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Beschlussvorlage GB (Änderung der Kreisgrenze zwischen dem Kreis Euskirchen und dem Kreis Düren)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
23.11.07, 04:11
Aktualisiert
23.11.07, 04:11
Beschlussvorlage GB (Änderung der Kreisgrenze zwischen dem Kreis Euskirchen und dem Kreis Düren) Beschlussvorlage GB (Änderung der Kreisgrenze zwischen dem Kreis Euskirchen und dem Kreis Düren)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 386/2007 20.11.2007 Az.: 10/031-00 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 03.12.2007 Kreistag 11.12.2007 Änderung der Kreisgrenze zwischen dem Kreis Euskirchen und dem Kreis Düren Sachbearbeiter/in: Frau Wiegershaus Tel.: 02251/15-325 Abt.: 10 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt der Änderung der Kreisgrenze zwischen dem Kreis Euskirchen und dem Kreis Düren im Bereich der Städte Zülpich und Nideggen zu. 2 Begründung: Im Flurbereinigungsplan der Flurbereinigung Merzenich ist es zweckmäßig, die Grenze zwischen den Gemeinden der Stadt Nideggen und der Stadt Zülpich, die gleichzeitig die Grenze zwischen dem Kreis Düren und dem Kreis Euskirchen darstellt, gemäß § 58 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zu ändern. Die vorgesehene Änderung ist aus der beigefügten Übersichtskarte ersichtlich. Die Grenze soll zukünftig wieder entlang eines vorhandenen Wirtschaftsweges verlaufen. Mit der Grenzänderung verringert sich die Fläche des Gemeindegebietes der Stadt Nideggen um ca. 1,6 ha zugunsten der Stadt Zülpich, bzw. das Kreisgebiet des Kreises Düren zugunsten des Kreises Euskirchen. Die Wirkung der Grenzänderung soll mit dem 01. Januar des Jahres in Kraft treten, das dem Jahr der vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG folgt. Der Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung ist für das Jahr 2008 vorgesehen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)