Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
163 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
20.12.07, 04:12
Aktualisiert
20.12.07, 04:12
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1
UNVERBINDLICHER ENTWURF (Stand19.11.07)
KG-VERTRAG
zwischen
(1) RWE Power Aktiengesellschaft, Huyssenallee 2, 45128 Essen
- nachstehend RWE POWER und
(2) GEKKO-Vorschaltgesellschaft [GmbH & Co KG, geschäftsansässig ]
- nachstehend GEKKO (3) Stadtwerke NN GmbH
- nachstehend SWK - nachstehend die PARTEIEN (2) und (3) zusammenfassend MINDERHEITSGESELLSCHAFTER -
-
die GESELLSCHAFTER (1) bis (3) zusammenfassend die KOMMANDITISTEN
und
(4) [Steinkohlendoppelblock Verwaltungs] GmbH, Huyssenallee 2, 45128 Essen
- nachstehend auch die KOMPLEMENTÄRIN
Präambel
Die KOMMANDITISTEN und die KOMPLEMENTÄRIN ( zusammen die GESELLSCHAFTER ) beabsichtigen ein KRAFTWERK mit zwei Steinkohlenblöcken von insgesamt rund
1.530 MW mittlerer elektrischer Betrieb-Nettoleistung in Hamm zu errichten und betreiben zu
lassen. Zur Erreichung dieses Ziels soll durch diesen Vertrag eine Gesellschaft in Form einer
GmbH & Co. KG gegründet werden.
Dies vorausgeschickt wird vereinbart:
§1
Definitionen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Vertrag ausschließlich folgende Bedeutung:
BAFA
DUSLIB01/DUSKK/238105.02
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
2
BEGINN DER BETRIEBSPHASE
ist identisch mit dem Ende der ERRICHTUNGSPHASE des ersten Blocks
BESCHLUSSMÄNGELKLAGEN
sind Streitigkeiten im Hinblick auf das Zustandekommen, die Nichtigkeit, Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen (vgl.
§ 23 Abs. 1 dieses Vertrages)
BETREIBER
ist RWE POWER
BETRIEBSPHASE
ist der Zeitraum ab dem Ende der ERRICHTUNGSPHASE des ersten betriebsbereiten Blockes bis zum Ablauf von 480 BLOCKBETRIEBSMONATEN
BLOCKBETRIEBSMONAT
ist jeder Monat nach BEGINN DER BETRIEBSPHASE und zwar für den Block D und den Block
E gesondert ermittelt ohne Rücksicht auf Stillstände oder SONDERMASSNAHMEN; alle Monate nach BEGINN DER BETRIEBSPHASE beider Blöcke D und E zählen jeweils als zwei
BLOCKBETRIEBSMONATE.
EINSETZBAR
bedeutet, dass das KRAFTWERRK unabhänig
von der Mindestlast, Mindestbetriebsdauer und
Mindeststillstandsdauer technisch verfügbar und
der Betrieb behördlich gestattet ist
EINZELVERTRÄGE
sind der Gesellschafterdarlehensvertrag, der
Betreibervertrag, der Pachtvertrag, die Stromlieferungsverträge, der Errichtungsbetreuungsvertrag,
der
Brennstoffmanagementvertrag/Ersatzstromliefervertrag und der Bilanzkreismanagementvertrag
ERRICHTUNGSPHASE
ist die jeweilige Zeitspanne ab Inkrafttreten des
Errichtungsbetreuungsvertrages bis zu dem Datum, an dem alle zum Betrieb des jeweiligen Blockes erforderlichen Komponenten funktionieren
und ordnungsgemäß zusammenwirken und keine
wesentlichen Mängel bestehen. Das damit gegebene Ende der jeweiligen Errichtungsphase halten KG und RWE POWER gemeinsam schriftlich
fest
GEKKO
ist die Gesellschaft [ ] mit Sitz in [
AG [ ]
GESAMTPROJEKT
ist das Errichtenlassen und Betreibenlassen des
KRAFTWERKS
GESAMTVERTRAGSWERK
bezeichnet diesen KG-VERTRAG, den Rahmenvertrag und alle EINZELVERTRÄGE gemeinsam
DUSLIB01/DUSKK/238105.02
], HR [ ],
3
GESELLSCHAFTER
bezeichnet sowohl die KOMPLEMENTÄRIN als
auch die KOMMANDITISTEN einzeln oder gemeinsam
GESELLSCHAFTERDARLEHEN
sind Darlehen der KOMMANDITISTEN an die
KG zur erstmaligen Deckung des Finanzbedarfs
in der ERRICHTUNGSPHASE
GESELLSCHAFTSVERTRAG
ist dieser Vertrag
JAHRESKOSTENGESELLSCHAFT
ist eine Gesellschaft, in der alle anfallenden Aufwendungen i.S. eines Jahresabschlusses nach
handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung entsprechender Erträge (insbesondere
aus den Stromlieferungsverträgen) grundsätzlich
nach Beteiligungsquoten von den KOMMANDITISTEN der Gesellschaft zu erstatten sind. Abweichend hiervon sind alle individuell den KOMMANDITISTEN zuzuordnenden Aufwendungen
und Erträge (z.B. individuell zuzuordnende Steuerzahlungen) von den jeweiligen KOMMANDITISTEN individuell zu erstatten. Die KG weist in
jedem ihrer Geschäftsjahre ein positives Jahresergebnis nach Steuern in Höhe der Verzinsung
des eingezahlten Kommanditkapitals aus..
KG
ist die Steinkohlenkraftwerk [···XYZ] GmbH &
Co. KG mit Sitz in Essen, HRA [·] AG Essen
KG-VERTRAG
ist dieser GESELLSCHAFTSVERTRAG
KOMMANDITISTEN
sind alle im Rubrum unter (1) bis [N] genannten
Rechtsträger
KOMPLEMENTÄRIN
ist die [
] GmbH mit Sitz in Essen,
HRB [·] AG Essen
KRAFTWERK
sind die Steinkohleblöcke D und E am Kraftwerksstandort Hamm/Westfalen der RWE POWER sowie alle nach Maßgabe des BETREIBERS zum Betrieb dieser beiden Blöcke erforderlichen Nebenanlagen, Gebäude und Infrastruktureinrichtungen.
MINDERHEITSGESELLSCHAFTER
sind die SWK und GEKKO
PARTEIEN
sind die juristischen oder natürlichen Personen
oder Personenhandelsgesellschaften für die dieser Vertrag unterzeichnet wird
RWE POWER
bezeichnet die RWE Power AG mit Sitz in Essen,
HRB 17420 AG Essen und in Köln, AG Köln HRB
117
DUSLIB01/DUSKK/238105.02
4
SONDERMASSNAHMEN
sind in § 11 Abs. 5 lit. f KG-VERTRAG definiert
STADTWERK
ein Unternehmen, das an dem KOMMANDITISTEN GEKKO beteiligt ist
SWK
Sind die im Rubrum unter [ ] bis [
Rechtsträger
VERBUNDENE UNTERNEHMEN
sind Unternehmen an denen eine PARTEI eine
Kapital- und Stimmenmehrheit von mehr als 50%
besitzt oder Unternehmen, die an einer PARTEI
eine Kapital- und Stimmenmehrheit von mehr als
50% besitzen
] genannten
§2
Zweck der KG
1.
Zweck der KG sind der Bau und der Betrieb des KRAFTWERKS sowie die dafür notwendige Projektentwicklung. In dem KRAFTWERK wird elektrische Energie erzeugt.
2.
Die KG kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
§3
Firma und Sitz der KG
1.
Die Firma der KG lautet
[Kraftwerksgesellschaft Steinkohlendoppelblock GmbH & Co. KG.]
2.
Die KG hat ihren Sitz in Essen.
§4
GESELLSCHAFTER, Einlagen und Haftsummen
1.
