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Beschlussvorlage GB (Anlage 3 zur Beschlussvorlage GB V 384/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
163 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
20.12.07, 04:12
Aktualisiert
20.12.07, 04:12

Inhalt der Datei

1 UNVERBINDLICHER ENTWURF (Stand19.11.07) KG-VERTRAG zwischen (1) RWE Power Aktiengesellschaft, Huyssenallee 2, 45128 Essen - nachstehend RWE POWER und (2) GEKKO-Vorschaltgesellschaft [GmbH & Co KG, geschäftsansässig ] - nachstehend GEKKO (3) Stadtwerke NN GmbH - nachstehend SWK - nachstehend die PARTEIEN (2) und (3) zusammenfassend MINDERHEITSGESELLSCHAFTER - - die GESELLSCHAFTER (1) bis (3) zusammenfassend die KOMMANDITISTEN und (4) [Steinkohlendoppelblock Verwaltungs] GmbH, Huyssenallee 2, 45128 Essen - nachstehend auch die KOMPLEMENTÄRIN Präambel Die KOMMANDITISTEN und die KOMPLEMENTÄRIN ( zusammen die GESELLSCHAFTER ) beabsichtigen ein KRAFTWERK mit zwei Steinkohlenblöcken von insgesamt rund 1.530 MW mittlerer elektrischer Betrieb-Nettoleistung in Hamm zu errichten und betreiben zu lassen. Zur Erreichung dieses Ziels soll durch diesen Vertrag eine Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG gegründet werden. Dies vorausgeschickt wird vereinbart: §1 Definitionen Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Vertrag ausschließlich folgende Bedeutung: BAFA DUSLIB01/DUSKK/238105.02 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 2 BEGINN DER BETRIEBSPHASE ist identisch mit dem Ende der ERRICHTUNGSPHASE des ersten Blocks BESCHLUSSMÄNGELKLAGEN sind Streitigkeiten im Hinblick auf das Zustandekommen, die Nichtigkeit, Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen (vgl. § 23 Abs. 1 dieses Vertrages) BETREIBER ist RWE POWER BETRIEBSPHASE ist der Zeitraum ab dem Ende der ERRICHTUNGSPHASE des ersten betriebsbereiten Blockes bis zum Ablauf von 480 BLOCKBETRIEBSMONATEN BLOCKBETRIEBSMONAT ist jeder Monat nach BEGINN DER BETRIEBSPHASE und zwar für den Block D und den Block E gesondert ermittelt ohne Rücksicht auf Stillstände oder SONDERMASSNAHMEN; alle Monate nach BEGINN DER BETRIEBSPHASE beider Blöcke D und E zählen jeweils als zwei BLOCKBETRIEBSMONATE. EINSETZBAR bedeutet, dass das KRAFTWERRK unabhänig von der Mindestlast, Mindestbetriebsdauer und Mindeststillstandsdauer technisch verfügbar und der Betrieb behördlich gestattet ist EINZELVERTRÄGE sind der Gesellschafterdarlehensvertrag, der Betreibervertrag, der Pachtvertrag, die Stromlieferungsverträge, der Errichtungsbetreuungsvertrag, der Brennstoffmanagementvertrag/Ersatzstromliefervertrag und der Bilanzkreismanagementvertrag ERRICHTUNGSPHASE ist die jeweilige Zeitspanne ab Inkrafttreten des Errichtungsbetreuungsvertrages bis zu dem Datum, an dem alle zum Betrieb des jeweiligen Blockes erforderlichen Komponenten funktionieren und ordnungsgemäß zusammenwirken und keine wesentlichen Mängel bestehen. Das damit gegebene Ende der jeweiligen Errichtungsphase halten KG und RWE POWER gemeinsam schriftlich fest GEKKO ist die Gesellschaft [ ] mit Sitz in [ AG [ ] GESAMTPROJEKT ist das Errichtenlassen und Betreibenlassen des KRAFTWERKS GESAMTVERTRAGSWERK bezeichnet diesen KG-VERTRAG, den Rahmenvertrag und alle EINZELVERTRÄGE gemeinsam DUSLIB01/DUSKK/238105.02 ], HR [ ], 3 GESELLSCHAFTER bezeichnet sowohl die KOMPLEMENTÄRIN als auch die KOMMANDITISTEN einzeln oder gemeinsam GESELLSCHAFTERDARLEHEN sind Darlehen der KOMMANDITISTEN an die KG zur erstmaligen Deckung des Finanzbedarfs in der ERRICHTUNGSPHASE GESELLSCHAFTSVERTRAG ist dieser Vertrag JAHRESKOSTENGESELLSCHAFT ist eine Gesellschaft, in der alle anfallenden Aufwendungen i.S. eines Jahresabschlusses nach handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung entsprechender Erträge (insbesondere aus den Stromlieferungsverträgen) grundsätzlich nach Beteiligungsquoten von den KOMMANDITISTEN der Gesellschaft zu erstatten sind. Abweichend hiervon sind alle individuell den KOMMANDITISTEN zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge (z.B. individuell zuzuordnende Steuerzahlungen) von den jeweiligen KOMMANDITISTEN individuell zu erstatten. Die KG weist in jedem ihrer Geschäftsjahre ein positives Jahresergebnis nach Steuern in Höhe der Verzinsung des eingezahlten Kommanditkapitals aus.. KG ist die Steinkohlenkraftwerk [···XYZ] GmbH & Co. KG mit Sitz in Essen, HRA [·] AG Essen KG-VERTRAG ist dieser GESELLSCHAFTSVERTRAG KOMMANDITISTEN sind alle im Rubrum unter (1) bis [N] genannten Rechtsträger KOMPLEMENTÄRIN ist die [ ] GmbH mit Sitz in Essen, HRB [·] AG Essen KRAFTWERK sind die Steinkohleblöcke D und E am Kraftwerksstandort Hamm/Westfalen der RWE POWER sowie alle nach Maßgabe des BETREIBERS zum Betrieb dieser beiden Blöcke erforderlichen Nebenanlagen, Gebäude und Infrastruktureinrichtungen. MINDERHEITSGESELLSCHAFTER sind die SWK und GEKKO PARTEIEN sind die juristischen oder natürlichen Personen oder Personenhandelsgesellschaften für die dieser Vertrag unterzeichnet wird RWE POWER bezeichnet die RWE Power AG mit Sitz in Essen, HRB 17420 AG Essen und in Köln, AG Köln HRB 117 DUSLIB01/DUSKK/238105.02 4 SONDERMASSNAHMEN sind in § 11 Abs. 5 lit. f KG-VERTRAG definiert STADTWERK ein Unternehmen, das an dem KOMMANDITISTEN GEKKO beteiligt ist SWK Sind die im Rubrum unter [ ] bis [ Rechtsträger VERBUNDENE UNTERNEHMEN sind Unternehmen an denen eine PARTEI eine Kapital- und Stimmenmehrheit von mehr als 50% besitzt oder Unternehmen, die an einer PARTEI eine Kapital- und Stimmenmehrheit von mehr als 50% besitzen ] genannten §2 Zweck der KG 1. Zweck der KG sind der Bau und der Betrieb des KRAFTWERKS sowie die dafür notwendige Projektentwicklung. In dem KRAFTWERK wird elektrische Energie erzeugt. 2. Die KG kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. §3 Firma und Sitz der KG 1. Die Firma der KG lautet [Kraftwerksgesellschaft Steinkohlendoppelblock GmbH & Co. KG.] 2. Die KG hat ihren Sitz in Essen. §4 GESELLSCHAFTER, Einlagen und Haftsummen 1. Die KOMMANDITISTEN sind ab handelsregisterlicher Eintragung ihrer Haftsumme mit folgenden Kommanditanteilen an der KG beteiligt: RWE POWER GEKKO SWK EUR [·] (entspricht [·] %) EUR [·] (entspricht [·] %) EUR [·] (entspricht [·] %) 2. Das Stimmrecht steht jedem KOMMANDITISTEN im Verhältnis seiner Beteiligung nach Abs. 1 zu. Jeder Euro eines eingezahlten Kommanditanteils gewährt eine Stimme. 3. Die Einlagen der KOMMANDITISTEN sind in Geld zu leisten und auf Anfordern der KOMPLEMENTÄRIN fällig, frühestens jedoch binnen einer Woche nachdem sowohl die Haftsummen der KOMMANDITISTEN in das Handelsregister eingetragen, als auch die Einlagen durch die KOMPLEMENTÄRIN angefordert worden sind. Die DUSLIB01/DUSKK/238105.02 5 Kommanditanteile sind fest und können nur im Wege der Sonderrechtsnachfolge, durch Ausschluss oder durch Änderung des GESELLSCHAFTSVERTRAGES geändert werden. Sie bilden zusammen das Festkapital der KG im Sinne dieses Vertrages. 4. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ( KOMPLEMENTÄRIN ) ist die [Steinkohlendoppelblock Verwaltungs GmbH]. Die KOMPLEMENTÄRIN ist am Vermögen der KG nicht beteiligt und zu einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet. 5. Die GESELLSCHAFTER sind über ihre Einlagen hinaus, die zugleich ihre Kommanditanteile sind, nicht zu Nachschüssen auf das Eigenkapital verpflichtet. Pflichten der KOMMANDITISTEN nach § 13 dieses Vertrages bleiben unberührt. 6. Der während der ERRICHTUNGSPHASE über die Kommanditeinlagen hinausgehende Finanzbedarf der KG wird durch die GESELLSCHAFTERDARLEHEN finanziert. Es besteht keine Verpflichtung der KOMMANDITISTEN, einen Finanzbedarf der KG während der ERRICHTUNGSPHASE zu finanzieren, der über einen von allen GESELLSCHAFTERN gesondert einvernehmlich vereinbarten Gesamtbetrag hinausgeht. §5 Gesellschafterkonten 1. Die KG führt für die KOMMANDITISTEN jeweils ein festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I) sowie eine variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II). 2. Auf dem Kapitalkonto I der KOMMANDITISTEN wird ihr jeweiliger Kommanditanteil gebucht. Die Kapitalkonten I werden als unverzinsliche Festkonten geführt. 3. Auf dem Kapitalkonto II werden alle mit Ausnahme der als Kommanditeinlagen gemäß § 4 Abs. 1 geleisteten Einzahlungen und Einlagen der KOMMANDITISTEN (Kapitalrücklage) sowie nicht ausgeglichene Verluste bzw. nicht ausgeschüttete Gewinnanteile verbucht. Guthaben auf dem betreffenden Gesellschafterkonto sind nicht gesellschaftsrechtlich gebunden und stehen ausschließlich dem jeweiligen KOMMANDITISTEN zu. Die Kapitalkonten II sind unverzinslich. Entnahmen sind nur allen KOMMANDITISTEN gleichzeitig und nur im Verhältnis ihrer Kommanditanteile zueinander möglich, wenn die Liquiditätslage der KG dies zulässt und die Gesellschafterversammlung zustimmt. §6 Organe der KG Organe der KG sind: a) die KOMPLEMENTÄRIN als zur Geschäftsführung berufene Gesellschafterin und b) die Gesellschafterversammlung. DUSLIB01/DUSKK/238105.02 6 §7 Geschäftsführung 1. Zur Geschäftsführung ist nur die KOMPLEMENTÄRIN berechtigt und verpflichtet. Die KOMMANDITISTEN sind von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung kann den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen. 2. Die KOMPLEMENTÄRIN bedarf zur Durchführung der folgenden Maßnahmen der vorherigen Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung: a) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken, c) Abschluss, Änderung, Anpassung, Kündigung und Rücktritt von Verträgen der KG mit ihren GESELLSCHAFTERN, sofern der betreffende Vertrag eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren oder ein kumuliertes Verpflichtungsvolumen größer als W1n hat. W1n beträgt 10 Mio. bis einschließlich dem Jahr n = 2013. Ab dem 01.01.2014 wird W1n mit der nachfolgenden Preisgleitformel angepasst: æ M L ö W 1n = 10 Mio ´ çç 0,5 ´ n + 0,5 ´ n ÷÷ M0 L0 ø è Die Gleitungsparameter sind wie folgt definiert: W1n = Jeweilige auf null Nachkommastellen kaufmännisch gerundete gültige Wertgrenze in Mn = Index für Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten, Fachserie 17, Reihe 2, lfd. Nr. 3, jeweils zum Anpassungszeitpunkt gültiger Wert M0 = wie Mn, für 01.01.2014 Ln = Jeweilige tarifliche monatliche Grundvergütung (in /Monat) in Vergütungsgruppe B1 gemäß dem am 01. Oktober des dem Jahr n vorangehenden Kalenderjahres in Kraft befindlichen Vergütungstarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe "RWE" des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e.V. (AGWE). Sollten in den tariflichen Monatsvergütungen im Rahmen der Tarifverhandlungen vereinbarte Einmalzahlungen nicht enthalten sein, welche jedoch den Charakter von Lohnerhöhungen für bestimmte Zeiträume haben, so werden diese Einmalzahlungen im Wege der Umlage auf diese Zeiträume berücksichtigt L0 = wie Ln, für 01.01.2014 Die Anpassung des Preisgleitungsparameters Ln erfolgt beginnend ab dem 1. Januar 2014. DUSLIB01/DUSKK/238105.02 7 Die Anpassung des Preisgleitungsparameters Mn erfolgt zum 1. Januar eines jeden Jahres mit den zu diesem Zeitpunkt gültigen Indices, erstmalig zum 1. Januar 2014. Bei der Ermittlung der Preisgleitungsfaktoren Mn L sowie n werden vier M0 L0 Nachkommastellen berücksichtigt. Sofern die maßgebliche Berechnungsgrundlage für L oder M entfällt oder sich in ihrer Struktur wesentlich ändert, werden sich beide Vertragspartner über eine Anpassung verständigen. Falls eine einvernehmliche Entscheidung nicht erzielt werden kann, ist die KOMPLEMENTÄRIN berechtigt, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) einen entsprechenden Ersatzwert zu bestimmen oder die maßgebliche Berechnungsgrundlage für L oder M anzupassen. Soweit durch das Statistische Bundesamt für den Index M eine wertgleiche Umwertung auf ein jüngeres Berichtsjahr vorgenommen wird und ein entsprechender Verkettungsfaktor vom Statistischen Bundesamt für diese Umwertung veröffentlicht wird, so erfolgt die in Satz 1 dieses Absatzes genannte Anpassung auf der Grundlage dieses Verkettungsfaktors. d) Vereinbarungen der KOMPLEMENTÄRIN zur Aufnahme von neuen Darlehen für die KG bei den Gesellschaftern, soweit nicht bereits im Wirtschaftsplan vorgesehen, darf nur zu marktüblichen Konditionen und nur zur Schließung von Liquiditätslücken erfolgen. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist zu vermeiden. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist für die Aufnahme kurzfristiger neuer Gesellschafterdarlehen nicht erforderlich, wenn diese Darlehen ausschließlich zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätslücken dienen und wenn besondere Eile geboten ist. e) Stilllegung und Rückbau des Kraftwerks, f) Änderungen der zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen wesentlichen Verträge, g) Abschluss neuer wesentlicher Verträge mit VERBUNDENEN UNTERNEHMEN und einem Verpflichtungsvolumen oberhalb der Wertgrenze W2n im Einzelfall. W2n beträgt 10 Mio. bis einschließlich dem Jahr n = 2013. Ab dem 01.01.2014 wird W2n mit der nachfolgenden Preisgleitformel angepasst: æ M L ö W 2 n = 10 Mio ´ çç 0,5 ´ n + 0,5 ´ n ÷÷ M0 L0 ø è Das Ergebnis der Gleitung in gerundet. wird auf null Nachkommastellen kaufmännisch Für die Gleitungsparameter gelten die Definitionen gemäß § 7 Abs. 2 lit c. h) Abgabe von Patronatserklärungen, Garantien oder ähnlichen Verpflichtungen mit einem Wert größer der Wertgrenze W3n im Einzelfall. W3n beträgt 10 Mio. bis einschließlich dem Jahr n = 2013. Ab dem 01.01.2014 wird W3n mit der nachfolgenden Preisgleitformel angepasst: DUSLIB01/DUSKK/238105.02 8 æ M L ö W 3n = 10 Mio ´ çç 0,5 ´ n + 0,5 ´ n ÷÷ M0 L0 ø è Das Ergebnis der Gleitung in gerundet. wird auf null Nachkommastellen kaufmännisch Für die Gleitungsparameter gelten die Definitionen gemäß § 7 Abs. 2 lit. c. 3. Die KOMPLEMENTÄRIN darf ohne dass es der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, die Ausübung einer zugunsten der KG bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer nach Maßgabe von § 1023 BGB konkretisieren, verändern und verlegen, sofern der Zweck der Dienstbarkeit, nämlich die Sicherung der Investition der KG, hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. §8 Vertretung 1. Die KG wird durch die KOMPLEMENTÄRIN vertreten. 