Daten
Kommune
Wesseling
Größe
29 kB
Datum
22.01.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
249/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
03/ Wirtschaftsförderung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung "Brühler-/ Rodenkirchener Straße"
hier: Beratung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (1),
4 (1) BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
07.05.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
03/ Wirtschaftsförderung
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 249/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Gregor Nachtwey
07.05.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung "Brühler-/ Rodenkirchener Straße"
hier: Beratung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (1), 4 (1)
BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Beschlussentwurf:
1. Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (1), 4 (1)
BauGB wird gebilligt.
2. Der in der Sitzung vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB beschlossen; der in der
Sitzung vorliegende Entwurf der Begründung, einschließlich Umweltbericht, wird gebilligt.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
20.01.2004 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 für den Teilbereich „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss ist aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 (3) BauGB gefasst
worden, da die seinerzeit mit dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) verfolgten Ziele der Sicherung gewerblicher Bauflächen, insbesondere für die Baubranche und den Baustoffhandel, und der Entwicklung eines städtebaulich sinnvollen Übergangs vom Gewerbebereich zu den südlich geplanten Wohnbauflächen (Bebauungsplan Nr. 1/ 69), durch ein dazwischen liegendes Mischgebiet, sich im Laufe der Jahre nicht haben umsetzen lassen.
Vielmehr hat der Standort eine Entwicklung genommen, die von der Ansiedlung mehrerer Groß- und Einzelhandelsbetriebe mit zum Teil erheblichen Anteilen an zentrenrelevanten Sortimenten geprägt ist. Diese bis
heute voran schreitende Entwicklung ist aus stadtplanerischer Sicht als sehr kritisch zu beurteilen und entspricht nicht den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Wesseling (Stärkung und Attraktivierung des
Stadtzentrums), was auch die Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling verdeutlichen.
Hinsichtlich der ausführlichen Begründung der Aufstellung des Bebauungsplanes wird auf die Vorlagen Nr.
421/2003 (Aufstellung der Bebauungsplanänderung), Nr. 32/2004 (Erlass der Veränderungssperre), Nr.
341/2005 (Verlängerung der wirksamen Veränderungssperre) und Nr. 134/2006 (frühzeitige Beteiligung)
verwiesen.
Zusammenfassend dargestellt sollen mit der Bebauungsplanänderung folgende städtebaulichen Zielvorstellungen verfolgt werden:
-
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gewerbegebietes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit der Anpassung des Planungsrechts an die geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO
1990)
-
Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen für die Wesselinger Innenstadt (Hauptzentrum)
und die sonstigen zentralen Bereiche (lokale Nahversorgungszentren) durch die planungsrechtliche Regelung und Differenzierung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen auf Grundlage der Ergebnisse
des Einzelhandelskonzeptes und des daraus entwickelten und vom Rat der Stadt Wesseling im März
2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 (6) Nr. 11 BauGB beschlossenen „Masterplan Einzelhandel“
-
Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die vorhandenen Bestandsbetriebe
-
Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten für die derzeit verfügbaren
bzw. künftig mobilisierbaren Bauflächen
-
Sicherung einer vorteilhaften Nutzungsgliederung innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der
Umgebungssituation
Ohne eine Änderung des geltenden Bebauungsplanes für das Gewerbegebiet „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ könnten die oben genannten Zielsetzungen auf Grundlage des geltenden Planungsrechts (Festsetzungen auf Grundlage der BauNVO 1968) nicht verwirklicht werden. Weitere städtebauliche Fehlentwicklungen des Standortes als nicht integrierter Einzelhandelsstandort mit uneingeschränkten Verkaufsflächengrößen für zentrenrelevanten Einzelhandel könnten somit nicht ausgeschlossen werden und zur Schwächung
der Wesselinger Innenstadt beitragen.
Um das begonnene Planaufstellungsverfahren weiterzuführen, hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau
und Umweltschutz der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 14.06.2006 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden gem. den §§ 3 (1), 4 (1) BauGB beschlossen. Der Beschluss ist im Amtsblatt
der Stadt Wesseling am 21.06.2006 bekanntgemacht worden. Die frühzeitige Beteiligung ist vom 22.06 bis
einschließlich 24.07.2006 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling durchgeführt worden.
