Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
168 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
20.12.07, 04:12
Aktualisiert
20.12.07, 04:12
Stichworte
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Entwurfsdatum: 15. August 2007
Entwurfsversion: 3
GESELLSCHAFTSVERTRAG
] GMBH & CO. KG
CLIFFORD CHANCE PARTNER SCHAFTSGESELLSCHAFT VON RECHTSANW ÄLTEN , W IRTSCHAFTSPRÜFERN, STEUERBERATERN UND SOL ICITORS
SITZ: FRA NKFURT AM MAIN · AG FRANKFURT AM MA IN PR 1000
ENTWURF
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Firma, Sitz
1
2.
Gegenstand des Unternehmens
1
3.
Gesellschafter, Einlagen, Haftsummen
2
4.
Konten, Entnahmen
2
5.
Ergebnisverteilung
3
6.
Geschäftsführung, Vertretung
3
7.
Ausübung von Rechten als Gesellschafter der Komplementärin
4
8.
Gesellschafterbeschlüsse
4
9.
Gesellschafterversammlungen
7
10.
Dauer der Gesellschaft, Kündigung
8
11.
Verfügung über Gesellschaftsanteile
9
12.
Ausschluss von Kommanditisten, Zwangsabtretung von Kommanditanteilen
10
13.
Ausscheiden, Abfindung
11
14.
Sicherheiten
12
15.
Gleichlauf, Durchgriff
12
16.
Liquidation
13
17.
Handelsregistervollmacht
13
18.
Kosten
13
19.
Verschiedenes
13
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ENTWURF
GESELLSCHAFTSVERTRAG1 2
PRÄAMBEL
(A)
Die Kommanditisten und andere kommunale Energieversorgungsunternehmen planen, auf
der Grundlage eines "Rahmenvertrags" gemeinsam mit RWE Power AG in Hamm ein
Steinkohlenkraftwerk mit einer installierten elektrischen Nettoleistung von ungefähr
1.530 MW zu errichten, betreiben zu lassen, und im Verhältnis ihrer Beteiligungen den von
diesem Kraftwerk erzeugten Strom zu beziehen.
(B)
Zu diesem Zweck ist die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens geplant, an dem sich
die Kommanditisten, die anderen kommunalen Energieversorgungsunternehmen und RWE
Power AG beteiligen. Die Kommanditisten haben sich entschlossen, sich indirekt, nämlich
über diese Gesellschaft, an diesem Gemeinschaftsunternehmen zu beteiligen.
(C)
Hintergrund des Entschlusses der Kommanditisten, sich nicht wie die übrigen kommunalen
Energieversorgungsunternehmen direkt an dem Gemeinschaftsunternehmen zu beteiligen,
sondern indirekt über diese Gesellschaft, ist der Wunsch der Kommanditisten, ihre Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen im Wege der Projektfinanzierung durch Banken
zu finanzieren.
In Anbetracht dessen wird hiermit Folgendes vereinbart:
1.
FIRMA, SITZ
1.1
Die Gesellschaft hat die Firma
]3 GmbH & Co. KG
1.2
Sitz der Gesellschaft ist [Essen / Hamm]4.
1.3
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
2.
GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
2.1
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
(a)
die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmern zur Planung und zum Betreibenlassen eines Steinkohlenkraftwerks in Hamm ("Kraftwerksgesellschaft"),
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2
(b)
der Bezug eines der Beteiligungsquote an der Kraftwerksgesellschaft entsprechenden
Teils des durch das Steinkohlenkraftwerk erzeugten Stroms und
(c)
die Weiterveräußerung dieses Stroms [zu den Bedingungen des Strombezugs entsprechenden Bedingungen]5 an die Kommanditisten im Verhältnis der Beteiligungen
der Kommanditisten an dieser Gesellschaft,
(d)
auch unter Inanspruchnahme einer Fremdfinanzierung.
2.2
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt sind.
3.
GESELLSCHAFTER, EINLAGEN, HAFTSUMMEN
3.1
]6 GmbH mit Sitz in [ ]7 ("Komplementärin") ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft. Die Komplementärin ist am Vermögen der Gesellschaft nicht
beteiligt und zur Leistung von Einlagen weder berechtigt noch verpflichtet.
3.2
Weitere Gesellschafter sind die in Anlage 3.2 genannten Personen ("Kommanditisten";
Komplementärin und Kommanditisten "Gesellschafter"). Jeder Kommanditist ist zur Leistung der für diesen Kommanditisten in Anlage 3.2 genannten "Einlage" verpflichtet ("Einlage").8 Die Komplementärin fordert die Einlagen nach Bedarf ein, und die Einlagen sind
auf Anforderung der Komplementärin unverzüglich in bar zu leisten. Die Einlagen bilden
zusammen das "Festkapital" der Gesellschaft.
3.3
Die Haftung jedes Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ist auf den
Betrag von EUR 1 beschränkt. Diese Haftsumme ist Teil der Einlage jedes Kommanditisten
und nicht über die Einlage hinaus zu leisten. Diese Haftsumme ist als "Einlage" im Sinne
von § 162 Abs. 1 S. 1 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
4.
KONTEN, ENTNAHMEN
4.1
Für jeden Kommanditisten wird ein Kapitalkonto geführt, auf dem dessen Einlage gebucht
wird. Die Kapitalkonten sind unverzinsliche Festkonten. Entnahmen zu Lasten der Kapitalkonten sind ausgeschlossen.