2. Die KOMPLEMENTÄRIN und ihre Geschäftsführer sind berechtigt, wenn sie als Vertreter der KG auftreten, im Namen der Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. §9 Vergütung der KOMPLEMENTÄRIN 1. Als Entgelt für ihre Geschäftsführung (einschließlich der daraus entstehenden Aufgaben wie z.B. Rechnungswesen, Steuern) erhält die KOMPLEMENTÄRIN eine pauschale Aufwandsentschädigung Kn von zunächst monatlich 35.000 Euro. Die Zahlung ist am 15. des laufenden Monats fällig. Außerordentliche oder notwendig für Leistungen anderer Dritter als RWE POWER aufgewendete Kosten, wie z.B. für Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte und Abgaben, werden zusätzlich nach Aufwand ohne Aufschlag abgerechnet. Kn beträgt 35.000 bis einschließlich des Jahres n = 2008. Ab dem 1.1.2009 wird Kn mit der nachfolgenden Preisgleitformel angepasst: æL ö K n = 35.000 ´ çç n ÷÷ è L0 ø Das Ergebnis der Gleitung in wird auf null Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Für die Gleitungsparameter gelten die Definitionen gemäß § 7 Abs. 2 lit. c. Abweichend von der Definition § 7 Abs. 2 lit. c gilt hier: L0 = 2. wie Ln, für 01.01.2008 Die KOMPLEMENTÄRIN erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung mit ihrem Stammkapital von 25.000,00 eine jährliche Vergütung von 5 % auf das Stamm- DUSLIB01/DUSKK/238105.02 9 kapital zu Beginn des Geschäftsjahres, die unabhängig von Gewinn- oder Verlustabschlüssen der KG vorab zu vergüten ist. § 10 Gesellschafterversammlung 1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres statt. Außerdem sind außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn dies im Interesse der KG erforderlich ist. 2. Gesellschafterversammlungen werden durch die KOMPLEMENTÄRIN einberufen. Die Einberufung ist schriftlich an jeden GESELLSCHAFTER unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und in Eilfällen von mindestens einer Woche zu richten. Bis zur Durchführung einer Gesellschafterversammlung in Eilfällen ist die KOMPLEMENTÄRIN nach allgemeinen Grundsätzen zur Notgeschäftsführung befugt, d.h. sie darf alle nicht aufschiebbaren und notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Schaden von der KG abzuwenden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Erfolgt die Einberufung per Boten, Fax oder elektronisch, so läuft die Frist ab dem Tage des Zugangs. Der Tag der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. 3. KOMMANDITISTEN, deren Kapitalanteile zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die KOMPLEMENTÄRIN zu verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, können die KOMMANDITISTEN die Gesellschafterversammlung einberufen. 4. Eine Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich nur beschlussfähig, wenn mindestens 80 % des Kapitals anwesend oder vertreten sind. Sind weniger als 80% des Kapitals anwesend oder vertreten, ist unter Beachtung von § 10 Abs. 2 (oben) unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist für die Gegenstände der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung, in der sich die Beschlussunfähigkeit ergeben hat, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Vertretung eines GESELLSCHAFTERS ist, außer durch seine gesetzlichen Vertreter und Prokuristen, nur auf Grund schriftlicher Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann nur einem GESELLSCHAFTER, einem Gesellschafter der GEKKO, einem Mitarbeiter eines GESELLSCHAFTERS oder einem Mitarbeiter eines Gesellschafters der GEKKO oder einem zur beruflichen Verschwiegenheit gegenüber allen anderen als den PARTEIEN verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erteilt werden. 5. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der KG statt. Die Versammlung wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Versammlungen. 6. Sind sämtliche GESELLSCHAFTER anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind. 7. Über die Gesellschafterversammlung ist (zu Beweiszwecken) unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der GESELLSCHAFTER anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorsit- DUSLIB01/DUSKK/238105.02 10 zenden zu unterzeichnen. Jedem GESELLSCHAFTER ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 8. Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen GESELLSCHAFTER genehmigt, sofern er der Unrichtigkeit nicht binnen eines Monats seit Empfang der Niederschrift gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht. § 11 Gesellschafterbeschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen oder außerhalb einer Versammlung schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Datenwege gefasst ( Umlaufverfahren ). Widerspricht ein GESELLSCHAFTER einer Abstimmung im Umlaufverfahren, ohne dass dies einer Begründung bedarf, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung zu den betreffenden Beschlüssen durchzuführen. 2. Über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschluss hat die KOMPLEMENTÄRIN (zu Beweiszwecken) eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgaben anzugeben hat. Die Niederschrift ist jedem GESELLSCHAFTER zuzusenden. § 10 Abs. 8 gilt entsprechend. 3. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder dieser GESELLSCHAFTSVERTRAG eine größere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als abgelehnt. Der einfachen Mehrheit bedürfen insbesondere Beschlüsse über 4. a) Feststellung des Jahresabschlusses, b) Ausschluss von GESELLSCHAFTERN, c) Verfügungen über Beteiligungsrechte an der KG d) Entlastung der Geschäftsführung, e) Wahl des Abschlussprüfers, Abweichend von § 11 Abs. 3 werden die folgenden Gesellschafterbeschlüsse mit 75% der abgegebenen Stimmen gefasst: a) Verwendung des Jahresergebnisses, b) Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz in eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft, in der keiner der KOMMANDITISTEN einer unbeschränkten persönlichen Haftung ausgesetzt ist, c) Feststellung oder Änderung des Wirtschaftsplans d) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen (§ 7 Abs. 2 lit. a), DUSLIB01/DUSKK/238105.02 11 5. e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken (§ 7 Abs. 2 lit. b), f) Abschluss neuer wesentlicher Verträge mit VERBUNDENEN UNTERNEHMEN mit einem Verpflichtungsvolumen für die KG über die Wertgrenze nach § 7 Abs. 2 lit. g hinaus, wobei alle diese Verträge einem Drittvergleich standhalten müssen, g) Abschluss, Änderung, Anpassung, Kündigung und Rücktritt von Verträgen der KG mit ihren