Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 37/2004
10.11.2004
Az.: 60.13
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
22.11.2004
Kreisausschuss
01.12.2004
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln
Vorbeugender Hochwasserschutz
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
Tel.: 15 579
Abt.: 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, zur beabsichtigten Ausweisung der Überschwemmungsbereiche des Gebietsentwicklungsplans (GEP) für den Regierungsbezirk Köln - Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ Teil 1 - Region Köln, Bonn/ Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet der
Erft - bei der Bezirksregierung Köln vorzutragen, dass die Festlegung der Überschwemmungsbereiche im Gebietsentwicklungsplan solange zurückzustellen ist bis aktuelle Berechnungen im
Rahmen der Ausweisung der Überschwemmungsgebiete unter Berücksichtigung bestehender
Hochwasserschutz- und Ausbaumaßnahmen vorliegen.
Im Verfahren erwartet der Kreis Euskirchen eine erneute Beteiligung auf Grundlage der Berechnungen.
Begründung:
Im Aufstellungsverfahren des Gebietsentwicklungsplans (GEP) für den Regierungsbezirk Köln Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ Teil 1 - Region Köln, Bonn/ RheinSieg und Wassereinzugsgebiet der Erft - ist der Kreis mit Schreiben vom 08.06.2004 sowie mit
ergänzender Fristverlängerung vom 16.07.2004 aufgefordert bis zum 20.12.2004 eine Stellungnahme abzugeben.
Die Ausweisung von Überschwemmungsbereichen beziehen sich im Kreis Euskirchen auf die Gewässer Erft, Swist, Steinbach, Ohrbach, Veybach, Bleibach und Rotbach.
Im Textteil des Erläuterungsberichtes ist dargelegt, dass die zeichnerisch dargestellten Überschwemmungsbereiche auf der Grundlage 100-jährlicher Hochwasserereignisse festgelegt werden
sollen. Soweit an Fließgewässern keine Ermittlungen von Überflutungsgebieten nach dem aktuellen messtechnischen Stand vorliegen, werden ersatzweise die natürlichen, einschl. der nach preußischem Recht festgesetzten Überschwemmungsgebiete (1910) als Überschwemmungsbereiche
dargestellt.
Die Berechungen der Überschwemmungsgebiete für die Erft befinden sich nach Auskunft des Erftverbandes noch in der abschließenden Prüfung und liegen dem Kreis, wie auch Dezernat 62 der
BR Köln derzeit noch nicht als überarbeitete Fassung vor.
Im Kapitel 2.4.1 Gewässer, Hochwasserschutz des rechtkräftigen GEP vom Juni 2003 ist ausgeführt, dass wegen der zwischenzeitlich durchgeführten Ausbaumaßnahmen und des veränderten
Abflussverhaltens der Gewässer, die um die Jahrhundertwende festgesetzten Überschwemmungsgebiete zu überarbeiten sind und dass u.a. für die Gewässer Erft und Swist hierfür der Zeitraum im Jahre 2005 vorgesehen ist.
Für die Anliegerkommunen der Erft - Bad Münstereifel, Euskirchen und Weilerswist ist zu erwarten,
dass sich unter Berücksichtigung der Hochwasserschutz-Anlagen Veränderungen für die Ausweisungen der Überschwemmungsbereiche des GEP ergeben werden.
Die Ausweisung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ des rechtkräftigen GEP Region Aachen wird in
Teilbereichen mit den Darstellungen der „Überschwemmungsbereiche“ überlagert. Weiterhin bestehen in diesen Bereichen Bauflächenausweisungen nach den rechtskräftigen Flächennutzungsplänen der Kommunen. Da in einzelnen Kommunen Hochwasserschutzeinrichtungen bestehen,
wird erwartet, dass sich auf Grund der neueren Berechnungen Änderungen in der Ausweisung der
Hochwasserschutzbereiche ergeben.
Aus Sicht der Verwaltung wird es aus diesen Gründen für erforderlich gehalten, die neuen Berechnungen für die Erft unter Berücksichtigung der bestehenden Hochwasserschutzanlagen in die Ausweisungen der Überschwemmungsbereiche einzubeziehen und die Darstellungen im GEP
entsprechend zu überarbeiten.
Die Festlegung soll so lange zurückgestellt werden, bis die neuberechneten Daten der Überschwemmungsgebiete vorliegen. Grundsätzlich sagte die BR Köln zu, die neuen Berechnungsergebnisse in die Ausweisungen der Überschwemmungsbereiche einzubeziehen.
Auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz zum Vorbeugenden Hochwasserschutz zur Zeit noch
im Vermittlungsausschuss behandelt wird und dass noch keine abschließende Entscheidung der
Ministerien in NRW über die Frage der Berücksichtigung der Hochwasserschutz-Anlagen vorliegt,
ist im Rahmen der Bürgermeisterkonferenz am 03.11.2004 auf Antrag der Stadt Bad Münstereifel
abgestimmt worden, dass über die Stellungnahmen der Kommune und des Kreises zum GEPÄnderungsverfahren hinaus, die kommunalen Spitzenverbände an den geeigneten Stellen die
kommunalen Belange vertreten sollen.
Seite - 3 Um eine geeignete Abstimmung der noch ausstehenden Berechnungsergebnisse des Erftverbandes führen zu können, wird nach der Einarbeitung der Neuberechnung eine erneute Beteiligung
des Kreises Euskirchen und der anliegenden Kommunen erwartet. Auf der Grundlage der überarbeiteten Ausweisung wird es Aufgabe der Kommunen in Abstimmung mit der UWB des Kreises
sein, die Überschwemmungsbereiche in der Örtlichkeit und Überschneidung mit der Bauleitplanung zu prüfen.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
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(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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