Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 13. Sitzung des Umweltausschusses der Gemeinde Kreuzau
vom 11.06.2003
TOP
Betreff
2.
Beteiligung für die geplante Ausweisung des Nationalparks „Eifel“;
hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange
Vorlage: 53/2003
Beschluss:
„Zum Entwurf der Verordnung über den Nationalpark Eifel nimmt die
Gemeinde Kreuzau wie folgt Stellung:
Allgemein:
Für den Erfolg des Nationalparks ist die breite Unterstützung der betroffenen und umliegenden
Bevölkerung unerlässlich. Die Inhalte und Konsequenzen der Verordnung sind ausführlich
öffentlich zu diskutieren mit dem Ziel, eine größtmögliche Akzeptanz zu erreichen.
Dem Bundesnaturschutzgesetz nach muss der Nationalpark in seiner Ausrichtung in gleicher
Weise den Zielen Schutz der Natur, Bildung, Forschung und Erholung gerecht werden. Dem ist in
der Verordnung Rechnung zu tragen.
Im Hinblick auf die Zielausrichtung Erholung eines Nationalparks sind vor allem die Möglichkeiten
einer weiterhin erlebbaren Natur und den damit verbundenen Zugangsmöglichkeiten zu den
Flächen des Nationalparks zu gewährleisten.
Es bedarf insbesondere einer ausreichenden Finanzierung zum Einrichten und Erlebbarmachen
des Nationalparks. Die laufenden Kosten für den mit einem Nationalpark verbundenen Bildungsund Forschungsauftrag sind langfristig in den Landeshaushalt einzustellen.
Als ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal ist die ehemalige NS-Ordensburg Vogelsang als
überordnetes Zentrum mit ergänzenden nationalparkverträglichen Funktionen im Rahmen der
inneren Erschließung des Nationalparks zu entwickeln.
Neben der inneren ist auch vor allem die äußere Erschließung finanziell abzusichern. Dazu
gehören u.a. die Eingangsportale und die ausreichende verkehrliche Erreichbarkeit.
Der Aspekt einer touristischen Nutzung und Vermarktung bedarf erheblicher finanzieller
Unterstützung insbesondere auch für die umliegende Nationalparkregion.
Die regionalen Vertreter wünschen eine starke Position in der Gestaltung und Entwicklung des
Nationalparks als äußerem Zeichen Ihrer Bereitschaft zu einer verantwortungsvollen Mitwirkung
auf der Grundlage des regionalen Konsenses.
Verkehr:
Aufgrund der zu erwartenden erheblichen Steigerung der Verkehrsströme sind folgende
Maßnahmen vordringlich auszuführen, um die heute schon erheblich durch Durchgangsverkehr
belasteten Straßen des Ortes Kreuzau(bis zu 23.000 Autos pro Tag) nicht weiter zu belasten:
- Ortsumgehung Düren,
- Kreisverkehr bei Soller und Drove,
- durchgehende Verbindungen im öffentlichen Nahverkehr von Aachen bzw. Köln
ins Rurtal bis Heimbach, ohne umsteigen zu müssen.
-2-
Verordnungstext:
Zu § 4:
In die Begründung zu § 4 Abs. 2 sollte das Perspektivenhandbuch mit aufgenommen werden.
Zu § 5:
In die Wegebestandskarte gemäß § 5 sind die bestehenden Wege im Militärgelände Vogelsang
mit aufzunehmen.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 sollte wie folgt gefasst werden:
Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und den
Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung, das Naturerlebnis und Bildung erschließen,
soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt.
§ 5 Abs. 3 Satz 4 sollte wie folgt geändert werden:
Bis zur Fertigstellung des Wegeplanes kann die Nationalparkverwaltung Forstwege aufgeben,
wenn sie nicht mehr benötigt werden
1. für die Waldbehandlung,
2. als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks, die anders nicht oder
nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar sind,
3. für Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder
4. für in den §§ 4, 9 und 10 genannte Zwecke.
§ 5 Abs. 3 sollte ergänzt werden um den Satz:
Der Nationalparkplan soll alle zur Schaffung für ein Natur- und Kulturerlebnis erforderlichen
Einrichtungen und Angebote enthalten.
Zu § 6:
§ 6 Abs. 1 sollte wie folgt erweitert werden:
Die Erarbeitung des Nationalparkplanes wird durch die Nationalparkarbeitsgruppe gemäß § 20
begleitet und erfolgt im Einvernehmen mit dem Kommunalen Nationalparkausschuss. Die
Arbeitsgruppe wird von der Nationalparkverwaltung einberufen.
Zu § 9:
Der § 9 Abs. 1 sollte wie folgt gefasst werden:
Die Jagd muss ausgeübt werden, und zwar so, dass kein Schaden für angrenzende Bereiche
durch Überbesatz entsteht.
-3Zu § 14:
Der § 14 Abs. 2 sollte erheblich reduziert werden, da viele Verbote bereits in anderen
Rechtsgrundlagen geregelt sind. Des weiteren wird davon ausgegangen, dass im Rur- und Urftsee
weiterhin geangelt werden darf und auch die unter Nr. 17 genannten Verbote für diese Gewässer
nicht zutreffen.
Zu § 15:
Bezogen auf § 15 wird darauf verwiesen, dass das Gebiet vom Kampfmittelräumdienst unbedingt
abgesucht werden muss und die festgestellten Gefahren für Mensch, Tier und Natur zu beseitigen
sind.
Die Gemeinden Hellenthal, Hürtgenwald, Kall, Kreuzau und Roetgen sind als Mitglieder für den
Kommunalen Nationalparkausschuss noch zu benennen. Die Ausschussmitglieder des
Kommunalen Nationalparkausschusses sollten den Vorsitzenden entgegen der Bestimmung in
Absatz 2 aus ihrer Mitte wählen.
Zu § 19:
Der § 19 Abs. 4 sollte ersatzlos gestrichen werden.
Zu § 20:
Die Anzahl der Mitglieder in der Nationalpark-Arbeitsgruppe gemäß § 20 ist erheblich zu
reduzieren. Mit aufzunehmen in diese Gruppe sind allerdings die Vertreter der drei teilregionalen
touristischen Arbeitsgemeinschaften.
Zu § 22:
Das Gütesiegel "Nationalparkort" gemäß § 22 ist auf die in § 19 aufgeführten 10 Städte und
Gemeinden zu beschränken.“
Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen