Daten
Kommune
Wesseling
Größe
73 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
213/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 80/ Wirtschaftsförderung -
- 66 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
52. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbeansiedlung Fruchthansa"
hier:
Beratung über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
80/
Wirtschafts
förderung
- 66 -
17.12.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 213/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Bongartz
17.12.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
52. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbeansiedlung Fruchthansa"
hier:
•
Beratung über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
•
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Beschlussentwurf:
1.
Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB wird zur Kenntnis genommen.
2.
Die öffentliche Auslegung des in der Sitzung vorliegenden Entwurfs der 52. Änderung des
Flächen-nutzungsplanes „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ wird gemäß § 3 (2) BauGB
beschlossen. Der in der Sitzung vorliegende Entwurf der Begründung, einschließlich
Umweltbericht, wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1.
Problem
Die 52. Änderung „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ des wirksamen Flächennutzungsplanes (FNP) der
Stadt Wesseling resultiert aus der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr.
4/ 103.1 „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ im Ortsteil Urfeld. Mit der 52. Änderung des FNP und der
Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Gewerbeansiedlung der Firma Fruchthansa GmbH geschaffen werden. Die 52. Änderung des FNP wird
im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB durchgeführt.
Hinsichtlich der ausführlichen Begründung der Aufstellung und Inhalte des VEP Nr. 4/103.1 sowie der
Notwendigkeit der hier vorliegenden FNP-Änderung wird auf die Vorlagen Nr. 108/2007 (Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) und Nr. 109/2007 (FNP-Änderung) verwiesen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 14.06.2007 die
Aufstellung der 52. Änderung des FNP sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB beschlossen. Der Beschluss ist am 20.06.2007 im Amtsblatt der
Stadt Wesseling bekanntgemacht worden. Die frühzeitige Beteiligung ist vom 28.06.2007 bis einschl.
03.08.2007 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling durchgeführt worden.
Am 03.07.2007 sind interessierte Bürgerinnen und Bürger im Infomobil vor Ort über die geplante
Änderung des FNP informiert worden. Zusätzlich hat am 10.07.2007 im Neuen Rathaus der Stadt
Wesseling eine Veranstaltung zur Information der Öffentlichkeit stattgefunden, bei der die Ziele, Zweck
und Auswirkungen der Planung erörtert wurden.
Die Behörden sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 22.06.2007 entsprechend § 4
(1) BauGB an den Planverfahren zur Änderung des FNP sowie zur Aufstellung des VEP beteiligt worden.
Bis zum Ende der Beteiligungsfrist lagen Stellungnahmen von insgesamt 18 Behörden vor.
Abwägungsrelevante Anregungen zur Planung haben jedoch nur 12 Behörden vorgebracht; zwei davon
sind umweltrelevante Stellungnahmen (Landwirtschaftskammer NRW, BUND). Von Bürgern ging lediglich
eine Stellungnahme ein.
Nach Auswertung der eingegangenen Anregungen ist nun ein Planungsstand erreicht, der die Offenlage
der FNP-Änderung ermöglicht.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Im Infomobil wurde neun Bürgerinnen und Bürgern sowie einem Pressevertreter des Bonner
Generalanzeigers die Ziele, Zweck und Auswirkungen der Planung erläutert.
Anregungen bzw. Nachfragen wurden zu den Themenbereichen Lärmbelästigung durch zunehmenden
LKW-Verkehr im Siedlungsbereich Urfeld oder zu erwartenden Geruchsbelästigungen durch das
anzusiedelnde Gewerbeunternehmen geäußert. Von Seiten der Verwaltung wurde erläutert, dass es
durch das Unter-nehmen zu keinerlei Geruchsbelästigung kommen werde, da sich das Unternehmen
ausschließlich mit der Lagerung, Vorverpackung und Verteilung von frischem Obst und Gemüse
beschäftigt und an dem neuen Standort keine Verarbeitungsprozesse stattfinden. Weiterhin wurde
ausgeführt, dass der LKW-Verkehr des Unternehmens durch Verkehrsführungsmaßnahmen über die
Urfelder Straße/ Siebengebirgsstraße auf direktem Wege zur Autobahn gelenkt werden soll und so eine
Beeinträchtigung der Urfelder Anwohner durch steigenden Schwerlastverkehr im Bereich der Urfelder
Straße ausgeschlossen werden kann.
