Daten
Kommune
Wesseling
Größe
236 kB
Datum
17.01.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Stadt Wesseling
61/Stadtplanung
Verfahrensstand
§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB
Begründung einschließlich Umweltbericht zur
50. Flächennutzungsplanänderung
„Saint Gobain“
gemäß § 5 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 2a BauGB
- Entwurf -
Stand: 11. Dezember 2007
erstellt durch
bms Stadtplanung
Saladin-Schmitt-Straße 59
44789 Bochum
www.bms-stadtplanung.de
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
2
Inhaltsverzeichnis
1 Rechtsgrundlagen.................................................................................................... 3
2 Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung.................................................. 3
3 Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht........................................... 3
3.1 Landes- und Gebietsentwicklung............................................................................ 3
3.2 Flächennutzungsplanung........................................................................................ 4
3.3 Bebauungsplan....................................................................................................... 4
3.4 Landschaftsplan...................................................................................................... 5
3.5 Flächennutzungsplanverfahren............................................................................... 5
4 Räumlicher Geltungsbereich................................................................................... 5
5 Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes
zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans „Saint Gobain“........................ 5
6 Inhalte / Darstellungen der Bauleitplanung...........................................................
6.1 Art der baulichen Nutzung.......................................................................................
6.2 Hauptversorgungsleitungen....................................................................................
6.3 Grünflächen.............................................................................................................
6.4 Hinweise..................................................................................................................
7
7
8
8
8
7 Umweltbericht.......................................................................................................... 9
7.1 Rahmen der Umweltprüfung................................................................................... 9
7.2 Inhalt und Ziele des Bauleitplans........................................................................... 10
7.3 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen............................... 10
7.4 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands........................................... 12
7.5 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands................................................... 17
7.6 Eingriffsregelung................................................................................................... 20
7.7 Empfehlungen zu Landschaftspflegerischen Festsetzungen................................ 20
7.8 Zusammenfassung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen....................... 20
7.9 Anderweitige Planungsmöglichkeiten.................................................................... 20
7.10 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen.......................... 21
7.11 Allgemeinverständliche Zusammenfassung........................................................ 21
8 Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte...................................... 22
8.1 Flächenbilanz........................................................................................................ 22
8.2 Soziale Maßnahmen............................................................................................. 22
8.3 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen................................................. 22
8.4 Aufhebung wirksamer Darstellungen..................................................................... 22
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
3
1
Rechtsgrundlagen
Grundlage für Inhalt und Verfahren zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans „Saint Gobain“
ist:
2
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
•
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132) in der
zurzeit geltenden Fassung
•
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58) in der zurzeit geltenden Fassung
•
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.
NRW. 1994 S.666) in der zurzeit geltenden Fassung
Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung
Der überwiegende Teil des Plangebiets wird durch den bestehenden Betrieb Saint Gobain
(Schleifmittelproduktion) genutzt, der sich zwischen der Bahnlinie und der Birkenstraße
erstreckt. Südlich der Birkenstraße befinden sich Wohngebäude.
Der Planbereich und insbesondere angrenzende Flächen unterliegen derzeit einer dynamischen Entwicklung. Im Rahmen des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs
„Innenstadt Wesseling 2001“ sind Bebauungs- und Nutzungskonzepte für verschiedene Flächen in der Innenstadt erarbeitet worden, die schrittweise weiter qualifiziert und entwickelt werden. Ziel ist die Aufwertung und teilweise Neuordnung des Innenstadtbereichs und der an den
Bahnhof Wesseling bzw. beiderseits der Stadtbahnlinie 16 Köln-Bonn angrenzenden Flächen,
zu denen auch das Plangebiet gehört. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet ist beispielsweise die Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers, das so genannte „Stadtquartier am Westring“ vorgesehen.
Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden
Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der Stadt Wesseling sind den Aspekten des Immissionsschutzes und der Nutzungsverträglichkeit von Industrie/ Gewerbe/ Wohnen besondere Bedeutung beizumessen. Diese Problematik gewinnt besondere Bedeutung, da die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an
den bestehenden Betrieb und seine Entwicklungswünsche nicht mit den Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans übereinstimmen. Zur Sicherung des bestehenden Betriebs unter Berücksichtigung der Belange der benachbarten Wohnnutzungen einerseits und der Entwicklungsperspektiven des Betriebs andererseits - sind somit eine Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans notwendig geworden.
Insofern bedarf es einer Anpassung des geltenden Planungsrechts an die tatsächlichen und
rechtlichen Gegebenheiten (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 mit paralleler Änderung des FNP für diesen Bereich gem. § 8 Abs. 3 BauGB), um für die Zukunft ein Höchstmaß
an Planungs- und Rechtssicherheit für den vorhandenen Standort zu erhalten.
3
Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht
3.1
Landes- und Gebietsentwicklung
Entsprechend dem Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) liegt die Stadt
Wesseling in der Ballungsrandzone, an einer großräumigen Achse von europäischer Bedeutung, zwischen den Oberzentren Köln und Bonn. Die Stadt Wesseling ist entsprechend der zen50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
4
tralörtlichen Gliederung des LEP NRW als Mittelzentrum mit 25.000 bis 50.000 Einwohnern eingestuft.
Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
stellt den Planungsbereich als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dar.
„Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dienen der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den ASB
integriert werden können.“1
Der südlich der Birkenstraße liegende Bereich ist als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. „In den Allgemeinen Siedlungsbereichen sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen,
wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie
gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit
unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand, untereinander erreichbar sind (...).“2
Die mit der 50. Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint
Gobain“ verfolgten Ziele stehen somit nicht den Aussagen des gültigen GEP entgegen. Die
Überprüfung der Konformität der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
erfolgt gem. § 32 LPlG NRW (Landesplanungsgesetz) durch die Bezirksplanungsbehörde in
Form der landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung. Die landesplanerische Anfrage
durch die Stadt Wesseling soll im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgen.
3.2
Flächennutzungsplanung
Der seit 1976 wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling stellt das Plangebiet
der 50. Änderung überwiegend als „Gewerbe- und Industriegebiet GE/GI“ dar. Im Randbereich
zur Birkenstraße (im Bereich zwischen Birkenstraße und Hangkante bzw. zwischen Birkenstraße und Betriebsgebäude einschließlich Betriebsparkplatz) sind Darstellungen als Grünflächen/ Landschaftsschutzgebiet enthalten. Die Verkehrsfläche des Kronenwegs ist als „Straßenverkehrsfläche“ und ein schmaler straßenbegleitender Streifen als „Grünfläche“ dargestellt.
Südlich bzw. süd-westlich der Birkenstraße stellt der FNP „Mischgebiet“ und anschließend hieran „Wohngebiet“ dar. Entlang des Kronenwegs und der nördlich verlaufenden Bahnanlage sind
„Hauptversorgungsleitungen“ dargestellt.
Ziel der getroffenen Darstellungen war seinerzeit die Sicherung und Entwicklung gewerblicher
Bauflächen zugunsten des produzierenden Gewerbes/ Handwerks. Als Übergang von den
Gewerbegebietsflächen zu den südlich angrenzend dargestellten Wohngebieten ist im Sinne
einer verträglichen Nutzungsabstufung planungsrechtlich ein Mischgebiet dargestellt worden.
Das ehemals im Landschaftsplan dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002 verbindlichen Fassung des Landschaftsplans Nr. 8
„Rheinterrassen“ (5. Änderung) des Rhein- Erft- Kreises entfallen.
3.3
Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit 1974 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 72.
Der Bebauungsplan setzt für den Kronenweg und die Birkenstraße öffentliche Verkehrsflächen
fest. Straßenbegleitend zur Birkenstraße, der Straße Am Walde, der Jahnstraße und dem Kronenweg befinden sich als schmale Streifen private Grünflächen. Im Einmündungsbereich Birkenstraße / Am Walde setzt der Bebauungsplan öffentliche Grünfläche und nördlich der Birkenstraße Grünfläche mit der Überlagerung Landschaftsschutzgebiet fest. Darüber hinaus trifft der
1
Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Textliche
Darstellung.
2
Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Textliche
Darstellung.
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
5
Bebauungsplan weitergehende Festsetzungen zur Gestaltung und Bepflanzung der privaten
Grünflächen.
Nördlich der Birkenstraße und westlich des Kronenwegs setzt der Bebauungsplan Gewerbeund Industriegebiete mit bestimmten Nutzungsbeschränkungen nach dem zulässigen Störgrad
der Betriebe fest. Südlich der Birkenstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiet (MI) fest. Hieran schließt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) an. In den festgesetzten WA und MI sind die
gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl
(GFZ) bzw. Baumassenzahl (BMZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Der Bebauungsplan setzt für das Allgemeine Wohngebiet, das Mischgebiet und die Gewerbegebiete die offene
Bauweise und eine Dachneigung von 30° fest. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, die durch Baugrenzen bestimmt sind, orientieren sich jeweils am äußeren Rand der festgesetzten Baugebiete.
