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Beschlussvorlage GB (Anlage 5 zur Beschlussvorlage GB V 384/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
71 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
20.12.07, 04:12
Aktualisiert
20.12.07, 04:12

Inhalt der Datei

1 von 10 GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG Die 1. RWE Power Aktiengesellschaft, Essen - nachfolgend RWE POWER als Darlehensgeber und die 2. GEKKO Vorschaltgesellschaft, [Sitz] - nachfolgend "GEKKO" als Darlehensgeber und die 3. Stadtwerke NN GmbH [Sitz] - nachfolgend "SWK" als Darlehensgeber - zusammengefasst zu 1. bis 3. die KOMMANDITISTEN und die 4. Steinkohlenkraftwerk XYZ GmbH & Co. KG, Essen - nachfolgend die KG als Darlehensnehmer schließen hiermit folgenden Vertrag. Präambel Dieser Vertrag ist Anlage zum RAHMENVERTRAG vom [...], welcher Bestandteil des GESAMTVERTRAGSWERKS ist. Zur Finanzierung des GESAMTPROJEKTES gewähren die KOMMANDITISTEN der KG nach Maßgabe des § 4 des RAHMENVERTRAGS GESELLSCHAFTERDARLEHEN in Höhe des über die Kommanditeinlagen (Eigenkapital) hinausgehenden Finanzbedarfs der KG. Vereinbarungen zum Betriebsmittelkredit werden separat getroffen. § 1 Darlehensbetrag Der während der ERRICHTUNGSPHASE entstehende Finanzbedarf der KG zur Deckung der Zahlungsverpflichtungen der KG für die HAUPTGEWERKE und die NEBENGEWERKE abzüglich des Kommanditkapitals der KG wird durch die KG mit voraussichtlich [X,XXX] Milliarden beziffert. Dieser über das Kommanditkapital hinausgehende Finanzbedarf der KG soll durch GESELLSCHAFTERDARLEHEN DUSLIB01/DUSKK/238007.01 2 von 10 gedeckt werden, die die KOMMANDITISTEN entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Kommanditkapital der KG gewähren. Entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Kommanditkapital der KG gewähren die KOMMANDITISTEN GESELLSCHAFTERDARLEHEN wie folgt: 1. RWE POWER von voraussichtlich von [YY Milliarden]; 2. GEKKO von voraussichtlich [YY Millionen] und 3. SWK von voraussichtlich Millionen]. [XX Milliarden], maximal jedoch in Höhe [XX Millionen], maximal jedoch in Höhe von [XX Millionen], maximal jedoch in Höhe von Übersteigt der Finanzbedarf der KG den Betrag von [ ] Milliarden um bis zu Millionen, sind die KOMMANDITISTEN verpflichtet, der KG ein weiteres GESELLSCHAFTERDARLEHEN entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Kommanditkapital der KG zu gewähren, d.h. in folgender Höhe: [YY 100 1. RWE POWER ein zusätzliches GESELLSCHAFTERDARLEHEN von maximal [zz Millionen]; 2. GEKKO ein zusätzliches GESELLSCHAFTERDARLEHEN in Höhe von maximal [zz Millionen] und 3. SWK ein zusätzliches GESELLSCHAFTERDARLEHEN in Höhe von maximal [zz Millionen]. Sofern der Finanzbedarf der KG den Betrag von 2,4 Milliarden übersteigt, werden die KOMMANDITISTEN in einer Gesellschafterversammlung der KG beschließen, ob die KG liquidiert wird und daher keine weiteren GESELLSCHAFTERDARLEHEN zu gewähren sind oder ob die KG ergänzende Finanzierung durch ihre KOMMANDITISTEN erhält und fortgesetzt wird. Wird die Fortsetzung der KG durch alle KOMMANDITISTEN und durch die KOMPLEMENTÄRIN einstimmig beschlossen, verpflichtet dies die KOMMANDITISTEN zur Deckung des Finanzbedarfs der KG durch weitere GESELLSCHAFTERDARLEHEN, die die KOMMANDITISTEN im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zueinander an die KG gewähren. DUSLIB01/DUSKK/238007.01 3 von 10 Kommt es nicht zu