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Beschlussvorlage GB (Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglied des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen sind)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
61 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglied des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen sind) Beschlussvorlage GB (Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglied des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen sind) Beschlussvorlage GB (Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglied des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen sind)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 14/2004 27.09.2004 Az.: 10.1/024-40 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 03.11.2004 Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglied des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen sind Sachbearbeiter/in: Frau Schneider Tel.: 02251/15-129 Abt.: I/10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten des Kreises in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs die in der Anlage aufgeführten Vertreter/innen zu bestellen oder vorzuschlagen. Seite - 2 Begründung: Aufgrund der Neuwahl des Kreistages am 26.09.2004 sind die Vertreter/innen des Kreises zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs für die kommende Wahlzeit neu zu bestellen oder vorzuschlagen. Für die Bestellung der Vertreter/innen oder den Vorschlag des Kreises gelten die Vorschriften der §§ 26 Abs. 4 und 5 sowie 35 Abs. 2 und 3 KrO. Gemäß § 26 Abs. 4 KrO werden die Vertreter/innen des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter/innen des Kreises sind gemäß § 26 Abs. 4 KrO i. V. m. § 113 GO an die Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen. Diese Bestimmungen gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie gelten entsprechend, wenn dem Kreis das Recht eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen (§ 26 Abs. 5 KrO). Gemäß § 35 Abs. 2 KrO werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hat der Kreistag in diesen Fällen zwei oder mehr Vertreter/innen oder Mitglieder zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, richtet sich das Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO). Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Kreistags über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 35 Abs. 3 KrO). Der Landrat hat gemäß § 25 Abs. 2 KrO Stimmrecht, sofern es sich um eine Wahl gemäß § 35 Abs. 2 KrO handelt. Dies ist der Fall, wenn nur ein Vertreter des Kreistags zu entsenden ist. Hat der Kreistag zwei oder mehr Vertreter/innen oder Mitglieder zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, richtet sich das Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO) und der Landrat hat kein Stimmrecht. Wenn ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen/vorzuschlagen sind, findet bereits das Verfahren nach § 35 Abs. 4 und 3 KrO Anwendung (siehe Kommentar Kreisordnung "Held" u. a. zu § 35; Ziff. 9.1). Soweit die Bestellung von Gremien in Sondergesetzen geregelt ist, sind diese Vorschriften bei der Entscheidung, ob der Landrat Stimmrecht hat, mit heranzuziehen. Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazuzählen (§ 26 Abs. 4 Satz 3 KrO). Sieht das eigene Recht der Organisation bestimmte Funktionsträger des Kreises als Vertreter (geborenes Mitglied) vor, so erübrigt sich eine Bestellung durch den Kreistag, da dies ein reiner Formalakt wäre. Die Fälle, in denen Vertreter des Kreises zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten sowie als Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder Seite - 3 vorzuschlagen sind, sind im einzelnen aus der Anlage ersichtlich. Die Namen der bisherigen Vertreter/innen in diesen Gremien sind zur Information angegeben. Es handelt sich um folgende Gremien: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mbH (AGIT) Technik-Agentur Euskirchen (TAE) Biologische Station im Kreis Euskirchen e. V. Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE) Eifel-Touristik-Agentur e. V. EuRegionale 2008 Agentur GmbH Euskirchener gemeinnützige Baugesellschaft mbH Zweckverband Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur (KDVZ) Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH Kommunale Gesundheitskonferenz (KGK) Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville Zweckverband Kronenburger See Verein Naturpark Nordeifel e. V. Radio Euskirchen GmbH & Co. KG RWE AG Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH Studieninstitut für kommunale Verwaltung in der Bezirksregierung Köln Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)