicht für die
Fortsetzung und die weitere Finanzierung der KG gestimmt haben, entsprechend §
11 Abs. 6 KG-VERTRAG verpflichtet/-n. Die Regelung des § 11 Abs. 6 KGVERTRAG gelten hier für den Finanzbedarf aus der ERRICHTUNGSPHASE
entsprechend.
Jeder KOMMANDITIST kann für die Kommanditanteile, die bei der Gründung der KG
nicht durch RWE POWER gehalten wurden, seine Rechte aus dem vorstehenden
Absatz, unter anderem aus den Unterabsätzen Nr. 1 bis Nr. 3, auch für einen Teil
seiner Kommanditbeteiligung ausüben und im Übrigen an der Nachfinanzierung
teilnehmen.
Nimmt ein KOMMANDITIST das Angebot für seinen ganzen Kommanditanteil oder
den von ihm festgelegten Bruchteil nach vorstehender Nr. 1 nicht fristgerecht an und
versäumt er, seinen Kommanditanteil bzw. seinen Bruchteil des Kommanditanteils
innerhalb der nach Nr. 2 bezeichneten Frist an Dritte zu veräußern, ist er der KG
gegenüber verpflichtet, deren Finanzbedarf durch Gewährung des weiteren
GESELLSCHAFTERDARLEHENS im Verhältnis seines Kommanditanteils zu den
Kommanditanteilen der übrigen KOMMANDITISTEN zu decken. Für diese weiteren
GESELLSCHAFTERDARLEHEN gilt dieser Darlehensvertrag entsprechend.
§ 2 Darlehensauszahlung
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Die Auszahlung der GESELLSCHAFTERDARLEHEN erfolgt in Abhängigkeit vom
Finanzbedarf der KG in Teilbeträgen. Die Auszahlung der Teilbeträge an die KG
erfolgt ausschließlich auf schriftliche Anforderung der KG gegenüber den
KOMMANDITISTEN. Jede Anforderung enthält folgende Angaben:
1.
2.
3.
Höhe des angeforderten Teilbetrages,
Höhe der von den KOMMANDITISTEN entsprechend ihrer Beteiligungsquote
angeforderten Auszahlung und
Zeitpunkt der Wertstellung der Gutschrift bei der KG.
Jede Anforderung muss mindestens zehn Bankarbeitstage vor der angegebenen
Wertstellung bei den KOMMANDITISTEN eingehen. Die Summe der von den
KOMMANDITISTEN jeweils zu einem Zahlungstermin angeforderten Teilbeträge
muss den Betrag von 2 Mio. oder ein Vielfaches davon ergeben.
Die KOMMANDITISTEN können die Auszahlung nicht deshalb verweigern, weil eine
Abweichung vom Wirtschaftsplan für das betreffende Geschäftsjahr eingetreten ist.
Darlehensbeträge, die gemäß § 3 getilgt worden sind, können von der KG nicht
erneut als Darlehensauszahlung angefordert werden.
§ 3 Laufzeit und Tilgung
Die
Tilgung
der
GESELLSCHAFTERDARLEHEN
während
der
ERRICHTUNGSPHASE erfolgt in Höhe der anfallenden und vom einzelnen
KOMMANDITISTEN liquiditätsmäßig zu erstattenden Abschreibungen und etwa sich
aus
dem
ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAG
ergebenden
nicht
aktivierungsfähigen Aufwendungen. Diese Tilgungen sind mit gleicher Valuta fällig,
mit der auch die KOMMANDITISTEN die vorgenannte Erstattung der
Abschreibungen und der nicht aktivierungsfähigen Aufwendungen zu leisten haben.
Die Tilgung der Restsumme der GESELLSCHAFTERDARLEHEN beginnt einen
Monat nach dem Monat des BEGINNS DER BETRIEBSPHASE und endet mit dem
ENDE DER BETRIEBSPHASE. Die Tilgung erfolgt in monatlichen Raten zum 15.
des Monats. Die Tilgungsraten für jedes GESELLSCHAFTERDARLEHEN
entsprechen den anteiligen Abschreibungen auf das Anlagevermögen der KG gemäß
Monatsrechnung des STROMLIEFERUNGSVERTRAGS des entsprechenden
Monats. Die Tilgungsraten des auf die Jahresendrechnung gemäß § 6.9
STROMLIEFERUNGSVERTRAG folgenden Monats werden unter zusätzlicher
Berücksichtigung der in dieser Jahresendrechnung ermittelten anteiligen
Abschreibung/Zuschreibung auf das Anlagevermögen der KG ermittelt.
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Im letzten Tilgungsjahr erfolgt die Tilgung der zu Beginn dieses Jahres bestehenden
Restsalden in zwölf gleich hohen Raten jeweils zum 15. des Monats.
Sondertilgungen sind in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit möglich.
§ 4 Zinsen
Die ausgezahlten Teilbeträge sind mit [6] % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen für die
jeweils ausgezahlten Teilbeträge werden auf Basis eines Jahres mit 360 Tagen und
eines Zinsmonats mit 30 Tagen berechnet. Bis zum BEGINN DER
BETRIEBSPHASE werden die Zinsen auf den 31.12. berechnet und sind zum 20.12.
des selben Jahres fällig und zahlbar. Ab dem BEGINN DER BETRIEBSPHASE sind
die Zinsen eines Monats zum 15. des entsprechenden Monats fällig und zahlbar. Der
Zinssatz ist für 15 Jahre fest.
§ 5 Zahlungen
Die KOMMANDITISTEN leisten die jeweils angeforderten Teilbeträge an die KG auf
das Konto [ ] bei der [ Bank] oder ein anderes von der KG benanntes Konto.
Die KG leistet die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungen an
RWE Power auf das Konto 152 561 bei der WestLB AG (BLZ 300 500 00)
und an
GEKKO auf das Konto [ ] bei der [ Bank] und an
SWK auf das Konto [ ] bei der [ Bank].
§ 6 Verzugsfolgen
Im Falle von Zahlungsverzug gilt ein Verzugszinssatz von 8%-Punkten p.a. über dem
Basiszins nach § 247 BGB ab Verzugsbeginn unbeschadet weitergehender
Ansprüche nach § 288 Abs. 3, 4 BGB.
§ 7 Aufrechnung
Die
KG
ist
berechtigt,
ihre
Zahlungsverpflichtungen
aus
diesem
GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG gegenüber den KOMMANDITISTEN
gegen Forderung aus anderen EINZELVERTRÄGEN oder aus dem
RAHMENVERTRAG gegenüber den KOMMANDITISTEN zu verrechnen. Haben die
STADTWERKE
nach
§
3
Abs.
2
RAHMENVERTRAG
eigene
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STROMLIEFERUNGSVERTRÄGE mit der KG abgeschlossen, ist die KG auch
berechtigt, mit ihren Forderungen gegen ein STADTWERK aus dessen
STROMLIEFERUNGSVERTRAG gegenüber Forderungen aufzurechnen, die
GEKKO als Gläubiger gegenüber der KG als Schuldner aus GEKKOS
GESELLSCHAFTERDARLEHEN zustehen.
Die KOMMANDITISTEN hingegen können nur mit rechtskräftig festgestellten oder
unbestrittenen Forderungen gegenüber der KG aufrechnen.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag endet mit Ablauf von 480 BLOCKBETRIEBSMONATEN ab BEGINN
DER BETRIEBSPHASE des KRAFTWERKS. Bis dahin ist eine ordentliche
Kündigung dieses Vertrages ausgeschlossen.
Jede PARTEI kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt dann vor, wenn eine wesentliche Vertragspflicht aus diesem Vertrag verletzt und trotz Abmahnung die Verletzung nicht innerhalb eines Monats abgestellt
und der kündigenden Partei hierdurch ein Festhalten an diesem Vertrag unzumutbar
wird.
Für die außerordentliche Kündigung oder ein Ereignis, das ihr nach § 19 Abs. 1 ff.
KG-VERTRAG gleich steht (z.B. Ausschließungsbeschluss der Gesellschafter der
KG nach § 19 Abs. 3 KG-VERTRAG) gelten die Bestimmungen in § 14 Abs. 3 6,
Abs. 9 und 10 RAHMENVERTRAG mit folgender Maßgabe:
Die KG berechnet auf den Zeitpunkt des Vertragsendes den noch nicht getilgten
Restsaldo des GESELLSCHAFTERDARLEHENS und teilt dem KOMMANDITISTEN
den Restsaldo schriftlich mit. Einwände des KOMMANDITISTEN gegen die Höhe
des mitgeteilten Saldos sind ausgeschlossen, sofern der KOMMANDITIST diese
Einwände der KG nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Saldenmitteilung
substantiiert anzeigt.
Ist die vorzeitige Beendigung der Rechtsstellung einer PARTEI aus dem
GESAMTVERTRAGSWERK durch die KG zu vertreten, hat der KOMMANDITIST
Anspruch auf Rückzahlung des zu seinen Gunsten bestehenden, noch nicht getilgten
Restsaldos
des
GESELLSCHAFTERDARLEHENS
zum
Ablauf
des
Kalendervierteljahres, in dem seine Rechtsstellung als PARTEI des
GESAMTVERTRAGSWERKS
endet.
Soweit
RWE
POWER
oder
die
KOMPLEMENTÄRIN der KG die vorzeitige Beendigung dieses Vertrages zu
vertreten haben, etwa weil sie einen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines
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der mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Verträge zu vertreten hat, wird
dies Vertretenmüssen für die Zwecke dieses Vertrages der KG so zugerechnet, wie
eigenes Vertretenmüssen.