4.2
Für alle Kommanditisten werden ein gemeinsames Rücklagenkonto I und ein gemeinsames
Rücklagenkonto II geführt. Auf dem Rücklagenkonto I wird der Wert der Anteile der Gesellschaft an der Komplementärin gebucht. Auf dem Rücklagenkonto II werden gesamthänderisch gebundene Gewinn- und Kapitalrücklagen gebucht. Beide Rücklagenkonten sind
unverzinslich. Entnahmen zu Lasten des Rücklagenkontos I sind ausgeschlossen. Über die
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Auflösung von auf dem Rücklagekonto II gebuchten Rücklagen beschließen die Gesellschafter.
4.3
Für jeden Kommanditisten wird ein Darlehenskonto geführt. Auf den Darlehenskonten werden die auf die Kommanditisten gemäß Ziffer 5 entfallenden Anteile an Gewinn und Verlust
der Gesellschaft gebucht. Die Ergebniskonten sind unverzinslich. Soweit das Darlehenskonto eines Kommanditisten ein Guthaben aufweist, kann dieser Kommanditist dieses nach Ankündigung gegenüber der Komplementärin mit einer Frist von vier Wochen jederzeit
entnehmen.
4.4
Die Komplementärin ist berechtigt, neben diesen Konten bei Bedarf weitere Konten zu führen.
5.
ERGEBNISVERTEILUNG
5.1
Die Kommanditisten nehmen im Verhältnis ihrer Einlagen am Gewinn beziehungsweise
Verlust der Gesellschaft teil. Die Komplementärin ist an Gewinn und Verlust nicht beteiligt.
5.2
Ein Verlust ist bis zur Höhe des Guthabens dem Rücklagekonto II zu belasten, im Übrigen
auf ein Verlustvortragskonto zu buchen. Solange ein Verlustvortrag besteht, ist er durch spätere Gewinne auszugleichen. Erst nach seinem Ausgleich können Gewinnanteile dem Rücklagekonto II oder den Darlehenskonten zugeschrieben werden.
5.3
Soweit die Gesellschafter nicht die Bildung von Gewinnrücklagen beschließen, werden die
Gewinn- beziehungsweise Verlustanteile jedes Kommanditisten auf ihren Ergebniskonten
verbucht.
5.4
Einen Gewerbesteueraufwand, der aus Ergänzungs- oder Sonderbilanzen eines Kommanditisten oder der ganzen beziehungsweise teilweisen Veräußerung eines Kommanditanteils resultiert, trägt ausschließlich der Kommanditist, der diesen Gewerbesteueraufwand
verursacht hat.
6.
GESCHÄFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG
6.1
Die Geschäfte der Gesellschaft werden von der Komplementärin geführt; die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Gesellschaft wird ausschließlich
durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten; Ziffer 7 und die Vertretung durch
gesondert Bevollmächtigte bleiben unberührt. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte u. Ä. mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit.
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6.2
Die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin erstreckt sich auf alle Handlungen, die
der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt; hierzu zählen insbesondere die in Anlage 6.2(1) aufgezählten Handlungen. Für darüber hinausgehende Handlungen bedarf die Komplementärin der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter; zu den über
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlungen zählen insbesondere die in
Anlage 6.2(2) aufgezählten Handlungen. Soweit die Gesellschafter einer über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlung zugestimmt haben, ist das Widerspruchsrecht eines Kommanditisten ausgeschlossen.
6.3
Die Komplementärin hat Anspruch auf unverzüglichen Ersatz der ihr zur Geschäftsführung
und Vertretung entstandenen Aufwendungen.9
6.4
Die Komplementärin erhält daneben zur Abgeltung ihres Haftungsrisikos ohne Rücksicht
auf das Jahresergebnis der Gesellschaft eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 4 %
ihres EUR 25.000 betragenden Stammkapitals. Diese Haftungsvergütung ist jeweils am letzten Tag des Geschäftsjahres der Gesellschaft zur Zahlung fällig.
6.5
Die Komplementärin ist auf Verlangen eines Kommanditisten verpflichtet, die der Gesellschaft gegenüber der Kraftwerksgesellschaft zustehenden Kontrollrechte geltend zu machen.
7.
AUSÜBUNG VON RECHTEN ALS GESELLSCHAFTER DER
KOMPLEMENTÄRIN
7.1
Soweit es die Wahrnehmung und Ausübung von Rechten als Gesellschafterin der Komplementärin betrifft, sind abweichend von Ziffer 6.1 alleine die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet. Zu diesem Zweck wird hiermit jeder
Kommanditist dazu bevollmächtigt, die Gesellschaft insoweit gemeinsam mit einem anderen Kommanditisten zu vertreten.
7.2
Die Kommanditisten handeln hierbei ausschließlich nach Maßgabe zuvor gefasster Gesellschafterbeschlüsse. Solche Gesellschafterbeschlüsse bestimmen auch, welche Kommanditisten diese Gesellschafterbeschlüsse umsetzen; andere Kommanditisten dürfen insoweit von
der Vollmacht gemäß Ziffer 7.1 S. 2 keinen Gebrauch machen.
8.
GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE
8.1
Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen durch Gesellschafterbeschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können in Gesellschafterversammlungen (Ziffer 9) oder sofern alle Gesellschafter dieser Art der Beschlussfassung zustimmen oder sich an einer solchen
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Beschlussfassung beteiligen
sonst wie gefasst werden.
5
schriftlich, per Telefax, per email, telefonisch, mündlich oder
8.2
Soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Mehrheit vorsehen, werden Gesellschafterbeschlüsse mit mindestens der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Zählung der Stimmen außer Betracht.