GESELLSCHAFTERN, sofern der betreffende Vertrag eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren oder ein kumuliertes Verpflichtungsvolumen zu Lasten der KG von mindestens der Wertgrenze nach § 7 Abs. 2 lit. g hat, wobei solche neuen Verträge und Anpassungen oder Änderungen existenter Verträge einem Drittvergleich standhalten müssen. Abweichend von § 11 Abs. 3 werden die folgenden Gesellschafterbeschlüsse mit 90 % Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst: a) Änderungen des GESELLSCHAFTSVERTRAGES jeder Art, insbesondere die Verlegung des Sitzes der KG, die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Herabsetzung oder Erhöhung des Kapitals der KG (bei Erhöhungen ist § 4 Abs. 5 zu beachten und die gegen die Erhöhung stimmenden KOMMANDITISTEN sind nicht zur Leistung der Einlagenerhöhung verpflichtet), Änderungen der Bestimmungen über Gesellschafterbeschlüsse und/oder die Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlungen, Einführung eines Beirats, Änderungen der Bestimmungen über die Prüfung und/oder Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung sowie die Fortsetzung der KG nach Auflösung. Gleiches gilt für den Abschluss von Verträgen mit VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, soweit diese keinem Drittvergleich standhalten sowie für den Abschluss von Unternehmensverträgen und Teilbetriebsverpachtungen, für letztere jedoch nicht, wenn sie mit VERBUNDENEN UNTERNEHMEN geschlossen werden, b) Auflösung der KG, c) Unterbrechung oder Abbruch der Errichtung des Kraftwerkes oder Rückbau des unvollständigen Kraftwerkes, d) Stilllegung und Rückbau des Kraftwerks (§ 7 Abs. 2 lit. e), e) Abgabe von Patronatserklärungen, Garantien oder ähnlichen Verpflichtungen oberhalb der Wertgrenzen in § 7 Abs. 2 lit. h. RWE POWER hat Anspruch auf Zustimmung der übrigen KOMMANDITISTEN, soweit sich ihre Beitragspflichten nach dem GESAMTVERTRAGSWERK nicht erhöhen, f) Beschluss über SONDERMASSNAHMEN. Diese sind i.S. dieses Vertrages: o o o Langzeitkonservierungen Anlagenmodifikationen ohne technisches oder öffentlich rechtliches Erfordernis System-/Komponentenerneuerungen, soweit nicht befundabhängig oder störungsbedingt DUSLIB01/DUSKK/238105.02 12 o g) 6. Lebensdauerverlängernde Maßnahmen (einschließlich Austausch von Komponenten oder Systemen, für die absehbar die Ersatzteilversorgung nicht mehr gesichert ist) Maßnahmen nach vorstehenden Abs. 4 lit (f) und (g), soweit GESELLSCHAFTER oder ihnen nahe stehende Dritte dadurch ungleich, d.h. anders als im Verhältnis ihrer Kommanditanteile zueinander unterschiedlich behandelt werden. Abweichend von § 11 Abs. 3 werden die folgenden Gesellschafterbeschlüsse nur mit Zustimmung aller KOMMANDITISTEN gefasst: Zu aktivierende Investitionen, die einen Investitionsbedarf von insgesamt 75 Mio. in den BLOCKBETRIEBSMONATEN übersteigen. Zur Berechnung dieses Höchstbetrages werden alle Investitionen in der BETRIEBSPHASE addiert, die von der KG durch Aufnahme weiterer Gesellschafterdarlehen oder eine Kapitalerhöhung oder Nachschüsse auf das Eigenkapital finanziert werden. Kommt es nicht zu einem einstimmigen Beschluss über eine über 75 Mio. hinausgehende Finanzierung der KG durch weitere Gesellschafterdarlehen, gilt dies als Beschluss zur Liquidation der KG und verpflichtet alle KOMMANDITISTEN, erforderlichenfalls die Formalien eines Liquidationsbeschlusses nach § 11 Abs. 5 lit b) zur Bestätigung dieser Entscheidung zu vollziehen. Im Falle des vorstehenden Absatzes haben die Inhaber der bei Gründung der KG durch RWE POWER gehaltenen Kommanditanteile das Sonderrecht, innerhalb eines Monats nach der Gesellschafterversammlung, in der sich die KOMMANDITISTEN nicht mit der erforderlichen Einstimmigkeit für die Fortsetzung der KG und damit für deren Liquidation entschieden haben, durch einseitige schriftliche Mitteilung an die KG und an die übrigen GESELLSCHAFTER, die KG fortzusetzen und alle übrigen Kommanditisten zur Deckung des weiteren Finanzbedarfs der KG durch Gesellschafterdarlehen im Verhältnis der gehaltenen Kommanditanteile zu verpflichten. Die Ausübung dieses Sonderrechts ist davon abhängig, dass der/die Inhaber der bei Gründung der KG durch RWE POWER gehaltenen Kommanditanteile sich gegenüber allen KOMMANDITISTEN, die nicht für die Fortsetzung und die weitere Finanzierung der KG gestimmt haben, verpflichten, a) deren Kommanditanteil unter Eintritt in alle Rechte und Pflichten des verfügenden KOMMANDITISTEN aus diesem GESELLSCHAFTSVERTRAG und aus sämtlichen, von dem verfügenden KOMMANDITISTEN in Bezug auf das GESAMTPROJEKT, die KG und/oder mit GESELLSCHAFTERN abgeschlossenen Vereinbarung, welche Art auch immer, zu übernehmen. Der Kaufpreis für den Kommanditanteil und den damit erworbenen (§ 433, 398 BGB) Restsaldo aus dem GESELLSCHAFTERDARLEHEN soll dem wirtschaftlichen Verkehrswert entsprechen, muss aber zumindest 1,- betragen und b) für den Fall, dass die Angebotsempfänger das vorstehende Angebot nach lit. a) nicht innerhalb eines Monats nach Zugang annehmen, der freihändigen Veräußerung ihres Kommanditanteils an Dritte zu einem besseren Übernahmeentgelt als dem im Angebot nach lit. a) gebotenen zustimmen, sofern die Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten nach Zugang des vorstehenden Angebots nach lit. a) vereinbart und vollzogen wird und c) dem Angebotsempfänger, falls er seine Kommanditbeteiligung unter Eintritt in alle Rechte und Pflichten aus diesem GESELLSCHAFTSVERTRAG und aus DUSLIB01/DUSKK/238105.02 13 sämtlichen, von den verfügenden KOMMANDITISTEN in Bezug auf das GESAMTPROJEKT, die KG und/oder mit GESELLSCHAFTERN abgeschlossenen Vereinbarung, welcher Art auch immer, nicht innerhalb der neunmonatigen Verzugsfrist nach lit. b) an einen Dritten überträgt, ein weiteres Übernahmeangebot zu erteilen, das weder dem Angebot nach vorstehendem lit. a) entsprechen muss, noch die Folgen des Angebots nach vorstehendem lit. a) auslöst und d) die Deckung des Finanzbedarfs der KG vorläufig bis zum Ablauf der vorbezeichneten Fristen nach lit. a) und lit. b) aus eigenen Mitteln des/der anbietenden KOMMANDITISTEN sicherzustellen, und zwar vorbehaltlich der (Teil-) Erstattung dieser zusätzlichen Finanzierung durch weitere, von den KOMMANDITISTEN zu gewährenden Gesellschafterdarlehen an die KG. Jeder KOMMANDITIST kann für die Kommanditanteile, die bei der Gründung der KG nicht durch RWE POWER gehalten wurden, seine Rechte aus vorstehendem Absatz u.a. aus den vorstehenden lit a) bis c) auch für einen Teil seiner Kommanditbeteiligung ausüben und im Übrigen an der Nachfinanzierung teilnehmen. Nimmt ein KOMMANDITIST das Angebot für seinen ganzen Kommanditanteil oder den von ihm festgelegten Bruchteil nach vorstehender lit. a) nicht fristgerecht an und versäumt er, seinen Kommanditanteil bzw. seinen Bruchteil des Kommanditanteils innerhalb der nach lit. b) bezeichneten Frist an Dritte zu veräußern, ist er der KG gegenüber verpflichtet, deren Finanzbedarf durch Gewährung des weiteren Gesellschafterdarlehens im Verhältnis seines Kommanditanteils zu den Kommanditanteilen der übrigen KOMMANDITISTEN zu decken. Für diese weiteren Gesellschafterdarlehen werden die GESELLSCHAFTER einen entsprechenden Darlehensvertrag abschließen. 