Daten
Kommune
Wesseling
Größe
83 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
64/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
13.03.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 64/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meschede
13.03.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Auf Grund von § 7 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 /
SGV NW 2023) – in der derzeit gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom
..... folgende 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
§ 9 erhält folgende Fassung:
§9
Zahl der Stadtverordneten
(1) Die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Mindestzahl der zu
wählenden Stadtverordneten beträgt 44 und die Mindestzahl der Wahlbezirke 22.
(2) Zur Kommunalwahl 2009 wird die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes
vorgeschriebene Zahl von 44 zu wählenden Stadtverordneten gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 des
Kommunalwahlgesetzes um 6 auf 38 und die Zahl der Wahlbezirke von 22 um 3 auf 19 reduziert.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter
für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber nicht über 50.000, mindestens 44
Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken.
Nach § 3 Abs. 2 S. 2 des Kommunalwahlgesetzes können Gemeinden und Kreise bis spätestens 15 Monate
vor Ablauf der Wahlperiode, also bis spätestens 20.07.2008, durch Satzung die Zahl der zu wählenden
Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf
nicht unterschritten werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, über
eine Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter für jede Wahlperiode erneut zu beschließen.
2. Lösung
Die Erfahrungen aus den vergangenen Wahlperioden haben gezeigt, dass eine Reduzierung der Zahl der zu
wählenden Vertreter um 6 auf 38 und damit eine Reduzierung der Zahl der Wahlbezirke um 3 auf 19 sinnvoll
ist. Insbesondere haben sich die Wahlberechtigten an die seit Jahren bestehende Wahlbezirkseinteilung
gewöhnt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat, entsprechend dem Beschlussentwurf die 6. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Wesseling zu beschließen.
3. Alternativen
Folgende Alternativen sind denkbar:
Wahl von 44 Vertretern, davon 22 in Wahlbezirken
Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 2 auf 42, davon 21 in Wahlbezirken
Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 4 auf 40, davon 20 in Wahlbezirken
4. Finanzielle Auswirkungen
Bei einer Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 6 auf 38 und damit bei einer Reduzierung der
Zahl der Wahlbezirke um 3 auf 19 entfallen die Kosten für die Einrichtung weiterer Wahllokale.
Außerdem werden während der Wahlperiode die Kosten für Aufwandsentschädigungen reduziert.