Daten
Kommune
Wesseling
Größe
119 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
42/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
80/ Wirtschaftsförderung
- 66 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
52. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbeansiedlung Fruchthansa"
hier: Feststellungsbeschluss
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
80/
Wirtschafts
förderung
- 66 -
19.03.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 42/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Bongartz
19.03.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Rat
Betreff:
52. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbeansiedlung Fruchthansa"
hier: Feststellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Der Rat der Stadt Wesseling schließt sich den Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bau und Umweltschutz an, die im Rahmen der Auswertung der
- frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
(Vorlage Nr. 213/2007)
- öffentlichen Auslegung sowie Beteiligung der Behörden gem. §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
(Vorlage Nr. 42/2008)
entsprechend § 1(7) BauGB in die Abwägung eingestellt worden sind. Der Rat beschließt, die
abgegebenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen in den o.g. Vorlagen zu
bescheiden.
2.
Die in der Sitzung vorliegende 52. Änderung des Flächennutzungplanes „Gewerbeansiedlung
Fruchthansa“ mit der gem. § 5 (5) BauGB beigefügten Begründung, einschließlich Umweltbericht
gem. § 2 a BauGB sowie der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 (5) BauGB, wird festgestellt.
3.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 (1) BauGB der Regionalplanungsbehörde
zur Genehmigung vorgelegt.
Sachdarstellung:
1.
Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 17.01.2008 die
öffentliche Auslegung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“
gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Der Beschluss ist am 23.01.2008 im Amtsblatt der Stadt Wesseling
bekanntgemacht worden.
Der Entwurf der 52. Änderung des Flächennutzungplanes einschließlich Begründung (incl. Umweltbericht)
sowie die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen haben in der Zeit vom 31.01.2008 bis
einschließlich 04.03.2008 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling öffentlich ausgelegen.
Die Behörden sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 29.01.2008 entsprechend § 4 (2)
BauGB an dem Planverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes beteiligt worden. Im Rahmen der
öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung sind von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen
und von Seiten der Behörden insgesamt 11 Stellungnahmen eingegangen, die jedoch nicht zu Änderungen
des FNP-Entwurfes führten.
Auswertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Im Rahmen der Behördenbeteiligung sind folgende Anregungen und Hinweise zum Entwurf der 52. Änderung
des Flächennutzungsplanes vorgetragen worden:
a) Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel
Es wird auf die Stellungnahme vom 12.07.2007 verwiesen. Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens
der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i.V.m. § 25 StrWG zu beachten (Werbung nur
zulässig an der Stätte der Leistung, nur bis zur Gebäudeoberkante, keine Außenwerbung in einem 20 m –
Schutzstreifen, Reflektoren vermeiden, keine Werbeanlagen mit fluoreszierender Wirkung etc). Dies gilt
insbesondere für Werbeanlagen im Bereich der L190/ L192.
b) Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
1. Zwischenzeitlich liegt dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege das Ergebnis der archäologischen
Prospektion für den Bereich des o.a. Plangebietes vor. Neben römischen Funden, die sich locker ohne
erkennbare Konzentration auf der Fläche verteilen, wurde im südlichen Teil des Plangebietes eine
metallzeitliche Fundkonzentration ermittelt. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass der südliche Teil des
Plangebietes als Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 5, 1 einzustufen ist. An der Erhaltung und Sicherung
sowie einer sinnvollen Nutzung (§§ 7, 8, 11 DSchG NW) besteht ein öffentliches Interesse.
Es hat folglich eine Abwägung der hier unterschiedlich gelagerten Interessen zu erfolgen. Diese
Ausgangssituation wurde anlässlich eines Termins am 08.01.2008 beim Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege erörtert. Kommt die Stadt Wesseling hierbei zu dem Ergebnis, dass städtebauliche
Zielsetzungen die Erhaltung des Bodendenkmals an Ort und Stelle nicht zulassen, erfordert dies jedoch als
„Ersatzmaßnahme" eine Sicherung des Objektes als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation,
da bodendenkmalpflegerische Belange im Rahmen einer Abwägung nur soweit zurückgestellt werden
dürfen, wie es die Verwirklichung des Vorhabens verlangt.