Die KOMMANDITISTEN sind ab handelsregisterlicher Eintragung ihrer Haftsumme
mit folgenden Kommanditanteilen an der KG beteiligt:
RWE POWER
GEKKO
SWK
EUR [·] (entspricht [·] %)
EUR [·] (entspricht [·] %)
EUR [·] (entspricht [·] %)
2.
Das Stimmrecht steht jedem KOMMANDITISTEN im Verhältnis seiner Beteiligung
nach Abs. 1 zu. Jeder Euro eines eingezahlten Kommanditanteils gewährt eine Stimme.
3.
Die Einlagen der KOMMANDITISTEN sind in Geld zu leisten und auf Anfordern der
KOMPLEMENTÄRIN fällig, frühestens jedoch binnen einer Woche nachdem sowohl
die Haftsummen der KOMMANDITISTEN in das Handelsregister eingetragen, als
auch die Einlagen durch die KOMPLEMENTÄRIN angefordert worden sind. Die
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Kommanditanteile sind fest und können nur im Wege der Sonderrechtsnachfolge,
durch Ausschluss oder durch Änderung des GESELLSCHAFTSVERTRAGES geändert werden. Sie bilden zusammen das Festkapital der KG im Sinne dieses Vertrages.
4.
Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ( KOMPLEMENTÄRIN ) ist die [Steinkohlendoppelblock Verwaltungs GmbH]. Die KOMPLEMENTÄRIN ist am Vermögen
der KG nicht beteiligt und zu einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet.
5.
Die GESELLSCHAFTER sind über ihre Einlagen hinaus, die zugleich ihre Kommanditanteile sind, nicht zu Nachschüssen auf das Eigenkapital verpflichtet. Pflichten der
KOMMANDITISTEN nach § 13 dieses Vertrages bleiben unberührt.
6.
Der während der ERRICHTUNGSPHASE über die Kommanditeinlagen hinausgehende Finanzbedarf der KG wird durch die GESELLSCHAFTERDARLEHEN finanziert. Es besteht keine Verpflichtung der KOMMANDITISTEN, einen Finanzbedarf der
KG während der ERRICHTUNGSPHASE zu finanzieren, der über einen von allen
GESELLSCHAFTERN gesondert einvernehmlich vereinbarten Gesamtbetrag hinausgeht.
§5
Gesellschafterkonten
1.
Die KG führt für die KOMMANDITISTEN jeweils ein festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I) sowie eine variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II).
2.
Auf dem Kapitalkonto I der KOMMANDITISTEN wird ihr jeweiliger Kommanditanteil
gebucht. Die Kapitalkonten I werden als unverzinsliche Festkonten geführt.
3.
Auf dem Kapitalkonto II werden alle mit Ausnahme der als Kommanditeinlagen gemäß § 4 Abs. 1 geleisteten Einzahlungen und Einlagen der KOMMANDITISTEN (Kapitalrücklage) sowie nicht ausgeglichene Verluste bzw. nicht ausgeschüttete Gewinnanteile verbucht. Guthaben auf dem betreffenden Gesellschafterkonto sind nicht gesellschaftsrechtlich gebunden und stehen ausschließlich dem jeweiligen KOMMANDITISTEN zu. Die Kapitalkonten II sind unverzinslich. Entnahmen sind nur allen
KOMMANDITISTEN gleichzeitig und nur im Verhältnis ihrer Kommanditanteile zueinander möglich, wenn die Liquiditätslage der KG dies zulässt und die Gesellschafterversammlung zustimmt.
§6
Organe der KG
Organe der KG sind:
a)
die KOMPLEMENTÄRIN als zur Geschäftsführung berufene Gesellschafterin
und
b)
die Gesellschafterversammlung.
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6
§7
Geschäftsführung
1.
Zur Geschäftsführung ist nur die KOMPLEMENTÄRIN berechtigt und verpflichtet. Die
KOMMANDITISTEN sind von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung kann den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen.
2.
Die KOMPLEMENTÄRIN bedarf zur Durchführung der folgenden Maßnahmen der
vorherigen Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung:
a)
Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen,
b)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Rechten an Grundstücken,
c)
Abschluss, Änderung, Anpassung, Kündigung und Rücktritt von Verträgen der
KG mit ihren GESELLSCHAFTERN, sofern der betreffende Vertrag eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren oder ein kumuliertes Verpflichtungsvolumen
größer als W1n hat. W1n beträgt 10 Mio. bis einschließlich dem Jahr n = 2013.
Ab dem 01.01.2014 wird W1n mit der nachfolgenden Preisgleitformel angepasst:
æ
M
L ö
W 1n = 10 Mio ´ çç 0,5 ´ n + 0,5 ´ n ÷÷
M0
L0 ø
è
Die Gleitungsparameter sind wie folgt definiert:
W1n = Jeweilige auf null Nachkommastellen kaufmännisch gerundete gültige Wertgrenze in
Mn = Index für Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten, Fachserie 17, Reihe
2, lfd. Nr. 3, jeweils zum Anpassungszeitpunkt gültiger Wert
M0 = wie Mn, für 01.01.2014
Ln = Jeweilige tarifliche monatliche Grundvergütung (in /Monat) in Vergütungsgruppe B1 gemäß dem am 01. Oktober des dem Jahr n vorangehenden Kalenderjahres in Kraft befindlichen Vergütungstarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe "RWE"
des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e.V. (AGWE).
Sollten in den tariflichen Monatsvergütungen im Rahmen der Tarifverhandlungen vereinbarte Einmalzahlungen nicht enthalten sein, welche jedoch den
Charakter von Lohnerhöhungen für bestimmte Zeiträume haben, so werden
diese Einmalzahlungen im Wege der Umlage auf diese Zeiträume berücksichtigt
L0 = wie Ln, für 01.01.2014
Die Anpassung des Preisgleitungsparameters Ln erfolgt beginnend ab dem 1.
Januar 2014.
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Die Anpassung des Preisgleitungsparameters Mn erfolgt zum 1. Januar eines
jeden Jahres mit den zu diesem Zeitpunkt gültigen Indices, erstmalig zum 1.
Januar 2014.
Bei der Ermittlung der Preisgleitungsfaktoren
Mn
L
sowie n werden vier
M0
L0
Nachkommastellen berücksichtigt.
Sofern die maßgebliche Berechnungsgrundlage für L oder M entfällt oder sich
in ihrer Struktur wesentlich ändert, werden sich beide Vertragspartner über eine
Anpassung verständigen. Falls eine einvernehmliche Entscheidung nicht erzielt
werden kann, ist die KOMPLEMENTÄRIN berechtigt, nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) einen entsprechenden Ersatzwert zu bestimmen oder die maßgebliche Berechnungsgrundlage für L oder M anzupassen. Soweit durch das Statistische Bundesamt für den Index M eine wertgleiche Umwertung auf ein jüngeres Berichtsjahr vorgenommen wird und ein entsprechender Verkettungsfaktor
vom Statistischen Bundesamt für diese Umwertung veröffentlicht wird, so erfolgt
die in Satz 1 dieses Absatzes genannte Anpassung auf der Grundlage dieses
Verkettungsfaktors.
d)
Vereinbarungen der KOMPLEMENTÄRIN zur Aufnahme von neuen Darlehen
für die KG bei den Gesellschaftern, soweit nicht bereits im Wirtschaftsplan vorgesehen, darf nur zu marktüblichen Konditionen und nur zur Schließung von Liquiditätslücken erfolgen. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist zu vermeiden. Die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist für die Aufnahme kurzfristiger
neuer Gesellschafterdarlehen nicht erforderlich, wenn diese Darlehen ausschließlich zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätslücken dienen und wenn
besondere Eile geboten ist.
e)
Stilllegung und Rückbau des Kraftwerks,
f)
Änderungen der zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen wesentlichen Verträge,
g)
Abschluss neuer wesentlicher Verträge mit VERBUNDENEN UNTERNEHMEN
und einem Verpflichtungsvolumen oberhalb der Wertgrenze W2n im Einzelfall.
