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Beschlussvorlage GB (Anspruchsanmeldung für die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen für die Ausschüsse, die dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anspruchsanmeldung für die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen für die Ausschüsse, die dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen) Beschlussvorlage GB (Anspruchsanmeldung für die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen für die Ausschüsse, die dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 9/2004 27.09.2004 Az.: 10.1/024-30 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 03.11.2004 Anspruchsanmeldung für die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen für die Ausschüsse, die dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: I/10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag nimmt die Anspruchsanmeldung der im Kreistag vertretenen Fraktionen auf den Vorsitz in den Ausschüssen, die dem sog. "Zugreifverfahren" gemäß § 41 Abs. 7 der Kreisordnung unterliegen, sowie die Benennung der jeweiligen Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen zustimmend zur Kenntnis. Seite - 2 - Begründung: § 41 Abs. 7 der Kreisordnung regelt die Verteilung der Ausschussvorsitze für die Ausschüsse, für die kein spezielles Verfahren über die Vorsitzbestellung durch die Kreisordnung oder andere Gesetze vorgeschrieben ist und die demnach dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen. Dabei handelt es sich um alle freiwilligen Ausschüsse (Fachausschüsse) des Kreistages zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses, den Rechnungsprüfungsausschuss und den Wahlprüfungsausschuss. Ausgenommen vom Zugreifverfahren sind der Kreisausschuss und die anderen (gesetzlich vorgeschriebenen) Pflichtausschüsse und Beiräte, da hier in den sondergesetzlichen Bestimmungen die Bestellung der/des Vorsitzenden geregelt ist. Haben sich gemäß § 41 Abs. 7 der Kreisordnung die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihe der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, welches der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein(e) Ausschussvorsitzende(r) während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion der er/sie angehört, ein Kreistagsmitglied zum/r Nachfolger/in. Die vorstehenden Regelungen gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)