2. Die durch die Planung/ das Vorhaben ausgelösten archäologischen Untersuchungen dienen als so
genannte „Ersatzmaßnahmen" nicht den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des mit dem Boden
verbundenen Kulturgutes (ortsfestes Bodendenkmal), sondern primär dem Planbegünstigten zur Umsetzung
seiner Interessen. Dieser hat auch die Kosten für die Untersuchungen etc. zu tragen.
3. Der Umweltbericht ist bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu
ergänzen. Danach ist der südliche Teil der Fläche als bedeutendes Kulturgut (metallzeitliche Siedlungsstelle)
im öffentlichen Interesse erhaltens- und schutzwürdig. Da die Planrealisierung mit einer Zerstörung dieser
Geschichtsquelle verbunden ist, sind die Auswirkungen als erheblich und nicht ausgleichbar einzustufen.
Akzeptiert wird bei höherrangiger Einstufung der städtebaulichen Zielsetzung eine Sicherung des
Bodendenkmals als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation durch eine Fachfirma nach
Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW.
4. Es wird noch einmal angeregt, die Sicherung des Bodendenkmals über § 9 Abs. 2 BauGB zu regeln, da
die erforderlichen Untersuchungen sonst vor Satzungsbeschluss abgeschlossen sein müssten, damit
Belange des Bodendenkmalschutzes nicht gegen die Planung sprechen. Im Bebauungsplan kann nach § 9
Abs. 2 BauGB in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen
und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Empfehlenswert wäre es, die als Bodendenkmal erfasste Fläche gem. § 9 Abs. 2 BauGB zu
kennzeichnen und festzusetzen, dass auf dieser Fläche die Planumsetzung bis zum Eintreten bestimmter
Ereignisse (hier: Abschluss der Sicherungsmaßnahmen für Bodendenkmäler) unzulässig ist.
c) RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
Innerhalb des Planungsbereiches befinden sich die RWE-Erdgashochdruckleitung LNr. 003/023/ 000/Bl. 55
(ehemals Thyssengasleitung). Die Lage der Leitung war bereits in dem zugesandten Bebauungsplan
kenntlich gemacht und ist entsprechend § 9 Nr. 13 Baugesetzbuch dargestellt. Innerhalb des für die
Bebauung vorgesehenen Grundstücks verläuft die Erdgasleitung in einem Schutzstreifen von 8,0 m (jeweils
4,0 m rechts und links der Leitung). Der Schutzstreifen ist von jeglicher Bebauung freizuhalten und darf auch
nicht mit Bäumen bepflanzt werden. Größere Bodenauf- und –abträge (> 0,20 m) sind ebenfalls nicht
zulässig. Innerhalb der Ausgleichsfläche Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 36, verläuft keine Leitung des
Unternehmens. Gegen die geplante Maßnahme bestehen unter Beachtung der vorgenannten Hinweise
keine Bedenken aus Sicht des Unternehmens.
d) PLEdoc GmbH
Im Bebauungsplan Nr. 4/103.1 hat die PLEdoc die bereits dargestellten Trassenführungen der
Ferngasleitung Nr. 79, Stolberg – Porz, DN 800, Blatt 250 – 251, mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite
10 m sowie der Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln (im Schutzstreifen der
Ferngasleitung verlaufend) anhand der betreffenden Bestandspläne grafisch überprüft und keine
Abweichungen hierzu festgestellt. Lediglich die Schutzstreifenangabe der Ferngasleitung Nr. 3/23 wurde
berichtigt.
e) RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH
Von den vorgenannten Maßnahmen werden weder vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare
Planungen der RMR mbH betroffen. Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und
Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen von
RMR mbH stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, wird um erneute
Beteiligung gebeten.