W2n beträgt 10 Mio. bis einschließlich dem Jahr n = 2013. Ab dem 01.01.2014
wird W2n mit der nachfolgenden Preisgleitformel angepasst:
æ
M
L ö
W 2 n = 10 Mio ´ çç 0,5 ´ n + 0,5 ´ n ÷÷
M0
L0 ø
è
Das Ergebnis der Gleitung in
gerundet.
wird auf null Nachkommastellen kaufmännisch
Für die Gleitungsparameter gelten die Definitionen gemäß § 7 Abs. 2 lit c.
h)
Abgabe von Patronatserklärungen, Garantien oder ähnlichen Verpflichtungen
mit einem Wert größer der Wertgrenze W3n im Einzelfall. W3n beträgt 10 Mio.
bis einschließlich dem Jahr n = 2013. Ab dem 01.01.2014 wird W3n mit der
nachfolgenden Preisgleitformel angepasst:
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8
æ
M
L ö
W 3n = 10 Mio ´ çç 0,5 ´ n + 0,5 ´ n ÷÷
M0
L0 ø
è
Das Ergebnis der Gleitung in
gerundet.
wird auf null Nachkommastellen kaufmännisch
Für die Gleitungsparameter gelten die Definitionen gemäß § 7 Abs. 2 lit. c.
3.
Die KOMPLEMENTÄRIN darf ohne dass es der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, die Ausübung einer zugunsten der KG bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer nach Maßgabe
von § 1023 BGB konkretisieren, verändern und verlegen, sofern der Zweck der
Dienstbarkeit, nämlich die Sicherung der Investition der KG, hierdurch nicht erheblich
beeinträchtigt wird.
§8
Vertretung
1.
Die KG wird durch die KOMPLEMENTÄRIN vertreten.
2.
Die KOMPLEMENTÄRIN und ihre Geschäftsführer sind berechtigt, wenn sie als Vertreter der KG auftreten, im Namen der Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder
als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
§9
Vergütung der KOMPLEMENTÄRIN
1.
Als Entgelt für ihre Geschäftsführung (einschließlich der daraus entstehenden Aufgaben wie z.B. Rechnungswesen, Steuern) erhält die KOMPLEMENTÄRIN eine pauschale Aufwandsentschädigung Kn von zunächst monatlich 35.000 Euro. Die Zahlung
ist am 15. des laufenden Monats fällig. Außerordentliche oder notwendig für Leistungen anderer Dritter als RWE POWER aufgewendete Kosten, wie z.B. für Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte und Abgaben, werden zusätzlich nach Aufwand ohne
Aufschlag abgerechnet.
Kn beträgt 35.000 bis einschließlich des Jahres n = 2008. Ab dem 1.1.2009 wird Kn
mit der nachfolgenden Preisgleitformel angepasst:
æL ö
K n = 35.000 ´ çç n ÷÷
è L0 ø
Das Ergebnis der Gleitung in wird auf null Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Für die Gleitungsparameter gelten die Definitionen gemäß § 7 Abs. 2 lit. c. Abweichend von der Definition § 7 Abs. 2 lit. c gilt hier:
L0 =
2.
wie Ln, für 01.01.2008
Die KOMPLEMENTÄRIN erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung mit ihrem Stammkapital von 25.000,00 eine jährliche Vergütung von 5 % auf das Stamm-
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kapital zu Beginn des Geschäftsjahres, die unabhängig von Gewinn- oder Verlustabschlüssen der KG vorab zu vergüten ist.
§ 10
Gesellschafterversammlung
1.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres statt. Außerdem sind außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn dies im Interesse der KG erforderlich ist.
2.
Gesellschafterversammlungen werden durch die KOMPLEMENTÄRIN einberufen.
Die Einberufung ist schriftlich an jeden GESELLSCHAFTER unter Angabe von Ort,
Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und in Eilfällen von mindestens einer Woche zu richten. Bis zur Durchführung einer Gesellschafterversammlung in Eilfällen ist die KOMPLEMENTÄRIN nach allgemeinen
Grundsätzen zur Notgeschäftsführung befugt, d.h. sie darf alle nicht aufschiebbaren
und notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Schaden von der KG abzuwenden. Der
Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Erfolgt die Einberufung per Boten, Fax oder elektronisch, so läuft die Frist ab dem Tage des Zugangs.
Der Tag der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
3.
KOMMANDITISTEN, deren Kapitalanteile zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der
Gründe die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die KOMPLEMENTÄRIN zu verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, können die KOMMANDITISTEN die Gesellschafterversammlung einberufen.
4.
Eine Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich nur beschlussfähig, wenn mindestens 80 % des Kapitals anwesend oder vertreten sind. Sind weniger als 80% des Kapitals anwesend oder vertreten, ist unter Beachtung von § 10 Abs. 2 (oben) unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist für die Gegenstände der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung, in
der sich die Beschlussunfähigkeit ergeben hat, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die
Vertretung eines GESELLSCHAFTERS ist, außer durch seine gesetzlichen Vertreter
und Prokuristen, nur auf Grund schriftlicher Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann
nur einem GESELLSCHAFTER, einem Gesellschafter der GEKKO, einem Mitarbeiter
eines GESELLSCHAFTERS oder einem Mitarbeiter eines Gesellschafters der GEKKO oder einem zur beruflichen Verschwiegenheit gegenüber allen anderen als den
PARTEIEN verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erteilt
werden.
5.
Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der KG statt. Die Versammlung wählt
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden. Dieser leitet die
Versammlungen.
6.
Sind sämtliche GESELLSCHAFTER anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die
für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.
7.
Über die Gesellschafterversammlung ist (zu Beweiszwecken) unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der GESELLSCHAFTER anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorsit-
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zenden zu unterzeichnen. Jedem GESELLSCHAFTER ist unverzüglich eine Abschrift
der Niederschrift zu übersenden.
8.
Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen GESELLSCHAFTER genehmigt, sofern er der Unrichtigkeit nicht binnen eines Monats seit Empfang der Niederschrift gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung schriftlich unter
Angabe von Gründen widerspricht.
§ 11
Gesellschafterbeschlüsse
1.
Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen oder außerhalb einer Versammlung schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Datenwege gefasst ( Umlaufverfahren ). Widerspricht ein GESELLSCHAFTER einer Abstimmung
im Umlaufverfahren, ohne dass dies einer Begründung bedarf, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung zu den betreffenden Beschlüssen durchzuführen.
2.
Über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschluss hat
die KOMPLEMENTÄRIN (zu Beweiszwecken) eine Niederschrift anzufertigen, welche
den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die
Stimmabgaben anzugeben hat. Die Niederschrift ist jedem GESELLSCHAFTER zuzusenden. § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
3.
Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder dieser
GESELLSCHAFTSVERTRAG eine größere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen
gelten als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als abgelehnt. Der einfachen Mehrheit bedürfen insbesondere Beschlüsse über
4.
a)
Feststellung des Jahresabschlusses,
b)
Ausschluss von GESELLSCHAFTERN,
c)
Verfügungen über Beteiligungsrechte an der KG
d)
Entlastung der Geschäftsführung,
e)
Wahl des Abschlussprüfers,
Abweichend von § 11 Abs. 3 werden die folgenden Gesellschafterbeschlüsse mit
75% der abgegebenen Stimmen gefasst:
a)
Verwendung des Jahresergebnisses,
b)
Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz in eine Kapitalgesellschaft oder
eine Gesellschaft, in der keiner der KOMMANDITISTEN einer unbeschränkten
persönlichen Haftung ausgesetzt ist,
c)
Feststellung oder Änderung des Wirtschaftsplans
d)
Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen (§ 7 Abs. 2 lit. a),
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5.
e)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Rechten an Grundstücken (§ 7 Abs. 2 lit. b),
f)
Abschluss neuer wesentlicher Verträge mit VERBUNDENEN UNTERNEHMEN
mit einem Verpflichtungsvolumen für die KG über die Wertgrenze nach § 7
Abs. 2 lit. g hinaus, wobei alle diese Verträge einem Drittvergleich standhalten
müssen,
g)
Abschluss, Änderung, Anpassung, Kündigung und Rücktritt von Verträgen der
KG mit ihren GESELLSCHAFTERN, sofern der betreffende Vertrag eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren oder ein kumuliertes Verpflichtungsvolumen zu
Lasten der KG von mindestens der Wertgrenze nach § 7 Abs. 2 lit. g hat, wobei
solche neuen Verträge und Anpassungen oder Änderungen existenter Verträge
einem Drittvergleich standhalten müssen.