Von einem Bürger wurden Bedenken hinsichtlich der Fragestellung geäußert, ob und welchen Einfluss
das geplante Gebäude der Fruchthansa als Reflektor des Autobahnlärms auf die Nachbarbebauung Am
Radacker und der Waldsiedlung hat. Diese Fragestellung ist zwischenzeitlich gutachterlich überprüft
worden mit dem Ergebnis, dass das geplante Gebäude der Fruchthansa als Reflektor des Autobahnlärms
eine Erhöhung des Mittelungslärmpegels von maximal 0,2 dB bewirkt. Bezogen auf den gesamten
Beurteilungspegel ist dies vernachlässigbar.
Bei der Informationsveranstaltung im Rathaus sind keine Anregungen zur 52. Änderung des FNP
vorgetragen worden; es wurden fünf Bürgerinnen und Bürgern die Ziele, Zweck und Auswirkungen der
Planung erläutert.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine schriftliche Stellungnahme mit folgender Anregung
abgegeben worden:
Herr Dr. Horst Dornhagen, Auf dem Radacker 21, 50389 Wesseling
Herr Dr. Dornhagen hat mit Schreiben vom 10.07.2007 folgende Anregung zur Planung vorgebracht:
Herr Dornhagen fordert die Stadt auf, das Gebäude so zu gestalten, dass keine Rückschallemission von
der Autobahn-Gebäudefläche zu den östlich gelegenen Wohnbereichen stattfindet. Nach Errichtung des
Gebäudes sollen Schallmessungen und Nachbesserungen vorgenommen werden. An Stelle des
Regenbeckens soll ein dichter Baumbewuchs angelegt werden, der auch im Winter den Schall zurückhält.
Es darf nicht dasselbe geschehen, wie z.B. bei der ehemaligen Disco, dort kann man übrigens den
Rückschall messen.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Im Rahmen der Behördenbeteiligung sind folgende Anregungen und Hinweise zur 52. Änderung des FNP
vorgetragen worden:
a) RRP Rotterdam-Rijn Pijpleiding
Leitungen der RRP sind von den Arbeiten nicht betroffen. Wenn die Arbeiten von der angegebenen Stelle
abweichen oder bei Fragen wird darum gebeten mit der Abteilung Wegerecht Kontakt aufzunehmen.
b) RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH
Von den vorgenannten Maßnahmen werden weder vorhandene Anlagen noch laufende bzw.
vorhersehbare Planungen der RMR mbH betroffen.
Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss
sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen von RMR mbH stattfindet. Sollten
diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, wird um erneute Beteiligung gebeten.
c) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Nach Auswertung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Verfügung stehenden Luftbilder liegt der
Bereich der in Rede stehenden Maßnahme in einem ehemaligen Bombenabwurf-/ Kampfgebiet. Da das
Vorhandensein von Kampfmitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, wird vor Beginn
erdeingreifender Maßnahmen eine Überprüfung empfohlen.
d) Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Euskirchen
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
Bedenken.
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG zu beachten (Werbung
nur zulässig an der Stätte der Leistung, nur bis zur Gebäudeoberkante, keine Außenwerbung in einem 20
m - Schutzstreifen, Reflektionen vermeiden, keine Werbeanlagen mit fluoreszierender Wirkung etc). Dies
gilt insbesondere für Werbeanlagen im Bereich der L190/ L192.
e) Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
Langfristig beabsichtigte oder eingeleitete Planungen, die für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung für den oben genannten Bereich von Bedeutung sind, liegen zur Zeit nicht an. Der Bereich kann
jederzeit mit Erdgas versorgt werden.