einem einstimmigen Beschluss für die Fortsetzung der KG und für die Deckung ihres Finanzbedarfs durch weitere GESELLSCHAFTERDARLEHEN, gilt dies als Beschluss zur Liquidation der KG und verpflichtet alle KOMMANDITISTEN erforderlichenfalls die Formalien eines Liquidationsbeschlusses nach § 11 Abs. 5 lit. b KG-VERTRAG zur Bestätigung dieser Entscheidung zu vollziehen. Im Fall des vorstehenden Satzes haben die Inhaber der bei Gründung der KG durch RWE POWER gehaltenen Kommanditanteile das Sonderrecht, innerhalb eines Monats nach der Gesellschafterversammlung, in der sich die KOMMANDITISTEN nicht mit der erforderlichen Einstimmigkeit für die Fortsetzung der KG und damit für deren Liquidation entschieden haben, durch einseitige schriftliche Mitteilung an die KG und an die übrigen GESELLSCHAFTER die KG fortzusetzen und alle übrigen KOMMANDITISTEN zur Deckung des weiteren Finanzbedarfs der KG durch GESELLSCHAFTERDARLEHEN im Verhältnis der gehaltenen Kommanditanteile zu verpflichten. Die Ausübung dieses Sonderrechts ist davon abhängig, dass der/die Inhaber der bei Gründung der KG durch RWE POWER gehaltenen Kommanditanteile sich gegenüber allen KOMMANDITISTEN, die nicht für die Fortsetzung und die weitere Finanzierung der KG gestimmt haben, entsprechend § 11 Abs. 6 KG-VERTRAG verpflichtet/-n. Die Regelung des § 11 Abs. 6 KGVERTRAG gelten hier für den Finanzbedarf aus der ERRICHTUNGSPHASE entsprechend. Jeder KOMMANDITIST kann für die Kommanditanteile, die bei der Gründung der KG nicht durch RWE POWER gehalten wurden, seine Rechte aus dem vorstehenden Absatz, unter anderem aus den Unterabsätzen Nr. 1 bis Nr. 3, auch für einen Teil seiner Kommanditbeteiligung ausüben und im Übrigen an der Nachfinanzierung teilnehmen. Nimmt ein KOMMANDITIST das Angebot für seinen ganzen Kommanditanteil oder den von ihm festgelegten Bruchteil nach vorstehender Nr. 1 nicht fristgerecht an und versäumt er, seinen Kommanditanteil bzw. seinen Bruchteil des Kommanditanteils innerhalb der nach Nr. 2 bezeichneten Frist an Dritte zu veräußern, ist er der KG gegenüber verpflichtet, deren Finanzbedarf durch Gewährung des weiteren GESELLSCHAFTERDARLEHENS im Verhältnis seines Kommanditanteils zu den Kommanditanteilen der übrigen KOMMANDITISTEN zu decken. Für diese weiteren GESELLSCHAFTERDARLEHEN gilt dieser Darlehensvertrag entsprechend. § 2 Darlehensauszahlung DUSLIB01/DUSKK/238007.01 4 von 10 Die Auszahlung der GESELLSCHAFTERDARLEHEN erfolgt in Abhängigkeit vom Finanzbedarf der KG in Teilbeträgen. Die Auszahlung der Teilbeträge an die KG erfolgt ausschließlich auf schriftliche Anforderung der KG gegenüber den KOMMANDITISTEN. Jede Anforderung enthält folgende Angaben: 1. 2. 3. Höhe des angeforderten Teilbetrages, Höhe der von den KOMMANDITISTEN entsprechend ihrer Beteiligungsquote angeforderten Auszahlung und Zeitpunkt der Wertstellung der Gutschrift bei der KG. Jede Anforderung muss mindestens zehn Bankarbeitstage vor der angegebenen Wertstellung bei den KOMMANDITISTEN eingehen. Die Summe der von den KOMMANDITISTEN jeweils zu einem Zahlungstermin angeforderten Teilbeträge muss den Betrag von 2 Mio. oder ein Vielfaches davon ergeben. Die KOMMANDITISTEN können die Auszahlung nicht deshalb verweigern, weil eine Abweichung vom Wirtschaftsplan für das betreffende Geschäftsjahr eingetreten ist. Darlehensbeträge, die gemäß § 3 getilgt worden sind, können von der KG nicht erneut als Darlehensauszahlung