Abweichend von § 11 Abs. 3 werden die folgenden Gesellschafterbeschlüsse mit
90 % Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst:
a)
Änderungen des GESELLSCHAFTSVERTRAGES jeder Art, insbesondere die
Verlegung des Sitzes der KG, die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Herabsetzung oder Erhöhung des Kapitals der KG (bei Erhöhungen ist § 4 Abs. 5
zu beachten und die gegen die Erhöhung stimmenden KOMMANDITISTEN
sind nicht zur Leistung der Einlagenerhöhung verpflichtet), Änderungen der Bestimmungen über Gesellschafterbeschlüsse und/oder die Einberufung und
Durchführung der Gesellschafterversammlungen, Einführung eines Beirats, Änderungen der Bestimmungen über die Prüfung und/oder Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung sowie die Fortsetzung der KG nach
Auflösung. Gleiches gilt für den Abschluss von Verträgen mit VERBUNDENEN
UNTERNEHMEN, soweit diese keinem Drittvergleich standhalten sowie für den
Abschluss von Unternehmensverträgen und Teilbetriebsverpachtungen, für letztere jedoch nicht, wenn sie mit VERBUNDENEN UNTERNEHMEN geschlossen
werden,
b)
Auflösung der KG,
c)
Unterbrechung oder Abbruch der Errichtung des Kraftwerkes oder Rückbau des
unvollständigen Kraftwerkes,
d)
Stilllegung und Rückbau des Kraftwerks (§ 7 Abs. 2 lit. e),
e)
Abgabe von Patronatserklärungen, Garantien oder ähnlichen Verpflichtungen
oberhalb der Wertgrenzen in § 7 Abs. 2 lit. h. RWE POWER hat Anspruch auf
Zustimmung der übrigen KOMMANDITISTEN, soweit sich ihre Beitragspflichten
nach dem GESAMTVERTRAGSWERK nicht erhöhen,
f)
Beschluss über SONDERMASSNAHMEN. Diese sind i.S. dieses Vertrages:
o
o
o
Langzeitkonservierungen
Anlagenmodifikationen ohne technisches oder öffentlich rechtliches Erfordernis
System-/Komponentenerneuerungen, soweit nicht befundabhängig oder
störungsbedingt
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o
g)
6.
Lebensdauerverlängernde Maßnahmen (einschließlich Austausch von
Komponenten oder Systemen, für die absehbar die Ersatzteilversorgung
nicht mehr gesichert ist)
Maßnahmen nach vorstehenden Abs. 4 lit (f) und (g), soweit GESELLSCHAFTER oder ihnen nahe stehende Dritte dadurch ungleich, d.h. anders als im Verhältnis ihrer Kommanditanteile zueinander unterschiedlich behandelt werden.
Abweichend von § 11 Abs. 3 werden die folgenden Gesellschafterbeschlüsse nur mit
Zustimmung aller KOMMANDITISTEN gefasst:
Zu aktivierende Investitionen, die einen Investitionsbedarf von insgesamt
75
Mio. in den BLOCKBETRIEBSMONATEN übersteigen. Zur Berechnung dieses
Höchstbetrages werden alle Investitionen in der BETRIEBSPHASE addiert, die
von der KG durch Aufnahme weiterer Gesellschafterdarlehen oder eine Kapitalerhöhung oder Nachschüsse auf das Eigenkapital finanziert werden.
Kommt es nicht zu einem einstimmigen Beschluss über eine über 75 Mio. hinausgehende Finanzierung der KG durch weitere Gesellschafterdarlehen, gilt dies
als Beschluss zur Liquidation der KG und verpflichtet alle KOMMANDITISTEN, erforderlichenfalls die Formalien eines Liquidationsbeschlusses nach § 11 Abs. 5 lit
b) zur Bestätigung dieser Entscheidung zu vollziehen.
Im Falle des vorstehenden Absatzes haben die Inhaber der bei Gründung der KG
durch RWE POWER gehaltenen Kommanditanteile das Sonderrecht, innerhalb
eines Monats nach der Gesellschafterversammlung, in der sich die KOMMANDITISTEN nicht mit der erforderlichen Einstimmigkeit für die Fortsetzung der KG und
damit für deren Liquidation entschieden haben, durch einseitige schriftliche Mitteilung an die KG und an die übrigen GESELLSCHAFTER, die KG fortzusetzen und
alle übrigen Kommanditisten zur Deckung des weiteren Finanzbedarfs der KG
durch Gesellschafterdarlehen im Verhältnis der gehaltenen Kommanditanteile zu
verpflichten.
Die Ausübung dieses Sonderrechts ist davon abhängig, dass der/die Inhaber der
bei Gründung der KG durch RWE POWER gehaltenen Kommanditanteile sich
gegenüber allen KOMMANDITISTEN, die nicht für die Fortsetzung und die weitere Finanzierung der KG gestimmt haben, verpflichten,
a) deren Kommanditanteil unter Eintritt in alle Rechte und Pflichten des verfügenden KOMMANDITISTEN aus diesem GESELLSCHAFTSVERTRAG und
aus sämtlichen, von dem verfügenden KOMMANDITISTEN in Bezug auf das
GESAMTPROJEKT, die KG und/oder mit GESELLSCHAFTERN abgeschlossenen Vereinbarung, welche Art auch immer, zu übernehmen. Der Kaufpreis
für den Kommanditanteil und den damit erworbenen (§ 433, 398 BGB) Restsaldo aus dem GESELLSCHAFTERDARLEHEN soll dem wirtschaftlichen Verkehrswert entsprechen, muss aber zumindest 1,- betragen und
b) für den Fall, dass die Angebotsempfänger das vorstehende Angebot nach lit.
a) nicht innerhalb eines Monats nach Zugang annehmen, der freihändigen
Veräußerung ihres Kommanditanteils an Dritte zu einem besseren Übernahmeentgelt als dem im Angebot nach lit. a) gebotenen zustimmen, sofern die
Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten nach Zugang des
vorstehenden Angebots nach lit. a) vereinbart und vollzogen wird und
c) dem Angebotsempfänger, falls er seine Kommanditbeteiligung unter Eintritt in
alle Rechte und Pflichten aus diesem GESELLSCHAFTSVERTRAG und aus
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sämtlichen, von den verfügenden KOMMANDITISTEN in Bezug auf das GESAMTPROJEKT, die KG und/oder mit GESELLSCHAFTERN abgeschlossenen Vereinbarung, welcher Art auch immer, nicht innerhalb der neunmonatigen Verzugsfrist nach lit. b) an einen Dritten überträgt, ein weiteres Übernahmeangebot zu erteilen, das weder dem Angebot nach vorstehendem lit. a) entsprechen muss, noch die Folgen des Angebots nach vorstehendem lit. a) auslöst und
d) die Deckung des Finanzbedarfs der KG vorläufig bis zum Ablauf der vorbezeichneten Fristen nach lit. a) und lit. b) aus eigenen Mitteln des/der anbietenden KOMMANDITISTEN sicherzustellen, und zwar vorbehaltlich der (Teil-) Erstattung dieser zusätzlichen Finanzierung durch weitere, von den KOMMANDITISTEN zu gewährenden Gesellschafterdarlehen an die KG.