7. GESELLSCHAFTER sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, soweit sie nicht nach diesem Vertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften von der Ausübung ihres Stimmrechtes ausgeschlossen sind. § 47 Abs. 4 GmbHG findet keine entsprechende Anwendung. 8. Die Anfechtung eines anfechtbaren Gesellschafterbeschlusses ist nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Kenntnis des anfechtenden GESELLSCHAFTERS möglich. 9. Die KOMPLEMENTÄRIN darf die in § 11 Abs. 5 lit. f aufgeführten SONDERMASSNAHMEN oder zu aktivierende Investitionen über 75 Mio. im Sinne des Abs. 6 ohne Zustimmung der KOMMANDITISTEN durchführen, soweit RWE POWER die übrigen KOMMANDITISTEN von den nach zusammenfassender ( saldierender ) Wertung aller Vor- und Nachteile verbleibenden wirtschaftlichen Nachteilen freistellt. § 12 Geschäftsjahr und Jahresabschluss 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Die KOMPLEMENTÄRIN hat innerhalb der für den RWE Konzern geltenden gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss nebst Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung für große Kapitalgesellschaften und der Bilanzierungsvorschriften des RWE Konzerns nach den maßgeblichen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften aufzustellen. DUSLIB01/DUSKK/238105.02 14 3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem von der Gesellschafterversammlung gewählten Abschlussprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht jedem GESELLSCHAFTER zu übermitteln. 4. Die Gesellschafterversammlung beschließt gem. § 11 Abs. 3 über die Feststellung des Jahresabschlusses. § 13 Gewinn- und Verlustverteilung 1. Die KG ist als JAHRESKOSTENGESELLSCHAFT zu führen mit dem Ziel einer Verzinsung (nach betrieblichen Ertragsteuern) des Kapitalkonto I. Aufwendungen, die die KG in den ERRICHTUNGSPHASEN zu tragen hat, sind jährlich gegenüber den KOMMANDITISTEN abzurechnen und durch die KOMMANDITISTEN der KG zu erstatten. Verlustausgleichszahlungen für Geschäftsjahre, in die ein Teil der ERRICHTUNGSPHASEN fällt, sind auf den 31.12. bis spätestens zum 06.12. mit kaufmännischer Vorsicht zu ermitteln und abzurechnen und bis spätestens zum 20.12. des laufenden Kalenderjahres fällig. 2. Vor Verteilung des Jahresergebnisses sind folgende Belastungen und Gutschriften zu berücksichtigen: a) Erstattung der Aufwendungen und Zahlung der Vergütung zugunsten der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß § 9; b) Zurechnung von gewerbesteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich für die KG aus Vorgängen im Bereich von Sonder- oder Ergänzungsbilanzen einzelner GESELLSCHAFTER ergeben, zu Lasten bzw. zu Gunsten derjenigen GESELLSCHAFTER, für die betreffende Sonder- oder Ergänzungsbilanzen gebildet wurden. Dies gilt nur insoweit als die gewerbesteuerlichen Mehroder Minderbelastungen nicht bereits im Rahmen der Stromlieferungen entsprechend berücksichtigt worden sind. Vorstehende Belastungen oder Gutschriften erfolgen ohne Rücksicht auf das Ergebnis des betreffenden Geschäftsjahres und stellen im Innenverhältnis Aufwand oder Ertrag der KG dar. 3. An einem danach verbleibenden Gewinn oder Verlust nehmen die KOMMANDITISTEN im Verhältnis ihres Kapitalkontos I zur Summe aller Kapitalkonten I teil. Den KOMMANDITISTEN sind Verlustanteile auch insoweit zuzurechnen, als die Salden auf ihren Konten den Nennbetrag ihrer bedungenen Kommanditeinlage übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkungen der KOMMANDITISTEN im Innen- und Außenverhältnis bleiben unberührt. 4. Die Gewinnanteile sind den Kapitalkonten II der KOMMANDITISTEN gutzuschreiben, soweit sich aus den Bestimmungen des vorstehenden Abs. 3 nichts anderes ergibt oder die GESELLSCHAFTER nicht die Ausschüttung beschließen. 5. Solange ein negatives Kapitalkonto besteht, ist es durch spätere Gewinne zunächst auszugleichen, bevor Gewinnanteile ausgeschüttet werden können. DUSLIB01/DUSKK/238105.02 15 § 14 Entnahmen Steuern vom Einkommen, die aufgrund der einem KOMMANDITISTEN zuzurechnenden Gewinnanteile entstehen (Mehrsteuern), können von dem betreffenden KOMMANDITISTEN zu Lasten seines Kapitalkontos II, wenn dieses positiv ist, entnommen werden, ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen auf solche Steuern zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen. § 15 Einsichts- und Prüfungsrecht der GESELLSCHAFTER 1. Jeder KOMMANDITIST kann ein Bucheinsichts- und Informationsrecht nach § 166 HGB, nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz oder gleichartige, nach zwingendem Recht gegebene Informationsrechte nur auf eigene Kosten ausüben. 2. Hat die KG Grund zu der Annahme, dass Pflichten zur Vertraulichkeit verletzt werden oder Nachteile für die KG entstehen, so kann sie vom KOMMANDITISTEN nur verlangen, sein Bucheinsichtsrecht und alle übrigen Informationsrechte durch einen Informationstreuhänder auszuüben. Als Informationstreuhänder kommen nur Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer einer großen, überregional in Deutschland tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht, die sich gegenüber dem KOMMANDITISTEN und gegenüber der KG verpflichten, das Ergebnis ihrer Bucheinsicht auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses der KG, auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung oder auf die Beantwortung von Fragen zu beschränken, indem die Informationstreuhänder Auskünfte zu einzelnen oder Gattungen von Vertragsverhältnissen, Kalkulationsgrundlagen oder Geschäftsvorgängen so anonymisieren, dass die einzelnen Vertragsverhältnisse, Kalkulationsgrundlagen oder Geschäftsvorgänge nach den Beteiligten, nach ihrem individuellen Inhalt oder nach ihrem konkreten Verlauf keinesfalls individualisierbar sind. 3. Die KG hat insbesondere Anlass, das Bucheinsichts- oder Informationsrecht auf die Ausübung durch Informationstreuhänder zu beschränken, wenn der KOMMANDITIST Wettbewerber der KG oder mit einem Wettbewerber der KG konzernrechtlich verbunden ist oder einem Wettbewerber der KG nahe steht. 4. Können sich der KOMMANDITIST und die KG nicht innerhalb eines Monats nach dem Verlangen der KG auf Einschaltung eines Informationstreuhänders einigen, wird dieser auf jederzeit möglichen Antrag des KOMMANDITISTEN oder der KG durch das IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Tersteegenstr. 14, 40474 Düsseldorf bestimmt. 