3.4
Landschaftsplan
Der Planbereich befindet sich in der Innenstadt Wesseling und wird vom Geltungsbereich des
seit 23. Juli 2002 verbindlichen Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ (5. Änderung) des
Rhein- Erft- Kreises nicht erfasst. Das in der vorherigen Fassung des Landschaftsplans 8 dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002
verbindlichen Fassung entfallen.
3.5
Flächennutzungsplanverfahren
Der Aufstellungsbeschluss zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans wurde in der Sitzung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz am 16.08.2006 gefasst. Die
Veröffentlichung erfolgte am 30.08.2006 im Amtsblatt der Stadt Wesseling.
Der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1)
BauGB wurde am 15.08.2007 gefasst. Die Veröffentlichung erfolgte am 12.09.2007 im Amtsblatt der Stadt Wesseling. Die Planung konnte am 25.09.2007 im Infomobil in der Birkenstraße
eingesehen werden. Die Darlegung der Planung erfolgte vom 20.09.2007 bis 19.10.2007. Am
09.10.2007 fand die Bürgerversammlung im neuen Rathaus der Stadt Wesseling statt.
4
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 50. Änderung des Flächennutzungsplans stimmt mit dem räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“ überein, der parallel zur 50.
Flächennutzungsplanänderung aufgestellt wird, und umfasst eine Fläche von ca. 14 ha. Das
Plangebiet liegt in ca. 500 m Entfernung zur Innenstadt und dem Stadtbahnhaltepunkt Wesseling-Mitte. Die Straße Kronenweg stellt die östliche Begrenzung des Plangebiets dar. Im Süden
wird es durch die Jahnstraße bzw. die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an
der Birkenstraße, im Westen durch die Straße Am Walde und die westliche Grenze des
Betriebsgeländes der Firma Saint Gobain und im Norden durch die Bahnstrecke der Stadtbahnlinie 16 Köln – Bonn begrenzt.
Der räumliche Geltungsbereich der 50. Änderung des Flächennutzungsplans „Saint Gobain“ ist
in der Plankarte durch Planzeichen eindeutig gekennzeichnet.
5
Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans „Saint Gobain“
Die 50. FNP-Änderung „Saint Gobain“ erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“ im so genannten Parallelverfahren. Die detaillierte Beschreibung der Planinhalte und Planänderungen für den Plangeltungsbereich sind der
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
6
Begründung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“ zu entnehmen.
Wie in Kapitel „Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung“ beschrieben, ist der Planbereich zum heutigen Zeitpunkt baulich bereits weitestgehend realisiert.
Die damalige Zielsetzung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 72 - Sicherung und Entwicklung industrieller und gewerblicher Bauflächen zugunsten insbesondere des
produzierenden Gewerbes - hat sich im Laufe der Jahre durch den Verbleib und die Entwicklung des Betriebs Saint Gobain grundsätzlich bestätigt. Allerdings weichen die Festsetzungen
des Bebauungsplans Nr. 72 zur Gliederung der Industrie- und Gewerbegebiete nach dem Störgrad der zulässigen Betriebe und Anlagen vom Bestand und den Entwicklungswünschen des
Betriebs ab.
Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Mischgebiets (MI) südlich der Birkenstraße, wie im
wirksamen Flächennutzungsplan dargestellt, nicht eingetreten. Der Bereich ist inzwischen vollständig mit Wohngebäuden bebaut. Die Zielsetzung zur Ansiedlung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben wird zukünftig zugunsten der tatsächlichen Entwicklung und zum
Schutz der bestehenden Wohnbebauung vor weiteren Störungen, die ggf. von Gewerbebetrieben ausgehen können, aufgegeben.
Das in der vorherigen Fassung des Landschaftsplans 8 dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“
entlang der Birkenstraße (Hangkante) war Grundlage der rechtswirksamen Darstellung des Flächennutzungsplans. Durch den Wegfall der Darstellung im Landschaftsplan ist somit diese verbindliche Grundlage für den Flächennutzungsplan nicht mehr vorhanden. Dennoch sollen die
tatsächlich in diesem Planbereich vorhandenen Grünstrukturen planungsrechtlich gesichert
werden.
Die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans stimmen somit nicht mehr mit
den tatsächlichen Nutzungen und den aktuellen Zielen der Stadt Wesseling überein. Darüber
hinaus kann der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ nicht aus dem FNP in seiner heutigen
Fassung entwickelt werden. Wesentliche Ziele des Bebauungsplans Nr. 1/107, die weitestgehend – bezogen auf ihren Maßstab - auch für die 50. Flächennutzungsplanänderung gelten,
sind:
• Innerhalb der in der 50. Flächennutzungsplanänderung weiterhin dargestellten
„Gewerbe- und Industriegebiete GE/GI“ setzt der Bebauungsplan Nr. 1/107 künftig
neu gegliederte Gewerbegebiete und ein Industriegebiet fest. Ziel der Stadt Wesseling ist es, den Standort des Betriebs Saint Gobain zu erhalten. Darüber hinaus sollen dem Betrieb weiterhin grundsätzliche Entwicklungsperspektiven am Standort
sowie ggf. die Ansiedlung weiterer Betriebe, insbesondere Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, auf den ggf. nicht mehr benötigten Flächen ermöglicht werden.
• Grundsätzliches Planungsziel der Stadt Wesseling ist auch die Vermeidung von
Immissionskonflikten. Bei dem Standort handelt es sich um eine so genannte
'Gemengelage', d.h. das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen. Innerhalb
des Plangebiets befinden sich die heutige Schleifmittelproduktion und Verarbeitung
und im Bereich der Birkenstraße Wohngebäude. Darüber hinaus ist unmittelbar
westlich die Entwicklung des „Stadtquartiers am Westring“ mit überwiegender
Wohnnutzung geplant. Nördlich der angrenzenden Bahnanlage liegt das Dreifaltigkeits-Krankenhaus. Durch die unterschiedliche Empfindlichkeit bzw. den unterschiedlichen Störungsgrad der Nutzungen kann es zu Immissionskonflikten kommen. Durch die Festsetzungen zur Sicherung des Immissionsschutzes werden Einschränkungen der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten in Form von Emissionskontingentierungen getroffen. Die Festsetzungen werden mit dem Schutz der vorhandenen Wohnbevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen begründet. Der
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
7
Bebauungsplan verhindert durch seine Festsetzungen eine unverträgliche Entwicklung des Industrie- und Gewerbegebietes. Zusätzliche Belastungen werden durch
die Planung nicht verursacht. Ziel des Bebauungsplans ist es, ein verträgliches
Nebeneinander sicherzustellen und dem bestehendem Betrieb unter Beachtung der
Belange der Wohnnutzung Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen.
• Wesentliches Ziel der Stadtentwicklung ist die Sicherung der funktionalen Vielfalt
und die Versorgungsqualität eines Mittelzentrums. Grundlage hierfür ist der "Masterplan Einzelhandel", den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat.
Der "Masterplan Einzelhandel" ist für die räumlich- funktionale Entwicklung/ Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebiets sowie für Strategien zur räumlichen Lenkung bzw. planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet Wesseling heranzuziehen. Als ein Instrument definiert der Masterplan die
"Wesselinger Sortimentsliste", die wiederum aus dem Einzelhandelskonzept der
Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde. In diesem Zusammenhang ist,
auch vor dem Hintergrund der Umstellung auf die BauNVO '90, die Einschränkung
bzw. der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet zu prüfen.
• Das Plangebiet ist im Bereich der bestehenden Hangkante durch schützenswerten
Grünbestand geprägt. Ziel der Planung ist es, diesen bestehenden Grünbereich zu
sichern.
Die Darstellungen der 50. Flächennutzungsplanänderung leiten sich aus diesem städtebaulichen Plankonzept ab. Die o.g. konkreten Maßnahmen werden im Bebauungsplan Nr. 1/107
festgesetzt.