Am 27.06.2006 sind interessierte Bürgerinnen und Bürger zusätzlich im Infomobil vor Ort über die geplante
Änderung des Bebauungsplanes informiert worden. Am 04.07.2006 hat im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling eine Veranstaltung zur Information der Öffentlichkeit stattgefunden, bei der die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung erörtert worden sind.
Die Behörden sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 20.06.2006 entsprechend § 4 (1)
BauGB an dem Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden. Im Rahmen der Beteiligung haben neun Behörden und eine Privatperson Anregungen zur Planung vorgebracht. Umweltrelevante
Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
In der Zwischenzeit ist der auf Grundlage des Einzelhandelskonzeptes basierende „Masterplan Einzelhandel“
erstellt und vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz sowie vom Rat der Stadt Wesseling
im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 (6) Nr. 11 BauGB beschlossen
worden.
Auf Grundlage des „Masterplan Einzelhandel“ sind wesentliche und unverzichtbare Regelungsgehalte zum
Einzelhandel in die Planung eingeflossen, so dass nunmehr ein Planungsstand erreicht ist, der die Offenlage
der Bebauungsplanänderung ermöglicht.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Im Infomobil sind keine Anregungen zur Änderung des Bebauungsplanes vorgetragen worden; es wurde drei
anwesenden Bürgern die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung erläutert.
Bei der Informationsveranstaltung im Rathaus sind keine Anregungen zur Änderung des Bebauungsplanes
vorgetragen worden; es wurde einem anwesenden Bürger die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung
erläutert. Dieser führte an, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine schriftliche Stellungnahme mit folgenden Anregungen abgegeben worden:
Herr Ilius, E. H. Heitkamp – Gesellschaft für allgemeines Bauwesen mbH & Co. KG, Rodenkirchener Straße
200, 50389 Wesseling
Herr Ilius hat mit Schreiben vom 20.07.2006 folgende Anregungen zur Planung vorgebracht:
-
Es soll auf Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel, der nicht im Sinne des § 11 Abs. 3 BauGB
zentrenrelevant ist, verzichtet werden, da das Einzelhandelskonzept, aus dem die Regelungen hergeleitet
sind, in sich nicht schlüssig und teilweise fehlerhaft sei.
-
Im Flächennutzungsplan soll die Darstellung von Nutzungsgrenzen in den Gewerbegebieten herausgenommen werden, da eine Zonierung der Bebauungsplan- Ebene vorbehalten sein sollte.
-
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sollte auf eine konkrete Gebietsausweisung bei den Sondergebieten verzichtet und diese nicht näher spezifiziert werden.
-
Im Bebauungsplan sollte die Zonierung der Gewerbegebiete entlang des Aldiparkplatzes erfolgen.
-
Die Festsetzung des in das Plangebiet reichenden Grünstreifens sollte auf den vorhandenen Grünbestand
zurückgenommen werden.
-
Das Sondergebiet 2 sollte nicht nur auf Elektrofachmarkt beschränkt werden, sondern ein breites Spektrum an möglichen Nutzungen zulassen.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
Im Rahmen der Behördenbeteiligung sind folgende Anregungen und Hinweise zur Änderung des Bebauungsplans vorgetragen worden:
a) Deutsche TeleKom
Das Unternehmen erhebt keine Bedenken, wenn sichergestellt ist, dass Unterhaltungs- und Erweiterungsmaßnahmen am Kabelnetz jederzeit möglich sind.
b) N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding (RRP)
Die Betreibergesellschaft der überregionalen Mineralöl- Fernleitung regt an, die im südöstlichen Plangeltungsbereich unterirdisch verlaufende Fernleitung mit einem 10,0 m breiten Schutzstreifen (je 5,0 m vom
Scheitelpunkt der Leitung gemessen) mit Pflanzverbot in die Planung zu übernehmen.