Die aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtliche Erdgasleitung sollte bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes berücksichtigt werden.
f) Landwirtschaftskammer NRW
Die für die Gewerbeansiedlung vorgesehenen landwirtschaftlichen Flächen werden aufgrund vorhandener
Beregnungsmöglichkeiten durch den Wasser- und Bodenverband Urfeld intensiv zum Anbau von Obst
und Erdbeeren genutzt. Die geplante Gewerbeansiedlung hat zur Folge, dass die auf dieser Fläche
wirtschaftenden Betriebe auf neue Flächen ausweichen müssten. Für diese Flächen müsste u.U. eine
neue Beregnungsanlage (Brunnen und unterirdische Zuleitungen) geschaffen werden. Die
Investitionskosten für die neue Anlage müssten die verdrängten Betriebe tragen. Dies stellt aus Sicht der
Landwirtschaft und des Gartenbaus eine erhebliche wirtschaftliche Erschwernis dar. Aus den o.g.
Gründen werden die Planungen aus landwirtschaftlicher Sicht abgelehnt.
g) Bezirksregierung Düsseldorf, Luftfahrtbehörde
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn, ca. 12,7 km südwestlich
der Schwelle Piste 06, im An-/ Abflugsektor. Die genehmigungsfreie Höhe beträgt hier 170 m über NN.
Bauvorhaben, die die nach §§ 12 - 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) festgesetzten Höhen überschreiten
sollen (auch Bauhilfsanlagen, Kräne usw.), bedürfen unabhängig von der Stellungnahme zum
Planverfahren der besonderen luftrechtlichen Zustimmung bzw. Genehmigung im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens seitens der Bezirksregierung Düsseldorf (auch genehmigungsfreie
Anlagen).
Dazu ist im Bebauungsplan zeichnerisch die mögliche Betroffenheit innerhalb des darzustellenden
Bauschutzbereiches auszuweisen. Ferner hat die Stadt sicherzustellen, dass alle in Betracht kommenden
Bauherren von der Verpflichtung, sich erforderlichenfalls die luftrechtliche Genehmigung der
Bezirksregierung Düsseldorf einzuholen, Kenntnis erhalten. Dies ist insbesondere bei Bauanzeigen zu
beachten. Belange der zivilen Luftfahrt werden nicht berührt, wenn die v.g. Hinweise beachtet werden.
h) PLEdoc GmbH
1. In den zugesandten FNP und den Bebauungsplan wurde die Trassenführung der o.g. Ferngasleitungen
inkl. Leitungskenndaten grafisch übernommen. Es wird darum gebeten, die Verläufe der Ferngasleitungen
anhand der beigefügten Bestandspläne in den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan zu
übernehmen, im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung entsprechend zu erwähnen und in den
Legenden zu erläutern.
2. Bei der Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Aufstellung des Bebauungsplans soll das
beiliegende für die Gemeinschaftsleitung ebenfalls geltende Merkblatt der E.ON Ruhrgas AG zur
Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen beachtet werden.
3. Es wird davon ausgegangen, dass der Bestandsschutz der Leitungen und Anlagen gewährleistet ist
und durch die vorgesehenen Festsetzungen und Ausweisungen des Flächennutzungsplans sich keinerlei
Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Leitungen und Anlagen sowie keinerlei Einschränkungen
und Behinderungen bei der Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie
Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben.
4. Technische Hinweise im Merkblatt (Errichtung von Gebäuden und Versickerungsanlagen nur außerhalb
des Schutzstreifens, ausreichende Erdüberdeckung der Leitungen, Auflagen zur Bepflanzung etc.).
5. Es wird darum gebeten, zu veranlassen, dass der PLEdoc GmbH detaillierte Ausbaupläne (Lageplan,
Längenschnitt und Querprofile) der geplanten Baumaßnahmen (Gebäude, Versickerungsbecken und
Feuerwehrumfahrt) übermittelt werden, damit geprüft werden kann, ob Sicherungs- bzw.
Anpassungsmaßnahmen an den Leitungen notwendig werden.
i) BUND, Bund für Umweltschutz und Naturschutz Deutschland LV NRW
Mit der Erstellung dieses Bebauungsplanes ist der Anfang der Erschließung des geplanten Industrieparks
Eichholz Süd in die Wege geleitet, was bisher dank noch vorhandener Gewerbeerweiterungsflächen nicht
erforderlich ist. Auf den mit höchster Bodenbonidität eingestuften landwirtschaftlich intensiv genutzten
Flächen soll somit mit der Versiegelung begonnen werden. Zwar sind bei der Planung im Detail
ökologische Belange beachtet worden. Die Verwaltung sollte aber aus Sicht des BUND im Hinblick auf die
naheliegende Zukunft (Klimawandel) berücksichtigen, dass diese landwirtschaftlichen Flächen noch
wertvoller werden und unbedingt erhalten werden sollten. Deshalb ist es das Anliegen des BUND, dieses
Planungsvorhaben nicht zu realisieren.