6
Inhalte / Darstellungen der Bauleitplanung
6.1
Art der baulichen Nutzung
Wohngebiet
Die 50. Flächennutzungsplanänderung stellt innerhalb der Birkenstraße, Kronenweg, Jahnstraße und Am Walde Wohngebiet (W) entsprechend der tatsächlichen Nutzung dar. Darüber
hinaus wird die bestehende Wohnbebauung Birkenstraße Hausnummern 31 und 33 als Wohngebiet dargestellt. Dieser Bereich war bisher als Grünfläche mit der Überlagerung Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Das in der vorherigen Fassung des Landschaftsplans 8 dargestellte
„Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002 verbindlichen Fassung entfallen. Da davon ausgegangen wird, dass die bestehenden Gebäude auch
weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, erfolgt die Darstellung eines Wohngebiets. Dies
steht auch im Zusammenhang mit der Wohngebietsentwicklung im westlich angrenzenden
Bereich auf einer ehemaligen Erweiterungsfläche für Industrie und Gewerbe. Durch die 48. Flächennutzungsplanänderung, die diesen Bereich als Wohngebiet darstellt, ist die städtebauliche
Neuordnung für die Entwicklung des so genannten „Stadtquartier am Westring“ vorbereitet. Die
50. Flächennutzungsplanänderung führt diese Zielsetzung weiter.
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist ein ca. 40 m tiefer Streifen südlich der Birkenstraße zur
Ansiedlung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben vorgesehen und entsprechend als Mischgebiet (MI) dargestellt. Dieser Bereich ist heute vollständig
mit Wohngebäuden und einer zugeordneten Garagen- und Stellplatzanlage bebaut. Aufgrund
der tatsächlichen baulichen Entwicklung stellt sich dieser Bereich nach der Art der baulichen
Nutzung heute als Wohngebiet (W) dar, die damaligen städtebaulichen Ziele wurden somit nicht
verwirklicht. Da es nicht Ziel der Stadt ist, in bestehende Nutzungen einzugreifen bzw. diese
planungsrechtlich vorzubereiten, erfolgt die Darstellung eines Wohngebiets (W). Darüber hinaus sollen Störungen der bestehenden Wohnnutzungen durch das Hinzutreten von Gewerbe50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
8
betrieben künftig vermieden werden. Allerdings befinden sich diese Bereiche sowie das neu
festgesetzte Wohngebiet (Birkenstraße Hausnummern 31 und 33) in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Produktionsbetrieb Saint Gobain und stellen somit eine vorhandene
Gemengelagensituation, d. h. das Nebeneinander verschiedener Nutzungen, dar. Die städtebauliche Lösung dieser Immissionsschutzproblematik wird durch entsprechende Festsetzungen
im Bebauungsplan Nr. 1/107 erreicht, so dass durch die Darstellung eines Wohngebiets (W)
durch die 50. Flächennutzungsplanänderung keine Probleme verursacht werden bzw. diese
nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Situation beiträgt. Der Bebauungsplan Nr.
1/107 kann aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 50. Änderung entwickelt werden.
Gewerbe- und Industriegebiete GE / GI
Die 50. Flächennutzungsplanänderung stellt weiterhin für den Bereich des bestehenden
Betriebs Saint Gobain Gewerbe- und Industriegebiete (GE / GI) dar. Die Darstellung entspricht,
wie oben dargelegt, weiterhin der Zielsetzung der Stadt zur Sicherung und Entwicklung industrieller und gewerblicher Bauflächen. Die Darstellung wird somit mit dem allgemeinen Ziel, der
Sicherung der industriellen und gewerblichen Bauflächen insbesondere für produzierende
Betriebe und Handwerksbetriebe begründet. Darüber hinaus soll der bestehende Betrieb Saint
Gobain gesichert werden. Es handelt sich bei dem Betrieb um ein seit Jahrzehnten ansässiges
Produktionsunternehmen, dessen unmittelbare Nachbarschaft mit der Wohnnutzung historisch
gewachsen ist.
Durch den Wegfall der ehemaligen Darstellung eines Landschaftsschutzgebiets erfolgt die
Anpassung der dargestellten Fläche an die tatsächlichen Gegebenheiten.
6.2
Hauptversorgungsleitungen
Das Plangebiet wird von verschiedenen Hauptversorgungsleitungen tangiert, die überwiegend
innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen oder dessen Randbereichen verlaufen. Der Verlauf
dieser Leitungen wurde als nachrichtliche Übernahme in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
6.3
Grünflächen
Das ehemals im Landschaftsplan dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002 verbindlichen Fassung des Landschaftsplans Nr. 8
„Rheinterrassen“ (5. Änderung) des Rhein- Erft- Kreises entfallen. Der Flächennutzungsplan ist
insofern anzupassen. Da das Plangebiet in Teilen dieses Bereichs, insbesondere im Bereich
der bestehenden Hangkante, durch schützenswerten Grünbestand geprägt ist, ist es dennoch
Ziel der Planung, diesen bestehenden Grünbereich zu sichern. Die 50. Flächennutzungsplanänderung stellt hier Grünflächen dar.
Darüber hinaus wird die Darstellung einer straßenbegleitenden Grünfläche entlang des Kronenwegs mit dem Ziel der Schaffung einer attraktiven Eingrünung der gewerblich / industriell
genutzten Gebiete begründet.
6.4
Hinweise
Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Im Plangebiet ist das Vorhandensein eines Altstandorts bekannt, der im Altlastenkataster des
Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter der
Nummer 5107 D 62 geführt wird. Dieser ist in der Plankarte hinweislich dargestellt (Planzeichen
15.12. PlanzV 1990, Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind). Die
Fläche der ehemaligen Deponie wurde gutachterlich untersucht 3. Der Gutachter empfiehlt, die
Altablagerung aus dem Kataster für Verdachtsflächen des STAWA-Bonn herauszunehmen.
3
GEOS GmbH, Gutachten zur Gefährdungsabschätzung der Altablagerung Werksdeponie Feldmühle StAWA Nr.: 5107 D 62 in Wesseling, Bergisch Gladbach 1988.
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
9
Darüber hinaus ist eine weiterführende Untersuchung auf dem Gelände nicht erforderlich.
Umnutzungen der Fläche müssen den zuständigen Ordnungsbehörden angezeigt werden. Die
Laborergebnisse belegen, dass es durch die Deponie zu einer geringfügig (potentiell möglichen) Veränderung des Grundwassers kommen kann. Eine nachrichtliche Darstellung der
Deponie im Flächennutzungsplan ist nicht notwendig. Die Fläche wurde dennoch hinweislich in
die Plankarte übernommen.
In anderen Bereichen ist das Vorhandensein von Altlasten nicht gänzlich auszuschließen. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung
des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht, hiervon umgehend
zu unterrichten.
Dieser Hinweis wird auf Grund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der
Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Kampfmittelbeseitigung
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen
festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling,
Fachbereich Bauaufsicht oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unmittelbar zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen.
Dieser Hinweis wird auf Grund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der
Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den
§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling,
Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199,
anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
Der Hinweis auf potenzielle, denkmalrechtlich relevante Bodenfunde wird mit den Belangen der
Bodendenkmalpflege und der Informationspflicht für Bauwillige begründet.
7
Umweltbericht
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur 50. Flächennutzungsplanänderung. Gleichzeitig stellt dieser Umweltbericht auch den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 1/107 dar und setzt sich somit aufgrund seiner höheren Detailschärfe intensiver
mit den Auswirkungen dieser Bauleitplanung insgesamt auseinander.
7.1
Rahmen der Umweltprüfung
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht in der aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des
Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Die Kriterien für die
Umweltprüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB. Die Ergebnisse der
Umweltprüfung werden im Umweltbericht nach § 2a Satz 2 BauGB dargelegt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Flächennutzungsplan und wurde auf
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
10
Basis vorhandener Daten durchgeführt. Der potenzielle Wirkbereich außerhalb des Plangebiets
wurde in die Umweltprüfung einbezogen.
7.2
Inhalt und Ziele des Bauleitplans
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stimmen nicht mehr mit den tatsächlichen Nutzungen und den aktuellen Zielen der Stadt Wesseling überein.
Ziel der Stadt Wesseling ist es, in die bestehenden Nutzungen im Plangebiet grundsätzlich
nicht einzugreifen bzw. sie zu sichern:
Der Standort des Betriebs Saint Gobain soll erhalten werden und dem Betrieb weiterhin grundsätzliche Entwicklungsperspektiven am Standort gegeben werden. Darüber hinaus soll ggf. die
Ansiedlung weiterer Betriebe, insbesondere Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, auf den ggf. nicht mehr benötigten Flächen ermöglicht werden. Die 50. Änderung des
Flächennutzungsplans stellt für den Bereich Gewerbe- und Industriegebiete dar.
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist ein ca. 40 m tiefer Streifen südlich der Birkenstraße zur
Ansiedlung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe vorgesehen und entsprechend als Mischgebiet (MI) dargestellt. Dieser Bereich ist heute vollständig
mit Wohngebäuden und einer zugeordneten Garagen- und Stellplatzanlage bebaut. Südlich
hiervon befinden sich ebenso Wohnbereiche. Darüber hinaus wird die bestehende Wohnbebauung Birkenstraße Hausnummern 31 und 33 bisher als Grünfläche mit der Überlagerung Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplans stellt diese Flächen als Wohngebiete (W) dar.
