Daten
Kommune
Wesseling
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44 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
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Stadt Wesseling
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.1
Gewerbeansiedlung Fruchthansa
Zusammenfassende Erklärung
§ 10 Abs. 4 BauGB
Stand: März 2008
Stadt Wesseling, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.1 Gewerbeansiedlung Fruchthansa
Stand: : § 10 Abs. 1 BauGB, Satzung
0
Zusammenfassende Erklärung
Vorbemerkung
Um hier den Rahmen einer Zusammenfassung nicht zu sprengen, beschränken sich die Aussagen
zum Inhalt des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.1 und zu den eingegangenen Stellungnahmen auf die wichtigsten Belange, die letztlich zur Abwägungsentscheidung wesentlich beigetragen haben. Um sich ein umfassendes Bild von sämtlichen vorgetragenen Argumenten zu machen, sei an dieser Stelle auf die Verwaltungsvorlagen zum Satzungsbeschluss bzw. auf die Begründung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.1 verwiesen.
1.
Inhalt des Bebauungsplanes
1.1
Anlass und Ziel der Planung, Ausgangslage, Festsetzungen
Die Fruchthansa GmbH beabsichtigt, ihren Firmensitz vom Kölner Großmarkt nach Wesseling zu
verlegen. Das mittelständische Familienunternehmen ist mit dem Wunsch an die Stadt Wesseling
herangetreten, einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.
Seit 1995 ist es das Ziel der Stadt Wesseling, im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet
Eichholz weitere Gewerbe- und Industrieflächen südlich der Urfelder Straße zu schaffen. Mit der 36.
Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre 1995 wurde diese Entwicklung eingeleitet und unter
veränderten Rahmenbedingungen im Jahre 2002 mit der parallelen Einleitung des Bebauungsplanes
Nr. 4/103 „Eichholz Süd“ fortgeführt. Die Entwicklung der Gewerbefläche konnte bislang aufgrund
der zurückgegangenen Gewerbeflächennachfrage nicht in Angriff genommen werden.
Die Stadt Wesseling nimmt nun den Ansiedlungswunsch der Fruchthansa GmbH zum Anlass, einen
ersten Teilabschnitt des Gesamtkonzeptes „Gewerbe-/Industriepark Eichholz - Süd“ zu verwirklichen. Das Vorhaben fügt sich in das städtebauliche Gesamtkonzept ein und steht im Einklang mit
der vorgenannten Zielsetzung einer schrittweisen Umsetzung des Gewerbe- und Industriegebietes.
Der aufzustellende Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4/103.1 „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ widerspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes. Der Flächennutzungsplan wird deshalb im Parallelverfahren geändert. Die Planungsziele im Einzelnen:
-
-
schrittweise Weiterentwicklung des Gewerbestandortes Eichholz im Einklang mit den übergeordneten Entwicklungszielen der Stadt Wesseling,
Gewerbeansiedlung auf dafür besonders geeigneten Flächen (verkehrsgünstige Lage, ausreichender Abstand zur Wohnbebauung, Nutzung bereits erheblich durch Verkehrslärm vorbelasteter Flächen, geringer Eingriff in Natur und Landschaft),
bessere Auslastung vorhandener kommunaler Infrastruktur,
Bereitstellung von zusätzlichen Flächen zur Ansiedlung mittelständischer Unternehmen, Ausweitung und langfristige Sicherung eines vielschichtigen Arbeitsplatzangebotes im Stadtgebiet
Wesseling.
Der Bebauungsplan setzt zum Großteil ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,65
und einer Höhenbeschränkung von 68,0 m über Normal Höhe Null fest. Umgrenzt wird das Gewerbegebiet von privaten Grünflächen. Westlich wird eine Planstraße festgesetzt.
1.2
Verfahren
-
Aufstellungsbeschluss: 14.06.07
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 28.06.07 - 03.08.07
Frühzeitige Beteiligung der Behörden u. sonst. Träger öffentlicher Belange: 22.06.07 - 03.08.07
Öffentliche Auslegung 31.01.08 - 04.03.08
Satzungsbeschluss: 22.04.08
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im Auftrag der Fruchthansa GmbH, Köln
Stand: 10.03.2008
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2.