8.3
Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen:
8.4
(a)
Bildung und Auflösung von Rücklagen;
(b)
Zwangsabtretung von Kommanditanteilen gemäß Ziffer 12.3;
(c)
Änderung dieses Gesellschaftsvertrags (unbeschadet Ziffer 8.4);
(d)
Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel;
(e)
Strukturmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
(f)
Auflösung der Gesellschaft.
Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller abgegeben Stimmen:
(a)
Zustimmung zu Verfügungen über Gesellschaftsanteile;
(b)
Ausschluss eines Kommanditisten aus der Gesellschaft gemäß Ziffer 12.1 und 12.2;
(c)
die Zustimmung zu folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen:
(i)
(ii)
(d)
Kündigung des Rahmenvertrags, des Gesellschaftsvertrags der Kraftwerksgesellschaft, des Gesellschafterdarlehensvertrags mit der Kraftwerksgesellschaft oder des Stromliefervertrags mit der Kraftwerksgesellschaft;10
].
Änderungen dieses Gesellschaftsvertrags, die zusätzliche Beitragspflichten eines
Kommanditisten begründen oder sonst in den Kernbereich der Gesellschafterrechte
eingreifen.
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8.5
Jeder Kommanditist hat so viele Stimmen, wie es dem Verhältnis seiner Einlage zu den Einlagen der übrigen Kommanditisten entspricht. Die Komplementärin ist nicht stimmberechtigt.
8.6
Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist ein Kommanditist
auch in eigenen Angelegenheiten (und in Angelegenheiten eines mit diesem Kommanditisten im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens) stimmberechtigt. Ein Kommanditist ist aber insbesondere bei Gesellschafterbeschlüssen über seinen Ausschluss aus der
Gesellschaft oder die Zwangsabtretung seines Kommanditanteils nicht stimmberechtigt.
8.7
Jeder Gesellschafter kann sich bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen und auch im
Übrigen bei der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen (Ziffer 9) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigte können nur gesetzlich, beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen sein. Im Falle von
Gesellschafterversammlungen ist der Komplementärin spätestens bei Beginn der Gesellschafterversammlung das Original der schriftlichen Vollmacht zu überlassen, aus der für die
Komplementärin zweifelsfrei (insbesondere aufgrund einer notariellen Beglaubigung und
Vertretungsbescheinigung) die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten hervorgeht.
8.8
Soweit Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Gesellschafterversammlungen (Ziffer 9) und
nicht in Schriftform gefasst werden, hat die Komplementärin unverzüglich eine Niederschrift hierüber aufzunehmen, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt: (i) An der Beschlussfassung mitwirkende oder anderweitig mit dieser Art der Beschlussfassung
einverstandene Kommanditisten, (ii) Anträge, (iii) Abstimmungsergebnis unter Verzeichnung des Abstimmungsverhaltens jedes daran beteiligten Kommanditisten, (iv) Feststellung
gefasster Beschlüsse, (v) Ort und Zeit der Beschlussfassung. Die Komplementärin hat unverzüglich nach Aufnahme dieser Niederschrift jedem Kommanditisten (schriftlich, per Telefax, email oder auf andere Weise) eine Kopie dieser Niederschrift zu überlassen. Soweit
Gesellschafterbeschlüsse schriftlich getroffen werden, ist der Komplementärin unverzüglich
eine Kopie des Gesellschafterbeschlusses zu überlassen. Die Komplementärin hat unverzüglich nach Überlassung dieser Kopie jedem Kommanditisten (schriftlich, per Telefax, email
oder auf andere Weise) eine Kopie dieses Gesellschafterbeschlusses zu überlassen.
8.9
Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur binnen einer Frist von einem
Monat nach Überlassung der Niederschrift / Kopie gemäß Ziffer 8.8 beziehungsweise des
Protokolls gemäß Ziffer 9.6 geltend gemacht werden, und zwar nur durch Klage gegen die
Gesellschaft. Wird die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht gemäß dem
vorstehenden Satz geltend gemacht, sind alle Gesellschafter verpflichtet, einander zu behandeln, als sei der Gesellschafterbeschluss wirksam.
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9.
GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN
9.1
Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Kraftwerksgesellschaft, mindestens aber einmal pro Geschäftsjahr, findet eine Gesellschafterversammlung
statt. Die Tageordnung dieser Gesellschafterversammlung beinhaltet mindestens die Feststellung des (erforderlichenfalls testierten) Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung der Komplementärin und, soweit erforderlich, die Wahl des
Abschlussprüfers. Darüber hinaus sind Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn
das der Komplementärin im Interesse der Gesellschaft zweckmäßig erscheint (insbesondere
weil die Rechte der Gesellschaft gegenüber der Kraftwerksgesellschaft wahrgenommen
werden sollen, ohne dass die Gesellschafter hierüber bereits beschlossen hätten), oder wenn
Kommanditisten, deren Einlagen zusammen mindestens [10 %] des Festkapitals der Gesellschaft ausmachen oder mindestens [drei] Kommanditisten das unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
9.2
Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt, soweit die Gesellschafter nicht mit Zustimmung aller abgegeben Stimmen etwas anderes beschlossen haben. Gesellschafterversammlungen werden durch die Komplementärin einberufen; beruft die
Komplementärin eine Gesellschafterversammlungen entgegen Ziffer 9.1 nicht rechtzeitig
ein, sind zwei Kommanditisten gemeinschaftlich zur Einberufung berechtigt. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax oder per email erfolgen; sie soll in der Regel durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Gesellschafterversammlungen werden mit einer Frist von
mindestens [zehn Werktagen] einberufen; soweit bei Einhaltung dieser Frist wichtige Entscheidungen nicht rechtzeitig getroffen werden könnten, kann diese Frist soweit verkürzt
werden, wie das für eine rechtzeitige Entscheidung erforderlich ist, maximal jedoch auf
[zwei] Werktage. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag der Absendung der Einberufung. Bei der Einberufung sind mindestens Ort, Zeit und Tagesordnung der Gesellschafterversammlung anzugeben.