Grundsätzliches Planungsziel der Stadt Wesseling ist die Vermeidung von Immissionskonflikten. Bei dem Standort handelt es sich um eine so genannte 'Gemengelage', d.h. das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen, hier Gewerbe- / Industrieanlagen und Wohnen. Durch die
unterschiedliche Empfindlichkeit bzw. den unterschiedlichen Störungsgrad der Nutzungen kann
es zu Immissionskonflikten kommen. Diese Konflikte werden durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ gelöst. Zusätzliche Belastungen werden durch
die Planung nicht verursacht.
Das Plangebiet ist im Bereich der bestehenden Hangkante durch schützenswerten Grünbestand geprägt. Ziel der Planung ist es, diese bestehende Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Parkanlage zu sichern.
7.3
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen
Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für
den Flächennutzungsplan bedeutsamen Umweltschutzziele dargestellt.
Die gesetzlichen Oberziele der Bauleitplanung umfassen ausdrücklich die Berücksichtigung von
Umweltbelangen sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Darüber hinaus sind die Naturschutzgesetzgebung auf Bundes- und
Länderebene (BNatSchG, LGNRW) sowie weitere umweltbezogene Fachgesetze zu berücksichtigen. Die Intensität der Beeinträchtigung durch das Planvorhaben sowie Kompensationsmöglichkeiten sind gemäß § 1a (3) BauGB in Verbindung mit den §§ 4-6 LGNRW zu prüfen.
Folgende Fachgesetze wurden der Bearbeitung des Umweltberichtes zu Grunde gelegt:
• Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl.I S.2414), zul. geänd. d. Art. I d. Ges. vom 21.12.2006 (BGBl.I S.3316),
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990, in der zurzeit geltenden
Fassung;
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
11
• Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 25.03.2002;
• Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen - LGNRW) vom 10.01.2006;
• Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von
Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.3.1998;
• Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG).
• Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
• Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)
Die Überprüfung der Konformität der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erfolgt gem. § 32 LPlG NRW (Landesplanungsgesetz) durch die Bezirksplanungsbehörde
in Form der landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung. Die landesplanerische
Anfrage durch die Stadt Wesseling ist im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgt.
Fachgesetz
Ziele des Umweltschutzes
Anwendung in der 50. Flächennutzungsplanänderung
BauGB
i.V.m.
BNatSchG
LGNRW
Gewährleistung "einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung"; Sicherung "einer menschenwürdigen
Umwelt"; "natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln".
Darstellung von Grünflächen
BBoSchG
i.V. mit
BauNVO
"Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden"; "Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten"
Innenentwicklung durch Darstellung bestehender Wohngebiete sowie Gewerbe- und Industriegebiete
LWG
"Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts" sind zu "schützen"
es sind keine Oberflächengewässer betroffen.
BImSchG
Schutzgüter "vor schädlichen Umwelteinwirkungen .. schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen" vorbeugen
Prüfung durch vorliegende Fachgutachten, Festsetzungen im nachfolgenden Bebauungsplan
DSchG
NRW
"Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sind zu berücksichtigen"
Belange des Denkmalschutzes
sind nicht betroffen.
Für die Stadt Wesseling gilt der Regionalplan (vormals: Gebietsentwicklungsplan) für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP Region Köln). Die vorhandenen
Betriebsflächen im Plangebiet sind im Regionalplan als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dargestellt, während Wohngebiete entlang der Birkenstraße rund 30 %
des Geltungsbereichs einnehmen und dem „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ zugeordnet
sind.
Für das Plangebiet gilt der seit 1976 wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling. Der FNP wird parallel zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ mit der vorliegenden
50. Änderung gem. § 2 BauGB angepasst. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des
Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ (rechtskräftig seit 31. März 2004). Die ursprüngliche
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
12
Festsetzung der entlang der Birkenstraße gelegenen Parkanlagen als Landschaftsschutzgebiet
wurde in der seit 2002 verbindlichen Fassung aufgehoben. Es bestehen somit im Plangebiet
keine Schutzausweisungen des Natur- und Umweltschutzes.
7.4
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des
Ist-Zustands der Umwelt.
Gebietsbeschreibung und Einflussbereich der Auswirkungen
Das Plangebiet wird überwiegend intensiv als Industrie- bzw. Gewerbegebiet genutzt (Betriebsgelände Saint-Gobain), westlich der Birkenstraße ist Wohnnutzung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern kennzeichnend. Unmittelbar an die Siedlungsflächen schließen eine gehölzgeprägte
Parkanlage und Sportanlagen an. Südöstlich der Kronenstraße grenzen intensiv genutzte
Gewerbeflächen an das Planvorhaben. Der Geltungsbereich liegt mit jeweils ca. 600 m Entfernung zwischen der westlich gelegenen Bundesautobahn A 555 (Bonn–Köln) und dem Rhein mitten im städtisch geprägten Umfeld Wesselings. Nordwestlich des Plangebiets verläuft die
Bahnstrecke Bonn/Köln (Rheinuferbahn).
Hervorzuheben ist eine im Plangebiet von Nordwesten nach Südosten verlaufende Hangkante.
Der Geländesprung von ca. 3-5 m begrenzt eine Parkanlage an der Birkenstraße und verläuft
weitgehend innerhalb gehölzbestandener Brachflächen.
Nutzung durch den Menschen / Erholung / Ortsbild und Biotopvernetzung
Die Stadt Wesseling liegt am linken Ufer des Rheins und grenzt südlich an die Kölner Stadtgrenze an. In Wesseling gibt es mehrere große Betriebe der chemischen Industrie, insgesamt
hat die Stadt einen sehr hohen prozentualen Anteil an Gewerbeflächen und ist damit ein bedeutender Industriestandort im Wirtschaftsraum Köln-Bonn. Das Plangebiet liegt im Stadtteil Wesseling (Mitte) – ein Stadtteil in dem Industrie, Gewerbe, Wohnen wie auch Freizeitanlagen sich
durchmischen.
Im Bereich des Plangebietes sind unmittelbar keine Freizeit- und Erholungseinrichtungen ausgewiesen. Die westlich gelegene Parkanlage an der Straße „Am Walde“ steht im direkten räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet und dient als Naherholungsfläche der überplanten
Wohngebiete. Im Ist-Zustand können innerhalb des Geltungsbereichs Immissionen aus
gewerblicher Nutzung sowie durch Verkehr und Sportanlagen auf die Wohngebiete wirken. Die
Baugrundstücke an der Birkenstraße gelten als lärmvorbelastet.
Eine parallel zur Birkenstraße verlaufende Hangkante bildet eine deutliche Zäsur im Ortsbild
des Plangebietes. In Verbindung mit gehölzdominierten Grünanlagen kennzeichnet sie zudem
einen von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Grünzug, der an die Parkflächen der Jahnstraße anbindet.
Vegetation und Pflanzengesellschaften
Potenziell natürliche Vegetation auf den sandig bis lehmig überdeckten Niederterrassen der
Rheinaue ist der Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald. Diese für entwässerte, ehemalige Auen
typische Waldgesellschaft ist überwiegend durch Buche sowie Trauben- und Stieleiche, Hainbuche und Winterlinde in der Baumschicht gekennzeichnet. In der Strauchschicht ist neben Salweide, Hasel und Hartriegel Dornengebüsch prägend (Hundsrose, Weißdorn, Schlehe). Laut
Arbeitshilfe NRW4 lassen sich folgende Biotoptypen unterscheiden, deren ökologischer Grundwert einer Skala von 0 (nicht vorhanden) bis 10 (sehr hoch) zugeordnet wird:
Code-Nr. 1.1
4
versiegelte Fläche (Gebäude, Asphalt, Beton, Rampen)
NRW (1996): Landesregierung NRW. (Hrsg.). Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft. Arbeitshilfe für die Bauleitplanung.
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
13
Rund 54 % (7,4 ha) des Plangebiets sind durch Werks- und Wohngebäude sowie Erschließungswege, Straßen und Parkplätze versiegelt. Als voll versiegelt wurden alle die Flächen
erfasst, die zu 100% überbaut und in die Kanalisation entwässert werden.
Ökologischer Grundwert: 0
Code-Nr. 1.3
Schotter-, Kies-, Sandflächen, wassergebundene Decken
Nur wenige Nebenanlagen im Betriebsgelände sind sickerfähig. Rund 3 % der Flächen sind am
nordöstlichen Plangebietsrand geschottert oder in Folge von Baumaßnahmen überschüttet.