5. Ergibt sich aus den Feststellungen des Wirtschaftsprüfers eine fehlerhafte Führung der Bücher, so trägt der Auskunftspflichtige die Kosten der Bucheinsicht, soweit diese zur Feststellung der mangelnden Ordnungsmäßigkeit erforderlich waren. Die zur Auskunft verpflichtete PARTEI wird in diesem Fall unverzüglich auf eigene Kosten sämtliche gesetzlich erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsmäßige Buchführung einleiten und die nicht ordnungsmäßige Buchführung korrigieren. Im Übrigen trägt die die Auskunft verlangende PARTEI die Kosten der Bucheinsicht. Bestand kein Grund nach vorstehendem Abs. 2 für die Einschaltung eines Informationstreuhänders, ist die PARTEI, welche die Einschaltung eines solchen Informationstreuhänders gefordert hat, zum Ersatz der hierfür entstandenen Kosten verpflichtet. DUSLIB01/DUSKK/238105.02 16 6. Dem KOMMANDITIST steht nicht das Recht zu, Einsicht gemäß vorstehendem Abs. 1 zu verlangen, wenn dies zum Zweck oder im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Anteils an einen Dritten geschieht. Eine Due Diligence seitens eines an einem Kommanditanteil interessierten Dritten ist unzulässig. 7. Weitere Einschränkungen des Bucheinsichts- und Informationsrechtes der KOMMANDITISTEN bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. § 16 Verfügungen über Gesellschaftsanteile 1. Soweit die GESELLSCHAFTER nichts anderes vereinbart haben, bedürfen rechtsgeschäftliche Verfügungen jeglicher Art eines KOMMANDITISTEN oder Sicherungsgläubigers über einen Kommanditanteil oder Teile davon sowie jede Verfügung über einzelne Gesellschafterrechte oder -ansprüche - insbesondere durch Veräußerung, Verpfändung oder aufgrund Einbringung in eine andere Gesellschaft - zu ihrer Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der verfügende KOMMANDITIST ist stimmberechtigt. Die an der Gründung der KG beteiligten KOMMANDITISTEN haben Anspruch auf den zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung, sofern die Verfügung der erstmaligen Finanzierung ihrer Einlage oder von GESELLSCHAFTERDARLEHEN dient und sachliche Gründe der gegen den Beschluss stimmenden KOMMANDITISTEN nicht entgegenstehen. 2. Verfügungen zugunsten anderer KOMMANDITISTEN oder VERBUNDENER UNTERNEHMEN bedürfen der Zustimmung nach § 16 Abs. 1 nicht, wenn 3. a) rechtlich sichergestellt ist, dass das erwerbende Unternehmen in alle Rechte und Pflichten des verfügenden KOMMANDITISTEN aus diesem GESELLSCHAFTSVERTRAG und aus sämtlichen von dem verfügenden KOMMANDITISTEN in Bezug auf das GESAMTPROJEKT, die KG und/oder mit GESELLSCHAFTERN abgeschlossenen Vereinbarungen, welcher Art auch immer, eintritt; und b) das erwerbende Unternehmen eine Bonität hat, die den gesondert zwischen den GESELLSCHAFTERN einvernehmlich zu vereinbarenden Anforderungen entspricht [Anm. RWE: Hier besteht noch ein prüfungsbedürftiger Vorbehalt:] oder wenn es sich bei dem Erwerber um ein SWK oder um ein STADTWERK handelt und deshalb ein gesonderter Bonitätsnachweis entfällt; und c) das erwerbende Unternehmen sich gegenüber den jeweils anderen GESELLSCHAFTERN verpflichtet, den erworbenen Gesellschaftsanteil an den übertragenden KOMMANDITISTEN oder an ein anderes, in dessen Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (zurück)zuübertragen, sobald das erwerbende Unternehmen nicht mehr im Mehrheitsbesitz des übertragenden KOMMANDITISTEN stehen sollte oder nicht mehr Mehrheitsbesitz an dem übertragenden KOMMANDITISTEN innehat. Für jeden Fall der nach § 16 Abs. 1 zustimmungsbedürftigen Veräußerung eines Kommanditanteils an Dritte und für jeden Fall der Pfand- oder Verwertungsreife, die zugunsten eines Sicherungsgläubigers an einem Kommanditanteil eintritt, steht dem jeweiligen Mehrheitsgesellschafter das Sonderrecht zu, den Kommanditanteil vollständig oder teilweise durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerungs- oder Verwertungswilligen zu erwerben. Dem Veräußerungs- oder Verwertungswilligen steht als Gegenleistung für den Kommanditanteil eine Zahlung des ü- DUSLIB01/DUSKK/238105.02 17 bernehmenden Mehrheitsgesellschafters in Höhe des Ertragswertes zu. Die Regelungen des § 20 Abs. 1 finden Anwendung. Der Veräußerungs- oder Verwertungswillige hat dem Mehrheitsgesellschafter seine Veräußerungs- oder Verwertungsabsicht unverzüglich anzuzeigen. Das Sonderrecht ist binnen 3 Monaten nach Zugang der Anzeige auszuüben. 4. Übt der Mehrheitsgesellschafter das Sonderrecht nach § 16 Abs. 3 nicht innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige der Veräußerungsabsicht aus, darf der Veräußerungsoder Verwertungswillige die Kommanditbeteiligung innerhalb der darauf folgenden 12 Monate frei veräußern. Im Falle eines Verkaufs hat der Mehrheitsgesellschafter ein Vorkaufsrecht oder, im Falle jeder anderen Verfügung, das Sonderrecht, in den mit dem Dritten geschlossenen Vertrag einzutreten (sog. Vorerwerbsrecht). Dieses Vorkaufsrecht oder Vorerwerbsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung über den Abschluss eines verbindlichen Vertrages über die Veräußerung ausgeübt werden kann. 5. Möchte RWE POWER seine Beteiligung an der KG auf einen Dritten übertragen, der nicht ein VERBUNDENES UNTERNEHMEN ist und wäre RWE POWER nach einer solchen Übertragung künftig nicht mehr Mehrheitsgesellschafter der KG, bedarf die Übertragung, durch die die Mehrheitsbeteiligung der RWE POWER endet, oder durch die ein KOMMANDITIST, der nicht an der Gründung der KG beteiligt war, Kapitalanteile erhält, die in der Summe mehr ausmachen als die Kommanditanteile der MINDERHEITSGESELLSCHAFTER zusammen, der Zustimmung der Mehrheit der (ggf. im Wege der Sonderrechtsnachfolge erworbenen) Anteile, die die MINDERHEITSGESELLSCHAFTER bei der Gründung halten. 6. Die MINDERHEITSGESELLSCHAFTER stimmen bereits jetzt unwiderruflich zu, dass RWE POWER ihre Beteiligung an der KG insoweit auf Dritte übertragen darf als sie danach mindestens 50,1% des Kommanditkapitals erreicht. Die Zustimmung von MINDERHEITSGESELLSCHAFTERN gilt nur für solche Verfügungen von RWE POWER an Dritte, durch die der Dritte einen Kapitalanteil erhält, der weniger ausmacht als die bei der Gründung der KG durch die MINDERHEITSGESELLSCHAFTER übernommenen (ggf. im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf andere KOMMANDITISTEN oder auf Dritte übergegangenen) Kapitalanteile zusammen. 