f) GVG mbH Rhein-Erft
Es wird auf die Stellungnahme vom 30.07.2007 verwiesen. Darin wird gefordert, dass die aus dem
beiliegenden Übersichtsplan ersichtliche Erdgasleitung nahe des o.g. Bereiches bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes berücksichtigt werden sollte.
g) Geologischer Dienst NRW
1. Es wurden nochmals detaillierte Hinweise zur Abhandlung des Boden- und Wasserschutzes im
Bauleitplanverfahren gegeben (z.B. Verweis auf Datengrundlagen, Informationsquellen, Kartenwerke,
Broschüren, Arbeitshilfen).
2. Wie im Umweltbericht bereits festgestellt, treten im Plangebiet Böden auf, die eine sehr hohe natürliche
Bodenfruchtbarkeit bzw. Regelungs- und Pufferfunktion aufweisen. Aufgrund dessen werden sie auf Basis
der CD-ROM „Auskunftssystem BK 50 – Karte der schutzwürdigen Böden" als besonders schutzwürdige
Böden (höchste Schutzstufe) eingestuft. Trotz der bestehenden anthropogenen Überprägung
(landwirtschaftliche Nutzflächen) handelt es sich nicht um abiotische Wert- und Funktionselemente von
allgemeiner, sondern von besonderer Bedeutung, die nach dem Landesbodenschutzgesetz NRW (2000), §
1 einem besonderen Schutz unterliegen. Es wird darum gebeten, unter Berücksichtigung des sehr hohen
Schutzstatus der Böden in der Bilanzierung zum „Ausgangszustand des Plangebietes...“ (Code 3.1: Acker,
intensiv) den Korrekturfaktor von 0,75 mindestens wieder auf 1,0 zu setzen.
2.
Lösung
Auswertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
zu a) Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel
Der Anregung wird gefolgt. Das Betriebsgelände der Fruchthansa GmbH liegt ca. 20 m vom südlichen
Fahrbahnrand der Gemeindestraße „Urfelder Straße“ entfernt und damit außerhalb des angesprochenen
Schutzstreifens. Evtl. Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit durch Werbeanlagen werden darüber
hinaus auch durch die vorhandene Gehölzpflanzung südlich der Urfelder Straße vermieden. Die Zulässigkeit
von Werbeanlagen wird im Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen bereits eingeschränkt. Die in der
Stellungnahme angesprochenen Landstraßen L190 und L192 befinden sich mehr als 400 m westlich des
Plangebietes. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist hier schon aufgrund der Entfernung
ausgeschlossen.
zu b) Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
zu 1. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Wesseling stellt in Übereinstimmung mit der
übergeordneten Raumordnung und Landesplanung (GIB) die Belange der Bodendenkmalpflege soweit
zurück, wie es die Verwirklichung des Vorhabens verlangt. Die geforderten Sicherungsmaßnahmen werden
zu Lasten der Vorhabenträgerin durchgeführt.
zu 2. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträgerin bereitet die Erschließung der
Baumaßnahme in enger Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege vor und trägt die
Kosten der Sicherungsmaßnahmen. Das beauftragte Architekturbüro steht in Kontakt mit dem Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege und der Gesellschaft für Archäologische Baugrund-Sanierung mbH (Köln), die
die archäologischen Untersuchungen bislang durchgeführt hat.
zu 3. Der Anregung wird gefolgt. Der Umweltbericht wurde entsprechend ergänzt.
zu 4. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BauGB liegen nicht
vor. Im Bebauungsplan wird der archäologische Fundplatz gekennzeichnet. Die Auflagen des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege werden als nachrichtliche Übernahme in die Planunterlagen eingefügt.