angefordert werden. § 3 Laufzeit und Tilgung Die Tilgung der GESELLSCHAFTERDARLEHEN während der ERRICHTUNGSPHASE erfolgt in Höhe der anfallenden und vom einzelnen KOMMANDITISTEN liquiditätsmäßig zu erstattenden Abschreibungen und etwa sich aus dem ERRICHTUNGSBETREUUNGSVERTRAG ergebenden nicht aktivierungsfähigen Aufwendungen. Diese Tilgungen sind mit gleicher Valuta fällig, mit der auch die KOMMANDITISTEN die vorgenannte Erstattung der Abschreibungen und der nicht aktivierungsfähigen Aufwendungen zu leisten haben. Die Tilgung der Restsumme der GESELLSCHAFTERDARLEHEN beginnt einen Monat nach dem Monat des BEGINNS DER BETRIEBSPHASE und endet mit dem ENDE DER BETRIEBSPHASE. Die Tilgung erfolgt in monatlichen Raten zum 15. des Monats. Die Tilgungsraten für jedes GESELLSCHAFTERDARLEHEN entsprechen den anteiligen Abschreibungen auf das Anlagevermögen der KG gemäß Monatsrechnung des STROMLIEFERUNGSVERTRAGS des entsprechenden Monats. Die Tilgungsraten des auf die Jahresendrechnung gemäß § 6.9 STROMLIEFERUNGSVERTRAG folgenden Monats werden unter zusätzlicher Berücksichtigung der in dieser Jahresendrechnung ermittelten anteiligen Abschreibung/Zuschreibung auf das Anlagevermögen der KG ermittelt. DUSLIB01/DUSKK/238007.01 5 von 10 Im letzten Tilgungsjahr erfolgt die Tilgung der zu Beginn dieses Jahres bestehenden Restsalden in zwölf gleich hohen Raten jeweils zum 15. des Monats. Sondertilgungen sind in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit möglich. § 4 Zinsen Die ausgezahlten Teilbeträge sind mit [6] % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen für die jeweils ausgezahlten Teilbeträge werden auf Basis eines Jahres mit 360 Tagen und eines Zinsmonats mit 30 Tagen berechnet. Bis zum BEGINN DER BETRIEBSPHASE werden die Zinsen auf den 31.12. berechnet und sind zum 20.12. des selben Jahres fällig und zahlbar. Ab dem BEGINN DER BETRIEBSPHASE sind die Zinsen eines Monats zum 15. des entsprechenden Monats fällig und zahlbar. Der Zinssatz ist für 15 Jahre fest. § 5 Zahlungen Die KOMMANDITISTEN leisten die jeweils angeforderten Teilbeträge an die KG auf das Konto [ ] bei der [ Bank] oder ein anderes von der KG benanntes Konto. Die KG leistet die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungen an RWE Power auf das Konto 152 561 bei der WestLB AG (BLZ 300 500 00) und an GEKKO auf das Konto [ ] bei der [ Bank] und an SWK auf das Konto [ ] bei der [ Bank]. § 6 Verzugsfolgen Im Falle von Zahlungsverzug gilt ein Verzugszinssatz von 8%-Punkten p.a. über dem Basiszins nach § 247 BGB ab Verzugsbeginn unbeschadet weitergehender Ansprüche nach § 288 Abs. 3, 4 BGB. § 7 Aufrechnung Die KG ist berechtigt, ihre Zahlungsverpflichtungen aus diesem GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG gegenüber den KOMMANDITISTEN gegen Forderung aus anderen EINZELVERTRÄGEN oder aus dem RAHMENVERTRAG gegenüber den KOMMANDITISTEN zu verrechnen. Haben die STADTWERKE nach § 3 Abs. 2 RAHMENVERTRAG eigene DUSLIB01/DUSKK/238007.01 6 von 10 STROMLIEFERUNGSVERTRÄGE mit der KG abgeschlossen, ist die KG auch berechtigt, mit ihren Forderungen gegen ein STADTWERK aus dessen STROMLIEFERUNGSVERTRAG gegenüber Forderungen aufzurechnen, die GEKKO als Gläubiger gegenüber der KG als Schuldner aus GEKKOS GESELLSCHAFTERDARLEHEN zustehen. Die KOMMANDITISTEN hingegen können nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegenüber der KG aufrechnen. § 8 Laufzeit