Berücksichtigung der Umweltbelange
2.1
Umweltbericht, Gutachten, Fachbeiträge
Zusammenfassende Erklärung
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines ersten Scopingtermins am 11.04.07 hat die Stadt Wesseling die
zu untersuchenden Umweltbelange zusammengestellt und die erforderlichen Gutachten festgelegt.
-
Landschaftspflegerischer Begleitplan inkl. allgemeine Angaben zur Umwelt,
Schalltechnische Untersuchung,
Bodengutachten, hydrogeologischer Fachbeitrag
Die einzelnen Fachgutachten liegen vor, ihre Ergebnisse wurden in der Umweltprüfung berücksichtigt. Im Zuge der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB hatte das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege eine archäologische Prospektion
gefordert, die Erkenntnisse über evtl. Bodendenkmale zu Tage fördern soll. Mittlerweile liegt die
Prospektion vor, die Ergebnisse wurden in der Umweltprüfung berücksichtigt.
2.2
Erhebliche Umweltauswirkungen
Die mit der Planung einhergehende Versiegelung und Überbauung führt zu einem Verlust intensiv
landwirtschaftlich genutzter Flächen in Randlage zu einer stark befahrenen Autobahn. In diesen Bereichen kommt es zu einem völligen Verlust der heutigen Vegetation, was als erhebliche Umweltauswirkung zu bewerten ist. Der Vegetationsverlust wird bei der Eingriffsermittlung als unvermeidbar
eingestuft.
Hinweise auf Vorkommen seltener oder bestandsbedrohter Tier- oder Pflanzenarten liegen nicht vor.
Ebenso können Beeinträchtigungen von Vernetzungen oder sonstigen Funktionszusammenhängen
unberücksichtigt bleiben, da solche funktionalen Beziehungen in der Örtlichkeit nicht erkennbar sind.
Der naturschutzfachliche Wert der zur Bebauung vorgesehenen Fläche ist in der Gesamtschau deutlich eingeschränkt.
Die geplante Nutzung bedingt die Überbauung sowie die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von
überwiegend ertragreichen Böden, die aufgrund der intensiven Nutzung (Acker unter Folie) eingeschränkte Bodenfunktionen besitzen. Beansprucht werden etwa 2 ha. Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft aus naturschutzfachlicher Sicht zunächst lediglich allgemeine Funktionen. Unter dem
Gesichtspunkt der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist in diesem Fall auch die außergewöhnlich hohe Ertragsfähigkeit des Bodens angemessen zu berücksichtigen. Neben der Landwirtschaftskammer weist auch der Geologische Dienst NRW in seiner Stellungnahme auf die hohe natürlichen Bodenfruchtbarkeit hin und betont die besondere Schutzwürdigkeit dieser Böden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden stellen sich als erhebliche Umweltauswirkung dar und beeinträchtigen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 4 (1) LG NW.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter werden im Bereich der Bodendenkmalpflege hervorgerufen. Die aufgrund der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege
durchgeführte archäologische Prospektion ermittelt neben römischen Funden, die sich locker ohne
erkennbare Konzentration auf der Fläche verteilen, im südlichen Teil des Plangebietes eine metallzeitliche Fundkonzentration. Durch die geplante Baumaßnahme wird die metallzeitliche Siedlungsstelle im südlichen Teil des Plangebietes zerstört und geht als wertvolle Geschichtsquelle verloren.
Die Auswirkungen sind als erheblich und nicht ausgleichbar einzustufen.
2.3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Umweltauswirkungen
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Schutz, zur Gestaltung oder Kompensation zielen
darauf ab, dass nach Beendigung des Eingriffs die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt
sind und keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben sowie das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neugestaltet ist. Sie orientieren sich einerseits an den Zielen und Grundsätzen für Naturschutz und Landschaftspflege (§ 1
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im Auftrag der Fruchthansa GmbH, Köln
Stand: 18.03.2008
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und § 2 LG NW) sowie den Vorgaben und Leitbildern der örtlichen Landschaftsplanung. Des weiteren ergeben sie sich aus konkreten Notwendigkeiten (z. B. bauzeitlicher Schutz von Gehölzbeständen) wie auch der funktionalen Herleitung.