Mittlerweile liegt auch die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 26.02.2008
zum Bauantrag des Vorhabenträgers vor. Der Vorhabenträger akzeptiert diese Vorgaben und bereitet die
Erschließung des Grundstückes in enger Abstimmung mit der Bodendenkmalpflege vor. Weitergehende
Festsetzungen sind im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht erforderlich. Die Belange der
Bodendenkmalpflege wurden hinreichend gewürdigt. Der angemessene Schutz der Kulturgüter ist
gewährleistet.
zu c) RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
Der Anregung wird gefolgt. Die Planungen sehen keinerlei Bebauung des Schutzstreifens vor. Innerhalb der
Schutzstreifen sind gemäß textlicher Festsetzung 1.3.2 (Private Grünfläche 4) folgende Pflanzmaßnahmen
vorgesehen:
- bis zu 2,5 m von der Leitungstrasse entfernt dürfen überhaupt keine Gehölze gepflanzt werden,
- ab 2,5 m Abstand dürfen ausschließlich flachwurzelnde Gehölze gepflanzt werden.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Unternehmen ist damit die Sicherheit der unterirdischen Leitungen
ausreichend gewährleistet. Die textliche Festsetzung zur Privaten Grünfläche 4 kann somit beibehalten
werden.
zu d) PLEdoc GmbH
Der Anregung wird gefolgt. In der Planzeichnung wurde der graphisch richtig dargestellte Schutzstreifen (8 m
Breite) versehentlich mit 6 m bemaßt. Die Bemaßung wurde entsprechend angepasst. Auswirkungen auf
die Planung sind damit nicht verbunden.
zu e) RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH
Der Anregung wird gefolgt. Die Lage der geplanten externen Ausgleichsmaßnahmen wurden dem
Unternehmen im Rahmen der Offenlage vorgestellt. Der jetzt vorliegende Standardtext des Unternehmens
wird dahingehend verstanden, dass Anlagen des Unternehmens auch durch die externen
Ausgleichsmaßnahmen nicht betroffen sind.
zu f) GVG mbH Rhein- Erft
Der Anregung wird gefolgt. Die angesprochene Gasleitung DN 250 am südlichen Rand der Urfelder Straße
liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Im Zuge der geplanten Straßenbau- und
Kanalisationsarbeiten an der Urfelder Straße werden alle erdeingreifenden Baumaßnahmen mit dem
Unternehmen abgestimmt. Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin und den beteiligten
Erschließungsplaner weitergegeben.
zu g) Geologischer Dienst NRW
zu 1. Der Anregung wird gefolgt. Die angesprochenen Unterlagen wurden bei der Erarbeitung des
Umweltberichtes berücksichtigt.
zu 2. Der Anregung wird nicht gefolgt. Ursprünglich war der Korrekturfaktor angesichts der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung mit Folientunneln und Bewässerungsanlagen mit einem Korrekturfaktor 0,5
noch niedriger angesetzt. Nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde der Korrekturfaktor
auf 0,75 erhöht. Dadurch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Folientunnel nicht ganzjährig
bewirtschaftet werden. An der Bewertung wird festgehalten.
Abwägung gem. § 1 (7) BauGB und Feststellungsbeschluss
Die Abwägung des Rates hinsichtlich der eingegangenen Anregungen und Hinweise zur 52. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ erstreckt sich auch über die Anregungen und
Hinweise aus der
-
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. den §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
(Vorlage Nr. 213/2007)
Die Vorlage mit den Abwägungsvorschlägen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt und damit Bestandteil der gesamten Abwägungsentscheidung des
Rates.
Das Planverfahren zur 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ soll
nunmehr mit dem Feststellungsbeschluss entsprechend dem vorliegenden Beschlussentwurf
abgeschlosssen werden.
3.
Alternativen
keine
4.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagen
-
Plangeltungsbereich
Planfassung der 52. Änderung des Flächennutzungplanes „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“
(Verkleinerung)
Begründung einschl. Umweltbericht
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage Nr. 213/ 2007 (Auswertung der frühzeitigen Beteiligung)
Auswertung Infomobil
Anmerkung
Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung der
„Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ im Maßstab 1:1000.
52.
Änderung
des
Flächennutzungsplanes