und Kündigung Dieser Vertrag endet mit Ablauf von 480 BLOCKBETRIEBSMONATEN ab BEGINN DER BETRIEBSPHASE des KRAFTWERKS. Bis dahin ist eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ausgeschlossen. Jede PARTEI kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn eine wesentliche Vertragspflicht aus diesem Vertrag verletzt und trotz Abmahnung die Verletzung nicht innerhalb eines Monats abgestellt und der kündigenden Partei hierdurch ein Festhalten an diesem Vertrag unzumutbar wird. Für die außerordentliche Kündigung oder ein Ereignis, das ihr nach § 19 Abs. 1 ff. KG-VERTRAG gleich steht (z.B. Ausschließungsbeschluss der Gesellschafter der KG nach § 19 Abs. 3 KG-VERTRAG) gelten die Bestimmungen in § 14 Abs. 3 6, Abs. 9 und 10 RAHMENVERTRAG mit folgender Maßgabe: Die KG berechnet auf den Zeitpunkt des Vertragsendes den noch nicht getilgten Restsaldo des GESELLSCHAFTERDARLEHENS und teilt dem KOMMANDITISTEN den Restsaldo schriftlich mit. Einwände des KOMMANDITISTEN gegen die Höhe des mitgeteilten Saldos sind ausgeschlossen, sofern der KOMMANDITIST diese Einwände der KG nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Saldenmitteilung substantiiert anzeigt. Ist die vorzeitige Beendigung der Rechtsstellung einer PARTEI aus dem GESAMTVERTRAGSWERK durch die KG zu vertreten, hat der KOMMANDITIST Anspruch auf Rückzahlung des zu seinen Gunsten bestehenden, noch nicht getilgten Restsaldos des GESELLSCHAFTERDARLEHENS zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem seine Rechtsstellung als PARTEI des GESAMTVERTRAGSWERKS endet. Soweit RWE POWER oder die KOMPLEMENTÄRIN der KG die vorzeitige Beendigung dieses Vertrages zu vertreten haben, etwa weil sie einen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines DUSLIB01/DUSKK/238007.01 7 von 10 der mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Verträge zu vertreten hat, wird dies Vertretenmüssen für die Zwecke dieses Vertrages der KG so zugerechnet, wie eigenes Vertretenmüssen. In allen anderen Fällen der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages gilt: (i) Die KG ist berechtigt, den ermittelten Darlehensrestsaldo als Sicherheit einzubehalten. Dadurch werden die Ansprüche der KG auf Schadensersatz aus anderen, etwa ebenfalls vorzeitig beendeten Verträgen besichert, insbesondere der mögliche Anspruch der KG auf Beteiligung des KOMMANDITISTEN und der STADTWERKE an den Kosten für das GESAMTPROJEKT, soweit diese nach dem STROMLIEFERUNGSVERTRAG auch von den KOMMANDITISTEN oder den STADTWERKEN zu tragen sind; und (ii) der Anspruch der KG auf Gewährung des GESELLSCHAFTERDARLEHENS wird, soweit durch den KOMMANDITISTEN noch nicht an die KG geleistet, mit Beendigung dieses Vertrages zur sofortigen Valutierung an die KG fällig; hinsichtlich der Ermittlung des sich dadurch ändernden Restsaldos und der Fälligkeit des geänderten Restsaldos gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend; und (iii) die KG hat den Restsaldo für die Zeit ab dem Ende dieses Vertrages bis zur Tilgung durch Rückzahlung oder Verrechnung mit dem in § 4 vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Angefallene Zinsen werden mit der Fälligkeit des Restsaldos zur Tilgung fällig. § 9 Sicherheiten GEKKO oder KOMMANDITISTEN, die den Kommanditanteil von GEKKO ganz oder teilweise nach Abschluss dieses Vertrages übernehmen, stellen für ihre Verpflichtung(en) gegenüber der KG aus diesem Vertrag binnen