Daten
Kommune
Wesseling
Größe
45 kB
Datum
12.03.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
34/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht
in Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2009 bis 2013)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
19.02.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 34/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Herrmann
19.02.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht in Brühl
und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2009 bis 2013)
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Die Vorschlagsliste wird in der Sitzung am 28. Mai 2008
beschlossen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 27. August 1998 in der Fassung vom 20.09.2007 hat der
Jugendhilfeausschuss eine Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendhauptschöffen zu erstellen.
Zum Zuständigkeitsbereich des Jugendschöffengerichts in Brühl gehören vier Jugendämter (Brühl, Hürth,
Erftstadt und Wesseling). Der Präsident des Landgerichts Köln hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2007
die Verteilung der vorzuschlagenden Personen in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich des
Stadtjugendamtes Wesseling wie folgt festgelegt:
Jugendschöffengericht in Brühl:
Jugendkammer beim Landgericht Köln:
4 Jugendhauptschöffen (2 männl., 2 weibl.);
1 Jugendhauptschöffe (männl.).
In die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten Schöffinnen/Schöffen aufgenommen
werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch
befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG).
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).
Die folgenden persönlichen Voraussetzungen für das Amt des Jugendschöffen sind nach dem Runderlass
vom 27. August 1998 in der Fassung vom 20.09.2007 zu erfüllen:
-
Bewerber müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sein.
Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Sie müssen bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2009) mindestens 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre
alt sein.
Sie müssen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste (voraussichtlich 28.05.2008) länger als ein
Jahr in Wesseling wohnen.
2. Lösung
a) In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 12. März 2008 wird der Ausschuss über die Aufstellung
der Vorschlagsliste für die Wahlperiode 2009 bis 2013 in Kenntnis gesetzt.
b) Sowohl der Ausschuss als auch die Verwaltung suchen in den folgenden Wochen geeignete Personen.
c) In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28. Mai 2008 werden die geeigneten Personen benannt.
(nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG müssen die Personenangaben
folgende Informationen enthalten:
Familienname, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf, vollständige Anschrift)
In die Vorschlagsliste aufgenommen werden die Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Zustimmung von
2/3 der stimmberechtigten Ausschussmitglieder erhalten.
d) Anschließend wird die Vorschlagsliste von der Verwaltung öffentlich ausgelegt und dann dem Gericht
übersandt.
3. Alternativen
-/4. Finanzielle Auswirkungen
keine