Die geplanten Grünflächen am Rande des Betriebsgeländes dienen der landschaftlichen Einbindung
des Betriebsgeländes und der Verringerung der Wahrnehmbarkeit der beabsichtigten Bebauung. Sie
bewirken darüber hinaus eine Entlastung des Boden- und Grundwasserhaushaltes und tragen ferner
zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Raumes bei. Hierzu werden im Norden und entlang der
östlichen Plangebietsgrenze Gehölzstreifen angelegt, die je nach Breite und Örtlichkeit als Strauch/Baumhecke oder niedrige Gehölzpflanzung ausgebildet werden.
Im östlichen Bereich des Plangebietes soll ein Feldgehölz angelegt werden. Soweit angezeigt, wird
hierbei auf bodenständige Baum- und Straucharten zurückgegriffen. Zusätzliche Hochstammpflanzungen entlang der westlichen Plangebietsgrenze strukturieren die Vegetationsbereiche im Westen.
Diese gestalterisch wirksamen Flächen, die grünordnerischen Zielen nachkommen und eine positive
Gestaltqualität vermitteln, dienen aber auch der Kompensation beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushaltes. Wenngleich hier die naturschutzfachlichen Inhalte hinter der Zielsetzung der Gestaltung und Eingrünung zurücktreten, werden diese trotz eingeschränkter ökologischer Funktionen eine
Aufwertung des Plangebietes bewirken. Ähnliches gilt für die Begrünung der beiden Versickerungsbecken, die aber wegen der Sicherstellung des Stauvolumens nicht bepflanzt werden dürfen.
Des Weiteren tragen passive Schallschutzmaßnahmen, die Zufahrtsbeschränkung für die nördliche
Zufahrt und die Beschränkung der Gebäudehöhe zur Vermeidung von nachteiligen Umweltauswirkungen bei. Für den Bereich der Bodendenkmalpflege lässt die Vorhabenträgerin die Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege durchführen.
Die darüber hinaus erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen werden auf Ökokontoflächen der
Stadt Wesseling durchgeführt. Dazu sollen als Teilfläche einer größeren Maßnahme ca. 850 m²
landwirtschaftliche Flächen aufgeforstet werden, die sich aufgrund ihrer Lage innerhalb der Wasserschutzzone II nur bedingt zur Bewirtschaftung eignen. Die Ausgleichsfläche liegt in der Gemarkung
Urfeld, Flur 18, Flurstück 36.
3.
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
3.0
Vorbemerkung
Im Folgenden sollen die wesentlichen Stellungnahmen der Bürger und Behörden kurz dargestellt
(kursiv) und die jeweilige Abwägungsentscheidung erläutert werden. Die einzelnen Stellungnahmen,
sowie die ausführlichen Abwägungsvorschläge sind den Verwaltungsvorlagen zum Offenlagebeschluss und zum Satzungsbeschluss zu entnehmen. Da die Beteiligungsverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.1 und zur 52. Änderung des Flächennutzungsplanes parallel
betrieben wurden, haben sich die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beiden
Verfahren jeweils in einer gemeinsamen Stellungnahme geäußert.
3.1
Vorverfahren
3.1.1
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 3 Abs. 1 BauGB
In der Zeit vom 28.06.2007 bis 03.08.2007 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang der Unterlagen im Rathaus der Stadt Wesseling durchgeführt. Es ging eine Stellungnahme ein.
-
Stellungnahme B1 zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
B1 fordert die Stadt auf, das Gebäude außen so zu gestalten, dass keine Rückschallemission
von der Autobahn-Gebäudefläche zu den auf der anderen Seite befindlichen Wohnbereichen
stattfindet. Weiterhin wird gefordert, Schallmessungen vorzunehmen, wenn das Gebäude erstellt ist und Nachbesserungen vorzunehmen.
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im Auftrag der Fruchthansa GmbH, Köln
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An Stelle des Regenbeckens sollte ein dichter Baumbewuchs, der auch im Winter den Schall
zurückhält angelegt werden. Es darf nicht dasselbe geschehen, wie z.B. bei der ehemaligen
Disco, dort kann man übrigens den Rückschall messen.