Ökologischer Grundwert: 1
Code-Nr. 2.2
Straßenbegleitgrün, Parkplatzbegrünung
Als Straßenbegleitgrün wurden lediglich zwei Vegetationsinseln und die Gehölzflächen des
Betriebsparkplatzes an der Birkenstraße angesprochen (rd. 1210 m²).
Der versiegelte Betriebs-Parkplatz von Saint-Gobain ist mit Baumreihen und kniehohen Hecken
eingebunden. Sowohl einheimische Arten als auch nicht heimische Koniferen prägen das Bild
der Parkplatzbegrünung (Acer pseudoplatanus, Betula pendula, Pinus sylvestris, P. nigra,
P. strobus, Picea omorica, Ginkgo biloba, Laburnum anagyroides). Eine an der nordöstlichen
Parkplatzgrenze verlaufende Hecke setzt sich aus überwiegend Hainbuchen, Berberis und
Schneeball zusammen (Carpinus betulus, Berberis thunbergii, Viburnum rhytidophyllum aber
auch Cotoneaster spec., Pyracantha coccinea)
Entlang der Kronenstraße stehen zudem westlich der Werkszufahrt zwölf Mehlbeeren (Sorbus
intermedia) als Straßen begleitende Baumreihe. Ebenfalls Mehlbeeren und Linden (Tilia cordata) bilden die Straßenbäume entlang der Birkenstraße. Der Vegetationsbestand weist in
Abhängigkeit der Kronendurchmesser von Einzelbäumen eine geringe bis sehr hohe ökologische Wertigkeit auf.
Ökologischer Grundwert: 3 bis 8
Code-Nr. 4.1
Zier- und Nutzgarten, strukturarm
Den Wohngebäuden im westlichen Plangebiet sind rd. 1,95 ha baumarme Zier- und Nutzgärten
zugeordnet. Die wenigen Bäume, die vorkommen, sind zumeist Sandbirken, Eschenahorn oder
Spitzahorn. Als Grundstücksbegrenzung und Abschirmung zur Jahnstraße verläuft eine 2-3 m
breite an einer Böschung gepflanzte, artengemischte Hecke aus heimischen Arten und Ziergehölzen (z.B. Buddleja davidii, Ligustrum vulgare, Acer campestre, A. platanoides, Amelanchier
ovalis, Picea pungens, Hippophae rhamnoides, Rosa rugosa)
Ökologischer Grundwert: 2
Im Charakter anders als der überwiegende Anteil der Ziergärten ist der Garten des Gebäudes
Birkenstraße 31/33 auf ehemaligem Betriebsgelände (rd. 2.800 m²). Parkartiger, alter Baumbestand (Betula pendula) mit hohem Zierrasenanteil erhöht die ökologische Wertigkeit des Biotoptyps (4.1 A) und bildet eine optische Einheit mit der südlich angrenzenden Grünfläche.
Ökologischer Grundwert: 4
Code-Nr. 4.3
Grünflächen in Industrie- und Gewerbegebieten
Kleinere Beete auf dem Betriebsgelände weisen ein Gemisch aus angepflanzten Ziergehölzen
und Sämlingen auf und nehmen rd. 9,6 % der Plangebietsfläche ein. Sie werden weniger intensiv gepflegt und sind oft von Gräsern oder auch Brombeergebüsch überwachsen.
Ökologischer Grundwert: 2
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
14
Größere Grünflächen auf dem Betriebsgelände sowie entlang der Birkenstraße nehmen aufgrund des hohen Altbaumbestands einen parkartigen Charakter an (4.3 P).
Die unmittelbar an der Betriebskantine gelegene, zentrale Grünfläche ist durch mehrere, schön
ausgeprägte Großbäume mit einheimischen Arten gekennzeichnet. Zierrasen mit hohem Anteil
an Gundermann (Glechoma hederacea) nimmt etwa 50% der Fläche ein. In der Baumschicht
dominieren zwei Douglasien (Pseudotsuga menziesii, StU 1,5 m), ein mehrstämmiger EschenAhorn (Acer negundo StU 1,8 m) sowie mehrere, auch als Gruppe angeordnete, Sandbirken
(Betula pendula, StU ca. 1,2 m). Walnuss (Juglans regia), Zierkirsche (Prunus spec.) und Serbische Fichte (Picea omorica) ergänzen den Baumbestand. Die Strauchschicht ist geprägt durch
Sanddorn (Hippophae rhamnoides), Schwarzen Holunder (Sambucus nigra), Haselnuss (Corylus avellana), Schneeball (Viburnum rhytidophyllum) und Zwergmispel (Cotoneaster spec.). In
den gebäudenahen, gepflegten Grünanlagen unmittelbar entlang der Verwaltungsgebäude
überwiegt Zierrasen mit Einzelbaumbestand. In der Baumschicht sind Eiben, Linden, Robinien
und Birken kennzeichnend (Taxus baccata, Tilia cordata, Robinia pseudoacacia, Betula pendula).
Östlich der Birkenstraße verläuft ein gepflegter Park mit schönen Einzelbäumen und Zierrasen,
der von Gundermann durchzogen ist. Im Zentrum des Parks befindet sich ein unterirdischer
Bunker. In der Baumschicht überwiegen mächtige Eichen (Quercus robur) mit Stammumfängen
bis zu 2,5 m durchsetzt mit einzelnen Birken, Eschen und Ahornen (Betula pendula, Fraxinus
excelsior, Acer platanoides, A. campestre, A. negundo) sowie einer mächtigen Schwarzerle
(Alnus glutinosa, StU 1,2 m). Am östlichen Rand kommen Linde und Rosskastanie hinzu (Tilia
cordata, Aesculus hippocastanum). Nur wenige Sträucher sind anzutreffen. Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) und Brombeeren (Rubus fruticosus agg) dominieren. Gefleckter Aronstab
(Arum maculatum) und Brennessel (Urtica dioca) kommen randlich in der Krautschicht vor. Die
Flächen weisen eine sehr hohe ökologische Wertigkeit auf.
Ökologischer Grundwert: 8
Eine weitere Gehölzgruppe mir gänzlich anderem Charakter befindet sich östlich der
Betriebskantine. Ein Reinbestand von Pappelhybriden mit Stammumfängen zwischen 1,6 m
und 2,6 m (4.3 BG) kennzeichnet die Baumschicht, bei vollständigem Fehlen von Sträuchern
und nur geringem Grasbewuchs.
Westlich der Werkszufahrt bilden diverse Arten eine am Gebäuderand verlaufende Gehölzreihe
(4.3 BR) mit Götterbaum als dominierender Art (Ailanthus altissima StU ca. 80 cm, Aesculus
hippocastanum, Acer platanoides, Kerria japonica u.a.). Der hohe Anteil nicht heimischer Arten
und die weitgehend fehlende Kraut- und Strauchschicht bedingt eine mittlere ökologische Wertigkeit des Biotoptyps.
Ökologischer Grundwert: 5,6 (8 mit Korrekturfaktor 0,7)
Code-Nr. 5.3
Brache > 15 Jahre
Rund 2,42 ha (rd. 18 %) Gehölzbrachen kennzeichnen das Plangebiet. Die Flächen sind mehr
als 15 Jahre aus der Nutzung genommen. In Abhängigkeit der Standortverhältnisse bildeten
sich unterschiedliche Ausprägungen aus.
Im Allgemeinen überwiegen in der Baumschicht Robinie (Robinia pseudoacacia) und Sandbirke
(Betula pendula) als typische Pionierarten des Sekundärwalds. Ebenfalls vertreten sind Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Winterlinde (Tilia cordata) und Walnuss (Juglans regia) mit überwiegend Weißdorn (Crataegus monogyna), Holunder (Sambucus nigra), Brennessel (Urtica dioica), Gundermann (Glechoma hederacea) und Efeu (Hedera helix) im Unterwuchs. Punktuell
kommt in der Strauchschicht der Breitblättrige Stendelwurz (Epipactis helleborine) vor - eine
häufige, heimische Orchideenart.
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
15
Im Bereich einer ehemaligen Deponie gehen die Gehölzflächen in ein Brombeergebüsch über.
Hier dominiert die Birke (Betula pendula, 5.3 B) in der Baumschicht, Feldahorn (Acer campestre) und Liguster (Ligustrum vulgare) sind neben zahlreichen Gartenflüchtern verstärkt vertreten. An tieferen, frischeren Stellen tritt die Robinie zurück und wird durch Esche (Fraxinus
excelsior, 5.3 E) ersetzt. Hier treten auch vermehrt alte Pappeln (Populus-Hybride) mit auffällig
vielen Kletterpflanzen (Clematis vitalba, Hedera helix) auf. Die struktur- und artenreichen Flächen sind von hoher ökologischen Wertigkeit, jedoch nicht als § 62 geschützte Biotoptypen
erfasst.
