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Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
83 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 64/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 13.03.2008 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 64/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Meschede 13.03.2008 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Auf Grund von § 7 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) – in der derzeit gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom ..... folgende 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel 1 § 9 erhält folgende Fassung: §9 Zahl der Stadtverordneten (1) Die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Mindestzahl der zu wählenden Stadtverordneten beträgt 44 und die Mindestzahl der Wahlbezirke 22. (2) Zur Kommunalwahl 2009 wird die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Zahl von 44 zu wählenden Stadtverordneten gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 des Kommunalwahlgesetzes um 6 auf 38 und die Zahl der Wahlbezirke von 22 um 3 auf 19 reduziert. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber nicht über 50.000, mindestens 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 des Kommunalwahlgesetzes können Gemeinden und Kreise bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, also bis spätestens 20.07.2008, durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, über eine Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter für jede Wahlperiode erneut zu beschließen. 2. Lösung Die Erfahrungen aus den vergangenen Wahlperioden haben gezeigt, dass eine Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 6 auf 38 und damit eine Reduzierung der Zahl der Wahlbezirke um 3 auf 19 sinnvoll ist. Insbesondere haben sich die Wahlberechtigten an die seit Jahren bestehende Wahlbezirkseinteilung gewöhnt. Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat, entsprechend dem Beschlussentwurf die 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling zu beschließen. 3. Alternativen Folgende Alternativen sind denkbar: Wahl von 44 Vertretern, davon 22 in Wahlbezirken Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 2 auf 42, davon 21 in Wahlbezirken Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 4 auf 40, davon 20 in Wahlbezirken 4. Finanzielle Auswirkungen Bei einer Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 6 auf 38 und damit bei einer Reduzierung der Zahl der Wahlbezirke um 3 auf 19 entfallen die Kosten für die Einrichtung weiterer Wahllokale. Außerdem werden während der Wahlperiode die Kosten für Aufwandsentschädigungen reduziert.