Daten
Kommune
Wesseling
Größe
21 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.1
Gewerbeansiedlung Fruchthansa
Textliche Festsetzungen
Stand: März 2008
Stadt Wesseling, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.1 Gewerbeansiedlung Fruchthansa
Stand: Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
Textliche Festsetzungen
Textliche Festsetzungen
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 5 und § 8 BauNVO
In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur folgende Nutzungen zulässig:
- Obst- und Gemüsegroßhandel, Reiferei,
- branchenspezifische Dienstleistungen und Logistik,
- Weingroßhandel, nur untergeordneter Flächenansatz bis 500 m² Bruttogeschossfläche
Wohnnutzungen jeglicher Art (auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter) sind nicht zulässig.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 18 und 19 BauNVO
Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z.B. Aufzugsüberfahrten, haustechnische
Anlagen, Abluftkamine, Antennen, Lichtkuppeln, Sheds, Solaranlagen etc. können
ausnahmsweise die festgesetzten Höhen um maximal 2,5 m überschreiten [§ 18
i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO].
Maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die
Grundfläche des eingeschränkten Gewerbegebietes (20.612 m²) [§ 19 Abs. 3
BauNVO]. Die zulässige Grundfläche GRZ=0,65 darf durch die Grundflächen der
Nebenanlagen (z.B. Rampen, stadttechnische Anlagen, Garagen, Abstellräume,
Container etc.) bzw. durch die privaten Verkehrsflächen (Parkplätze, Außenlager,
Rangierflächen etc.) bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden [§ 19 Abs. 4
BauNVO].
1.3
Bepflanzung und Naturschutz
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB
1.3.1
Allgemeines, Pflanzlisten
Bei Baum- und Gehölzpflanzungen im Zusammenhang mit Festsetzungen des Bebauungsplanes sind ausschließlich heimische, standortgerechte Laubbäume und
Laubgehölze nach Maßgabe der Gehölzlisten A und B zu verwenden, dauerhaft zu
erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
Liste A (Baumarten, Pflanzqualität: Heister, zweimal verpflanzt, ohne Ballen, h = 125 - 150 cm)
Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus Sylvatica), Traubeneiche (Quercus
petraea), Stieleiche (Quercus robur), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Winterlinde
(Tilia Cordata), Obstgehölze.
Liste B (Straucharten, Pflanzqualität: einmal verpflanzt, ohne Ballen, h = 60 - 100 cm, F = flachwurzelnde Sträucher)
Hartriegel (Cornus sanguinea, F), Hasel (Corylus avellana, F), Weißdorn (Crataegus monogyna), Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare, F), Gemeine Heckenkirsche (Lonicera Xylosteum, F), Schlehe (Prunus spinosa, F), Faulbaum (Rhamnus
frangula), Hundsrose (Rosa Canina), Salweide (Salix caprea, F).
Prof. Ulrich Coersmeier GmbH Köln
im Auftrag der Fruchthansa GmbH, Köln
Stand 10.03.2007
Seite 1
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Stand: Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
1.3.2
Textliche Festsetzungen
Öffentliche und private Grünflächen
Öffentliche Grünfläche 1 - Straßenbegleitgrün an der Urfelder Straße
Das verbleibende Straßenbegleitgrün im Böschungsbereich der Urfelder Straße
(Einmündung der Planstraße) ist unter Berücksichtigung notwendiger Sichtdreiecke
dauerhaft zu erhalten.
Private Grünfläche 1 - Randbegrünung an der Nord- und Ostgrenze des Betriebsgeländes
Entlang der nördlichen und östlichen Grenze des Betriebsgeländes ist eine Gehölzpflanzung mit Baum- und Straucharten der Listen A und B anzulegen (Baumanteil
15 %, ein Gehölz pro m²).
Private Grünfläche 2 - Randbegrünung an der Süd- und Westgrenze des Betriebsgeländes
Entlang der südlichen und westlichen Grenze des Betriebsgeländes sind extensive
Rasenflächen anzulegen. Entlang der Straßenverkehrsflächen sind 14 Einzelbäume
der Liste A als straßenbegleitende Baumreihe anzupflanzen (Standort in der Planzeichnung festgesetzt).
Private Grünfläche 3 - Versickerungsbecken
Die beiden Versickerungsbecken sind nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen
Ausbauplanung als extensive Wiesenflächen herzustellen. Innerhalb der privaten
Grünflächen PG 3 sind technische Nebenanlagen (z.B. Kanalisation, Anlagen zur
Regenwasserbehandlung) und Wege zulässig.
Private Grünfläche 4 - Begrünung der Schutzstreifen
Die Flächen innerhalb der von den bestehenden Versorgungsleitungen beanspruchten Schutzstreifen sind nach Maßgabe der Leitungsträger als extensive Wiesenflächen mit ergänzenden Gehölzpflanzungen herzustellen (Liste B - F -, ein
flachwurzelndes Gehölz je 2 m², nur außerhalb eines 2,5 m breiten Streifens beidseits der Trasse).