Ökologischer Grundwert: 6
Code-Nr. 7.1
Sickerbecken
Ein gemauertes, rund 220 m² großes Sickerbecken auf dem nördlichen Betriebsgelände befindet sich auf ehemaligem Deponiegelände. Es fängt das Dachwasser eines angrenzenden
Gebäudes auf. Das zurück gehaltene Regenwasser wird vor Ort versickert.
Ökologischer Grundwert: 1
Tiere und faunistische Lebensräume
Es wurden keine speziellen Untersuchungen zum faunistischen Inventar innerhalb des Plangebietes durchgeführt. Insgesamt sind sowohl Leitarten der Gartenstädte als auch der Industriegebiete und Bahnanlagen zu erwarten. Typische Strukturelemente sind durch Hecken und
Gebüsche gekammerte Gärten mit Zierrasen, wald- und parkartiger Baumbestand, gehölzgeprägte Ruderalflächen und ein hoher Anteil an versiegelten Flächen. Als Rückzugsraum und
Nahrungshabitat sind die Gärten von Bedeutung für typische Arten gehölzreicher Siedlungsflächen wie beispielsweise Girlitz, Türkentaube und Gartenrotschwanz. Mehr Gebäudebrüter (z.B.
Hausrotschwanz) sind auf dem Betriebsgelände zu erwarten. Aus landschaftsökologischer
Sicht weisen – neben dem Altbaumbestand - die Gehölzbrachen die höchste ökologische Wertigkeit auf. Aufgrund ihrer Großflächigkeit können sie auch als Bruthabitat für Greife (z.B. Bussard) von Bedeutung sein. Das Vorkommen von Amphibien und Kleinsäugern ist anzunehmen.
Die Nutzungs- und Störungsintensität im Plangebiet ist jedoch hoch, so dass es insgesamt als
Raum mit fast ausschließlich weit verbreiteten und häufigen Arten sowie geringer Populationsdichte einzuschätzen ist. Über das Vorkommen gefährdeter Arten liegen keine Kenntnisse vor.
Naturraum, Geologie, Morphologie und Boden
Naturräumlich ist das Plangebiet der Großeinheit „Niederrheinische Bucht“ und darin der Untereinheit „Köln-Bonner Niederterrasse“ zuzuordnen. Die Morphologie ist im Allgemeinen gekennzeichnet von Höhenlagen zwischen rund 46 und 50 m über NN. Im Plangebiet verläuft ein
Geländesprung mit ca. 5 m Höhenunterschied.
In den sandigen und kiesigen Niederterrassen des Rheintals entwickelten sich im ursprünglichen Überschwemmungsbereich des Rheins und heutigem Betriebsgelände überwiegend sandige Lehmböden. Am nordwestlichen Plangebietsrand kommt kleinflächig toniger Lehmboden
mit mittlerer bis sehr geringer Wasserdurchlässigkeit vor. Im Bereich des heutigen Wohngebiets
und der Parkanlage entlang der Birkenstraße ist laut Bodenkarte NRW5 stark lehmiger Sandboden (Braunerden) anzutreffen. Insgesamt wäre damit ein für ursprüngliche Auenstandorte typisches Mosaik an Böden zu erwarten.
Aufgrund von Bebauung und intensiver gewerblicher Nutzung besteht jedoch größtenteils eine
hohe Vorbelastung durch Versiegelung, Verdichtung und Überformung.
Eine flächenhafte stoffliche Belastung der Böden im Plangebiet ist beim derzeitigen Planungsstand nicht bekannt. Im Nordwesten des Betriebsgeländes befindet sich eine ehemalige Depo5
Geologisches Landesamt NRW (1972): Bodenkarte von NRW L 5106 Köln 1:50.000
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
16
nie für die von 12/87 bis 10/88 eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt wurde 6. Die im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises geführte Ablagerung ist im Gelände durch eine 2,0-2,5 m
hohe, brachgefallene Aufhaldung gekennzeichnet. Laut Gutachten geht keine Gefährdung der
Umwelt von der Deponie aus. Die Ergebnisse des Gutachtens im Wortlaut belegen, dass
„es durch die Deponie nur zu einer geringfügigen (potentiell möglichen) Veränderung des
Grundwassers kommen kann. An diesem Austrag sind Bor, NH4 und SO4 beteiligt. Schwermetalle haben im vorliegenden Fall überhaupt keine Bedeutung, sie erreichen in vielen Fällen nicht
die NWG7. Die Messungen in der Bodenluft deuten auf einen biologisch aktiven Standort, an
dem aber keine anaeroben Abbauprozesse von organischer Substanz zu einem CH4-Anstieg
führen. Andere Spurenstoffe treten nicht signifikant erhöht in der Bodenluft auf.“
Auf der Basis der Gefährdungsabschätzung wurde empfohlen, die Altablagerung aus dem
Kataster für Verdachtsflächen heraus zu nehmen. Darüber hinaus sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt.
Im Nordosten der Deponie befindet sich ein gemauertes, ca. 2,5 m tiefes Versickerungsbecken,
das das Dachregenwasser eines angrenzenden Erweiterungsbaus auffängt.
Grundwasser und Oberflächengewässer
Das Planvorhaben liegt in einem Gebiet mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen.8 Die
Grundwasserfließrichtung verläuft zum Rhein hin. Das Grundwasser ist im Rheintal durch Meliorationsmaßnahmen stark schwankend und deutlich tiefer als 20 dm unter Flur anzutreffen. Die
Böden im Plangebiet liegen nicht im Einflussbereich grundwasserführender Schichten. Bei einer
Grundwassergleiche 38,5 über NN ist im Plangebiet ein Flurabstand von mehr als ca. 7 m zu
erwarten. Das Plangebiet liegt weder innerhalb von Trinkwasserschutzzonen noch in einem
Überschwemmungsgebiet. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer.
Klima und Luft
Nordrhein-Westfalen ist dem nordwestdeutschen Klimabereich zugeordnet, Wesseling liegt im
Klimabezirk „Niederrheinisches Tiefland“. Das atlantisch bis subatlantisch geprägte Klima ist
durch warm, feuchte Winter gekennzeichnet. Die Jahresmitteltemperatur ist mit ca. 9,5-11°C
hoch, die Jahressumme des Niederschlages betragen ca. 700 -800 mm. Lokalklimatisch ist das
Plangebiet dem Stadtklima zuzuordnen, aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen und des
variierenden Überbauungsgrades jedoch sehr differenziert zu betrachten:
Kennzeichnend für die am westlichen Rand des Plangebiets gelegenen Wohngebiete ist ein
günstiges Bioklima mit geringem Stadtklimaeinfluss. Das Nebeneinander unterschiedlich stark
verdichteter Bebauung sowie Grün- und Parkflächen sichert eine hohe Variabilität der Mikroklimate. Die Flächen des Betriebsgeländes weisen einen hohen Grad an Versiegelung auf. Hier
sind intensive Wärmeinseln und hohe Abwärme zu erwarten. Von großer Bedeutung sind hier
die klimatisch wirksamen Vegetationsflächen der angrenzenden großflächigen Gehölzbrachen,
die für einen besseren Temperaturausgleich zwischen Tag und Nacht sorgen und filterwirksame Funktionen ausüben. Klimaökologisch wirksame Gehölzflächen im Plangebiet sollten
daher möglichst in Form von Grünzügen oder großflächigen Inseln gesichert werden.
Die Luftqualität der Stadt Wesseling ist im Luftreinhalteplan des Landes NRW dokumentiert.
Demnach ist Wesseling dem Belastungsgebiet „Rheinschiene Süd“ zugeordnet.9 Der Betriebs6
GEOS GmbH 1988: Gutachten zur Gefährdungsabschätzung der Altablagerung
Werksdeponie Feldmühle StAWA Nr.: 5107 D 62 in Wesseling, Bergisch Gladbach
7
Nachweisgrenze
8
Geologische Landesamt NRW (1973): Karte der Grundwasserlandschaften in NRW
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
17
standort St. Gobain zählt gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den genehmigungspflichtigen Anlagen in NRW.
Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden
Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint-Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der Stadt Wesseling wird den Aspekten des Immissionsschutzes und der Verträglichkeit
unterschiedlicher Nutzungen besondere Bedeutung beigemessen. Die bestehende Immissionsproblematik wird, auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches
Umweltamt Köln), innerhalb des Bebauungsplanverfahrens gelöst.
Kulturgüter sowie Bau- und Bodendenkmäler
Ein Vorkommen von Bau- und Bodendenkmalen ist nicht bekannt. Im Bebauungsplan ist ein
Hinweis über die Meldepflichten bei Funden von Bodendenkmälern aufgenommen.