j) Geologischer Dienst NRW
1. Detaillierte Hinweise zur Abhandlung der Belange des Boden- und Wasserschutzes im
Bauleitplanverfahren, in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie in der Umweltprüfung (z.B. Verweis
auf Datengrundlagen, Informationsquellen, Kartenwerke, digitale Auskunftssysteme, Arbeitshilfen,
Broschüren etc., Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung, Herangehensweise, Beurteilung und
Gewichtung von Teilaspekten, Hinweise zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung etc.).
2. Im Bebauungsplan sind gegebenenfalls Kennzeichnungen gemäß § 9 (5) Nr. 1 und Nr. 2 BauGB und
nachrichtliche Übernahmen vorzunehmen (Erdbebenzone, Grundwasserabsenkung, Bergbau).
k) Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
1. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die BAB 555 und berührt somit die Belange der
Straßenbauverwaltung. Mit Schreiben vom 17.07.07 - AZ.: OW wurde seitens des Planungsbüros Wilberg
und Partner ein Entwurf zum Bauvorhaben „Neubau eines Gewerbeobjektes - Urfelder Straße“ zur
Stellungnahme bei Straßen.NRW eingereicht. Die Behörde bittet, die in der Anlage beigefügte
Stellungnahme zum Bauvorhaben - insbesondere in Bezug auf die geplanten Anlagen innerhalb der
Anbauverbotszone der A 555 - im Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.
2. Zur Vermeidung von Planungskollisionen bittet die Behörde, der zuständigen Niederlassung die
erforderlichen Ausgleichsflächen anhand eines Übersichtsplanes mitzuteilen.
3. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den
Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen.
4. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden
und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls
unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche
Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen
o.ä.). Sicht und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
5. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB
(Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase,
Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der
Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu
gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch
Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige
Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden. Zur befestigten Fahrbahn
gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und
die Anschlussstellen selbst.
6. Gegen die Errichtung des Firmengebäudes mit einer Umfahrt in einem Abstand von 35 m zum
befestigten Fahrbahnrand der A 555 bestehen seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW,
Autobahnniederlassung Krefeld, keine grundsätzlichen Bedenken.
Nach den vorliegenden Planunterlagen befindet sich jedoch die vorgesehene Fläche für die Versickerung
in einem Abstand von 20 m vom befestigten Fahrbahnrand der A 555 und damit innerhalb der 40 mAnbauverbotszone gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Die Versickerungsanlage ist als
Bestandteil des Hochbaus zu betrachten, da bei einer Entfernung der Versickerungsanlage durch einen
evtl. Ausbau der Bundesautobahn die Entwässerung der Fläche nicht mehr gegeben wäre. Nach § 9 (8)
FStrG können Ausnahmen vom Verbot des § 9 (1) FStrG zugelassen werden, nämlich wenn:
a) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen
würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,
b) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.
Es sind keine Ausnahmegründe zu erkennen, die eine Erteilung einer Genehmigung gemäß § 9 (1) und 8
FStrG für die Versickerungsanlage in einem Abstand von 20 m zur BAB rechtfertigen würden. Die
Behörde bittet daher, die Versickerungsanlage so umzuplanen, dass sie außerhalb der 40-m
Anbauverbotszone liegt.
l) Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
1. Ausgehend von den vorliegenden Informationen (Oberflächenfunde, Vergleiche mit erforschten
Situationen und Analogieschlüsse) zum Umweltbestandteil Kulturgüter muss derzeit mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass in der Fläche Kulturgüter
(Bodendenkmale) erhalten sind, die entscheidungserheblich für die Planung sein werden. Für die
Ermittlung der entscheidungserheblichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut ist
ein Gutachten einzuholen.