Abwägungsentscheidung: Durch das geplante Gebäude verändern sich die Ausbreitungsbedingungen des Schalls im Untersuchungsgebiet. Insbesondere der Straßenverkehrslärm, der von
der stark befahrenen Autobahn A 555 ausgeht, wird von der Ostfassade des geplanten Gebäudes teilweise reflektiert und belastet so zusätzlich auch das ca. 170 m weiter östlich gelegene
Wohngebiet Auf dem Radacker. Die schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist dieser Fragestellung nachgegangen und kommt zu dem Ergebnis,
dass sich durch die Reflektion der Mittelungslärmpegel am Immissionsort maximal um 0,2 dB
erhöhen wird. Dies ist nach Auffassung des Gutachters vernachlässigbar. Eine unzumutbare
Belastung der benachbarten Wohnbebauung kann demnach ausgeschlossen werden. Weitergehende Auflagen zur Gebäudegestaltung sind nicht erforderlich. Die Aussagen des Gutachters
verfügen über eine ausreichende Prognosesicherheit. Spätere Nachmessungen sind nicht erforderlich.
Die Planung wurde mittlerweile aufgrund einer Anregung des Landesbetriebes Straßenbau verändert. An Stelle des ursprünglich östlich des Gebäudes geplanten Versickerungsbeckens ist
nun hier eine dichte Gehölzpflanzung vorgesehen. Die Anregung des Bürgers konnte insofern
berücksichtigt werden. Gehölzpflanzungen haben allerdings nur einen minimalen Einfluss auf
die Schallausbreitung.
3.1.2
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
§ 4 Abs. 1 BauGB
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom 22.06.2007 aufgefordert, ihre Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1
BauGB bis zum 03.08.2007 abzugeben. Insgesamt 18 Behörden haben Stellung genommen.
Nord-West
Oelleitung,
Rotterdam-Rjin-Pijpleiding,
Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft,
FernleitungsBetriebsgesellschaft, Bezirksregierung Düsseldorf (Kampfmittelbeseitigungsdienst), Straßen-NRW (Euskirchen), RWE Westfalen-Weser-Ems (Gas), IHK Köln, Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Deutsche Telekom AG, Landwirtschaftskammer NRW, Bezirksregierung Düsseldorf (Flugsicherheit), PLEdoc GmbH, BUND, Bezirksregierung Köln (ehem. STUA),
Geologischer Dienst NRW, Straßen.NRW (Krefeld - Autobahn), Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege.
Im Folgenden soll auf diejenigen Stellungnahmen näher eingegangen werden, die im Rahmen der
Abwägungsentscheidung von besonderer Bedeutung waren:
-
Landwirtschaftskammer NRW
Die Landwirtschaftskammer NRW hält fest, dass die für die Gewerbeansiedlung vorgesehenen
landwirtschaftlichen Flächen aufgrund vorhandener Beregnungsmöglichkeiten durch den Wasser- und Bodenverband Urfeld intensiv zum Anbau von Obst und Erdbeeren genutzt werden.
Die geplante Gewerbeansiedlung hat zur Folge, dass die auf dieser Fläche wirtschaftenden Betriebe auf neue Flächen ausweichen müssten. Für diese Flächen müsste u.U. eine neue Beregnungsanlage (Brunnen und unterirdische Zuleitungen) geschaffen werden. Die Investitionskosten für die neue Anlage müssten die verdrängten Betriebe tragen. Dies stellt aus Sicht der
Landwirtschaft und des Gartenbaus eine erhebliche wirtschaftliche Erschwernis dar. Aus den
o.g. Gründen werden die Planungen aus landwirtschaftlicher Sicht abgelehnt.
Abwägungsentscheidung: Durch die geplante Gewerbeansiedlung werden der Landwirtschaft
insgesamt 3 ha Fläche entzogen. Der grundsätzliche Konflikt zwischen den konkurrierenden
Freiraumansprüchen Gewerbe und Landwirtschaft wurde auf der Ebene des Regionalplanes
ausgetragen und mit der Darstellung eines „Gewerbe- und Industriebereiches“ (GIB) zugunsten
einer gewerblich orientierten Entwicklung entschieden. Die Stadt Wesseling leitet nun durch die
Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die entsprechenden planerischen Schritte auf kommunaler Ebene ein. Angesichts der besonderen Eignung dieses Standortes für zusätzliche gewerbliche Ansiedlungen
(Nähe zur Autobahn, ausreichender Abstand zur Wohnbebauung, geringer Eingriff in Natur und
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Landschaft, Nutzung bereits stark vorbelasteter Bereiche etc.), stellt die Stadt Wesseling in diesem Falle die Belange der Landwirtschaft zurück und hält an einem weiteren Ausbau der gewerblichen Nutzung in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
fest.