9.3
Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
worden ist und mindestens [50 %] aller Stimmen vertreten sind. Scheitert die Beschlussfähigkeit an diesem Quorum, ist unverzüglich eine weitere Gesellschafterversammlung mit
(mindestens) der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Gesellschafterversammlung ist für die Tagesordnungspunkte der vorherigen Gesellschafterversammlung unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern hierauf in der Einladung
zu der weiteren Gesellschafterversammlung hingewiesen worden ist.
9.4
Zu Beginn jeder Gesellschafterversammlung wählen die Gesellschafter unter der Leitung
des ältesten Vertreters eines Kommanditisten mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest
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und leitet die Versammlung. Der Versammlungsleiter entscheidet bei Abstimmungen über
die Art der Abstimmung, sofern nicht auf Antrag eines Kommanditisten mit einfacher
Mehrheit der abgegeben Stimmen etwas anderes beschlossen wird. Der Versammlungsleiter
kann Sachverständige usw. hinzuziehen, soweit er das für zweckmäßig hält, es sei denn, die
Gesellschafter beschließen auf Antrag eines Kommanditisten etwas anderes.
9.5
Jeder Gesellschafter ist (unbeschadet der Möglichkeit, sich in Gesellschafterversammlungen
gemäß Ziffer 8.7 vertreten zu lassen) berechtigt, sich in Gesellschafterversammlungen durch
gesetzlich, beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Beistände begleiten
zu lassen.
9.6
Über jede Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das sich insbesondere
auf Folgendes erstreckt: (i) Anwesenheit und Vertretung der Kommanditisten,
(ii) Tagesordnung, (iii) Anträge, (iv) Abstimmungsergebnis unter Verzeichnung des Abstimmungsverhaltens jedes daran beteiligten Kommanditisten, (v) Feststellung gefasster Beschlüsse,
(vi) besondere
Vorkommnisse
und
(vii) Ort
und
Zeit
der
Gesellschafterversammlung. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter oder einem vom
Versammlungsleiter hiermit beauftragten Anwesenden aufzunehmen, zu unterzeichnen und
unverzüglich nach Abschluss der Gesellschafterversammlung im Original der Komplementärin zu überlassen. Die Komplementärin hat unverzüglich nach Überlassung dieses Protokolls jedem Kommanditisten (schriftlich, per Telefax, email oder auf andere Weise) eine
Kopie dieses Protokolls zu überlassen.
10.
DAUER DER GESELLSCHAFT, KÜNDIGUNG
10.1
Die Gesellschaft ist für unbestimmte Zeit eingegangen. Kein Gesellschafter kann die Gesellschaft vor Ablauf von 30 Jahres nach Abschluss dieses Gesellschaftsvertrags kündigen; das
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Kein Gesellschafter
kann gemäß § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Stattdessen ist jeder Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 133 HGB zur Kündigung der Gesellschaft berechtigt.11
10.2
Kündigungen können nur mit Wirkung zum Ablauf des auf die Kündigungserklärungen folgenden Quartals erklärt werden. Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der Kündigende aus der Gesellschaft aus; die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern
fortgesetzt.
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11.
VERFÜGUNG ÜBER GESELLSCHAFTSANTEILE
11.1
Die Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter.
11.2
Verfügungen über Gesellschaftsanteile sind nur insoweit zulässig, wie sichergestellt ist, dass
der Zedent in sämtliche Rechte und Pflichten des Zessionars aus den folgenden Verträgen
eintritt, beziehungsweise im Falle von Verfügungen über Teile von Gesellschaftsanteilen in
sämtliche auf diesen Teil entfallende Rechte und Pflichten:
11.3
11.4
(a)
Rahmenvertrag;
(b)
in § 14 Abs. 11 des Rahmenvertrags vorgesehene Bürgschaft gegenüber der Kraftwerksgesellschaft;
(c)
Stromliefervertrag zwischen der Gesellschaft und dem Zessionar;
(d)
[Sicherheit gemäß Ziffer 14.1];
(e)
etwaige Rückbürgschaft gemäß Ziffer 14.2.
Jeder Kommanditist hat für die folgenden Verfügungen Anspruch auf Erteilung der gemäß
Ziffer 11.1 erforderlichen Zustimmung der Gesellschafter, sofern die Voraussetzungen der
Ziffer 11.2 erfüllt sind und nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund insbesondere unmittelbare oder mittelbare steuerliche Nachteile in der Person eines Kommanditisten oder eines
mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens gegen solche Verfügungen
spricht:
(a)
Abtretungen von Kommanditanteilen an ein Unternehmen, das mehrheitlich im Besitz des Kommanditisten steht, oder in dessen mehrheitlichen Besitz der Kommanditist steht (in beiden Varianten "Verbundenes Unternehmen"), sofern der Zedent
sich verpflichtet, den Kommanditanteil an den Kommanditisten oder ein im Mehrheitsbesitz des Kommanditisten stehendes Unternehmen (zurück-) abzutreten, sobald
der Zedent kein mit dem Kommanditisten Verbundenes Unternehmen mehr ist;
(b)
Abtretungen von Kommanditanteilen an andere Kommanditisten, es sei denn, der
andere Kommanditist wäre nach einer solchen Abtretung mit mehr als 50 % an der
Gesellschaft beteiligt.
