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Beschlussvorlage GB (Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses hier: Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses
hier: Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank) Beschlussvorlage GB (Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses
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hier: Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 13/2004 27.09.2004 Az.: 10.1/024-40/35 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 03.11.2004 Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses hier: Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank Sachbearbeiter/in: Herr Rybarzcyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: I/10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag wählt zum Mitglied der „Kommunalen Bank“ im Braunkohlenausschuss Herrn/Frau __________________________. € € Seite - 2 Begründung: Nach den Kommunalwahlen am 26.09.2004 ist der Braunkohlenausschuss neu zu konstituieren. Gemäß § 26 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (LPLG NRW) wählen die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 LPlG NRW die Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank). Gemäß § 27 Abs. 1 LPlG NRW und § 10 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung sind die Mitglieder der Kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses (§ 26 Abs. 2 LPlG NRW) innerhalb von 10 Wochen nach den Kommunalwahlen zu wählen (siehe Anlage 1). Die Anzahl der Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen. Die Vertretungen der Kreise und kreifreien Städte haben spätestens bis zum 06.12.2004 mit einer betroffenen Bevölkerung bis 150.000 Einwohner über 150.000 Einwohner je 1 Mitglied je 2 Mitglieder zu wählen. Bei der Vorbereitung der Wahlen ist besonders § 28 Abs. 1 LPlG NRW zu beachten. Danach kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt (oder berufen) werden, 1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder ein Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist, 2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gemäß § 25 LPlG NRW wird die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird. Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes ist in der 4. Durchführungsverordnung zum LPlG NRW festgeschrieben (siehe Anlage 2). Aufgrund nachstehender Zahlen der betroffenen Bevölkerung im Kreis Euskirchen ist für den Kreis Euskirchen ein Mitglied des Braunkohlenausschusses zu wählen: Kreis Euskirchen Euskirchen Weilerswist Zülpich 54.363 16.357 19.898 90.618 Bisheriges Mitglied im Braunkohlenausschuss war das Weilerswister Ratsmitglied Hans-Josef Engels (CDU). Bei der Besetzung dieses Gremiums gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kreisordnung, wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied. Seite - 3 Zur Information der politischen Gremien teile ich in diesem Zusammenhang mit, dass gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 LPlG NRW je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen, wenn Beratungsgegenstände in Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen. Den Kreis Euskirchen vertreten Herr Landrat Rosenke, im Verhinderungsfall sein Allgemeiner Vertreter, Herr KVD Poth, oder Herr Unterstetter, GBL IV. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)