Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Anlage 7 zur Vorlage V 14/2004
7
Euskirchener Gemeinnützige Baugesellschaft mbH
a) Gesellschafterversammlung
Gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages üben die Gesellschafter die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. Dabei gewähren je 10 € eines Geschäftsanteils eine
Stimme. Daraus ergibt sich, dass jeder Gesellschafter mit einem Mitglied vertreten ist, für
das ein(e) Stellvertreter/in gewählt werden kann.
Die Wahl des Mitgliedes und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin in der Gesellschafterversammlung richtet sich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3
KrO).
b) Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 10 des Gesellschaftsvertrags aus mindestens 3 und höchstens 12 Mitgliedern. Die Gesellschafterversammlung bestimmt jeweils die
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder.
Der Landrat des Kreises Euskirchen, in Verhinderungsfällen sein Allgemeiner Vertreter, ist
gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geborenes Mitglied des Aufsichtsrates.
Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von den Gesellschaftern für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen entsandt, und zwar im Verhältnis ihres Geschäftsanteils zum festgestellten Stammkapital. Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist der Wahltag der
kommunalen Vertretungen.
Der Kreis Euskirchen ist mit 41,37 % an der EGB GmbH beteiligt. Bisher bestand der Aufsichtsrat aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung aus der Höchstzahl
von 12 Mitgliedern. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist davon auszugehen, dass der Kreis
Euskirchen auch zukünftig von 12 Mitgliedern 4 Mitglieder plus Landrat zu bestellen hat.
Für den Landrat ist die Stellvertretung im Verhinderungsfall ausdrücklich geregelt, während
für die übrigen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder eine solche Regelung im Vertrag nicht
enthalten ist. § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen können;
eine Wahl/Bestimmung von Stellvertretern ist somit ausgeschlossen.
Die Wahl der vier zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO).
Bisherige Vertreter des Kreises:
a) Gesellschafterversammlung
Ordentliches Mitglied:
Kupilas, Werner
Stellvertreter:
CDU
Nußbaum, Hans Peter
CDU
b) Aufsichtsrat
Geborenes Mitglied:
Stellvertreter:
Landrat Günter Rosenke
Poth, Manfred, Allgemeiner Vertreter des Landrates
Gewählte Mitglieder:
1.
2.
3.
4.
Engels; Hans-Josef
Klein, Edgar
Kolvenbach, Bernd
NN
CDU
CDU
CDU
SPD
Beschlussentwurf:
a) Gesellschafterversammlung
Der Kreistag wählt als Vertreter/innen des Kreises in die Gesellschafterversammlung der
Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH:
Ordentliches Mitglied:
Stellvertreter/in:
_____________________________
_________________________
b) Aufsichtsrat
Der Kreistag wählt als Vertreter/in des Kreises in den Aufsichtsrat der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH zu ordentlichen Mitgliedern:
1.
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2.
________________________________
3.
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4.
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