Hierfür ist eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe der Erlaubnis nach § 13
DSchG NW tätig wird. Es sind Nachforschungen nach Kulturgütern zu beauftragen, die im Ergebnis fixiert,
in welchen Teilflächen bedeutende Kulturgüter erhalten sind.
Anerkannte Prüfungsmethode ist die archäologische Prospektion. Diese hat nach den Richtlinien des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zu erfolgen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen wird vom
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege abschließend gewertet und bildet die Abwägungsgrundlage für
die Bauleitplanung.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bittet darum, die für den Umweltbericht erforderlichen
Untersuchungen zu beauftragen.
2. Anlage 1, Archäologisch-bodendenkmalpflegerische Bewertung (Vollmer König, 12.09.07)
Historische Einordnung, Kurzdarstellung bereits bekannter Fundstellen in der Umgebung des
Plangebietes, römische Gutshöfe, vorgeschichtliche Gefäßkeramikfunde, Feuersteinartefakte. Im
Untergrund des Plangebietes muss mit römischen Siedlungsbefunden sowie mit Schichten,
Bodenveränderungen und Funden gerechnet werden, die im Zusammenhang mit den
Siedlungsvorgängen und der antiken Landnutzung entstanden bzw. in den Boden gelangten.
Auftreten können Überreste von Gebäuden, von wirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Anlagen, von
Gräbern, Straßen- bzw. Wegeführungen und ähnlichem. Darüberhinaus ist die Existenz von Gräbern
sowie von Schichten, Bodenveränderungen und Funden möglich, die im Zusammenhang mit ihrer Anlage
und dem Bestattungsritual entstanden bzw. in den Boden gelangten. Die Existenz entsprechender
archäologischer Hinterlassenschaft des vor- bzw. frühgeschichtlichen und mittelalterlich-neuzeitlichen
Siedlungsgeschehens ist grundsätzlich möglich.
Das Plangebiet sollte durch eine qualifizierte Prospektion auf die Existenz archäologischer Funde und
Befunde hin überprüft werden. In Luftbildern und verschiedenen Karten erkennbare modern gestörte
Bereiche sind dabei ebenso methodisch zu berücksichtigen, wie die Frage nach Fortsetzung der nördlich
gelegenen Villa Rustica in das Plangebiet hinein.
3. Email vom 29.11.2007
Im Plangebiet wurden ortsfeste Bodendenkmäler nachgewiesen, deren Sicherung im Rahmen der
Bauleitplanung zu gewährleisten ist (§ 11 DSchG NW). Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen
festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und
Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig sind.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege empfiehlt daher bodendenkmalpflegerische
Sicherungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des § 9 (2) BauGB in die Festsetzungen zu integrieren.
Danach ist im Bebauungsplan festzusetzen, dass vor der Realisierung der Planung archäologische
Untersuchungen durchzuführen sind, deren Umfang vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
entsprechend dem Ergebnis der Prospektion vorgegeben wird.
2.
Lösung
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
zu Herrn Dr. Horst Dornhagen, Auf dem Radacker 21, 50389 Wesseling
Durch das geplante Gebäude verändern sich die Ausbreitungsbedingungen des Schalls im
Untersuchungsgebiet. Insbesondere der Straßenverkehrslärm, der von der stark befahrenen Autobahn
A 555 ausgeht, wird von der Ostfassade des geplanten Gebäudes teilweise reflektiert und belastet so
zusätzlich auch das ca. 170 m weiter östlich gelegene Wohngebiet „Auf dem Radacker“.
Die schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist dieser Fragestellung
nachgegangen und kommt zu dem Ergebnis, dass sich durch die Reflektion der Mittelungslärmpegel am
Immissionsort maximal um 0,2 dB erhöhen wird. Dies ist nach Auffassung des Gutachters
vernachlässigbar. Eine unzumutbare Belastung der benachbarten Wohnbebauung kann demnach
ausgeschlossen werden. Weitergehende Auflagen zur Gebäudegestaltung sind nicht erforderlich.
Die Aussagen des Gutachters verfügen über eine ausreichende Prognosesicherheit. Spätere
Nachmessungen sind nicht erforderlich. Der Anregung wird demnach nicht gefolgt.
