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Beschlussvorlage GB (Anlage 7 zur Vorlage V 14/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
51 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 7 zur Vorlage V 14/2004) Beschlussvorlage GB (Anlage 7 zur Vorlage V 14/2004)

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Inhalt der Datei

Anlage 7 zur Vorlage V 14/2004 7 Euskirchener Gemeinnützige Baugesellschaft mbH a) Gesellschafterversammlung Gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages üben die Gesellschafter die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. Dabei gewähren je 10 € eines Geschäftsanteils eine Stimme. Daraus ergibt sich, dass jeder Gesellschafter mit einem Mitglied vertreten ist, für das ein(e) Stellvertreter/in gewählt werden kann. Die Wahl des Mitgliedes und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin in der Gesellschafterversammlung richtet sich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO). b) Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 10 des Gesellschaftsvertrags aus mindestens 3 und höchstens 12 Mitgliedern. Die Gesellschafterversammlung bestimmt jeweils die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Der Landrat des Kreises Euskirchen, in Verhinderungsfällen sein Allgemeiner Vertreter, ist gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geborenes Mitglied des Aufsichtsrates. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von den Gesellschaftern für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen entsandt, und zwar im Verhältnis ihres Geschäftsanteils zum festgestellten Stammkapital. Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist der Wahltag der kommunalen Vertretungen. Der Kreis Euskirchen ist mit 41,37 % an der EGB GmbH beteiligt. Bisher bestand der Aufsichtsrat aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung aus der Höchstzahl von 12 Mitgliedern. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist davon auszugehen, dass der Kreis Euskirchen auch zukünftig von 12 Mitgliedern 4 Mitglieder plus Landrat zu bestellen hat. Für den Landrat ist die Stellvertretung im Verhinderungsfall ausdrücklich geregelt, während für die übrigen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder eine solche Regelung im Vertrag nicht enthalten ist. § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen können; eine Wahl/Bestimmung von Stellvertretern ist somit ausgeschlossen. Die Wahl der vier zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO). Bisherige Vertreter des Kreises: a) Gesellschafterversammlung Ordentliches Mitglied: Kupilas, Werner Stellvertreter: CDU Nußbaum, Hans Peter CDU b) Aufsichtsrat Geborenes Mitglied: Stellvertreter: Landrat Günter Rosenke Poth, Manfred, Allgemeiner Vertreter des Landrates Gewählte Mitglieder: 1. 2. 3. 4. Engels; Hans-Josef Klein, Edgar Kolvenbach, Bernd NN CDU CDU CDU SPD Beschlussentwurf: a) Gesellschafterversammlung Der Kreistag wählt als Vertreter/innen des Kreises in die Gesellschafterversammlung der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH: Ordentliches Mitglied: Stellvertreter/in: _____________________________ _________________________ b) Aufsichtsrat Der Kreistag wählt als Vertreter/in des Kreises in den Aufsichtsrat der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH zu ordentlichen Mitgliedern: 1. ________________________________ 2. ________________________________ 3. ________________________________ 4. ________________________________