c) GVG Rhein- Erft
Die Versorgungsgesellschaft erhebt keine Einwendungen. Jedoch sollte die am Rande des südöstlichen
Plangebiets liegende Erdgasleitung in der Planung berücksichtigt werden. Nach telefonischer Rücksprache
von Seiten der Stadtplanung ist jedoch eine mittig durch das Plangebiet verlaufende Erdgasleitung gemeint.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Fernleitung, sondern um eine lokale Gasversorgungsleitung, deren
Trassenverlauf in den nicht überbaubar ausgewiesenen Grundstücksflächen verläuft und planungsrechtlich
keiner Überbauung zugänglich ist (innere, nord- südlich verlaufende Erschließungsflächen im Plangebiet).
d) Staatliches Umweltamt Köln
Das Umweltamt regt an, das im GE 2 liegende Baustofflager der Firma Heitkamp, das als „Bauhof“ gewertet
werden muss und somit im Abstandserlass der Klasse VII zuzuordnen ist, mit einer Fremdkörperfestsetzung
gem § 1 (10) BauNVO festzusetzen, damit es nicht auf den passiven Bestandsschutz reduziert wird.
e) Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Euskirchen (Bereich Landesstraßen)
Der Landesbetrieb erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung, jedoch sollten
-
die vorhandenen Knotenpunktsformen (Linksabbiegespuren) auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft werden,
-
von weiteren Erschließungsstraßen an die Rodenkirchener Straße und Brühler Straße abgesehen werden,
-
nicht übersteigbare Einfriedungen für ungewollte Rad-/ Fußgängerverkehre vorgesehen werden,
-
die Anbindungsbereiche an die Rodenkirchener Straße und Brühler Straße im Bereich der Einmündung
dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
-
Ggf. sind zudem notwendige Lärmschutzmaßnahmen durch den Verkehr der Rodenkirchener Straße und
Brühler Straße zu ergreifen.
f) Landschaftsverband Rheinland- Amt für Bodendenkmalpflege
Das Fachamt regt an, einen Verweis auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW in den Plan
aufzunehmen.
g) Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Krefeld (Bereich Bundesstraßen)
Der Landesbetrieb regt an, die allgemeinen Anforderungen des § 9 Fernstraßengesetz (Anbauverbotszonen
an Bundesautobahnen) in den Plan mit aufzunehmen. Ferner weist der Landesbetrieb darauf hin, dass
-
ein Versprung der Baugrenze im Bereich der Brühler Straße 95 (Stadtwerke) in die Anbauverbotszone
besteht,
-
sich im Bereich des ausgewiesenen GE 2 ein Lagerplatz innerhalb der Anbauverbotszone befindet,
-
ggf. Schutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm der Autobahn zu prüfen sind.
h) Rhein- Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz
Das Fachamt regt an, die Bezeichnung der vorhandenen zwei Altstandorte im Plangebiet anzupassen (Aufnahme der Führungsnummer) sowie einen Hinweis auf die Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde bei
Baumaßnahmen im Plangebiet aufzunehmen.
2. Lösung
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
zu Herr Ilius, E. H. Heitkamp - Gesellschaft für allgemeines Bauwesen mbH & Co. KG, Rodenkirchener Straße 200, 50389 Wesseling
Den Anregungen wird, mit Ausnahme der Rücknahme des Grünstreifens auf den tatsächlichen Bestand,
nicht gefolgt. Zu den sechs aufgelisteten Anregungen kann folgendes angeführt werden:
-
Die Reglementierungen zum Einzelhandel ergeben sich aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling, welches gutachterlich erstellt und unter Mitwirkung unabhängiger Experten (IHK zu Köln) begleitet
worden ist.
Die Reglementierung des zentrenrelevanten Einzelhandels beruht auf den Analyseergebnissen des Gutachtens unter der städtebaulichen Entwicklungsperspektive der Stärkung und Attraktivierung der Innenstadt und zentralen Bereiche der Stadt Wesseling. Hierzu wurden gutachterlich nach definierten Kriterien
die Innenstadt und die sonstigen zentralen Bereiche definiert sowie auf Grundlage tatsächlicher Erhebungen eine Wesselinger Sortimentsliste zentrenrelevanter Sortimente erstellt. Die Reglementierung des
gesamten, und somit auch nicht zentrenrelevanten Einzelhandels (Verkaufsflächenbeschränkung auf eine maximale Gesamtverkaufsfläche) beruht ebenfalls auf o.g. Zielsetzung in Kombination mit den Ergebnissen des Einzelhandelskonzeptes:
-
Das Gewerbegebiet ist ein nicht integrierter Standort (S. 60) und somit primär kein städtebaulich zu
forcierender Einzelhandelsstandort.