Die Planung wurde mittlerweile aufgrund einer Anregung des Landesbetriebes Straßenbau verändert. An
Stelle des ursprünglich östlich des Gebäudes geplanten Versickerungsbeckens ist nun hier eine dichte
Gehölzpflanzung vorgesehen. Die Anregung von Herrn Dornhagen kann insofern berücksichtigt werden.
Gehölzpflanzungen haben allerdings nur einen minimalen Einfluss auf die Schallausbreitung.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
zu a) RRP Rotterdam-Rijn Pijpleiding
Der Anregung wird gefolgt. Die Planung wurde innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches geändert
(Lage der Versickerungsbecken). Das Unternehmen wird im Rahmen der Offenlage erneut an der
Planung beteiligt. Dann erhält es Gelegenheit, zu der veränderten Planung und zur Lage der externen
Ausgleichsflächen Stellung zu nehmen.
zu b) RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH
Der Anregung wird gefolgt. Die Planung wurde innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches geändert
(Lage der Versickerungsbecken). Das Unternehmen wird im Rahmen der Offenlage erneut an der
Planung beteiligt. Dann erhält es Gelegenheit, zu der veränderten Planung und zur Lage der externen
Ausgleichsflächen Stellung zu nehmen.
Nach Rücksprache mit dem Unternehmen wird deutlich, dass sich im Plangebiet keinerlei Leitungen der
RMR befinden. Der Hinweis des Unternehmens auf Ausgleichsmaßnahmen soll die an der Planung
Beteiligten daran erinnern, auch bei der Wahl der externen Ausgleichsflächen auf mögliche Schutzstreifen
zu achten.
zu c) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Der Anregung wird gefolgt. Mittlerweile wurde das Gelände vom Kampfmittelbeseitigungsdienst überprüft.
Das Grundstück ist frei von Kampfmitteln, so dass Erdarbeiten gefahrlos vorgenommen werden können.
Eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes liegt vor (Schreiben
vom 23.10.2007).
zu d) Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Euskirchen
Der Anregung wird gefolgt. Das Betriebsgelände der Fruchthansa GmbH liegt ca. 20 m vom südlichen
Fahrbahnrand der Gemeindestraße „Urfelder Straße“ entfernt und damit außerhalb des angesprochenen
Schutzstreifens. Evtl. Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit durch Werbeanlagen werden
darüberhinaus auch durch die vorhandene Gehölzpflanzung südlich der Urfelder Straße vermieden. Die
Zulässigkeit von Werbeanlagen wird im Bebauungsplan durch textliche Festsetzung bereits
eingeschränkt. Der Anregung wird gefolgt. Die in der Stellungnahme angesprochenen Landstraßen L190
und L192 befinden sich mehr als 400 m westlich des Plangebietes. Eine Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit ist hier schon aufgrund der Entfernung ausgeschlossen.
zu e) Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
Der Anregung wird gefolgt. Die angesprochene Gasleitung DN 250 am südlichen Rand der Urfelder
Straße liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Im Zuge der geplanten
Straßenbau- und Kanalisationsarbeiten an der Urfelder Straße werden alle erdeingreifenden
Baumaßnahmen mit dem Unternehmen abgestimmt. Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin und den
beteiligten Erschließungsplaner weitergegeben.
zu f) Landwirtschaftskammer NRW
Der Anregung wird nicht gefolgt. Durch die geplante Gewerbeansiedlung werden der Landwirtschaft insgesamt 3 ha Fläche entzogen. Der grundsätzliche Konflikt zwischen den konkurrierenden
Raumansprüchen von Gewerbe (Siedlungsraum) und Landwirtschaft (Freiraum) wurde auf der Ebene des
Regionalplanes ausgetragen und mit der Darstellung eines „Gewerbe- und Industriebereiches“ (GIB)
zugunsten einer gewerblich orientierten Entwicklung entschieden. Die Stadt Wesseling leitet nun durch die
Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
die entsprechenden planerischen Schritte auf kommunaler Ebene ein. Angesichts der besonderen
Eignung dieses Standortes für zusätzliche gewerbliche Ansiedlungen (Nähe zur Autobahn, ausreichender
Abstand zur Wohnbebauung, geringer Eingriff in Natur und Landschaft, Nutzung bereits stark
vorbelasteter Bereiche etc.), stellt die Stadt Wesseling in diesem Falle die Belange der Landwirtschaft
zurück und hält an einem weiteren Ausbau der gewerblichen Nutzung in Übereinstimmung mit den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung fest.