In allen anderen Fällen der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung dieses
Vertrages gilt:
(i)
Die KG ist berechtigt, den ermittelten Darlehensrestsaldo als Sicherheit
einzubehalten. Dadurch werden die Ansprüche der KG auf
Schadensersatz aus anderen, etwa ebenfalls vorzeitig beendeten
Verträgen besichert, insbesondere der mögliche Anspruch der KG auf
Beteiligung des KOMMANDITISTEN und der STADTWERKE an den
Kosten für das GESAMTPROJEKT, soweit diese nach dem
STROMLIEFERUNGSVERTRAG auch von den KOMMANDITISTEN
oder den STADTWERKEN zu tragen sind; und
(ii)
der
Anspruch
der
KG
auf
Gewährung
des
GESELLSCHAFTERDARLEHENS
wird,
soweit
durch
den
KOMMANDITISTEN noch nicht an die KG geleistet, mit Beendigung
dieses Vertrages zur sofortigen Valutierung an die KG fällig; hinsichtlich
der Ermittlung des sich dadurch ändernden Restsaldos und der
Fälligkeit des geänderten Restsaldos gelten die vorstehenden
Regelungen entsprechend; und
(iii)
die KG hat den Restsaldo für die Zeit ab dem Ende dieses Vertrages
bis zur Tilgung durch Rückzahlung oder Verrechnung mit dem in § 4
vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Angefallene Zinsen werden mit der
Fälligkeit des Restsaldos zur Tilgung fällig.
§ 9 Sicherheiten
GEKKO oder KOMMANDITISTEN, die den Kommanditanteil von GEKKO ganz oder
teilweise nach Abschluss dieses Vertrages übernehmen, stellen für ihre
Verpflichtung(en) gegenüber der KG aus diesem Vertrag binnen eines Monats nach
Inkrafttreten des GESAMTVERTRAGSWERKS, spätestens jedoch binnen acht
Wochen nach Darlegung des gegebenenfalls erhöht ermittelten Finanzbedarfs der
KG, eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft einer Bank oder solche
Bürgschaften mehrerer Banken, die auf erstes Anfordern zugunsten der KG fällig
sind. Die Bürgschaften sind von Banken mit einer einwandfreien Bonität zu stellen,
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die mindestens ein Rating im A-Bereich von Standard & Poor's oder ein
vergleichbares Rating einer anderen anerkannten Rating Agentur (Moody's oder
Fitch) aufweisen.
Gerät GEKKO oder ein nachrückender KOMMANDITIST mit seiner Verpflichtung zur
Stellung von Bürgschaften in Verzug, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht
valutierte
Restsumme
des
GESELLSCHAFTERDARLEHENS
dieses
KOMMANDITISTEN in voller Höhe fällig.
§ 10 Rangrücktritt
Die KOMMANDITISTEN treten für den Fall der Liquidation und Insolvenz der KG mit
allen Ansprüchen aus ihren GESELLSCHAFTERDARLEHEN gegen die KG, gleich,
aus welchem Rechtsgrund, gleich, ob bekannt oder unbekannt, so im Rang hinter die
Forderung anderer Gläubiger der KG zurück, dass diese Ansprüche erst nach
Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger der KG und auch nicht vor, sondern
nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der KOMMANDITISTEN
berücksichtigt, also behandelt werden, als handele es sich bei den Forderungen um
statutarisches Eigenkapital.
Dieser Rangrücktritt gilt für die Zeit bis zum ENDE DER BETRIEBSPHASE.
§ 11 Gremienvorbehalte und Inkrafttreten
1.
Die Zustimmung der Aufsichtsorgane der PARTEIEN wird jede PARTEI vor
Abschluss dieses Vertrages selbst einholen, ohne dass solche Zustimmungen
Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages darstellen.
2.
Dieser Vertrag tritt erst mit seiner rechtswirksamen Unterzeichnung sowie mit
dem Eintritt aller aufschiebenden Bedingungen des RAHMENVERTRAGES in
Kraft, keinesfalls jedoch vor handelsregisterlicher Eintragung der Haftsummen
der KOMMANDITISTEN in der KG.
3.
RWE POWER veranlasst die unverzügliche Bekanntgabe des Inkrafttretens an
die PARTEIEN.
§ 12 Schlussbestimmungen
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1.
Die in diesem Vertrag in Großbuchstaben verwendeten Begriffe entsprechen
der Definition in § 1 RAHMENVERTRAG. Auf die weiteren grundsätzlichen
Regelungen des RAHMENVERTRAGES, z.B. für die Übertragung
vertraglicher Ansprüche auf Dritte, für Geheimhaltung und Streiterledigung,
wird verwiesen.
2.
Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorgaben eine strengere Form
erforderlich ist, bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der
Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für jede Abbedingung dieses
Schriftformerfordernisses.
3.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig in ihm
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später
verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine nicht beabsichtigte Lücke
herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt werden. Die PARTEIEN verpflichten sich, die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung durch eine andere dem Ziel des
GESAMTVERTRAGSWERKS entsprechende, dem wirtschaftlichen Erfolg
weitestmöglich nahe kommende zu ersetzen. Gleiches gilt entsprechend für
Vertragslücken.
Dieser Vertrag wird in Ausfertigungen für jede PARTEI erstellt.
Gerichtsstand ist Essen.
Ort, Datum
RWE Power Aktiengesellschaft, Essen
Ort, Datum
GEKKO Gesellschaft, [Sitz]
Ort, Datum
SWK, [Sitz]
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Ort, Datum
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Kraftwerksgesellschaft
Steinkohlendoppelblock GmbH & Co.
KG, Essen