-
Das Gewerbegebiet hat die größte Einzelhandelsverkaufsfläche im gesamten Stadtgebiet (S. 64).
-
Dies steht den Aussagen des Zielkatalogs entgegen à Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität der Innenstadt, Erhaltung und Stärkung der Identität der Innenstadt, Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe (S. 68-70).
-
Um ein weiteres, uneingeschränktes Ausdehnen von Einzelhandelsverkaufsfläche zu verhindern, soll
diese mit einer Obergrenze (vorhandener Bestand mit 10 %igem Entwicklungsspielraum) beschränkt
werden.
Zudem bedarf es bei der Ausweisung von sonstigen Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel zur
Prüfung der landesplanerischen Zielsetzungen konkreter Regelungstatbestände, die notwendigerweise
auf einer Verkaufsflächenangabe und nicht allein auf der Maßzahl GFZ (Geschossfläche gem. § 20
BauNVO) beruhen (vgl. Erlass des Städtebauministeriums von März 2005 zu Darstellungen des großflächigen Einzelhandels im FNP mit Verweis auf die Vorgehensweise der Bezirksplanungsbehörden vor dem
Hintergrund eines Urteils des OVG NRW von Juni 1998).
-
Im Flächennutzungsplan sind keine Nutzungsgrenzen in den Gewerbegebieten ausgewiesen. Die Anregung stimmt mit den Darstellungen des FNP überein. Der gesamte Gewerbebereich wird als GE- Fläche
dargestellt.
Die interpretierten Nutzungsgrenzen beruhen auf der verwendeten Plangrundlage (automatisierte Liegenschaftskarte) und stellen Flurstücksgrenzen dar. Aus Gründen der durch einen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur zu bestätigenden geometrischen Eindeutigkeit der Plangrundlage sind die Flurstücksgrenzen sowohl im FNP- als auch im Bebauungsplan- Entwurf zwingend darzustellen.
-
Eine Ausweisung von Sondergebieten gem. § 11 Abs. 3 BauNVO (großflächiger Einzelhandel) ohne nähere Zweckbestimmung ist nicht zulässig, da der Nutzungszweck des Sondergebietes hinreichend genau
definiert sein muss. Die bloße Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel wäre
rechtlich unzureichend und würde im Rahmen der landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksplanungsbehörde nicht positiv beschieden werden.
-
Die Zonierung der Gewerbegebiete zwischen dem nördlich gelegenen GE 1 und dem südlich anschließenden GE 2 erfolgt auf Höhe des festgesetzten Grünstreifens. Die Abgrenzung des vorhandenen Lebensmittel- Discounters im GE 2 erfolgt auf der tatsächlichen Grundstücksgrenze (parzellengenau).
-
Der Anregung der Rücknahme des Grünstreifens auf den tatsächlichen Bestand wird gefolgt.
-
Es wird auf Spiegelstrich 3 verwiesen. Das Sondergebiet muss von seiner Art und Zweckbestimmung
eindeutig definiert sein. Insofern wurde im Rahmen der weiteren Planerarbeitung das Sondergebiet 2 in
„Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ erweitert.
Aufgrund der weitreichenden Betroffenheit des Herrn Ilius in Gestalt der Geschäftsführung der Heitkamp
GmbH und Co. KG (Rechtsinhaber aller Flächen im Plangebiet), sind die vorgetragenen Anregungen sowie
deren Darstellungen im FNP und die Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Einwender nochmals erläutert worden.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
zu a) Deutsche TeleKom
Hierfür ist keine Regelung im Bebauungsplan notwendig. Die Medienleitungen liegen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen.
zu b) N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding (RRP)
Die Anregung wird aufgenommen und in die Planung eingearbeitet. Die Mineralölleitung ist sowohl im Entwurf des FNP als auch im Bebauungsplanentwurf nachrichtlich übernommen und im Bebauungsplan zudem
mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des jeweiligen Leitungsträgers festgesetzt worden.