zu g) Bezirksregierung Düsseldorf, Luftfahrtbehörde
Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen lassen Gebäude bis zu einer
Gesamthöhe von 66,50 m üNN (+ 2,5 m) zu. Die geplanten baulichen Anlagen unterschreiten demnach
deutlich die angesprochene Höhe von 170 m üNN. Eine Beeinträchtigung der Flugsicherheit ist nicht zu
befürchten. Ein Hinweis zum Bauschutzbereich wurde in die Planunterlagen aufgenommen.
zu h) PLEdoc GmbH
zu 1. Der Anregung wird gefolgt. Anhand der zur Verfügung gestellten Bestandsunterlagen wurde der
genaue Verlauf der Leitungstrassen in der Planzeichnung berichtigt. Die Planung wurde entsprechend
angepasst. Trassenverlauf und Schutzstreifen sind in den Unterlagen kenntlich gemacht. Ein
entsprechendes Leitungsrecht wurde festgesetzt.
zu 2. Der Anregung wurde gefolgt. Die planungsrelevanten Hinweise wurden berücksichtigt
(Kennzeichnung der Schutzstreifen, keine Bebauung innerhalb der Schutzstreifen, Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern etc.). Das Merkblatt wurde dem Vorhabenträger und dem beteiligten
Erschließungsplaner weitergeleitet.
zu 3. Der Anregung wird gefolgt. Die Vorhabenträgerin gewährleistet die Zugänglichkeit der
Leitungstrasse auf dem umzäunten Betriebsgelände (Tor). Der Bebauungsplan setzt innerhalb der
Schutzstreifen überwiegend private Grünflächen „PG4 - Begrünung der Schutzstreifen“ fest. Dort werden
in Abstimmung mit dem Versorgungsträger lediglich Wiesen und flachwurzelnde Gehölze vorgesehen.
Die Festsetzung zur privaten Grünfläche 4 sieht innerhalb der Schutzstreifen lediglich eine Wiese und
flachwurzelnde Gehölze außerhalb des angesprochenen engeren Schutzstreifens von beidseits 2,5 m
vor.
zu 4. Der Anregung wird gefolgt. Auf einer ca. 80 m² großen Teilfläche nordöstlich des geplanten
Gebäudes setzt der Bebauungsplan gewerbliche Bauflächen fest, die z.B. als private Verkehrsflächen
genutzt werden können (z.B. Feuerwehrumfahrt). Die weitere Ausbauplanung wird mit dem
Versorgungsträger abgestimmt. Im weiteren Umfeld der vorhandenen Leitungen ist kein
Versickerungsbecken vorgesehen. Die Planung wurde entsprechend den Forderungen von Straßen.NRW
(Autobahn) angepasst. Eine Beeinträchtigung der Leitungen ist ausgeschlossen.
zu 5. Der Anregung wird gefolgt. Die Hinweise werden an den beteiligten Erschließungsplaner
weitergegeben. Die PLEdoc hat mittlerweile zugestimmt, den o.g. Teilbereich des Schutzstreifens als
Feuerwehrumfahrt zu nutzen (Schreiben vom 06.08.07). Die Vorhabenträgerin wird alle Baumaßnahmen
mit dem Versorgungsträger abstimmen. Im Bebauungsplan sind dazu keine weitergehenden
Festsetzungen erforderlich.
zu i) BUND, Bund für Umweltschutz und Naturschutz Deutschland LV NRW
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der grundsätzliche Konflikt zwischen den konkurrierenden
Raumansprüchen von Gewerbe (Siedlungsraum) und Landwirtschaft (Freiraum) wurde auf der Ebene des
Regionalplanes ausgetragen und mit der Darstellung eines „Gewerbe- und Industriebereiches“ (GIB)
zugunsten einer gewerblich orientierten Entwicklung entschieden. Die Stadt Wesseling leitet nun durch
die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes die entsprechenden planerischen Schritte auf kommunaler Ebene ein.