7.5
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
7.5.1
Veränderung des Gebietscharakters
Das Plangebiet ist im Bestand zu 54 % überbaut und versiegelt – kennzeichnend ist das industriell geprägte Betriebsgelände des Unternehmens Saint-Gobain Abrasives GmbH, am westlichen Plangebietsrand überwiegt lockere Wohnbebauung. Der verbleibende Anteil wird von
Grünflächen und Brachen eingenommen, die bisher nicht in die Nutzung einbezogen wurden,
deren Bebauung jedoch aufgrund der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
1/72 heute schon zulässig ist. Mit Umsetzung des Planvorhabens wird vorrangig der vorhandene Gebietscharakter gesichert und die Option der städtebaulich geordneten Weiterentwicklung vorbereitet. Die Inanspruchnahme von Altbaumbeständen geht potenziell mit einer
hohen Beeinträchtigung der gestalterischen Einbindung der Betriebsgebäude einher. Mittels
Darstellung einer Grünfläche wird jedoch ein Teil des Gehölzbestands entlang der Hangkante
und angrenzend zur Wohnbebauung dauerhaft gesichert.
7.5.2
Umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter
Nachfolgend werden die voraussichtlichen Auswirkungen auf die zu prüfenden Schutzgüter
nach gegenwärtigem Wissensstand beschrieben. Das Planvorhaben bereitet im rechtlichen
Sinne keinen Eingriff gemäß § 8a BNaSchG vor (s. Kap. 6).
Schutzgut Mensch / Erholung
Zu prüfen sind potenzielle Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit und somit
die zukünftige Gewerbe- und Wohnnutzung im Plangebiet einschließlich seines Wirkbereichs.
Innerhalb des Plangebietes und angrenzend können Immissionen des Gewerbebetriebes auftreten. Für die Wohnbebauung in der Umgebung des Gewerbegebietes ist ein ausreichender
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu gewährleisten.
Die beim geplanten Betrieb zu erwartenden Lärmemmissionen wurden von dem Büro ADU
cologne10 für das bisherige Plangebiet ermittelt und beurteilt. Hier heißt es: „Die Ergebnisse lassen erkennen, dass auf den betrachteten Teilflächen des Plangebietes tags/nachts eine
gewerbliche Nutzung möglich ist, ohne in Summe im Bereich der angrenzenden Bebauung
außerhalb des Plangebietes zu Immissionskonflikten zu führen.“ Damit sind die getroffenen
Darstellung der 50. Flächennutzungsplanänderung generell möglich. Der im Parallelverfahren
aufgestellte Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ trifft weitergehende Festsetzungen
gemäß den Empfehlungen des Gutachters.
9
MUNLV NRW (2007): Umwelt NRW 2007. Daten und Fakten
10
ADU cologne (2007): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 1/107, –
Saint Gobain – in Wesseling, Stand : Mai 2007
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
18
Beeinträchtigungen werden durch abschirmende Grünflächen zwischen dem Gewerbegebiet
und der Umgebung gemindert.
Da es sich im Planverfahren um eine Neuordnung und Sicherung des Bestands handelt, ist
eine Veränderung der Luftschadstoffsituation aktuell nicht zu erwarten. Im Rahmen potenzieller,
bauordnungsrechtlicher Antragsverfahren greifen die gesetzlichen Vorgaben des Emissionsschutzes.
Schutzgüter Pflanzen und Tiere (biologische Vielfalt)
Die im Plangebiet gelegenen Wohngebiete werden im Bestand gesichert, so dass keine nachhaltigen Veränderungen zu erwarten sind. In den Gewerbe- und Industriegebieten ist die Überbaubarkeit im Bestand aufgrund der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72
rechtlich zulässig. Potenzielle Beeinträchtigungen der Pflanzen- und Tierwelt durch Realisierung der zulässigen Nutzung, über den heutigen Stand hinaus, sind auf die Zunahme der Versiegelung und einer möglichen Nutzungsintensivierung zurückzuführen. Mit dem Verlust von
Gehölzflächen gehen Brut und Nahrungshabitate für die Tierwelt verloren. Insgesamt ist jedoch,
aufgrund bereits vorhandener massiver Störeinflüsse im Bestand, keine erhebliche Verschiebung des Artenspektrums zu erwarten.
Schutzgut Boden
Gemäß § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden.
Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen (Bodenschutzklausel).
Zielsetzung der 50. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Sicherung vorhandener Bauflächen, so dass eine Neuausweisung an anderer Stelle, insbesondere im heutigen Außenbereich, vermieden wird.
Der Einsatz schwerer Baumaschinen und –fahrzeuge, Bodenabtrag sowie eine temporäre
Oberbodenlagerung und Baustelleneinrichtung verursachen die Verdichtung und Störung des
gewachsenen Bodens. Die Wirkung trifft im Plangebiet auf vorbelastete Böden.
Die Neuversiegelung von Flächen unterbindet natürliche Bodenfunktionen bzw. schränkt sie ein
und beeinträchtigt daher Bodenfunktionen. Es handelt sich hier um die Sicherung, nicht Neuausweisung, vorhandener Baugebiete.
Unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik sowie der allgemein anerkannten
Sicherheitsvorkehrungen kann eine baubedingte Bodenbelastung weitgehend vermieden werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Boden- und Wasserhaushaltes durch Baubetrieb und
Neuversieglung werden im Plangebiet mittels Darstellung einer Grünfläche in ihrer Wirkung
gemindert.
Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde sind keine Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände
und verfüllte Bombentrichter innerhalb des Geltungsbereiches bekannt. Im Zuge der Erdarbeiten ist für das Baugebiet auf Verunreinigungen des Erdreichs zu achten, ggf. sind die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Diesbezüglich ist im Flächennutzungsplan ein Hinweis über
die Meldepflichten bei Funden von Kampfmitteln und Altlasten aufgenommen.
Schutzgüter Grundwasser und Gewässer
Die Neuversiegelung von Flächen unterbindet Grundwasserneubildung bzw. schränkt sie ein
und beeinträchtigt daher Wasserhaushaltsfunktionen.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
19
werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern
dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen
Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
Die als Wohn- bzw. Gewerbe- und Industriegebiete dargestellten Flächen im Plangebiet sind
bereits weitgehend bebaut und versiegelt. Im Rahmen potenzieller, bauordnungsrechtlicher
Antragsverfahren greift die fachbehördliche Überprüfung der Gebietsentwässerung.
Schutzgut Klima / Luft
Mit der Realisierung planungsrechtlich zulässiger Nutzung ist Vegetationsverlust sowie eine
Zunahme der Versiegelung zu verzeichnen. Durch verstärkte Aufheizung bebauter Flächen am
Tag und erhöhte Temperaturabgabe in der Nacht kann lokalklimatisch ein so genannter Wärmeinseleffekt auftreten. Veränderungen in der Temperaturgradiente sind daher möglich. Die
bisherige Funktion der Gehölzflächen als Kaltluftproduzenten kann nach Erweiterung der
Gewerbenutzung nicht mehr aufrechterhalten werden.
Um dem entgegen zu wirken, werden Gehölzflächen durch die Darstellung von Grünflächen
erhalten, die eine entsprechende Klimafunktion übernehmen, so dass in Relation zur Bestandssituation keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen sind.
Die Emissionen von Luftschadstoffen sind im Einzelfall bei der Errichtung der Anlage nach dem
Immissionsschutzrecht zu beurteilen und ggf. so zu beschränken, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können (BImSchG-Verfahren).
Schutzgut Landschaft
Gehölzverluste verursachen potenziell Veränderungen des Gebietscharakters. Allerdings ist
hierbei zu berücksichtigen, dass der Raum bereits im Ist-Zustand, aufgrund der gewerblichen
Nutzung stark eingeschränkt ist und die Gehölzinanspruchnahme aufgrund der rechtskräftigen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/72 schon heute zulässig ist. Durch die Sicherung
von Grünflächen werden Gehölzverluste über das bisher zulässige Maß hinaus vermieden.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Im Flächennutzungsplan ist ein Hinweis über die Meldepflichten bei Funden von Bodendenkmälern aufgenommen.
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern
Zwischen allen Faktoren des Naturhaushalts und somit allen betrachteten Schutzgütern bestehen Wechselbezüge. Im Mittelpunkt der Betrachtung der Wechselwirkungen steht das Schutzgut Boden und dessen Beeinträchtigung durch Neuversiegelung.