-
BUND – Freunde der Erde
Mit der Erstellung des Bebauungsplanes ist der Anfang der Erschließung des geplanten Industrieparks Eichholz Süd in die Wege geleitet. Was bisher dank noch vorhandener Gewerbeerweiterungsflächen nicht erforderlich ist. Auf den mit höchster Bodenbonidität eingestuften landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen soll somit mit der Versiegelung begonnen werden. Wenn
die Verwaltung auch im Detail ökologische Belange berücksichtigt hat, so bleibt aus Sicht des
BUND, dass für die naheliegende Zukunft (Klimawandel) diese landwirtschaftlichen Flächen
noch wertvoller werden und unbedingt erhalten werden sollten! Deshalb ist es das Anliegen des
BUND, dieses Planungsvorhaben nicht zu realisieren.
Abwägungsentscheidung: Der grundsätzliche Konflikt zwischen den konkurrierenden Freiraumansprüchen Gewerbe und Landwirtschaft wurde auf der Ebene des Regionalplanes ausgetragen und mit der Darstellung eines „Gewerbe- und Industriebereiches“ (GIB) zugunsten einer
gewerblich orientierten Entwicklung entschieden. Die Stadt Wesseling leitet nun durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die entsprechenden planerischen Schritte auf kommunaler Ebene ein.
-
Straßen.NRW
Nach dem zu diesem Verfahrensstand vorliegenden Planunterlagen befindet sich die vorgesehene Fläche für die Versickerung in einem Abstand von 20 m vom befestigten Fahrbahnrand
der A555 und damit innerhalb der 40 m- Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Die Versickerungsanlage ist als Bestandteil des Hochbaus zu betrachten,
da bei einer Entfernung der Versickerungsanlage durch einen evtl. Ausbau der Bundesautobahn die Entwässerung der Fläche nicht mehr gegeben wäre.
Abwägungsentscheidung: Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme von Straßen.NRW
geändert. Die Versickerungsanlagen befinden sich nun vollständig außerhalb des 40- m Streifens. Der Anregung wurde gefolgt.
-
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Ausgehend von den vorliegenden Informationen (Oberflächenfunde, Vergleiche mit erforschten
Situationen und Analogieschlüsse) zum Umweltbestandteil Kulturgüter muss zum Zeitpunkt des
Verfahrensstandes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass in der Fläche Kulturgüter (Bodendenkmale) erhalten sind, die entscheidungserheblich
für die Planung sein werden. Für die Ermittlung der entscheidungserheblichen Auswirkungen
der Planung auf das archäologische Kulturgut ist ein Gutachten einzuholen.
Abwägungsentscheidung: Eine archäologische Prospektion wurde durchgeführt. Die abschließende Bewertung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege folgt im Zuge der nachstehenden Offenlage.
3.2
Offenlage und Beteiligung der Behörden
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
3.2.1
Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger
§ 3 Abs. 2 BauGB
In der Zeit vom 31.01.08 bis 04.03.08 wurde die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durch Aushang der Unterlagen im Rathaus der Stadt Wesseling durchgeführt. Es gingen keine Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger ein.
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3.2.2
Zusammenfassende Erklärung
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom 28.01.2008 aufgefordert, ihre Stellungnahme im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bis zum 04.03.08
abzugeben. Insgesamt 11 TÖB haben Stellung genommen. Die Anregungen konnten überwiegend
berücksichtigt werden.
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (FBG), Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Regionalniederlassung VilleEifel), RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH, RRP Rotterdam-Rijn Pijpleiding Pompstation Pernis, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, PLEdoc GmbH, Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Geologischer Dienst NRW, Rhein-Erft-Kreis, Landesbetrieb Straßenbau NRW (Autobahnniederlassung Krefeld).
Im Folgenden soll auf diejenigen Stellungnahmen näher eingegangen werden, die im Rahmen der
Abwägungsentscheidung von besonderer Bedeutung waren:
-
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Die aufgrund der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege durchgeführte archäologische Prospektion ermittelt neben römischen Funden, die sich locker ohne erkennbare Konzentration auf der Fläche verteilen, im südlichen Teil des Plangebietes eine metallzeitliche Fundkonzentration.