eines Monats nach Inkrafttreten des GESAMTVERTRAGSWERKS, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach Darlegung des gegebenenfalls erhöht ermittelten Finanzbedarfs der KG, eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft einer Bank oder solche Bürgschaften mehrerer Banken, die auf erstes Anfordern zugunsten der KG fällig sind. Die Bürgschaften sind von Banken mit einer einwandfreien Bonität zu stellen, DUSLIB01/DUSKK/238007.01 8 von 10 die mindestens ein Rating im A-Bereich von Standard & Poor's oder ein vergleichbares Rating einer anderen anerkannten Rating Agentur (Moody's oder Fitch) aufweisen. Gerät GEKKO oder ein nachrückender KOMMANDITIST mit seiner Verpflichtung zur Stellung von Bürgschaften in Verzug, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht valutierte Restsumme des GESELLSCHAFTERDARLEHENS dieses KOMMANDITISTEN in voller Höhe fällig. § 10 Rangrücktritt Die KOMMANDITISTEN treten für den Fall der Liquidation und Insolvenz der KG mit allen Ansprüchen aus ihren GESELLSCHAFTERDARLEHEN gegen die KG, gleich, aus welchem Rechtsgrund, gleich, ob bekannt oder unbekannt, so im Rang hinter die Forderung anderer Gläubiger der KG zurück, dass diese Ansprüche erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger der KG und auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der KOMMANDITISTEN berücksichtigt, also behandelt werden, als handele es sich bei den Forderungen um statutarisches Eigenkapital. Dieser Rangrücktritt gilt für die Zeit bis zum ENDE DER BETRIEBSPHASE. § 11 Gremienvorbehalte und Inkrafttreten 1. Die Zustimmung der Aufsichtsorgane der PARTEIEN wird jede PARTEI vor Abschluss dieses Vertrages selbst einholen, ohne dass solche Zustimmungen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages darstellen. 2. Dieser Vertrag tritt erst mit seiner rechtswirksamen Unterzeichnung sowie mit dem Eintritt aller aufschiebenden Bedingungen des RAHMENVERTRAGES in Kraft, keinesfalls jedoch vor handelsregisterlicher Eintragung der Haftsummen der KOMMANDITISTEN in der KG. 3. RWE POWER veranlasst die unverzügliche Bekanntgabe des Inkrafttretens an die PARTEIEN. § 12 Schlussbestimmungen DUSLIB01/DUSKK/238007.01 9 von 10 1. Die in diesem Vertrag in Großbuchstaben verwendeten Begriffe entsprechen der Definition in § 1 RAHMENVERTRAG. Auf die weiteren grundsätzlichen Regelungen des RAHMENVERTRAGES, z.B. für die Übertragung vertraglicher Ansprüche auf Dritte, für Geheimhaltung und Streiterledigung, wird verwiesen. 2. Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorgaben eine strengere Form erforderlich ist, bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für jede Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. 3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine nicht beabsichtigte Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die PARTEIEN verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere dem Ziel des GESAMTVERTRAGSWERKS entsprechende, dem wirtschaftlichen Erfolg weitestmöglich nahe kommende zu ersetzen. Gleiches gilt entsprechend für Vertragslücken. Dieser Vertrag wird in Ausfertigungen für jede PARTEI erstellt. Gerichtsstand ist Essen. Ort, Datum RWE Power Aktiengesellschaft, Essen Ort, Datum GEKKO Gesellschaft, [Sitz] Ort, Datum SWK, [Sitz] DUSLIB01/DUSKK/238007.01 10 von 10 Ort, Datum DUSLIB01/DUSKK/238007.01 Kraftwerksgesellschaft Steinkohlendoppelblock GmbH & Co. KG, Essen