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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 342/2007)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
21 kB
Datum
17.01.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.1 Gewerbeansiedlung Fruchthansa Textliche Festsetzungen - Entwurf - Stadt Wesseling, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.1 Gewerbeansiedlung Fruchthansa Stand: § 3 Abs. 2 BauGB, Offenlage Textliche Festsetzungen Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 5 und § 8 BauNVO In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur folgende Nutzungen zulässig: - Obst- und Gemüsegroßhandel, Reiferei, - branchenspezifische Dienstleistungen und Logistik, - Weingroßhandel, nur untergeordneter Flächenansatz bis 500 m² Bruttogeschossfläche Wohnnutzungen jeglicher Art (auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter) sind nicht zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 18 und 19 BauNVO Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z.B. Aufzugsüberfahrten, haustechnische Anlagen, Abluftkamine, Antennen, Lichtkuppeln, Sheds, Solaranlagen etc. können ausnahmsweise die festgesetzten Höhen um maximal 2,5 m überschreiten [§ 18 i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO]. Maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche des eingeschränkten Gewerbegebietes (20.612 m²) [§ 19 Abs. 3 BauNVO]. Die zulässige Grundfläche GRZ=0,65 darf durch die Grundflächen der Nebenanlagen (z.B. Rampen, stadttechnische Anlagen, Garagen, Abstellräume, Container etc.) bzw. durch die privaten Verkehrsflächen (Parkplätze, Außenlager, Rangierflächen etc.) bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden [§ 19 Abs. 4 BauNVO]. 1.3 Bepflanzung und Naturschutz § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB 1.3.1 Allgemeines, Pflanzlisten Bei Baum- und Gehölzpflanzungen im Zusammenhang mit Festsetzungen des Bebauungsplanes sind ausschließlich heimische, standortgerechte Laubbäume und Laubgehölze nach Maßgabe der Gehölzlisten A und B zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Liste A (Baumarten, Pflanzqualität: Heister, zweimal verpflanzt, ohne Ballen, h = 125 - 150 cm) Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus Sylvatica), Traubeneiche (Quercus petraea), Stieleiche (Quercus robur), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Winterlinde (Tilia Cordata), Obstgehölze. Liste B (Straucharten, Pflanzqualität: einmal verpflanzt, ohne Ballen, h = 60 - 100 cm, F = flachwurzelnde Sträucher) Hartriegel (Cornus sanguinea, F), Hasel (Corylus avellana, F), Weißdorn (Crataegus monogyna), Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare, F), Gemeine Heckenkirsche (Lonicera Xylosteum, F), Schlehe (Prunus spinosa, F), Faulbaum (Rhamnus frangula), Hundsrose (Rosa Canina), Salweide (Salix caprea, F). Prof. Ulrich Coersmeier GmbH Köln im Auftrag der Fruchthansa GmbH, Köln Stand 14.12.2007 Seite 1 Stadt Wesseling, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.1 Gewerbeansiedlung Fruchthansa Stand: § 3 Abs. 2 BauGB, Offenlage 1.3.2 Textliche Festsetzungen Öffentliche und private Grünflächen Öffentliche Grünfläche 1 - Straßenbegleitgrün an der Urfelder Straße Das verbleibende Straßenbegleitgrün im Böschungsbereich der Urfelder Straße (Einmündung der Planstraße) ist unter Berücksichtigung notwendiger Sichtdreiecke dauerhaft zu erhalten. Private Grünfläche 1 - Randbegrünung an der Nord- und Ostgrenze des Betriebsgeländes Entlang der nördlichen und östlichen Grenze des Betriebsgeländes ist eine Gehölzpflanzung mit Baum- und Straucharten der Listen A und B anzulegen (Baumanteil 15 %, ein Gehölz pro m²). Private Grünfläche 2 - Randbegrünung an der Süd- und Westgrenze des Betriebsgeländes Entlang der südlichen und westlichen Grenze des Betriebsgeländes sind extensive Rasenflächen anzulegen. Entlang der Straßenverkehrsflächen sind 14 Einzelbäume der Liste A als straßenbegleitende Baumreihe anzupflanzen (Standort in der Planzeichnung festgesetzt). Private Grünfläche 3 - Versickerungsbecken Die beiden Versickerungsbecken sind nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Ausbauplanung als extensive Wiesenflächen herzustellen. Innerhalb der privaten Grünflächen PG 3 sind technische Nebenanlagen (z.B. Kanalisation, Anlagen zur Regenwasserbehandlung) und Wege zulässig. Private Grünfläche 4 - Begrünung der Schutzstreifen Die Flächen innerhalb der von den bestehenden Versorgungsleitungen beanspruchten Schutzstreifen sind nach Maßgabe der Leitungsträger als extensive Wiesenflächen mit ergänzenden Gehölzpflanzungen herzustellen (Liste B - F -, ein flachwurzelndes Gehölz je 2 m², nur außerhalb eines 2,5 m breiten Streifens beidseits der Trasse). 