Für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bleibt festzuhalten, dass der südliche Teil des
Plangebietes als Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 5, 1 einzustufen ist. An der Erhaltung
und Sicherung sowie einer sinnvollen Nutzung (§§ 7, 8, 11 DSchG NW) besteht ein öffentlichen
Interesse. Es hat folglich eine Abwägung der hier unterschiedlich gelagerten Interessen zu erfolgen. Diese Ausgangssituation wurde anlässlich eines Termins am 08.01.2008 beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege erörtert.
Kommt die Stadt Wesseling hierbei zu dem Ergebnis, dass städtebauliche Zielsetzungen die
Erhaltung des Bodendenkmals an Ort und Stelle nicht zulassen, erfordert dies jedoch als „Ersatzmaßnahme" eine Sicherung des Objektes als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation, da bodendenkmalpflegerische Belange im Rahmen einer Abwägung nur soweit
zurückgestellt werden dürfen, wie es die Verwirklichung des Vorhabens verlangt.
Es wird angeregt, dies über § 9 Abs. 2 BauGB zu regeln, da die erforderlichen Untersuchungen
sonst vor Satzungsbeschluss abgeschlossen sein müssten, damit Belange des Bodendenkmalschutzes nicht gegen die Planung sprechen. Im Bebauungsplan kann nach § 9 Abs. 2 BauGB in
besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und
sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Empfehlenswert wäre es, die als Bodendenkmal erfasste Fläche gem. § 9 Abs. 2
BauGB zu kennzeichnen und festzusetzen, dass auf dieser Fläche die Planumsetzung bis zum
Eintreten bestimmter Ereignisse (hier: Abschluss der Sicherungsmaßnahmen für Bodendenkmäler) unzulässig ist.
Abwägungsentscheidung: Die Stadt Wesseling stellt in Übereinstimmung mit der übergeordneten Raumordnung und Landesplanung (GIB) die Belange der Bodendenkmalpflege soweit zurück, wie es die Verwirklichung des Vorhabens verlangt. Als Sicherungsmaßnahme wird in dem
hier vorliegenden Fall die Sicherung als Sekundärquelle Bodendenkmal durch archäologische
Ausgrabung und Dokumentation vorgegeben. Diese archäologische Maßnahme (Untersuchung,
Bergung, Dokumentation) ist vom Bauträger zu veranlassen und zu finanzieren. Sie dient dem
Ausgleich widerstreitender Interessen zwischen Vorhaben und Denkmalschutz. Der Anregung,
das archäologische Kulturgut entsprechend zu sichern, wurde gefolgt. Dagegen liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BauGB nicht vor. Im Bebauungsplan wird der
archäologische Fundplatz gekennzeichnet. Die Auflagen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege werden als nachrichtliche Übernahme in die Planunterlagen eingefügt. Der Anregung eine zeitliche befristete Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 BauGB zu treffen, kann nicht
entsprochen werden.
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Stadt Wesseling, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.1 Gewerbeansiedlung Fruchthansa
Stand: : § 10 Abs. 1 BauGB, Satzung
4.
Zusammenfassende Erklärung
Vorhabenalternativen und Auswahlgründe
Entscheidungen zum Standort, zum Umfang und Art der Planinhalte wurden bereits in der raumordnerischen Betrachtung getroffen. Die Umsetzung des Planes in der vorliegenden Form folgt den planerischen Vorgaben, wonach der gesamte Standort langfristig für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist (GIB).
Das Plangebiet ist für eine gewerbliche Ansiedlung geeignet (günstige Verkehrsanbindung, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung, geringe ökologische Bedeutung des Geländes). Durch seine
Lage in der nordöstlichen Ecke des zukünftigen Gewerbegebietes Eichholz-Süd, am Rande der Autobahn, schränkt es die weitere Entwicklung des Gesamtstandortes in keiner Weise ein.
Die Firma Fruchthansa hat sich um die Verfügbarkeit der Grundstücke bemüht und die Einleitung
eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes angestrengt. Die Vorhabenträgerin ist nicht bereit und
in der Lage, das Vorhaben an einem Alternativstandort zu verwirklichen.
Eine Alternativenbetrachtung erscheint daher aus Gründen der funktionalen Zuordnung und der
Umweltvorsorge als nicht sinnvoll.
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