Jeder KOMMANDITIST kann für die Kommanditanteile, die bei der Gründung der
KG nicht durch RWE POWER gehalten wurden, seine Rechte aus vorstehendem
Absatz u.a. aus den vorstehenden lit a) bis c) auch für einen Teil seiner Kommanditbeteiligung ausüben und im Übrigen an der Nachfinanzierung teilnehmen.
Nimmt ein KOMMANDITIST das Angebot für seinen ganzen Kommanditanteil oder den von ihm festgelegten Bruchteil nach vorstehender lit. a) nicht fristgerecht
an und versäumt er, seinen Kommanditanteil bzw. seinen Bruchteil des Kommanditanteils innerhalb der nach lit. b) bezeichneten Frist an Dritte zu veräußern, ist er
der KG gegenüber verpflichtet, deren Finanzbedarf durch Gewährung des weiteren Gesellschafterdarlehens im Verhältnis seines Kommanditanteils zu den Kommanditanteilen der übrigen KOMMANDITISTEN zu decken. Für diese weiteren
Gesellschafterdarlehen werden die GESELLSCHAFTER einen entsprechenden
Darlehensvertrag abschließen.
7.
GESELLSCHAFTER sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, soweit
sie nicht nach diesem Vertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften von der
Ausübung ihres Stimmrechtes ausgeschlossen sind. § 47 Abs. 4 GmbHG findet keine
entsprechende Anwendung.
8.
Die Anfechtung eines anfechtbaren Gesellschafterbeschlusses ist nur binnen einer
Ausschlussfrist von einem Monat nach Kenntnis des anfechtenden GESELLSCHAFTERS möglich.
9.
Die KOMPLEMENTÄRIN darf die in § 11 Abs. 5 lit. f aufgeführten SONDERMASSNAHMEN oder zu aktivierende Investitionen über 75 Mio. im Sinne des Abs. 6 ohne
Zustimmung der KOMMANDITISTEN durchführen, soweit RWE POWER die übrigen
KOMMANDITISTEN von den nach zusammenfassender ( saldierender ) Wertung aller Vor- und Nachteile verbleibenden wirtschaftlichen Nachteilen freistellt.
§ 12
Geschäftsjahr und Jahresabschluss
1.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Die KOMPLEMENTÄRIN hat innerhalb der für den RWE Konzern geltenden gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss nebst Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung für große Kapitalgesellschaften und der Bilanzierungsvorschriften des RWE
Konzerns nach den maßgeblichen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften aufzustellen.
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3.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem von der Gesellschafterversammlung gewählten Abschlussprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist zusammen
mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht jedem GESELLSCHAFTER zu übermitteln.
4.
Die Gesellschafterversammlung beschließt gem. § 11 Abs. 3 über die Feststellung
des Jahresabschlusses.
§ 13
Gewinn- und Verlustverteilung
1.
Die KG ist als JAHRESKOSTENGESELLSCHAFT zu führen mit dem Ziel einer Verzinsung (nach betrieblichen Ertragsteuern) des Kapitalkonto I. Aufwendungen, die die
KG in den ERRICHTUNGSPHASEN zu tragen hat, sind jährlich gegenüber den
KOMMANDITISTEN abzurechnen und durch die KOMMANDITISTEN der KG zu erstatten. Verlustausgleichszahlungen für Geschäftsjahre, in die ein Teil der ERRICHTUNGSPHASEN fällt, sind auf den 31.12. bis spätestens zum 06.12. mit kaufmännischer Vorsicht zu ermitteln und abzurechnen und bis spätestens zum 20.12. des laufenden Kalenderjahres fällig.
2.
Vor Verteilung des Jahresergebnisses sind folgende Belastungen und Gutschriften zu
berücksichtigen:
a)
Erstattung der Aufwendungen und Zahlung der Vergütung zugunsten der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß § 9;
b)
Zurechnung von gewerbesteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich
für die KG aus Vorgängen im Bereich von Sonder- oder Ergänzungsbilanzen
einzelner GESELLSCHAFTER ergeben, zu Lasten bzw. zu Gunsten derjenigen GESELLSCHAFTER, für die betreffende Sonder- oder Ergänzungsbilanzen gebildet wurden. Dies gilt nur insoweit als die gewerbesteuerlichen Mehroder Minderbelastungen nicht bereits im Rahmen der Stromlieferungen entsprechend berücksichtigt worden sind.
Vorstehende Belastungen oder Gutschriften erfolgen ohne Rücksicht auf das Ergebnis des betreffenden Geschäftsjahres und stellen im Innenverhältnis Aufwand oder
Ertrag der KG dar.
3.
An einem danach verbleibenden Gewinn oder Verlust nehmen die KOMMANDITISTEN im Verhältnis ihres Kapitalkontos I zur Summe aller Kapitalkonten I teil. Den
KOMMANDITISTEN sind Verlustanteile auch insoweit zuzurechnen, als die Salden
auf ihren Konten den Nennbetrag ihrer bedungenen Kommanditeinlage übersteigen.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkungen der KOMMANDITISTEN im Innen- und Außenverhältnis bleiben unberührt.
4.
Die Gewinnanteile sind den Kapitalkonten II der KOMMANDITISTEN gutzuschreiben,
soweit sich aus den Bestimmungen des vorstehenden Abs. 3 nichts anderes ergibt
oder die GESELLSCHAFTER nicht die Ausschüttung beschließen.
5.
Solange ein negatives Kapitalkonto besteht, ist es durch spätere Gewinne zunächst
auszugleichen, bevor Gewinnanteile ausgeschüttet werden können.
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§ 14
Entnahmen
Steuern vom Einkommen, die aufgrund der einem KOMMANDITISTEN zuzurechnenden
Gewinnanteile entstehen (Mehrsteuern), können von dem betreffenden KOMMANDITISTEN
zu Lasten seines Kapitalkontos II, wenn dieses positiv ist, entnommen werden, ohne dass es
einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen auf solche Steuern zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen.
§ 15
Einsichts- und Prüfungsrecht der GESELLSCHAFTER
1.
Jeder KOMMANDITIST kann ein Bucheinsichts- und Informationsrecht nach § 166
HGB, nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz oder gleichartige, nach zwingendem
Recht gegebene Informationsrechte nur auf eigene Kosten ausüben.
2.
Hat die KG Grund zu der Annahme, dass Pflichten zur Vertraulichkeit verletzt werden
oder Nachteile für die KG entstehen, so kann sie vom KOMMANDITISTEN nur verlangen, sein Bucheinsichtsrecht und alle übrigen Informationsrechte durch einen Informationstreuhänder auszuüben. Als Informationstreuhänder kommen nur Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer einer großen, überregional in Deutschland
tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht, die sich gegenüber dem KOMMANDITISTEN und gegenüber der KG verpflichten, das Ergebnis ihrer Bucheinsicht
auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses der KG, auf die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung oder auf die Beantwortung von Fragen zu beschränken, indem die
Informationstreuhänder Auskünfte zu einzelnen oder Gattungen von Vertragsverhältnissen, Kalkulationsgrundlagen oder Geschäftsvorgängen so anonymisieren, dass
die einzelnen Vertragsverhältnisse, Kalkulationsgrundlagen oder Geschäftsvorgänge
nach den Beteiligten, nach ihrem individuellen Inhalt oder nach ihrem konkreten Verlauf keinesfalls individualisierbar sind.
3.
Die KG hat insbesondere Anlass, das Bucheinsichts- oder Informationsrecht auf die
Ausübung durch Informationstreuhänder zu beschränken, wenn der KOMMANDITIST
Wettbewerber der KG oder mit einem Wettbewerber der KG konzernrechtlich verbunden ist oder einem Wettbewerber der KG nahe steht.
4.
Können sich der KOMMANDITIST und die KG nicht innerhalb eines Monats nach
dem Verlangen der KG auf Einschaltung eines Informationstreuhänders einigen, wird
dieser auf jederzeit möglichen Antrag des KOMMANDITISTEN oder der KG durch
das IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Tersteegenstr. 14, 40474
Düsseldorf bestimmt.