Neben dem schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen bei der Erschließung und
Bebauung eines Grundstücks, stehen daher die Minderung von potenziellen Beeinträchtigungen, die mit einer zukünftigen Nutzung einhergehen, im Vordergrund der umweltbezogenen
Zielsetzung. Wesentlich zu berücksichtigen ist hierbei eine Reduzierung der Vollversiegelung
von Böden auf das mögliche Mindestmaß, bodenschonendes Bauen sowie die Versickerung
und somit Rückführung anfallender Niederschläge ins Grundwasser vorbehaltlich wasserrechtlicher Erlaubnis. Eine hohe Bedeutung ist darüber hinaus dem Erhalt von Gehölzflächen beizumessen.
7.5.3
Umgang mit Abfällen und Abwasserbeseitigung
Die Versorgung des Plangebiets mit Gas, Wasser und elektrischer Energie wird durch die
zuständigen Versorgungsträger, die Entsorgung durch die zuständigen Entsorgungsträger
sichergestellt. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Umweltgüter durch den Umgang mit
Abfällen und bei der Abwasserbeseitigung ist bei sachgerechter Entsorgung nicht zu erwarten.
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
20
7.5.4
Energetische Sachverhalte
Nach den vorliegenden Unterlagen ist im Planbereich kein einwirkungsrelevanter Bergbau
umgegangen. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist danach nicht zu rechnen.
7.5.5
Auswirkungen auf Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung
FFH-Gebiete sind durch das Planvorhaben nicht betroffen.
7.5.6
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist ein Erhalt des bestehenden Zustands zu erwarten inklusive bereits zulässiger, möglicher Erweiterungen durch den vorhandenen Betrieb. Der derzeitige Umweltzustand wie für die einzelnen Schutzgüter beschrieben wie auch beschriebene
potenzielle Beeinträchtigungen während damit weiterhin zu erwarten.
7.6
Eingriffsregelung
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder planungsrechtlich zulässig waren.
Ergänzend hierzu bestimmt bereits der Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz
1998 (BauROG) in Nr. 4.4.1, dass die Eingriffsregelung nur dann anzuwenden ist, wenn im
Bauleitplan erstmals bauliche Nutzungen festgesetzt werden sollen bzw. bei geänderten Nutzungen stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Aus der 50. Flächennutzungsplanänderung resultiert kein Eingriff im Sinne der §§ 18 ff. des
Bundesnaturschutzgesetzes, da die bauliche Nutzung bereits zuvor gemäß § 30 BauGB auf
Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72 zulässig war und dieser aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt wurde. Eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung ist nicht
notwendig, da durch das Flächennutzungsplanverfahren keine Eingriffe im Sinne des § 1a
BauGB begründet werden.
7.7
Empfehlungen zu Landschaftspflegerischen Festsetzungen
Ziel der landschaftspflegerischen Maßnahmen ist der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Der Flächennutzungsplan stellt für Bereiche vorhandener Grünstrukturen gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 5 und Abs. 4 BauGB Grünflächen dar.
7.8
Zusammenfassung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen
Bei dem Planvorhaben handelt es sich um eine Sicherung der Bestandssituation. Planungsrechtlich sind keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu
verzeichnen. Der Flächennutzungsplan stellt für Bereiche vorhandener Grünstrukturen gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 BauGB Grünflächen dar. Potentielle Immissionskonflikte können im
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren gelöst werden. Durch den Wegfall des bisher dargestellten Mischgebietes kommt es zu kleinteiligen Verbesserungen für das Wohnen. Potenzielle
Belastungen werden damit vermieden.
Im Rahmen bauordnungsrechtlicher Antragsverfahren greifen fachbehördliche Überprüfungen
und spezifische Maßnahmen zur Minderung potenzieller Beeinträchtigungen bei Umsetzung
der städtebaulich vorbereitenden Planung.
7.9
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
In dem verdichteten Stadtraum Wesselings gestaltet sich die weitere Darstellung ausreichend
bemessener Gewerbe- und Industriegebiete als zusehends schwieriger. Insbesondere die aus
weiteren Gebietsausweisungen resultierenden Konflikte mit benachbarten Nutzungen machen
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
21
es erforderlich, dass die bereits vorhandenen Gewerbeflächenpotenziale auch weiterhin
gewerblich genutzt werden. Das vorliegende Planvorhaben ist eine Neuordnung und planungsrechtliche Absicherung der vorhandenen Wohnbaunutzung sowie Gewerbe- und Industrienutzung durch den Betrieb Saint-Gobain. Damit verbleiben keine in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten.
7.10
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Bei der Überwachung unvorhergesehener erheblicher Auswirkungen durch das Planvorhaben
greift das bestehende Überwachungssystem des Fachrechts durch die Behörden für Umweltbelange (§ 4 Abs 3 BauGB).
Nachfolgend tabellarisch dargestellt sind darüber hinaus gehende Empfehlungen:
Potenzielle erhebliche Auswirkungen
Empfohlene Maßnahmen zur Überwachung
Einwirkungen von Immissionen auf den
Wirkbereich des Plangebiets
Überwachung durch die Immissionsschutzbehörde
Verlust von Vegetationsstrukturen, Klima- Sicherung von Grünstrukturen im Rahmen von
funktionen und sickerfähigen Böden
Bauantragsverfahren
Versiegelung sickerfähiger Böden
7.11
Überprüfung der Nutzung des Dachwassers und
der Versickerung durch die Untere Wasserbehörde
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Umweltprüfung beschreibt und bewertet die voraussichtlichen Umweltwirkungen des Planvorhabens.
Mit der 50. Flächennutzungsplanänderung werden bestehende Wohn- sowie Gewerbe- und
Industrienutzungen planungsrechtlich neu geordnet. Der landschaftsökologische Wert des
Plangebietes ist aufgrund bestehender Bebauung und überwiegend intensiver gewerblicher
Nutzung im Bestand durch einen hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Die im Plangebiet
vorkommenden Gehölze entwickelten sich in den letzten 15 bis 20 Jahren auf Flächen, die für
die Erweiterung des bestehenden Betriebs Saint-Gobain vorgehalten wurden und durch industrielle Nutzung vorbelastet sind. Insbesondere gestalterisch ansprechend sind parkartige Altbaumbestände im Zentrum des Betriebsgeländes. Eine Erweiterung der Nutzungen oder weitere Flächeninanspruchnahmen wird durch die 50. Flächennutzungsplanänderung nicht vorbereitet, da diese bereits heute aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan und der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 72 zulässig sind.
Im Plangebiet bestehen keine Schutzausweisungen des Natur- und Umweltschutzes. Ein Großteil bestehender Gehölzflächen wird mit dem Ziel der Erhaltung als Grünfläche dargestellt.
Damit werden im Plangebiet zusammenhängende Vegetationsflächen dauerhaft gesichert.
Neben ihrer gestalterischen Wirkung bieten der parkartige Grünzug und die Gehölzbrachen
auch Rückzugsnischen für Brutvögel und Kleinsäuger.
Bezüglich potentieller Immissionskonflikte wird auf das externe Gutachten des Büros ADU
cologne (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 2007)
und auf die Umsetzung im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren verwiesen. Hinsichtlich der
Emissionen von Luftschadstoffen im Industriegebiet wird ebenso auf die die Umsetzung im
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Kampfmittel, Bombentrichter und Denkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Im
Bebauungsplan werden Hinweise über die Meldepflichten bei Funden von Kampfmitteln und
Denkmälern aufgenommen.
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“
22
8
Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte
8.1
Flächenbilanz
Der Planbereich der 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ umfasst eine Fläche von
ca. 13,87 ha. Davon sind gemäß den Darstellungen der 50. Flächennutzungsplanänderung
Wohngebiete:
Gewerbe- und Industriegebiete:
Verkehrsflächen:
Grünflächen:
8.2
ca. 3,27 ha
ca. 9,10 ha
ca. 0,70 ha
ca. 0,80 ha
Soziale Maßnahmen
Durch die Aufstellung 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ sind keine wesentlichen wirtschaftlichen oder sozialen Nachteile auf die persönlichen Lebensumstände der in dem
Gebiet arbeitenden und ggf. wohnenden Menschen zu erwarten. Soziale Maßnahmen im Sinne
des § 180 BauGB sind deshalb nicht erforderlich.
8.3
Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen
Die Umsetzung der Planaufstellung erfordert weder Maßnahmen der Bodenordnung noch der
öffentlichen Erschließung; Eingriffe in ausgeübte Nutzungen, Eigentums- oder Pachtverhältnisse sind weder vorgesehen noch erforderlich. Es sind keine Kosten für die Durchführung der
Planaufstellung zu erwarten.
8.4
Aufhebung wirksamer Darstellungen
Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes werden innerhalb des Geltungsbereichs der 50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“ mit dem Inkrafttreten der 50. Flächennutzungsplanänderung aufgehoben.
50. Flächennutzungsplanänderung „Saint Gobain“