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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain" hier: Beratung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (1), 4 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
116 kB
Datum
17.01.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 308/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betrifft: Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain" hier: Beratung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (1), 4 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 04.12.2007 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 308/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Bongartz 04.12.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betreff: Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain" hier: Beratung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (1), 4 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB Beschlussentwurf: 1. Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (1), 4 (1) BauGB wird zur Kenntnis genommen. 2. Die öffentliche Auslegung des in der Sitzung vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ wird gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Der in der Sitzung vorliegende Entwurf der Begründung, einschließlich Umweltbericht, wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 16.08.2006 die Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Saint Gobain“ sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ beschlossen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 30.08.2006 ortsüblich bekannt gemacht worden. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es, zur Vermeidung und Minimierung von Belastungen der angrenzenden Wohnnutzungen die Industrie-/ Gewerbegebiete zu gliedern und gleichzeitig den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Betriebe/ Betriebsteile zu gewährleisten. Die bestehende Immissionsproblematik ist, auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln (ehem. Staatliches Umweltamt), innerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen. Hinsichtlich der ausführlichen Begründung der Aufstellung des Bebauungsplanes wird auf die Vorlagen Nr. 176/2006 (Aufstellungsbeschluss) und Nr. 149/2007 (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) verwiesen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 15.08.2007 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB durchzuführen. Der Beschluss ist am 12.09.2007 im Amtsblatt der Stadt Wesseling bekannt gemacht worden. Die frühzeitige Beteiligung ist vom 20.09.2007 bis einschließlich 19.10.2007 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling durchgeführt worden. Am 25.09.2007 sind interessierte Bürgerinnen und Bürger im Infomobil vor Ort über die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 informiert worden. Zusätzlich hat am 09.10.2007 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling eine Veranstaltung zur Information der Öffentlichkeit stattgefunden, bei der Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung erläutert worden sind. Die Behörden sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 19.09.2007 entsprechend § 4 (1) BauGB an dem Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt worden. Im Rahmen der Beteiligung haben zehn Behörden Anregungen zur Planung vorgebracht. Umweltrelevante Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Im Infomobil wurden 20 Bürgerinnen und Bürgern die Ziele, Inhalte und Auswirkungen der Planung erläutert. Fragen der Bürger zielten im Wesentlichen auf den Umgang mit den vorhandenen Grünstrukturen, die sich durch die Planung ergebenden betrieblichen Möglichkeiten „Saint Gobains“ und die zu erwartenden Auswirkungen auf die angrenzenden Wohnbereiche (vornehmlich auf Immissionskonflikte gerichtet), sowie auf die weitere Entwicklung der angrenzenden Flächen südlich des Kronenwegs. Es wurden keine Anregungen zur Planung vorgetragen. Bei der Informationsveranstaltung im Neuen Rathaus sind keine Anregungen zur vorgestellten Planung abgegeben worden; es wurden fünf Bürgerinnen und Bürgern die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung erläutert. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine schriftliche Stellungnahme abgegeben worden. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB Im Rahmen der Behördenbeteiligung sind folgende Anregungen und Hinweise zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ vorgetragen worden: a) Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz Das Fachamt weist darauf hin, dass die Untere Abfallwirtschaft- und Bodenschutzbehörde an allen weiteren Baugenehmigungen innerhalb des Gewerbe- und Industriegebietes zu beteiligen ist. b) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Die Auswertung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Verfügung stehenden Luftbilder ergeben im Umfeld Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern/ Kampfmitteln. Da sich jedoch im unmittelbaren Planbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben, bestehen aus Sicht des KBD keine Bedenken gegen die Durchführung der Planung. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Aushub außergewöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, der KBD oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. Hinweis: Sollten in dem in Rede stehenden Bereich Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen. Hinweise bezügl. Kampfmittel/ Bombenblindgänger in den textlichen Festsetzungen von BPL / FNP nur unter Angabe des Aktenzeichens des KBD Rheinland (22.5-3-5362040171/07/BM). c) LVR, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Das Fachamt weist auf die §§ 15 und 16 DSchG NW und bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. d) SWK, Stadtwerke Köln GmbH Es werden keine Einwände vorgetragen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in den Begründungen fälschlicherweise von „S-Bahnlinie Köln-Bonn“ die Rede ist. Die Bahntrasse wird nicht durch eine S-BahnLinie, sondern durch die Stadtbahnlinie 16 bedient. Um Korrektur wird gebeten. e) Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Die Gasversorgungsgesellschaft teilt mit, dass langfristig beabsichtigte oder eingeleitete Planungen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für den o.g. Bereich von Bedeutung sind, zur Zeit nicht anliegen. Sie weist darauf hin, dass der vorgenannte Bereich mit Erdgas jederzeit versorgt werden kann. Die aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlichen Erdgasleitungen (blaue und grüne Linien) im o.g. Bereich sollten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Eine Überbauung dieser Leitungen ist nicht zulässig. f) Geologischer Dienst NRW Der Landesbetrieb Geologischer Dienst trägt folgende Hinweise vor: Für o.g. Bebauungsplan gilt der Hinweis für die nachrichtliche Übernahme: Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Nach § 9 (5) BauGB sollen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden: Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. g) Bezirksregierung Düsseldorf, Luftfahrtbehörde Die Fachbehörde führt aus, dass die Belange der zivilen Luftfahrt nicht berührt werden, wenn die folgenden Hinweise beachtet werden: Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn, ca. 11 km südwestlich der Schwelle Piste 06, im An-/Abflugsektor. Die genehmigungsfreie Höhe beträgt hier 170 m über NN. Bauvorhaben, die die nach §§ 12 – 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) festgesetzten Höhen überschreiten sollen (auch Bauhilfsanlagen, Kräne usw.), bedürfen unabhängig von der Stellungnahme zum Planverfahren der besonderen luftrechtlichen Zustimmung bzw. Genehmigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Auch für Bauvorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, ist eine luftrechtliche Genehmigung durch den Bauherrn bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuholen. Dazu ist im Bebauungsplan zeichnerisch die mögliche Betroffenheit innerhalb des darzustellenden Bauschutzbereichs auszuweisen. Ferner ist sicherzustellen, dass alle in Betracht kommenden Bauherrn von der Verpflichtung, sich erforderlichenfalls die luftrechtliche Genehmigung der Bezirksregierung einzuholen, Kenntnis erhalten. Dies ist insbesondere bei Bauanzeigen zu beachten. h) Bezirksregierung Köln, Dez. 53 Die Fachbehörde regt an, die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung in Form von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gänzlich auszuschließen. Weiterhin erfolgt folgende Anregung: In dem Industriegebiet GI I sollen die Anlagen der Abstandsklasse VI (200m-Betriebe) allgemein zulässig sein. Der Abstand zu dem nächsten zu berücksichtigenden Wohngebiet beträgt aber nur etwa 100 m. Die in der Abstandsliste aufgeführten Abstandswerte wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften erarbeitet. Die Gesichtspunkte des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung wurden gleichermaßen berücksichtigt. Der Belang des Lärmschutzes ist ausreichend durch die Festsetzung der Lärmkontingente berücksichtigt. Der Belang der Luftreinhaltung wurde durch die Zulässigkeit von 200m-Anlagen bei einem Abstand von nur 100m zum nächsten Wohngebiet nicht ausreichend berücksichtigt. Es wird daher angeregt, alle Anlagen der Abstandsklasse VI (200m-Betriebe), die aus Gründen der Luftreinhaltung in die Abstandsliste aufgenommen wurden, erst in einem Abstand von 200m zuzulassen. Hinweis: Am 12.10.2007 ist der neue Abstandserlass veröffentlicht worden. Dort sind in der Abstandsliste in der Abstandsklasse VI folgende Anlagen aus überwiegenden Gründen der Luftreinhaltung einbezogen worden: Nr. 162, 166, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 188, 190, 191, 192, 193, 194. Die aufgeführten Anlagen können in der GI-Zone ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch Gutachten nachgewiesen wird, dass durch die Emissionen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen, erhebliche Nachteile oder sonstige Gefahren entstehen können. i) RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice Von dem Bebauungsplan werden die der öffentlichen Versorgung dienenden Gasfernleitungen betroffen, die in einem Übersichtsplan 1 : 25.000 eingetragen sind. Beiliegend werden Auszüge aus dem Planwerk zum Gastransportnetz übersendet. Die Gasfernleitung liegt innerhalb eines grundbuchlich gesicherten Schutzstreifens, in dem aufgrund technischer Vorschriften bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt sind. Es werden gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken geäußert, wenn 1. die Leitungstrasse nachrichtlich in den Flächennutzungsplan und einschließlich Schutzstreifen in den Bebauungsplan übernommen wird, 2. das beiliegende Merkblatt für die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen berücksichtigt wird, 3. der Stellungnehmende an den Detailplanungen beteiligt wird. 2. Lösung Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB zu a) Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz Der Anregung der Fachbehörde wird gefolgt und ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen. zu b) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Die Anregung der Fachbehörde wird aufgenommen. Zwar ist ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplanvorentwurf schon enthalten. Dieser wird aber aufgrund der Anregung redaktionell angepasst. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ebenso ergänzt. zu c) LVR, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Die Anregung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege wird aufgenommen. Zwar ist ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplanvorentwurf schon enthalten. Dieser wird aber aufgrund der Anregung redaktionell angepasst. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ebenso ergänzt. zu d) SWK, Stadtwerke Köln GmbH Der Anregung wird gefolgt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird entsprechend ergänzt. zu e) Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Der Anregung der Versorgungsgesellschaft wird gefolgt. Die vorhandenen Hauptversorgungsleitungen im nordöstlichen Planbereich werden entsprechend der Anregung im Entwurf des Bebauungsplans als Nachrichtliche Übernahmen festgesetzt. Die zugeordneten Schutzstreifen werden darüber hinaus im Bebauungsplan als Flächen, die mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten sind, festgesetzt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ebenso ergänzt. Die sonstigen, in den Unterlagen der Gasversorgungsgesellschaft dargestellten Leitungen liegen innerhalb der Straßenverkehrsflächen bzw. es handelt sich um Hausanschlüsse. Die Notwendigkeit von Festsetzungen ergibt sich hierdurch nicht. zu f) Geologischer Dienst NRW Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ergänzt. zu g) Bezirksregierung Düsseldorf, Luftfahrtbehörde Der Anregung wird gefolgt. Eine entsprechende nachrichtliche Übernahme wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ebenso ergänzt. zu h) Bezirksregierung Köln, Dez. 53 Der Anregung der Fachbehörde wird gefolgt. Die Bezirksregierung regt den Ausschluss von Betriebswohnungen innerhalb der GE- und GI-Gebiete und die weitere Einschränkung des GI-Gebietes an. Die bisherigen Festsetzungen wurden überprüft und nochmals mit der Bezirksregierung abgestimmt. Aufgrund der erneuten Abstimmung (ergänzende Stellungnahme vom 14.11.2007) werden die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf angepasst: Wohnnutzungen in Form von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden in den GE- und GIGebieten ausgeschlossen. Bestimmte Anlagen und Betriebe sind im GI-Gebiet nicht mehr generell, sondern ausnahmsweise zulässig. Dies betrifft die Lfd. Nr. der Abstandsliste: Nr. 162, 166, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 188, 190, 191, 192, 193, 194. Auf den Ausschluss der Lfd. Nr. 167 (Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben) wird verzichtet, da es nicht Ziel der Stadt ist, in bestehende Nutzungen einzugreifen. Die festgesetzte Abstandsliste wird aktualisiert. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ebenso ergänzt. zu i) RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice Der Anregung des Leitungsträgers wird gefolgt. Die vorhandenen Leitungen werden entsprechend der Anregungen im Entwurf des Bebauungsplanes festgesetzt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ergänzt. Mit dem derzeitigen Planungsstand soll der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB gefasst werden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine Anlagen: - Geltungsbereich des B-Plan Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ - Niederschrift Bürgerversammlung - Auswertung Infomobil - Bebauungsplanentwurf - Begründung einschl. Umweltbericht zum B-Plan Nr. 1/ 107 - Entwurf Anmerkung Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung des B-Plan Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ (Entwurf) im Maßstab 1:1000.