Die Breite des Schutzstreifens beträgt jeweils 5,0 m vom Scheitelpunkt der Leitung aus. Zudem wird darauf
verwiesen, dass der ausgewiesene Schutzstreifen von betriebsfremden Bauwerken und tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern freizuhalten ist. Alle Planungen und Maßnahmen in diesem Bereich sind mit dem Leitungsträger abzustimmen.
zu c) GVG Rhein- Erft
Von Seiten der Verwaltung ist das Vorhandensein einer Erdgasleitung im südöstlichen Plangebiet nicht bekannt. Auch auf nachgeforderten Bestandskarten der Versorgungsgesellschaft sind keinerlei Hinweise auf
eine derartige Leitung vorhanden. In einem Telefonat vom 10.08.2006 mit der GVG wurde dann vom zuständigen Sachbearbeiter bestätigt, dass die in der Stellungnahme benannte Leitung am Rande der Autobahn
nicht existiert bzw. nicht in der Trägerschaft der GVG ist.
Dies lässt die Vermutung zu, dass es sich bei der Leitung um die bereits planungsrechtlich gesicherte Mineralölfernleitung der N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding (RRP) handelt (siehe Stellungnahme b).
Bei der nord- südlich durch das Plangebiet verlaufenden Leitung handelt es sich nicht um eine Fernleitung,
sondern um eine lokale Gasversorgungsleitung, deren Trassenverlauf in den nicht überbaubar ausgewiesenen Grundstücksflächen verläuft und planungsrechtlich keiner Überbauung zugänglich ist (innere, nord- südlich verlaufende Erschließungsflächen im Plangebiet).
zu d) Staatliches Umweltamt Köln
Der Anregung des Umweltamtes wird nicht gefolgt. Die Ausweisung mittels Fremdkörperfestsetzung ist unvorteilhaft, da bereits der vorhandene Lebensmittel- Discounter im GE 2 mittels Fremdkörperfestsetzung
planungsrechtlich festgesetzt ist. Bei einer weiteren Fremdkörperfestsetzung würde ein Großteil des ausgewiesenen GE 2 nicht mehr der angedachten Gebietskategorie entsprechen und diese Festsetzung zweifelhaft erscheinen lassen.
Zudem soll nach Aussagen des Betreibers und Besitzers kurz- bis mittelfristig das vorhandene Baustofflager
aufgegeben und dort ein moderner Baustoffhandel errichtet werden. Dieser ist im ausgewiesenen GE 2 bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. Bis zu dieser Nutzungsänderung besitzt das vorhandene Baustofflager
Bestandsschutz und kann den Betrieb uneingeschränkt in der jetzigen Form weiterführen. Allein baugenehmigungspflichtige Änderungen wären künftig nicht zulässig (z.B. Erweiterung, Errichtung baulicher Anlagen,
etc.).
Dem Eigentümer und Betreiber der Flächen ist in Gesprächen die Planung sowie die Auswirkung dieser Planung vorgestellt und dezidiert erläutert worden. Die Planung steht seinen Zielvorstellungen für die Entwicklung dieses Bereichs nicht entgegen, so dass an der GE 2- Ausweisung für den Bereich des noch bestehenden Baustofflagers festgehalten wird.
zu e) Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Euskirchen (Bereich Landesstraßen)
Den Anregungen des Landesbetriebs wird nicht gefolgt, da sie keiner Regelungsmöglichkeit oder Notwendigkeit mittels Bebauungsplanfestsetzung unterliegen. Zu den fünf aufgelisteten Anregungen kann folgendes
angeführt werden:
-
Es besteht eine Linksabbiegespur ins Plangebiet von der Brühler Straße aus. Die Verkehrsfläche ist jedoch nicht Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist
durch die vorliegende Planung nicht zu erwarten, so dass die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes als
ausreichend anzusehen ist.
Der Bereich Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße ist im Jahr 2005 als Kreisverkehr ausgebaut
worden. Hierzu sind aktuelle Verkehrszahlen angesetzt und das vorhandene, hierdurch erschlossene Gewerbegebiet berücksichtigt worden.