Die Abtretung eines Kommanditanteils erstreckt sich immer auch auf das Darlehenskonto
des Zessionars, so dass der Zedent auch insoweit in sämtliche Rechte und Pflichten des Zessionars eintritt.
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11.5
Die Kommanditisten sind berechtigt, sich im Hinblick auf ihre Kommanditanteile Stimmbindungsverträgen mit den anderen Kommanditisten und mit anderen Gesellschaftern der
Kraftwerksgesellschaft zu unterwerfen.
12.
AUSSCHLUSS VON KOMMANDITISTEN, ZWANGSABTRETUNG VON
KOMMANDITANTEILEN
12.1
In folgenden Fällen können die Gesellschafter einen Kommanditisten aus der Gesellschaft
ausschließen:
(a)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kommanditisten oder
Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
(b)
Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil des Kommanditisten oder Ansprüche
des Kommanditisten gegen die Gesellschaft, ohne dass die Vollstreckungsmaßnahme
binnen dreier Monate nach Wirksamwerden aufgehoben wird;
(c)
Verzug des Kommanditisten bei der Erfüllung seiner Zahlungspflichten gegenüber
der Gesellschaft in Höhe von mehr als EUR [ ] pro MW Kraftwerksscheibe über
einen Zeitraum von mehr als [fünf] Tagen;12
(d)
trotz Abmahnung wiederholte Ausübung von Gesellschafterrechten durch den
Kommanditisten entgegen einem Stimmbindungsvertrag mit (unter anderen) allen
anderen Kommanditisten;
(e)
Kündigung des Rahmenvertrags durch den Kommanditisten oder durch eine andere
Vertragspartei aufgrund eines von dem Kommanditisten zu vertretenden Umstands;
(f)
Kündigung der Gesellschaft durch den Kommanditisten;
(g)
Verfügung des Kommanditisten über seinen Kommanditanteil entgegen den Regelungen der Ziffer 11;
(h)
teilweise Einziehung des von der Gesellschaft an der Kraftwerksgesellschaft gehaltenen Kommanditanteils gemäß § 13 Abs. 2 lit. d des Gesellschaftsvertrags der
Kraftswerksgesellschaft;
(i)
Eintritt eines wichtigen Grunds (im Sinne von § 133 HGB) in der Person des Kommanditisten, ohne dass dieser binnen einer Frist von einem Monat nach Abmahnung
durch einen Gesellschafter entfällt.
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12.2
Der Ausschluss wird dem Kommanditisten unverzüglich von der Komplementärin mitgeteilt, und der Kommanditist scheidet mit Wirkung zum Ablauf des darauf folgenden Quartals aus der Gesellschaft aus; im Falle eines Ausschlusses gemäß Ziffer 12.1(c) wird der
Ausschluss mit Ablauf von fünf Tagen nach Mitteilung wirksam. Gleichzeitig mit dem Ausscheiden enden auch die in Ziffer 11.2(c) bis (e) genannten Verträge zwischen dem Kommanditisten und der Gesellschaft und die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen
wachsen den übrigen Kommanditisten pro rata an.
12.3
Anstelle und unter den Voraussetzungen der Ziffer 12.1 können die Gesellschafter beschließen, dass ein Kommanditist seinen Kommanditanteil an einen oder mehrere dazu bereite
Kommanditisten abzutreten hat, wobei kein Kommanditist hierdurch mehr als 50 % an der
Gesellschaft erwerben kann. Für diesen Fall bietet jeder Kommanditist bereits hiermit an,
seinen Kommanditanteil gemäß einem solchen Beschluss abzutreten. Die Komplementärin
erklärt unverzüglich nach Fassung eines solchen Beschlusses im Namen des oder der annahmebereiten Kommanditisten die Annahme dieses Angebots. Diese Zwangsabtretung
wird mit Ablauf des auf diese Annahmeerklärung folgenden Quartals wirksam; im Falle der
Ziffer 12.1(c) wird die Zwangsabtretung mit Ablauf von fünf Tagen nach Annahme wirksam. Die Zwangsabtretung umfasst auch sämtliche Rechte und Pflichten des Zessionars, im
Falle der Zwangsabtretung an mehrere Kommanditisten pro rata, aus den in Ziffer 11.2(c)
bis (e) genannten Verträgen zwischen dem Zedenten und der Gesellschaft.
13.
AUSSCHEIDEN, ABFINDUNG
13.1
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt, soweit Regelungen dieses
Vertrags nicht entgegenstehen. Verbleibt nur ein Gesellschafter, hat dieser das Recht, das
Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen und
die Firma fortzuführen.
13.2
Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung gemäß Ziffer 13.2 bis 13.4, sofern
die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird Im Falle eines Ausschlusses gemäß Ziffer 12.1 und 12.2 oder einer Kündigung gemäß Ziffer 10.1 schuldet die Gesellschaft diese Abfindung, im Falle einer Zwangsabtretung gemäß Ziffer 12.3 der
beziehungsweise pro rata die Zedenten. Die Abfindung ist in vier gleichen Jahresraten zu
zahlen. Die erste Rate ist innerhalb von drei Monaten nach Feststehen der Abfindungshöhe
entweder aufgrund einer Einigung der Beteiligten oder der Entscheidung des Schiedsgutachters gemäß Ziffer 13.4 fällig. Der ausscheidende Gesellschafter kann keine Sicherheitsleistung für die Abfindung verlangen.
