Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
53 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 15/2004
22.11.2004
Az.: 10.1/024-32/1
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
01.12.2004
Wahl eines/einer Vertreters/Vertreterin oder mehrerer Vertreter/Vertreterinnen des Vorsitzenden
des Kreisausschusses gemäß § 51 Abs. 3 Satz 4 der Kreisordnung i. V. m. § 6 Abs. 3 der
Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003
Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk
Tel.: 02251/15-319
Abt.: I/10.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.
Der Kreisausschuss beschließt, _____ Vertreter/Vertreterin/Vertreterinnen des Vorsitzenden
des Kreisausschusses zu wählen.
2.
Zum Vertreter/zur Vertreterin des Vorsitzenden des Kreisausschusses wird/werden gewählt:
___________________________________
___________________________________
Begründung:
Seite - 2 -
Gemäß § 51 Abs. 3 der Kreisordnung führt der Landrat den Vorsitz im Kreisausschuss. Er hat
Stimmrecht in diesem Gremium. Der neue Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses.
§ 51 Abs. 3 Satz 4 der Kreisordnung bestimmt des Weiteren, dass der Kreisausschuss aus seiner
Mitte einen Vertreter/eine Vertreterin oder mehrere Vertreter/Vertreterinnen des Vorsitzenden des
Kreisausschusses wählt.
Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren, da das Verhältniswahlverfahren nicht ausdrücklich angeordnet ist.
§ 6 Abs. 3 der Hautpsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003 bestimmt ergänzend, dass
der Kreisausschuss - vor der eigentlichen Wahl - durch Beschluss die Anzahl der aus seiner Mitte
zu wählenden Vertreter/Vertreterinnen des Vorsitzenden festlegt.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)