-
Es sind durch die Planung keine weiteren Anbindungen an die vorhandenen Landesstraßen vorgesehen.
-
Nicht übersteigbare Einfriedungen für Fuß- und Radverkehre können nicht im Bebauungsplan geregelt
werden. Dies kann bei ausgewiesenen Gefahrenpunkten ggf. als Hinweis/ Auflage im konkreten Baugenehmigungsverfahren gemacht werden.
-
Die notwendigen, von Bebauung freizuhaltenden Sichtfelder an den Einmündungsbereichen ins Plangebiet sind ausreichend, da die Baugrenzen einen genügend großen Abstand zur Verkehrsfläche aufweisen.
-
Lärmschutzmaßnahmen werden aufgrund der ausgewiesenen Gebietskategorien Sondergebiete für Einzelhandel und Gewerbegebiete als nicht erforderlich angesehen.
zu f) Landschaftsverband Rheinland- Amt für Bodendenkmalpflege
Der Anregung des Fachamtes wird gefolgt und in den Hinweisen ein Verweis auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW aufgenommen.
zu g) Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Krefeld (Bereich Bundesstraßen)
Den Anregungen des Landesbetriebs wird teilweise gefolgt.
Die Anregung zur Aufnahme der allgemeinen Anforderungen des § 9 Fernstraßengesetz (Anbauverbotszone)
wird als nachrichtliche Übernahme gem. § 9 (6) BauGB in die Planung übernommen. In der Plankarte wird
die 40,0 m Anbauverbotszone im Bereich zur Bundesautobahn 555 grafisch dargestellt.
Den übrigen Anregungen des Landesbetriebs wird nicht gefolgt. Zu den weiteren Anregungen kann folgendes
angeführt werden:
-
Der Versatz der Baugrenze im Bereich der Stadtwerke ist planerisch gewollt, damit das Gebäude nicht in
Teilen in nicht überbaubarer Grundstücksfläche liegt und somit auf den reinen Bestandsschutz festgeschrieben wird. Zudem ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Befreiung vom § 9 Fernstraßengesetz erteilt worden. Die Genehmigung hat der damalige Straßenbaulastträger, der Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Autobahnamt Köln, seinerzeit erteilt. Das Gebäude liegt in Teilen in der
Anbauverbotszone zur Bundesautobahn 555 und soll auf Grundlage der bestehenden Baugenehmigung
und erteilten Befreiung in seinen Entwicklungsmöglichkeiten nicht unnötig eingeschränkt werden.
-
Der in der Anbauverbotszone angelegte Lagerplatz ist nicht mittels Bauleitplanung zu regeln, sondern
unterliegt der ordnungsbehördlichen Vorgehensweise. Der Eigentümer der Fläche hat jedoch nach eigener Auskunft bereits Kontakt mit dem Straßenbaulastträger aufgenommen, um mögliche Regelungen zu
treffen, so dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten von Seiten der Stadt Wesseling zunächst nicht
notwendig erscheint.
-
Lärmschutzmaßnahmen werden aufgrund der ausgewiesenen Gebietskategorien Sondergebiete für Einzelhandel und Gewerbegebiete als nicht erforderlich angesehen.
zu h) Rhein- Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz
Den Anregungen des Fachamtes wird gefolgt. Neben der Kennzeichnung in der Plankarte werden in den
Hinweisen die beiden Altstandorte mit korrekter Bezeichnung der dortigen Führungsnummer aufgenommen.
Zudem wird auf die Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde bei Baumaßnahmen innerhalb des Plangebiets hingewiesen.
Mit diesem Planungsstand soll der Bebauungsplan gem. den §§ 3 (2), 4 (2) BauGB für die öffentliche Auslegung beschlossen werden.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagen
-
Planfassung des Bebauungsplans Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ (Entwurf;
Verkleinerung)
-
Textliche Festsetzungen (Entwurf)
-
Abstandserlass NRW
-
Begründung einschließlich Umweltbericht (Entwurf)
-
Vermerk zur Information im Infomobil vom 27.06.2006
-
Niederschrift zur Informationsveranstaltung vom 04.07.2006
Anmerkung
Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung des Bebauungsplans Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ im Maßstab 1:1.000 (Entwurf).