5.
Ergibt sich aus den Feststellungen des Wirtschaftsprüfers eine fehlerhafte Führung
der Bücher, so trägt der Auskunftspflichtige die Kosten der Bucheinsicht, soweit diese
zur Feststellung der mangelnden Ordnungsmäßigkeit erforderlich waren. Die zur
Auskunft verpflichtete PARTEI wird in diesem Fall unverzüglich auf eigene Kosten
sämtliche gesetzlich erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsmäßige Buchführung einleiten und die nicht ordnungsmäßige Buchführung korrigieren. Im Übrigen
trägt die die Auskunft verlangende PARTEI die Kosten der Bucheinsicht. Bestand
kein Grund nach vorstehendem Abs. 2 für die Einschaltung eines Informationstreuhänders, ist die PARTEI, welche die Einschaltung eines solchen Informationstreuhänders gefordert hat, zum Ersatz der hierfür entstandenen Kosten verpflichtet.
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6.
Dem KOMMANDITIST steht nicht das Recht zu, Einsicht gemäß vorstehendem Abs.
1 zu verlangen, wenn dies zum Zweck oder im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Anteils an einen Dritten geschieht. Eine Due Diligence seitens eines an einem
Kommanditanteil interessierten Dritten ist unzulässig.
7.
Weitere Einschränkungen des Bucheinsichts- und Informationsrechtes der KOMMANDITISTEN bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
§ 16
Verfügungen über Gesellschaftsanteile
1.
Soweit die GESELLSCHAFTER nichts anderes vereinbart haben, bedürfen rechtsgeschäftliche Verfügungen jeglicher Art eines KOMMANDITISTEN oder Sicherungsgläubigers über einen Kommanditanteil oder Teile davon sowie jede Verfügung über
einzelne Gesellschafterrechte oder -ansprüche - insbesondere durch Veräußerung,
Verpfändung oder aufgrund Einbringung in eine andere Gesellschaft - zu ihrer Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der verfügende KOMMANDITIST ist
stimmberechtigt. Die an der Gründung der KG beteiligten KOMMANDITISTEN haben
Anspruch auf den zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung, sofern
die Verfügung der erstmaligen Finanzierung ihrer Einlage oder von GESELLSCHAFTERDARLEHEN dient und sachliche Gründe der gegen den Beschluss stimmenden
KOMMANDITISTEN nicht entgegenstehen.
2.
Verfügungen zugunsten anderer KOMMANDITISTEN oder VERBUNDENER UNTERNEHMEN bedürfen der Zustimmung nach § 16 Abs. 1 nicht, wenn
3.
a)
rechtlich sichergestellt ist, dass das erwerbende Unternehmen in alle Rechte
und Pflichten des verfügenden KOMMANDITISTEN aus diesem GESELLSCHAFTSVERTRAG und aus sämtlichen von dem verfügenden KOMMANDITISTEN in Bezug auf das GESAMTPROJEKT, die KG und/oder mit GESELLSCHAFTERN abgeschlossenen Vereinbarungen, welcher Art auch immer,
eintritt; und
b)
das erwerbende Unternehmen eine Bonität hat, die den gesondert zwischen
den GESELLSCHAFTERN einvernehmlich zu vereinbarenden Anforderungen
entspricht [Anm. RWE: Hier besteht noch ein prüfungsbedürftiger Vorbehalt:]
oder wenn es sich bei dem Erwerber um ein SWK oder um ein STADTWERK
handelt und deshalb ein gesonderter Bonitätsnachweis entfällt; und
c)
das erwerbende Unternehmen sich gegenüber den jeweils anderen GESELLSCHAFTERN verpflichtet, den erworbenen Gesellschaftsanteil an den übertragenden KOMMANDITISTEN oder an ein anderes, in dessen Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (zurück)zuübertragen, sobald das erwerbende
Unternehmen nicht mehr im Mehrheitsbesitz des übertragenden KOMMANDITISTEN stehen sollte oder nicht mehr Mehrheitsbesitz an dem übertragenden
KOMMANDITISTEN innehat.
Für jeden Fall der nach § 16 Abs. 1 zustimmungsbedürftigen Veräußerung eines
Kommanditanteils an Dritte und für jeden Fall der Pfand- oder Verwertungsreife, die
zugunsten eines Sicherungsgläubigers an einem Kommanditanteil eintritt, steht dem
jeweiligen Mehrheitsgesellschafter das Sonderrecht zu, den Kommanditanteil vollständig oder teilweise durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerungs- oder Verwertungswilligen zu erwerben. Dem Veräußerungs- oder Verwertungswilligen steht als Gegenleistung für den Kommanditanteil eine Zahlung des ü-
DUSLIB01/DUSKK/238105.02
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bernehmenden Mehrheitsgesellschafters in Höhe des Ertragswertes zu. Die Regelungen des § 20 Abs. 1 finden Anwendung. Der Veräußerungs- oder Verwertungswillige hat dem Mehrheitsgesellschafter seine Veräußerungs- oder Verwertungsabsicht
unverzüglich anzuzeigen. Das Sonderrecht ist binnen 3 Monaten nach Zugang der
Anzeige auszuüben.
4.
Übt der Mehrheitsgesellschafter das Sonderrecht nach § 16 Abs. 3 nicht innerhalb
von 3 Monaten nach Anzeige der Veräußerungsabsicht aus, darf der Veräußerungsoder Verwertungswillige die Kommanditbeteiligung innerhalb der darauf folgenden 12
Monate frei veräußern. Im Falle eines Verkaufs hat der Mehrheitsgesellschafter ein
Vorkaufsrecht oder, im Falle jeder anderen Verfügung, das Sonderrecht, in den mit
dem Dritten geschlossenen Vertrag einzutreten (sog. Vorerwerbsrecht). Dieses Vorkaufsrecht oder Vorerwerbsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
dem Empfang der Mitteilung über den Abschluss eines verbindlichen Vertrages über
die Veräußerung ausgeübt werden kann.
5.
Möchte RWE POWER seine Beteiligung an der KG auf einen Dritten übertragen, der
nicht ein VERBUNDENES UNTERNEHMEN ist und wäre RWE POWER nach einer
solchen Übertragung künftig nicht mehr Mehrheitsgesellschafter der KG, bedarf die
Übertragung, durch die die Mehrheitsbeteiligung der RWE POWER endet, oder durch
die ein KOMMANDITIST, der nicht an der Gründung der KG beteiligt war, Kapitalanteile erhält, die in der Summe mehr ausmachen als die Kommanditanteile der MINDERHEITSGESELLSCHAFTER zusammen, der Zustimmung der Mehrheit der (ggf.
im Wege der Sonderrechtsnachfolge erworbenen) Anteile, die die MINDERHEITSGESELLSCHAFTER bei der Gründung halten.
6.
Die MINDERHEITSGESELLSCHAFTER stimmen bereits jetzt unwiderruflich zu, dass
RWE POWER ihre Beteiligung an der KG insoweit auf Dritte übertragen darf als sie
danach mindestens 50,1% des Kommanditkapitals erreicht. Die Zustimmung von
MINDERHEITSGESELLSCHAFTERN gilt nur für solche Verfügungen von RWE POWER an Dritte, durch die der Dritte einen Kapitalanteil erhält, der weniger ausmacht
als die bei der Gründung der KG durch die MINDERHEITSGESELLSCHAFTER übernommenen (ggf. im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf andere KOMMANDITISTEN oder auf Dritte übergegangenen) Kapitalanteile zusammen.
7.
Jeder Erwerb eines Beteiligungsrechtes nach Abs. 6 an der KG oder eines Rechts an
einem solchen Beteiligungsrecht steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der
erwerbende Dritte zeitgleich mit dem Erwerb seiner Beteiligungsquote entsprechend
in alle für die KOMMANDITISTEN geltenden Rechte und Pflichten des GESAMTVERTRAGSWERKS eintritt. Die PARTEIEN stimmen bereits jetzt einer solchen Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem GESAMTVERTRAGSWERK unwiderruflich zu.