1.3.3 Externe Ausgleichsmaßnahmen Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebiets auf von der Stadt Wesseling bereitgestellten Flächen festgesetzt (Aufforstung auf Ökokontoflächen, Gemarkung Urfeld, Flur 18, Fl.St.Nr. 36, insgesamt 850 m²). 1.4 Regenwasserbewirtschaftung Unverschmutztes bzw. gering verschmutztes Niederschlagswasser ist nach geeigneter Vorreinigung den geplanten Versickerungsbecken auf dem Betriebsgelände zuzuführen. Ausnahmsweise können Teile der Verkehrsflächen (öffentliche Straßenverkehrsflächen, nicht überbaubare Grundstücksflächen) bis zu einer Gesamtfläche von 4.000 m² an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. 1.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Immissionsschutz § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Die nördliche Zufahrt 1 kann nur im Tagzeitraum (06.00 – 22.00) zur Erschließung des Betriebsgeländes genutzt werden. Prof. Ulrich Coersmeier GmbH Köln im Auftrag der Fruchthansa GmbH, Köln Stand 14.12.2007 Seite 2 Stadt Wesseling, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.1 Gewerbeansiedlung Fruchthansa Stand: § 3 Abs. 2 BauGB, Offenlage 2. Textliche Festsetzungen Festsetzungen nach Landesrecht, Örtliche Bauvorschrift Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Zur Einfriedung sind lediglich grüne oder graue Maschendraht- bzw. Baumattenzäune bis zu einer Höhe von 2 m zulässig. Im Abstand von 60 m zur Autobahn A 555 darf die Höhe der o.g. Einfriedungen bis zu 3 m betragen. Nachrichtliche Übernahmen 1. Immissionsschutz Bei den Kühl- und Klimatechnischen Anlagen sind bei der Prognose eine zentrale offenliegende Anlage auf dem Dach und bis zu sechs offene dezentrale Anlagen auf dem Dach berücksichtigt worden. Dabei wurde davon ausgegangen, dass diese Anlagen durch Dachaufbauten nach Westen abgeschirmt liegen. Die Schallleistung der Anlagen sind dabei wie folgt berücksichtigt worden: - LWA, tags = 85 dB(A) bzw. LWA, nachts = 85 dB(A) (zentral) - LWA, tags = 86 dB (A) bzw. LWA, nachts = 86 dB (A) (dezentral) An der östlichen Fassade der im Südosten gelegenen Packstation ist aufgrund des Autobahnlärms mit Beurteilungspegeln von ca. 72/65 dB(A) zu rechnen. An den Fassaden der abgeschirmt liegenden Büro- und Sozialräume ist mit Beurteilungspegeln von 62/52 dB(A) (tags/nachts) zu rechnen. 2. Schutz der Leitungstrassen Der Schutzstreifenbereich muss von Bebauungen oder sonstigen Einwirkungen, die den Bestand bzw. den Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden, freigehalten werden. Beim Endausbau von Verkehrsflächen darf eine Rohrscheitelüberdeckung von 1,0 m nicht unterschritten werden (max. Überdeckung 2 m). Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen nur in einem lichten Abstand von 2,5 m rechts und links neben der jeweiligen Leitung angepflanzt werden. Die PLEdoc GmbH Essen ist in die Ausbauplanung einzubeziehen (PLEdoc GmbH, Postfach 102939, 45029 Essen). 3. Anbaubeschränkungen entlang der Autobahn A 555 a) In einer Entfernung bis zu 40 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Standspur) dürfen Hochbauten und Werbeanlagen nicht errichtet werden. Die Regelungen des § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätzen, Lagerflächen etc. sind zu beachten. b) In einer Entfernung bis zu 100 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Standspur) müssen die Regelungen des § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz beachtet werden (Baubeschränkungen bei baulichen Anlagen und Werbeanlagen). 4. Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn. Bauvorhaben (auch Bauhilfsanlagen, Kräne usw.), die die genehmigungsfreie Höhe von 170 m üNN überschreiten, bedürfen der besonderen luftrechtlichen Zustimmung bzw. Genehmigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Auch für Bauvorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, ist eine luftrechtliche Genehmigung durch den Bauherren einzuholen. Prof. Ulrich Coersmeier GmbH Köln im Auftrag der Fruchthansa GmbH, Köln Stand 14.12.2007 Seite 3 Stadt Wesseling, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.1 Gewerbeansiedlung Fruchthansa Stand: § 3 Abs. 2 BauGB, Offenlage Textliche Festsetzungen Hinweise 1. Bodendenkmalpflege Im Plangebiet wurden ortsfeste Bodendenkmäler nachgewiesen. Vor Realisierung der Planung müssen archäologische Untersuchungen durchgeführt werden, deren Umfang vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege entsprechend dem Ergebnis der Prospektion vorgegeben wird (Stand 29.11.07). 2. Erdbebenzone Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 1 und der geologischen Untergrundklasse T. Für Entwurf, Bemessung und Konstruktion von Hochbauten sind die entsprechenden Maßnahmen nach DIN 4149 (April 2005) zu ergreifen. Prof. Ulrich Coersmeier GmbH Köln im Auftrag der Fruchthansa GmbH, Köln Stand 14.12.2007 Seite 4