7. Jeder Erwerb eines Beteiligungsrechtes nach Abs. 6 an der KG oder eines Rechts an einem solchen Beteiligungsrecht steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der erwerbende Dritte zeitgleich mit dem Erwerb seiner Beteiligungsquote entsprechend in alle für die KOMMANDITISTEN geltenden Rechte und Pflichten des GESAMTVERTRAGSWERKS eintritt. Die PARTEIEN stimmen bereits jetzt einer solchen Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem GESAMTVERTRAGSWERK unwiderruflich zu. 8. Die KOMMANDITISTEN sind berechtigt, sich Stimmbindungsverträgen mit anderen KOMMANDITISTEN und / oder mit den Kommanditisten der GEKKO zu unterwerfen. Die KG ist zu einer Prüfung der Stimmbindungsverträge sowie der Berechtigung zu konkreten Stimmabgaben weder berechtigt noch verpflichtet. Eine etwaige Unwirksamkeit solcher Verträge bzw. im Innenverhältnis fehlerhafter Stimmabgaben gehen allein zu Lasten der Parteien der Stimmbindungsverträge. § 17 Dauer der KG Die KG ist für unbestimmte Zeit eingegangen. Die KG ist für die Zeit bis zum Ablauf von 480 BLOCKBETRIEBSMONATEN ab BEGINN DER BETRIEBSPHASE fest vereinbart. Im AnDUSLIB01/DUSKK/238105.02 18 schluss scheiden alle KOMMANDITISTEN mit Ausnahme der RWE POWER aus der KG aus. Die KG wird nach Ausscheiden der übrigen KOMMANDITISTEN mit RWE POWER fortgesetzt. § 18 Kündigung 1. Bis zum Ablauf der nach § 17 Satz 2 vereinbarten Laufzeit kann die KG nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine wesentliche Vertragspflicht aus diesem Vertrag verletzt und trotz Abmahnung die Verletzung nicht innerhalb eines Monats abgestellt und dem kündigenden GESELLSCHAFTER hierdurch ein Festhalten an diesem Vertrag unzumutbar wird. Wichtige Gründe sind auch solche, für die die GESELLSCHAFTER außerhalb dieses KG-VERTRAGS schriftlich vereinbaren, dass sie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses KGVERTRAGS gewähren. 2. Kündigt ein GESELLSCHAFTER die KG nach vorstehendem Abs. 1, so ist jeder KOMMANDITIST berechtigt, auch seinerseits mittels Anschlusskündigung die KG auf denselben Zeitpunkt zu kündigen. Die Anschlusskündigung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Kündigung gemäß Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 erklärt werden. 3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein oder der persönlichen Übergabe gegen Empfangsquittung. Sie ist gegenüber der KOMPLEMENTÄRIN zu erklären. 4. Der kündigende GESELLSCHAFTER scheidet zum Ende des auf die Kündigung folgenden Quartals aus der KG aus, es sei denn, die übrigen GESELLSCHAFTER beschließen vor diesem Zeitpunkt, bei einer außerordentlichen Kündigung spätestens einen Monat nach Zugang der Kündigung, mit einfacher Mehrheit ihrer Stimmen, dass die KG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufgelöst wird. In diesem Fall nimmt der kündigende GESELLSCHAFTER an der Liquidation teil. Die KG tritt ebenfalls unter Beteiligung aller GESELLSCHAFTER in Liquidation, wenn alle KOMMANDITISTEN zu demselben Zeitpunkt eine Kündigung oder Anschlusskündigung erklärt haben. 5. Scheidet ein GESELLSCHAFTER aus der KG aus, so wird die KG von den verbleibenden GESELLSCHAFTERN unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein GESELLSCHAFTER, so geht das Vermögen der KG ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht der Firmenfortführung auf diesen über. § 19 Ausschließung von GESELLSCHAFTERN 1. Ein GESELLSCHAFTER kann aus der KG ausgeschlossen werden, wenn a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, oder b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Gesellschaftsanteil eines GESELLSCHAFTERS aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels unter- DUSLIB01/DUSKK/238105.02 19 nommen und auf schriftliches Verlangen eines GESELLSCHAFTERS nicht binnen drei Monaten beseitigt worden sind, oder c) ein sonstiger wichtiger Grund nach § 18 Abs. 1 in der Person eines GESELLSCHAFTERS liegt oder er mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der KG in Höhe von mehr als jeweils 50.000,- für 0,1% des Kommanditkapitals länger als 60 Tage in Verzug ist, oder d) ein KOMMANDITIST oder der Sicherungsgläubiger des KOMMANDITISTEN mit der Erfüllung seiner Pflichten nach § 16 länger als einen Monat in Verzug gerät. 2. Die KOMPLEMENTÄRIN sowie RWE POWER können auch bei Vorliegen eines Grundes nach § 19 Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden. Stattdessen können die übrigen KOMMANDITISTEN den KG-VERTRAG nach § 18 Abs. 1 außerordentlich kündigen. Kündigt ein KOMMANDITIST aus diesem Grund, ist RWE POWER neben der nach § 20 Abs. 1 geschuldeten Abfindung zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 15% des Ertragswertes des Kommanditanteils des kündigenden KOMMANDITISTEN verpflichtet. 3. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der betroffene GESELLSCHAFTER scheidet zum Ende des auf den Ausschließungsbeschluss folgenden Quartals aus der KG aus. 4. Statt der Ausschließung kann beschlossen werden, dass der betroffene KOMMANDITIST seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf die KG oder eine im Beschluss zu benennende und zur Übernahme bereite Person z.B. einen Mitgesellschafter oder eine Gesellschaft - zu übertragen hat. 5. § 18 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. § 20 Abfindung 1. In allen Fällen des Ausscheidens durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 18 Abs. 1, den der Kündigende nicht zu vertreten hat, erhält der ausscheidende GESELLSCHAFTER als Abfindung den auf seinen Anteil am Kommanditkapital entfallenden Ertragswert. Die KG lässt den Ertragswert von einem in Fragen der Unternehmensbewertung erfahrenen, unparteiischen Experten ermitteln. Der ausscheidende Gesellschafter kann der Auswahl des Experten widersprechen, wenn ein sachlicher Grund zu der Besorgnis besteht, dass dieser Experte nicht unparteiisch ist. Hat der ausscheidende Gesellschafter (dreimal) begründet der Auswahl des Experten widersprochen, bestimmt der Präsident der Industrie- und Handelskammer zu Essen, Am Waldthausenpark 2, 45117 Essen den unparteiischen Experten aus Vorschlagslisten, die ihm jede PARTEI vorgelegt hat und die jeweils bis zu fünf Experten aufführen. Der Experte hat die KG und den ausscheidenden GESELLSCHAFTER ausreichend und unter Wahrung der Chancengleichheit zu hören und den Ertragswert zu ermitteln. Können sich die KG und der ausscheidende GESELLSCHAFTER trotz der Ermittlung des Ertragswertes durch den Experten nicht auf die Abfindung einigen, können KG und ausscheidender GESELLSCHAFTER die Überprüfung der Berechnung der Abfindung durch ein Schiedsgericht gemäß § 23 verlangen. Das Schiedsgericht lässt das Ermittlungsergebnis gegebenenfalls durch einen weiteren Gutachter prüfen und ändert das Ergebnis der Ermittlung nur im Falle grober Unrichtigkeit durch Schiedsspruch mit abschließender Bindungswirkung für die am Verfahren beteiligten DUSLIB01/DUSKK/238105.02 20 PARTEIEN ab. Es entscheidet außerdem nach billigem Ermessen über die Tragung der Kosten für den von der KG eingeschalteten Experten. 2. In allen anderen Fällen des Ausscheidens (ausgenommen sind hiervon nur die Fälle des Ausscheidens nach § 16, etwa durch Veräußerung des Kommanditanteils) insbesondere nach § 17 (Ende der Laufzeit) oder bei einem Ausschluss nach § 19 sowie in den Fällen der Veräußerung aufgrund einer nach § 19 Abs. 4 angeordneten oder sonst vereinbarten Übertragungspflicht, steht dem betroffenen KOMMANDITISTEN eine Abfindung in Höhe seiner eingezahlten Kommanditeinlage zu, soweit diese nicht entnommen und nicht durch Verlust im Zeitpunkt des Ausscheidens gemindert ist (Kapitalkonto I), zuzüglich der ihm zustehenden noch nicht ausgezahlten Gewinne (Kapitalkonto II) jedoch ohne Gewinn- oder Verlustanteil für das laufende Geschäftsjahr. Schuldner der Abfindung ist die KG. Im Falle des § 19 Abs. 4 ist Schuldner der betreffende Erwerber; die KG haftet insoweit daneben als Gesamtschuldner. 