Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 13/2004
27.09.2004
Az.: 10.1/024-40/35
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
03.11.2004
Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses
hier: Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank
Sachbearbeiter/in: Herr Rybarzcyk
Tel.: 02251/15-319
Abt.: I/10.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt zum Mitglied der „Kommunalen Bank“ im Braunkohlenausschuss
Herrn/Frau __________________________.
€
€
Seite - 2 Begründung:
Nach den Kommunalwahlen am 26.09.2004 ist der Braunkohlenausschuss neu zu konstituieren.
Gemäß § 26 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (LPLG NRW) wählen die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 LPlG
NRW die Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank).
Gemäß § 27 Abs. 1 LPlG NRW und § 10 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung sind die Mitglieder der Kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses (§ 26 Abs. 2 LPlG NRW) innerhalb von
10 Wochen nach den Kommunalwahlen zu wählen (siehe Anlage 1).
Die Anzahl der Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen.
Die Vertretungen der Kreise und kreifreien Städte haben spätestens bis zum 06.12.2004 mit einer
betroffenen Bevölkerung
bis 150.000 Einwohner
über 150.000 Einwohner
je 1 Mitglied
je 2 Mitglieder
zu wählen.
Bei der Vorbereitung der Wahlen ist besonders § 28 Abs. 1 LPlG NRW zu beachten.
Danach kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt (oder berufen) werden,
1.
wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder ein Vereinigung, der die
Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt
beschäftigt ist,
2.
wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Gemäß § 25 LPlG NRW wird die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes bestimmt durch die
Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster
Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird.
Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes ist in der 4. Durchführungsverordnung zum LPlG
NRW festgeschrieben (siehe Anlage 2).
Aufgrund nachstehender Zahlen der betroffenen Bevölkerung im Kreis Euskirchen ist für den Kreis
Euskirchen ein Mitglied des Braunkohlenausschusses zu wählen:
Kreis Euskirchen
Euskirchen
Weilerswist
Zülpich
54.363
16.357
19.898
90.618
Bisheriges Mitglied im Braunkohlenausschuss war das Weilerswister Ratsmitglied Hans-Josef Engels (CDU).
Bei der Besetzung dieses Gremiums gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 der
Kreisordnung, wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied.
Seite - 3 Zur Information der politischen Gremien teile ich in diesem Zusammenhang mit, dass gemäß § 26
Abs. 6 Satz 2 LPlG NRW je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen, wenn Beratungsgegenstände in Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.
Den Kreis Euskirchen vertreten Herr Landrat Rosenke, im Verhinderungsfall sein Allgemeiner
Vertreter, Herr KVD Poth, oder Herr Unterstetter, GBL IV.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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