8.
Die KOMMANDITISTEN sind berechtigt, sich Stimmbindungsverträgen mit anderen
KOMMANDITISTEN und / oder mit den Kommanditisten der GEKKO zu unterwerfen.
Die KG ist zu einer Prüfung der Stimmbindungsverträge sowie der Berechtigung zu
konkreten Stimmabgaben weder berechtigt noch verpflichtet. Eine etwaige Unwirksamkeit solcher Verträge bzw. im Innenverhältnis fehlerhafter Stimmabgaben gehen
allein zu Lasten der Parteien der Stimmbindungsverträge.
§ 17
Dauer der KG
Die KG ist für unbestimmte Zeit eingegangen. Die KG ist für die Zeit bis zum Ablauf von 480
BLOCKBETRIEBSMONATEN ab BEGINN DER BETRIEBSPHASE fest vereinbart. Im AnDUSLIB01/DUSKK/238105.02
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schluss scheiden alle KOMMANDITISTEN mit Ausnahme der RWE POWER aus der KG
aus. Die KG wird nach Ausscheiden der übrigen KOMMANDITISTEN mit RWE POWER fortgesetzt.
§ 18
Kündigung
1.
Bis zum Ablauf der nach § 17 Satz 2 vereinbarten Laufzeit kann die KG nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine wesentliche Vertragspflicht aus diesem Vertrag verletzt und trotz Abmahnung die Verletzung nicht innerhalb eines Monats abgestellt und dem kündigenden GESELLSCHAFTER hierdurch
ein Festhalten an diesem Vertrag unzumutbar wird. Wichtige Gründe sind auch solche, für die die GESELLSCHAFTER außerhalb dieses KG-VERTRAGS schriftlich
vereinbaren, dass sie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses KGVERTRAGS gewähren.
2.
Kündigt ein GESELLSCHAFTER die KG nach vorstehendem Abs. 1, so ist jeder
KOMMANDITIST berechtigt, auch seinerseits mittels Anschlusskündigung die KG auf
denselben Zeitpunkt zu kündigen. Die Anschlusskündigung muss innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Zugang der Kündigung gemäß Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 erklärt
werden.
3.
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form des eingeschriebenen Briefes
mit Rückschein oder der persönlichen Übergabe gegen Empfangsquittung. Sie ist
gegenüber der KOMPLEMENTÄRIN zu erklären.
4.
Der kündigende GESELLSCHAFTER scheidet zum Ende des auf die Kündigung folgenden Quartals aus der KG aus, es sei denn, die übrigen GESELLSCHAFTER beschließen vor diesem Zeitpunkt, bei einer außerordentlichen Kündigung spätestens
einen Monat nach Zugang der Kündigung, mit einfacher Mehrheit ihrer Stimmen,
dass die KG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufgelöst wird. In
diesem Fall nimmt der kündigende GESELLSCHAFTER an der Liquidation teil. Die
KG tritt ebenfalls unter Beteiligung aller GESELLSCHAFTER in Liquidation, wenn alle
KOMMANDITISTEN zu demselben Zeitpunkt eine Kündigung oder Anschlusskündigung erklärt haben.
5.
Scheidet ein GESELLSCHAFTER aus der KG aus, so wird die KG von den verbleibenden GESELLSCHAFTERN unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur
noch ein GESELLSCHAFTER, so geht das Vermögen der KG ohne Liquidation mit
Aktiven und Passiven und dem Recht der Firmenfortführung auf diesen über.
§ 19
Ausschließung von GESELLSCHAFTERN
1.
Ein GESELLSCHAFTER kann aus der KG ausgeschlossen werden, wenn
a)
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, oder
b)
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Gesellschaftsanteil eines GESELLSCHAFTERS aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels unter-
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19
nommen und auf schriftliches Verlangen eines GESELLSCHAFTERS nicht
binnen drei Monaten beseitigt worden sind, oder
c)
ein sonstiger wichtiger Grund nach § 18 Abs. 1 in der Person eines GESELLSCHAFTERS liegt oder er mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der KG in
Höhe von mehr als jeweils 50.000,- für 0,1% des Kommanditkapitals länger
als 60 Tage in Verzug ist, oder
d)
ein KOMMANDITIST oder der Sicherungsgläubiger des KOMMANDITISTEN
mit der Erfüllung seiner Pflichten nach § 16 länger als einen Monat in Verzug
gerät.
2.
Die KOMPLEMENTÄRIN sowie RWE POWER können auch bei Vorliegen eines
Grundes nach § 19 Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden. Stattdessen können die übrigen KOMMANDITISTEN den KG-VERTRAG nach § 18 Abs. 1 außerordentlich kündigen. Kündigt ein KOMMANDITIST aus diesem Grund, ist RWE POWER neben der
nach § 20 Abs. 1 geschuldeten Abfindung zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 15% des Ertragswertes des Kommanditanteils des kündigenden
KOMMANDITISTEN verpflichtet.
3.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der betroffene GESELLSCHAFTER scheidet zum Ende des auf den Ausschließungsbeschluss folgenden Quartals aus der KG aus.
4.
Statt der Ausschließung kann beschlossen werden, dass der betroffene KOMMANDITIST seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf die KG oder eine im Beschluss zu benennende und zur Übernahme bereite Person z.B. einen Mitgesellschafter oder eine Gesellschaft - zu übertragen hat.
5.
§ 18 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 20
Abfindung
1.
In allen Fällen des Ausscheidens durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund nach § 18 Abs. 1, den der Kündigende nicht zu vertreten hat, erhält der ausscheidende GESELLSCHAFTER als Abfindung den auf seinen Anteil am Kommanditkapital entfallenden Ertragswert. Die KG lässt den Ertragswert von einem in Fragen
der Unternehmensbewertung erfahrenen, unparteiischen Experten ermitteln. Der
ausscheidende Gesellschafter kann der Auswahl des Experten widersprechen, wenn
ein sachlicher Grund zu der Besorgnis besteht, dass dieser Experte nicht unparteiisch
ist. Hat der ausscheidende Gesellschafter (dreimal) begründet der Auswahl des Experten widersprochen, bestimmt der Präsident der Industrie- und Handelskammer zu
Essen, Am Waldthausenpark 2, 45117 Essen den unparteiischen Experten aus Vorschlagslisten, die ihm jede PARTEI vorgelegt hat und die jeweils bis zu fünf Experten
aufführen. Der Experte hat die KG und den ausscheidenden GESELLSCHAFTER
ausreichend und unter Wahrung der Chancengleichheit zu hören und den Ertragswert
zu ermitteln. Können sich die KG und der ausscheidende GESELLSCHAFTER trotz
der Ermittlung des Ertragswertes durch den Experten nicht auf die Abfindung einigen,
können KG und ausscheidender GESELLSCHAFTER die Überprüfung der Berechnung der Abfindung durch ein Schiedsgericht gemäß § 23 verlangen. Das Schiedsgericht lässt das Ermittlungsergebnis gegebenenfalls durch einen weiteren Gutachter
prüfen und ändert das Ergebnis der Ermittlung nur im Falle grober Unrichtigkeit durch
Schiedsspruch mit abschließender Bindungswirkung für die am Verfahren beteiligten
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20
PARTEIEN ab. Es entscheidet außerdem nach billigem Ermessen über die Tragung
der Kosten für den von der KG eingeschalteten Experten.
2.