13.3
[Höhe der Abfindung] 13.
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13.4
Besteht Streit über die Höhe der Abfindung, entscheidet hierüber ein Schiedsgutachter, der
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss und von dem ausscheidenden Gesellschafter und den übrigen Kommanditisten zu benennen ist. Kommt eine Einigung über dessen Benennung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Wirksamwerden des Ausschlusses beziehungsweise der Zwangsabtretung zu Stande, ist er
auf Antrag des ausscheidenden Gesellschafters oder eines anderen Kommanditisten durch
das Institut der Wirtschaftsprüfer Deutschland e. V., Düsseldorf, zu bestimmen. Der
Schiedsgutachter entscheidet auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme analog §§ 91 ff.
ZPO.
13.5
Scheidet der einzige persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne
dass unmittelbar nach seinem Ausscheiden ein neuer persönlich haftender Gesellschafter an
seine Stelle tritt, müssen sich die Gesellschafter unverzüglich auf eine geeignete juristische
Person, an der die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen beteiligt sind, zwecks Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einigen. Der hierzu erforderliche Beschluss der Gesellschafter bedarf der Mehrheit von mindestens Dreivierteln der
abgegebenen Stimmen. Die Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung soll auf
eine Woche verkürzt werden. Zur Einberufung der genannten Gesellschafterversammlung
ist jeder Kommanditist berechtigt. Führt dieses Verfahren nicht dazu, dass binnen zwei Wochen ab Ausscheiden des alten persönlich haftenden Gesellschafters ein neuer persönlich
haftender Gesellschafter aufgenommen worden ist, kann jeder Kommanditist verlangen,
persönlich haftender Gesellschafter zu werden; die Gesellschafter können die Aufnahme
durch Beschluss ablehnen, wenn mehr als ein Kommanditist die Aufnahme verlangt. Ist
binnen weiterer zwei Wochen kein neuer persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen,
ist die Gesellschaft aufgelöst.
14.
SICHERHEITEN
14.1
[Stellung von Sicherheiten für Verpflichtung jedes Kommanditisten aus Stromliefervertrag
mit der Gesellschaft]14
14.2
Die Kommanditisten verpflichten sich, im Verhältnis ihrer Einlagen, Rückbürgschaften zugunsten der Gesellschaft zu stellen, soweit die Gesellschaft aufgrund des Rahmenvertrags
zur Stellung von Rückbürgschaften zugunsten der Kraftwerksgesellschaft verpflichtet ist.
15.
GLEICHLAUF, DURCHGRIFF
15.1
Auf der Ebene der Kraftwerksgesellschaft entspricht die Kraftwerksscheibe eines Gesellschafters seiner Beteiligung an der Kraftwerksgesellschaft. Dieser das Projekt beherrschende
Grundsatz gilt auch für die Kommanditisten: Ihre mittelbare Kraftwerksscheibe entspricht
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ihrer mittelbaren Beteiligung an der Kraftwerksgesellschaft. Diesen Gleichlauf sollen verschiedene Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags sicherstellen. Insoweit der Gleichlauf
einmal durchbrochen wird, ohne dass dieser Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Regelungen
für diesen Fall trifft, verpflichten sich die Gesellschafter, den Gleichlauf wiederherzustellen.
15.2
Soweit ein Kommanditist aufgrund des Rahmenvertrags, der in § 4 Abs. 12 des Rahmenvertrags vorgesehenen Bürgschaft oder auf andere Weise für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die primär Verpflichtungen der Gesellschaft sind, ohne dass die
Inanspruchnahme dieses Kommanditisten sich auf das dem Verhältnis seiner zu den restlichen Einlagen entsprechende Maß beschränkt, so sind die übrigen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen verpflichtet, diesen Kommanditisten von dieser Inanspruchnahme
freizustellen. Soweit ein Kommanditist aufgrund des Rahmenvertrags, der in § 4 Abs. 12
des Rahmenvertrags vorgesehenen Bürgschaft oder auf andere Weise für Verpflichtungen in
Anspruch genommen wird, die primär Verpflichtungen eines anderen Kommanditisten sind,
so ist dieser andere Kommanditist verpflichtet, diesen Kommanditisten von dieser Inanspruchnahme freizustellen.
16.
LIQUIDATION
Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch die Komplementärin, sofern die Gesellschafter nichts anderes beschließen. Ein Liquidationserlös steht den Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft (Ziffer 5) zu.
17.
HANDELSREGISTERVOLLMACHT
Jeder Kommanditist ist verpflichtet, unverzüglich formgerecht eine im Wesentlichen Anlage 15.2 entsprechende Vollmacht für bestimmte Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft zu erteilen.
18.
KOSTEN
Die Kosten der Gründung der Gesellschaft tragen die Kommanditisten im Verhältnis ihrer
Einlagen.
19.
VERSCHIEDENES
19.1
Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-
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ENTWURF
14
form, soweit nicht ein Gesellschafterbeschluss und / oder notarielle Beurkundung erforderlich ist. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
19.2
Die Abtretung von Ansprüchen aus oder aufgrund dieses Gesellschaftsvertrags ist ausgeschlossen.