Angesichts der besonderen Eignung dieses Standortes für zusätzliche gewerbliche Ansiedlungen (Nähe
zur Autobahn, ausreichender Abstand zur Wohnbebauung, geringer Eingriff in Natur und Landschaft,
Nutzung bereits stark vorbelasteter Bereiche etc.), stellt die Stadt Wesseling in diesem Falle die Belange
der Landwirtschaft zurück und hält an einem weiteren Ausbau der gewerblichen Nutzung in
Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung fest.
zu j) Geologischer Dienst NRW
zu 1. Den Anregungen wird gefolgt. Die Hinweise wurden bei der Bearbeitung des Umweltberichtes unter
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet und im Hinblick auf die abwägungserheblichen
Belange in diesem Verfahren berücksichtigt.
zu 2. Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis zur Erdbebenzone wurde in die
Planunterlagen übernommen.
zu k) Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
zu 1. Der Anregung wird gefolgt. Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme von Straßen.NRW
geändert. Auch die ursprünglich östlich des Gebäudes vorgesehenen Versickerungsanlagen befinden
sich nun vollständig außerhalb des 40- m Streifens.
zu 2. Der Anregung wird gefolgt. Die Behörde erhält eine Übersichtskarte der geplanten externen
Ausgleichsmaßnahmen.
zu 3. Der Anregung wird gefolgt. Die Schutzzonen 40 m und 100 m sind in der Planzeichnung vermerkt.
Ein entsprechender textlicher Hinweis wird zusätzlich in die Planunterlagen aufgenommen.
zu 4. Der Anregung wird gefolgt. Die überbaubaren Grundstücksflächen befinden sich vollständig
außerhalb der 40 m Anbauverbotszonen. Die Lage der Feuerwehrumfahrt (teilweise innerhalb dieses
Schutzstreifens) wurde von der Behörde akzeptiert. Stellplätze befinden sich nicht innerhalb des
Streifens.
zu 5. Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis in den Planunterlagen macht auf den
Sachverhalt aufmerksam. Straßen.NRW wird im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren beteiligt.
Weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
zu 6. Der Anregung wird gefolgt. Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme von Straßen.NRW
geändert. Die Versickerungsanlagen befinden sich nun vollständig außerhalb des 40- m Streifens.
zu l) Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
zu 1. Der Anregung wird gefolgt. Die geforderte archäologische Prospektion wurde mittlerweile von einer
Fachfirma durchgeführt. Ein erster Kurzbericht zu den Ergebnissen liegt seit dem 23.11.07 vor. Eine erste
Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege liegt seit dem 29.11.07 vor. Im
Plangebiet wurden demnach ortsfeste Bodendenkmale nachgewiesen, deren Sicherung im Rahmen der
Bauleitplanung zu gewährleisten ist. Die abschließende Bewertung durch das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege steht noch aus.
zu 2. Der Anregung wird gefolgt. Die geforderte Prospektion wurde mittlerweile durchgeführt (s.o.). Die
Hinweise wurden im Umweltbericht zusammengefasst.
zu 3. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der vorliegende Sachverhalt erfüllt nicht die
Anwendungsvoraussetzungen des § 9 (2) BauGB, so dass von einer ausdrücklichen Festsetzung
abgesehen wird. Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind in jedem Fall gewahrt, da die Regelungen
des Denkmalschutzgesetzes unabhängig von evtl. Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplanes ihre
Wirksamkeit entfalten. Für das Bauvorhaben ist darüberhinaus eine denkmalrechtliche Erlaubnis
erforderlich. Ein Hinweis zur archäologischen Ausgangssituation wurde in die Planunterlagen
aufgenommen. Die weitere Planung wird eng mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
abgestimmt. Die Auswertung der Prospektion ist für Anfang Januar 2008 vorgesehen.
Mit dem derzeitigen Planungsstand soll der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
gefasst werden.
3.
Alternativen
keine
4.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagen
-
Plangeltungsbereich
Niederschrift Bürgerversammlung
Auswertung Infomobil
52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ – Entwurf
(Verkleinerung)
Begründung einschl. Umweltbericht zur 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ – Entwurf
Anmerkung
Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung der 52.FNP-Änderung (Entwurf) im Maßstab 1:1000.