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Beschlussvorlage GB (Wahl eines/einer Vertreters/Vertreterin oder mehrerer Vertreter/Vertreterinnen des Vorsitzenden des Kreisausschusses gemäß § 51 Abs. 3 Satz 4 der Kreisordnung i. V. m. § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
53 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Wahl eines/einer Vertreters/Vertreterin oder mehrerer Vertreter/Vertreterinnen des Vorsitzenden des Kreisausschusses gemäß § 51 Abs. 3 Satz 4 der Kreisordnung i. V. m. § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003) Beschlussvorlage GB (Wahl eines/einer Vertreters/Vertreterin oder mehrerer Vertreter/Vertreterinnen des Vorsitzenden des Kreisausschusses gemäß § 51 Abs. 3 Satz 4 der Kreisordnung i. V. m. § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 15/2004 22.11.2004 Az.: 10.1/024-32/1 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 01.12.2004 Wahl eines/einer Vertreters/Vertreterin oder mehrerer Vertreter/Vertreterinnen des Vorsitzenden des Kreisausschusses gemäß § 51 Abs. 3 Satz 4 der Kreisordnung i. V. m. § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003 Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: I/10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreisausschuss beschließt, _____ Vertreter/Vertreterin/Vertreterinnen des Vorsitzenden des Kreisausschusses zu wählen. 2. Zum Vertreter/zur Vertreterin des Vorsitzenden des Kreisausschusses wird/werden gewählt: ___________________________________ ___________________________________ Begründung: Seite - 2 - Gemäß § 51 Abs. 3 der Kreisordnung führt der Landrat den Vorsitz im Kreisausschuss. Er hat Stimmrecht in diesem Gremium. Der neue Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. § 51 Abs. 3 Satz 4 der Kreisordnung bestimmt des Weiteren, dass der Kreisausschuss aus seiner Mitte einen Vertreter/eine Vertreterin oder mehrere Vertreter/Vertreterinnen des Vorsitzenden des Kreisausschusses wählt. Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren, da das Verhältniswahlverfahren nicht ausdrücklich angeordnet ist. § 6 Abs. 3 der Hautpsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003 bestimmt ergänzend, dass der Kreisausschuss - vor der eigentlichen Wahl - durch Beschluss die Anzahl der aus seiner Mitte zu wählenden Vertreter/Vertreterinnen des Vorsitzenden festlegt. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)