19.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden oder darauf
beruhenden Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern (einschließlich solcher Streitigkeiten über bereicherungs- oder deliktsrechtliche
Ansprüche), für die kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht, ist der Sitz der Gesellschaft.
19.4
Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrags oder eine später in ihn aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Gesellschaftsvertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Gesellschaftern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist
jedoch der ausdrückliche Wille der Gesellschafter, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit
Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich
und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach
dem Sinn und Zweck dieses Gesellschaftsvertrags gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt
beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin),
so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.
*****
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ENTWURF
LISTE DER ANLAGEN
3.2
Kommanditisten
6.2(1)
Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
6.2(2)
Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
15.2
Handelsregistervollmacht
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ENTWURF
ANLAGE 3.2
KOMMANDITISTEN
ANSCHRIFT
TELEFAX
FIRMA, SITZ
1
Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH, [ ]
45
2
Stadtwerke Osnabrück GmbH, [
30
3
SWK Energie GmbH, [
4
Lister- und Lennekraftwerke GmbH,
]
20
5
Stadtwerke Coesfeld GmbH, [
5
6
Stadtwerke Emmerich GmbH, [ ]
5
7
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG,
]
5
8
Stadtwerke Geldern GmbH, [
2
9
Energieversorgung Beckum GmbH &
Co. KG, [ ]
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EINLAGE (EUR)
KRAFTWERKSSCHREIBE
(MW)
#
]
]
25
]
]
3
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ENTWURF
ANSCHRIFT
TELEFAX
FIRMA, SITZ
10
Stadtwerke Radevormwald GmbH, [ ]
2
11
Stadtwerke Goch GmbH, [
1,5
12
Gemeindewerke Nümbrecht GmbH,
]
13
Stadtwerke Hamm GmbH, [
14
[Bad Honnef AG, [
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EINLAGE (EUR)
KRAFTWERKSSCHREIBE
(MW)
#
]
1
]
]
]]
[3]
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2
ENTWURF
ANLAGE 6.2(1)
HANDLUNGEN DES GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSBETRIEBS
1.
Die Vertretung der Gesellschaft als Gesellschafterin der Kraftwerksgesellschaft, soweit die
Gesellschafter hierüber (generell oder konkret) beschlossen haben.
2.
Die Geltendmachung von Kontrollrechten der Gesellschaft gegenüber der Kraftwerksgesellschaft.
3.
]
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ENTWURF
ANLAGE 6.2(2)
HANDLUNGEN AUSSERHALB DES GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSBETRIEBS
1.
Die Vertretung der Gesellschaft als Gesellschafterin der Kraftwerksgesellschaft, soweit die
Gesellschafter hierüber nicht (generell oder konkret) beschlossen haben.
2.
Die Verfügung über den Kommanditanteile der Gesellschaft an der Kraftwerksgesellschaft.
3.
Die Änderung oder Beendigung des Rahmenvertrags oder eines Vertrags zwischen der Gesellschaft und der Kraftwerksgesellschaft, insbesondere des Gesellschafterdarlehensvertrags
oder des Stromliefervertrags.
4.
Der Abschluss von Anstellungsverträgen.
5.
]
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ENTWURF
1
Dieser Entwurf geht davon aus, dass die Kommanditisten für EUR 5.000 (zuzüglich EUR 25.000 für das vollständig
bar vorhandene Stemmkapital der Komplementärin) eine Vorratsgesellschaft in der Form der Einheits-GmbH & Co.
KG kaufen.
2
Bei diesem Vertragsentwurf handelt es sich um eine auf Basis der Sitzung der Arbeitsgruppe Stimmbindung / Vorschaltgesellschaft am 8. August 2007 erstellte Diskussionsgrundlage. Bitte teilen Sie uns Ihre Anmerkungen zu dieser Diskussionsgrundlage bis zum 21. August 2007 mit. Am 24. August 2007 findet eine Sitzung der Arbeitsgruppe
Stimmbindung / Vorschaltgesellschaft (und weiterer Interessierter) statt, die das Ziel hat, alle noch erforderlichen
Entscheidungen hinsichtlich dieses Vertrags zu treffen. Wir Clifford Chance legen auf Basis dieser Sitzung am
30. August 2007 einen entsprechend überarbeiteten Entwurf dieses Vertrags vor.
3
Wie soll die Firma der Gesellschaft lauten?
4
Der Sitz der Gesellschaft ist bei Erwerb der Vorratsgesellschaft Frankfurt am Main oder Köln (weil der Verkäufer
die Vorratsgesellschaft dort für Gekko gründet). Gleichzeitig mit dem Erwerb der Vorratsgesellschaft und der damit
einhergehenden Auswechselung der Verwaltung der Gesellschaft ändert sich der Sitz der Gesellschaft. Befindet sich
die Verwaltung der Gesellschaft dann in z. B. Hamm , so ist dann auch der Sitz der Gesellschaft Hamm, ohne
dass es darauf ankäme, was Gesellschaftsvertrag oder Handelsregister insoweit vorsehen. (Aus gewerbesteuerlichen
Gründen sollte der Sitz der Gesellschaft laut Wibera nicht innerhalb des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums
dem Kalenderjahr geändert werden.)
5
Auf welche Weise soll die Gesellschaft den von der Kraftwerksgesellschaft bezogenen Strom an ihre Kommanditisten weiterveräußern. Wibera empfiehlt u. A. aus gewerbesteuerlichen Gründen , den Stromliefervertrag zwischen
Kraftwerksgesellschaft und Vorschaltgesellschaft in den Stromlieferverträgen zwischen Vorschaltgesellschaft auf
der einen und den Kommanditisten auf der anderen Seite zu spiegeln, insbesondere also keinen Preisaufschlag vorzusehen. Dann stellte sich die Frage, wie die Gesellschaft ihre Kosten deckt.