3. Etwaige gewerbesteuerliche Mehrbelastungen der KG, die sich aus der Veräußerung von Anteilen an der KG ergeben, werden durch den ausscheidenden KOMMANDITISTEN getragen. 4. Die Abfindung nach § 20 Abs. 2 ist in drei gleichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist 12 Monate, die zweite Rate 24 Monate und die dritte Rate 36 Monate nach Feststellung der Abfindung gemäß § 20 Abs. 2 zur Zahlung fällig. Die erste Rate (unter gegebenenfalls entsprechender Verminderung der beiden später fällig werdenden Raten) ist dabei jedoch mindestens so hoch, dass der ausscheidende KOMMANDITIST seiner ihm aus seinem Ausscheiden aus der KG entstehenden Steuerverpflichtung nachkommen kann. Das jeweilige Restabfindungsguthaben wird mit 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. verzinst. 5. Besteht ein erhebliches, für den ausscheidenden KOMMANDITISTEN unzumutbares Missverhältnis zwischen der nach § 20 Abs. 2 geschuldeten Abfindung und dem tatsächlichen Wert des abzufindenden Kommanditanteils, erhöht das in diesem Vertrag vereinbarte Schiedsgericht (§ 23) die Abfindung auf den Wert, der erforderlich ist, um die in § 20 Abs. 2 beabsichtigte weitest mögliche Beschränkung des Abfindungsanspruches wirksam werden zu lassen. 6. Der ausgeschiedene GESELLSCHAFTER kann Sicherheitsleistungen für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht und Befreiung von diesen Verbindlichkeiten erst dann und insoweit verlangen, als er von Gläubigern gerichtlich in Anspruch genommen wird. § 21 Keine aufschiebenden Bedingungen Die Zustimmung der Aufsichtsorgane der KOMMANDITISTEN wird jeder KOMMANDITIST vor Abschluss dieses Vertrages selbst einholen, ohne dass solche Zustimmungen Bedingungen im Rahmen dieses Vertrages darstellen. Die Anmeldung zur Eintragung der KG im Handelsregister wird die KOMPLEMENTÄRIN erst nach kartellrechtlicher Unbedenklichkeit abgeben. Diese ist gegeben wenn: a) das Bundeskartellamt mitteilt, die Untersagungsvorsetzungen der § 36 Abs. 1 GWB lägen nicht vor oder das Vorhaben sei nicht anmeldepflichtig oder das Bundeskartellamt verfügt nach § 40 Abs. 2 GWB die Freigabe des Zusammenschlusses oder die Frist läuft ab, innerhalb derer eine Untersagungsverfügung durch das Bundeskartellamt ergehen kann DUSLIB01/DUSKK/238105.02 21 oder b) die EU-Kommission das Vorhaben freigibt oder die Frist abläuft, innerhalb derer eine Untersagungsverfügung durch die EU-Kommission ergehen kann. Wird der Zusammenschluss nur unter Auflagen freigegeben, können die KOMMANDITISTEN innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung außerordentlich kündigen. Jede PARTEI, die den Bescheid erhält, wird die anderen PARTEIEN darüber unverzüglich informieren und eine Kopie der Entscheidung zustellen. Ersatzansprüche bestehen in einem Fall einer solchen außerordentlichen Kündigung nicht. Die Gesellschaft entsteht erst mit der handelsregisterlichen Eintragung der Haftsummen der KOMMANDITISTEN im Handelsregister. § 22 Schriftform Soweit nicht zwingend eine strengere Form erforderlich ist, bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. § 23 Schiedsgericht 1. Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und/oder zwischen der KG und ihren Gesellschaftern, die sich - aus oder im Zusammenhang mit diesem GESELLSCHAFTSVERTRAG, - in Bezug auf die Gültigkeit des GESELLSCHAFTSVERTRAGES, - im Hinblick auf die Nichtigkeit, Wirksamkeit, Anfechtbarkeit oder das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen ( BESCHLUSSMÄNGELKLAGEN ), - im Zusammenhang mit der Kündigung, dem Ausschluss oder sonstigem Ausscheiden eines Gesellschafters, - aufgrund einer etwaigen Auflösung der KG, oder - sonst aus oder im Zusammenhang mit dem durch den GESELLSCHAFTSVERTRAG begründeten Gesellschaftsverhältnis ergeben, werden - soweit in diesem Vertrag nicht abweichend geregelt - nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsverfahren und sein Ergebnis sind vertraulich. 2. Diese Schiedsabrede bindet GESELLSCHAFTER auch nach ihrem Ausscheiden aus der KG, soweit es Streitigkeiten im Sinne von § 23 Abs. 1 betrifft. §§ 68 ff. ZPO gelten gegenüber allen GESELLSCHAFTERN und gegenüber den Inhabern von Sicherungsrechten an den Kommanditanteilen entsprechend. DUSLIB01/DUSKK/238105.02 22 3. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Essen. Schiedsverhandlungen haben ausschließlich am Schiedsort stattzufinden. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. 4. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss sowohl Volljurist aus deutscher Ausbildung sein als auch über Erfahrung in der Energiewirtschaft verfügen. 5. Jede Partei, die sich an dem Schiedsverfahren beteiligen will, muss dem Streit entweder auf Seiten der Kläger oder auf Seiten der Beklagten beitreten. (a) Mehrere Kläger müssen in ihrer Klage gemeinsam einen Schiedsrichter bestimmen. (b) Mehrere Beklagte müssen sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der Klage auf einen Schiedsrichter einigen und diesen der DIS gegenüber benennen. Für die Fristberechnung ist der Empfang der Klage durch den Beklagten maßgeblich, der die Klage als letzter erhalten hat. Einigen sich die Beklagten innerhalb einer Frist von 30 Tagen nicht, werden beide von den PARTEIEN ernannte Schiedsrichter durch den jeweiligen Präsidenten des VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. benannt. Eine vorherige Benennung durch den Kläger bzw. die Kläger wird durch die Benennung des Präsidenten des VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. gegenstandslos. Gleiches gilt, wenn der von einer Partei ernannte Schiedsrichter von der anderen Partei erfolgreich abgelehnt wird. Die beiden von den PARTEIEN oder dem Präsidenten des VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. benannten Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Einigen sie sich nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen, wird der Vorsitzende durch den DIS-Ernennungsausschuss benannt. § 24 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses GESELLSCHAFTSVERTRAGES oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich im GESELLSCHAFTSVERTRAG eine nicht beabsichtigte Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die GESELLSCHAFTER verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere in ihrem wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende zu ersetzen. Gleiches gilt entsprechend für Vertragslücken. Essen, den ... RWE Power Aktiengesellschaft DUSLIB01/DUSKK/238105.02 GEKKO-Vorschaltgesellschaft [] 23 Stadtwerke NN GmbH [] _____________________________ Steinkohlendoppelblock Verwaltungs GmbH [] DUSLIB01/DUSKK/238105.02