In allen anderen Fällen des Ausscheidens (ausgenommen sind hiervon nur die Fälle
des Ausscheidens nach § 16, etwa durch Veräußerung des Kommanditanteils) insbesondere nach § 17 (Ende der Laufzeit) oder bei einem Ausschluss nach § 19 sowie in
den Fällen der Veräußerung aufgrund einer nach § 19 Abs. 4 angeordneten oder
sonst vereinbarten Übertragungspflicht, steht dem betroffenen KOMMANDITISTEN
eine Abfindung in Höhe seiner eingezahlten Kommanditeinlage zu, soweit diese nicht
entnommen und nicht durch Verlust im Zeitpunkt des Ausscheidens gemindert ist
(Kapitalkonto I), zuzüglich der ihm zustehenden noch nicht ausgezahlten Gewinne
(Kapitalkonto II) jedoch ohne Gewinn- oder Verlustanteil für das laufende Geschäftsjahr. Schuldner der Abfindung ist die KG. Im Falle des § 19 Abs. 4 ist Schuldner der
betreffende Erwerber; die KG haftet insoweit daneben als Gesamtschuldner.
3.
Etwaige gewerbesteuerliche Mehrbelastungen der KG, die sich aus der Veräußerung
von Anteilen an der KG ergeben, werden durch den ausscheidenden KOMMANDITISTEN getragen.
4.
Die Abfindung nach § 20 Abs. 2 ist in drei gleichen Raten zu zahlen. Die erste Rate
ist 12 Monate, die zweite Rate 24 Monate und die dritte Rate 36 Monate nach Feststellung der Abfindung gemäß § 20 Abs. 2 zur Zahlung fällig. Die erste Rate (unter
gegebenenfalls entsprechender Verminderung der beiden später fällig werdenden
Raten) ist dabei jedoch mindestens so hoch, dass der ausscheidende KOMMANDITIST seiner ihm aus seinem Ausscheiden aus der KG entstehenden Steuerverpflichtung nachkommen kann. Das jeweilige Restabfindungsguthaben wird mit 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. verzinst.
5.
Besteht ein erhebliches, für den ausscheidenden KOMMANDITISTEN unzumutbares
Missverhältnis zwischen der nach § 20 Abs. 2 geschuldeten Abfindung und dem tatsächlichen Wert des abzufindenden Kommanditanteils, erhöht das in diesem Vertrag
vereinbarte Schiedsgericht (§ 23) die Abfindung auf den Wert, der erforderlich ist, um
die in § 20 Abs. 2 beabsichtigte weitest mögliche Beschränkung des Abfindungsanspruches wirksam werden zu lassen.
6.
Der ausgeschiedene GESELLSCHAFTER kann Sicherheitsleistungen für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht und Befreiung von diesen Verbindlichkeiten erst dann
und insoweit verlangen, als er von Gläubigern gerichtlich in Anspruch genommen
wird.
§ 21
Keine aufschiebenden Bedingungen
Die Zustimmung der Aufsichtsorgane der KOMMANDITISTEN wird jeder KOMMANDITIST
vor Abschluss dieses Vertrages selbst einholen, ohne dass solche Zustimmungen Bedingungen im Rahmen dieses Vertrages darstellen. Die Anmeldung zur Eintragung der KG im
Handelsregister wird die KOMPLEMENTÄRIN erst nach kartellrechtlicher Unbedenklichkeit
abgeben. Diese ist gegeben wenn:
a)
das Bundeskartellamt mitteilt, die Untersagungsvorsetzungen der § 36 Abs. 1 GWB
lägen nicht vor oder das Vorhaben sei nicht anmeldepflichtig oder das Bundeskartellamt verfügt nach § 40 Abs. 2 GWB die Freigabe des Zusammenschlusses oder die
Frist läuft ab, innerhalb derer eine Untersagungsverfügung durch das Bundeskartellamt ergehen kann
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oder
b)
die EU-Kommission das Vorhaben freigibt oder die Frist abläuft, innerhalb derer eine
Untersagungsverfügung durch die EU-Kommission ergehen kann.
Wird der Zusammenschluss nur unter Auflagen freigegeben, können die KOMMANDITISTEN innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung
außerordentlich kündigen. Jede PARTEI, die den Bescheid erhält, wird die anderen PARTEIEN darüber unverzüglich informieren und eine Kopie der Entscheidung zustellen. Ersatzansprüche bestehen in einem Fall einer solchen außerordentlichen Kündigung nicht.
Die Gesellschaft entsteht erst mit der handelsregisterlichen Eintragung der Haftsummen der
KOMMANDITISTEN im Handelsregister.
§ 22
Schriftform
Soweit nicht zwingend eine strengere Form erforderlich ist, bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses
Schriftformerfordernisses.
§ 23
Schiedsgericht
1.
Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und/oder zwischen der KG und ihren
Gesellschaftern, die sich
-
aus oder im Zusammenhang mit diesem GESELLSCHAFTSVERTRAG,
-
in Bezug auf die Gültigkeit des GESELLSCHAFTSVERTRAGES,
-
im Hinblick auf die Nichtigkeit, Wirksamkeit, Anfechtbarkeit oder das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen ( BESCHLUSSMÄNGELKLAGEN ),
-
im Zusammenhang mit der Kündigung, dem Ausschluss oder sonstigem Ausscheiden eines Gesellschafters,
-
aufgrund einer etwaigen Auflösung der KG, oder
-
sonst aus oder im Zusammenhang mit dem durch den GESELLSCHAFTSVERTRAG begründeten Gesellschaftsverhältnis
ergeben, werden - soweit in diesem Vertrag nicht abweichend geregelt - nach der
Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
(DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das
Schiedsverfahren und sein Ergebnis sind vertraulich.
2.
Diese Schiedsabrede bindet GESELLSCHAFTER auch nach ihrem Ausscheiden aus
der KG, soweit es Streitigkeiten im Sinne von § 23 Abs. 1 betrifft. §§ 68 ff. ZPO gelten
gegenüber allen GESELLSCHAFTERN und gegenüber den Inhabern von Sicherungsrechten an den Kommanditanteilen entsprechend.
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22
3.
Der Ort des Schiedsverfahrens ist Essen. Schiedsverhandlungen haben ausschließlich am Schiedsort stattzufinden. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
4.
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts
muss sowohl Volljurist aus deutscher Ausbildung sein als auch über Erfahrung in der
Energiewirtschaft verfügen.
5.
Jede Partei, die sich an dem Schiedsverfahren beteiligen will, muss dem Streit entweder auf Seiten der Kläger oder auf Seiten der Beklagten beitreten.
(a)
Mehrere Kläger müssen in ihrer Klage gemeinsam einen Schiedsrichter
bestimmen.
(b)
Mehrere Beklagte müssen sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der Klage auf einen Schiedsrichter einigen und diesen der DIS gegenüber benennen. Für die Fristberechnung ist der Empfang der Klage durch den
Beklagten maßgeblich, der die Klage als letzter erhalten hat. Einigen sich die
Beklagten innerhalb einer Frist von 30 Tagen nicht, werden beide von den
PARTEIEN ernannte Schiedsrichter durch den jeweiligen Präsidenten des
VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. benannt. Eine vorherige Benennung durch den Kläger bzw. die Kläger wird durch die Benennung des
Präsidenten des VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. gegenstandslos. Gleiches gilt, wenn der von einer Partei ernannte Schiedsrichter von der
anderen Partei erfolgreich abgelehnt wird.
Die beiden von den PARTEIEN oder dem Präsidenten des VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. benannten Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Einigen sie sich nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen, wird der
Vorsitzende durch den DIS-Ernennungsausschuss benannt.
§ 24
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses GESELLSCHAFTSVERTRAGES oder eine künftig in ihn
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder
die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich im GESELLSCHAFTSVERTRAG eine nicht beabsichtigte Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die GESELLSCHAFTER verpflichten
sich vielmehr, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere in
ihrem wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende zu ersetzen. Gleiches gilt
entsprechend für Vertragslücken.
Essen, den ...
RWE Power Aktiengesellschaft
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GEKKO-Vorschaltgesellschaft []
23
Stadtwerke NN GmbH []
_____________________________
Steinkohlendoppelblock Verwaltungs GmbH []
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