6
Bestandteil der Vorratsgesellschaft (vgl. a. Anmerkung 1).
7
Vgl. Anmerkung 6.
8
Wie wird die Vorschaltgesellschaft finanziert (durch Einlagen der Gesellschafter, durch Gesellschafterdarlehen,
durch Projektfinanzierung)? Wir gehen davon aus, dass die Gesellschaft jedenfalls von allen Kommanditisten
gleichartig finanziert wird.
9
Wie wird diese Geschäftsführung praktisch wahrgenommen werden? Wir gehen davon aus, dass jemand aus der
Reihe der Kommanditisten die Aufgabe eines / mehrerer Geschäftsführer der Komplementärin übernimmt?
10
Unter besonderen Umständen kann die Gesellschaft ihre Beteiligung an dem Gesamtprojekt kündigen. Da eine solche Kündigung alle Kommanditisten der Gesellschaft beträfe, stellt sich die Frage nach der Mehrheit, mit der die
Kommanditisten eine solche Kündigung beschließen können sollen. Wir haben diese Entscheidung hier nur beispielhaft den einstimmigen Entscheidungen zugeordnet. Denkbar wäre auch eine Mehrheitsentscheidung mit z. B.
50% oder zwei Dritteln. Alternativ könnten solche Kündigungen (oder bestimmte dieser Kündigungen) auch der
Stimmbindung unterworfen werden.
11
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht ausgeschlossen werden. Der Kündigende scheidet dann
aus der Vorschaltgesellschaft aus, entweder mit der Folge der Anwachsung seines Kommanditanteils und seiner
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ENTWURF
2
Kraftwerksscheibe bei den übrigen Kommanditisten pro rata, oder im Falle der Zwangsabtretung an aufnahmebereite Kommanditisten durch Abtretung seines Kommanditanteils und seiner Kraftwerksscheibe an einen oder mehrere andere Kommanditisten. Im Ergebnis müssen jedenfalls die übrigen Kommanditisten der Vorschaltgesellschaft
den Anteil des Kündigenden 'auffangen'.
12
Kommanditisten der Kraftwerksgesellschaft können im Falle bestimmter Pflichtverletzungen aus der Kraftwerksgesellschaft ausgeschlossen werden. Als solche Pflichtverletzungen kommt vor Allem der Verzug bei der Zahlung des
Strompreises in Betracht. Im Falle der Vorschaltgesellschaft würde ein solcher Ausschluss nicht nur den Kommanditisten der Vorschaltgesellschaft treffen, der für diesen Verzug / Ausschluss verantwortlich ist, weil er den Strompreis nicht rechtzeitig an die Vorschaltgesellschaft gezahlt hat, sondern alle Kommanditisten der
Vorschaltgesellschaft. Zur Verhinderung dieses Szenarios oder wenigstens zur Verkleinerung dieses Risikos stehen
verschiedene Instrumente zur Verfügung:
Der Ausschlussgrund des Verzugs mit der Begleichung des Strompreises wird in dem Gesellschaftsvertrag
der Vorschaltgesellschaft gespiegelt, allerdings mit niedrigeren Schwellen, sowohl hinsichtlich der Höhe
des Verzugsbetrags als auch zeitlich (vgl. Ziffer 12.1(c)). Auch das Ausschlussverfahren wird für diesen
Fall maßgeblich beschleunigt (vgl. Ziffer 12.2 und 12.3). Dann kann der in Verzug befindliche Gesellschafter der Vorschaltgesellschaft ausgeschlossen werden, bevor es zu einem Ausschluss der Vorschaltgesellschaft aus der Kraftwerksgesellschaft kommt. Der Nachteil dieses Instruments ist, dass die
Kraftwerksscheiben von einem, mehreren oder allen (je nach dem, ob Ausschluss, Zwangsübertragung an
einen oder Zwangsübertragung an mehrere andere Kommanditisten gewählt wird) anderen Kommanditisten
übernommen werden muss.
Die Vorschaltgesellschafter könnten verpflichtet werden, der Vorschaltgesellschaft eine kurzfristig verwertbare Sicherheit für ihre Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag zu stellen.
Der Gesellschaftsvertrag der Kraftwerksgesellschaft könnte dahingehend geändert werden, dass bei Verzug
der Vorschaltgesellschaft mit einem Teil des Strompreises nicht der Ausschluss der Vorschaltgesellschaft
zulässig ist, sondern nur die 'Einziehung' des Teils des Kommanditanteils der Vorschaltgesellschaft an der
Kraftwerksgesellschaft, der auf den Verzugsteil entfällt. Dann könnte die Vorschaltgesellschaft den im Verzug befindlichen Kommanditisten ausschließen, und die Projektbeteiligung der übrigen Kommanditisten der
Vorschaltgesellschaft bliebe unberührt. Das wäre bei unvoreingenommener Betrachtung das naheliegendste
Modell. Es würde aber eine Änderung des Entwurfs des Gesellschaftsvertrags der Kraftwerksgesellschaft
erfordern.
13
Welche Abfindung soll ein Kommanditist erhalten, der gemäß Ziffer 12 aus der Gesellschaft ausscheidet?
14
Vgl. auch Anmerkung 12, zweiter bullet point.
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