1.3.3
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB
werden zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebiets auf von der Stadt Wesseling bereitgestellten Flächen festgesetzt (Aufforstung
auf Ökokontoflächen, Gemarkung Urfeld, Flur 18, Fl.St.Nr. 36, insgesamt 850 m²).
1.4
Regenwasserbewirtschaftung
Unverschmutztes bzw. gering verschmutztes Niederschlagswasser ist nach geeigneter Vorreinigung den geplanten Versickerungsbecken auf dem Betriebsgelände
zuzuführen. Ausnahmsweise können Teile der Verkehrsflächen (öffentliche Straßenverkehrsflächen, nicht überbaubare Grundstücksflächen) bis zu einer Gesamtfläche von 4.000 m² an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.
1.5
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Immissionsschutz
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Die nördliche Zufahrt 1 kann nur im Tagzeitraum (06.00 – 22.00) zur Erschließung
des Betriebsgeländes genutzt werden.
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im Auftrag der Fruchthansa GmbH, Köln
Stand 10.03.2007
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2.
Textliche Festsetzungen
Festsetzungen nach Landesrecht, Örtliche Bauvorschrift
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Zur Einfriedung sind
lediglich grüne oder graue Maschendraht- bzw. Baumattenzäune bis zu einer Höhe
von 2 m zulässig. Im Abstand von 60 m zur Autobahn A 555 darf die Höhe der o.g.
Einfriedungen bis zu 3 m betragen.
Nachrichtliche Übernahmen
1.
Immissionsschutz
Bei den Kühl- und Klimatechnischen Anlagen sind bei der Prognose eine zentrale
offenliegende Anlage auf dem Dach und bis zu sechs offene dezentrale Anlagen
auf dem Dach berücksichtigt worden. Dabei wurde davon ausgegangen, dass diese
Anlagen durch Dachaufbauten nach Westen abgeschirmt liegen. Die Schallleistung
der Anlagen sind dabei wie folgt berücksichtigt worden:
- LWA, tags = 85 dB(A) bzw. LWA, nachts = 85 dB(A) (zentral)
- LWA, tags = 86 dB (A) bzw. LWA, nachts = 86 dB (A) (dezentral).
An der östlichen Fassade der im Südosten gelegenen Packstation ist aufgrund des
Autobahnlärms mit Beurteilungspegeln von ca. 72/65 dB(A) zu rechnen. An den
Fassaden der abgeschirmt liegenden Büro- und Sozialräume ist mit Beurteilungspegeln von 62/52 dB(A) (tags/nachts) zu rechnen.
2.
Schutz der Leitungstrassen
Der Schutzstreifenbereich muss von Bebauungen oder sonstigen Einwirkungen, die
den Bestand bzw. den Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden, freigehalten werden. Beim Endausbau von Verkehrsflächen darf eine Rohrscheitelüberdeckung von 1,0 m nicht unterschritten werden (max. Überdeckung 2 m).
Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen nur in einem lichten Abstand von 2,5 m
rechts und links neben der jeweiligen Leitung angepflanzt werden. Die PLEdoc
GmbH Essen ist in die Ausbauplanung einzubeziehen (PLEdoc GmbH, Postfach
102939, 45029 Essen).
3.
Anbaubeschränkungen entlang der Autobahn A 555
a) In einer Entfernung bis zu 40 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn (Standspur) dürfen Hochbauten und Werbeanlagen nicht errichtet
werden. Die Regelungen des § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätzen, Lagerflächen etc. sind zu beachten.
b) In einer Entfernung bis zu 100 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn
der Bundesautobahn (Standspur) müssen die Regelungen des § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz beachtet werden (Baubeschränkungen bei baulichen Anlagen
und Werbeanlagen).
4.
Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn. Bauvorhaben (auch Bauhilfsanlagen, Kräne usw.), die die genehmigungsfreie Höhe von
170 m üNN überschreiten, bedürfen der besonderen luftrechtlichen Zustimmung
bzw. Genehmigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Auch für Bauvorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, ist eine luftrechtliche Genehmigung durch den Bauherren einzuholen.
Prof. Ulrich Coersmeier GmbH Köln
im Auftrag der Fruchthansa GmbH, Köln
Stand 10.03.2007
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5.
Textliche Festsetzungen
Bodendenkmalpflege
Im südlichen Plangebiet wurde ein archäologischer Fundplatz nachgewiesen. Dieser muss bauvorgreifend durch Ausgrabung und Dokumentation nach Maßgabe
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege gesichert werden (Erlaubnis nach
§ 13 DSchG NW).
Hinweis
Erdbebenzone
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 1 und der geologischen Untergrundklasse T. Für Entwurf, Bemessung und Konstruktion von Hochbauten sind die entsprechenden Maßnahmen nach DIN 4149 (April 2005) zu ergreifen.
Prof. Ulrich Coersmeier GmbH Köln
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Stand 10.03.2007
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