Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 9/2004
27.09.2004
Az.: 10.1/024-30
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
03.11.2004
Anspruchsanmeldung für die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen für die
Ausschüsse, die dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen
Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk
Tel.: 02251/15-319
Abt.: I/10.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag nimmt die Anspruchsanmeldung der im Kreistag vertretenen Fraktionen auf den Vorsitz in den Ausschüssen, die dem sog. "Zugreifverfahren" gemäß § 41 Abs. 7 der Kreisordnung
unterliegen, sowie die Benennung der jeweiligen Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen zustimmend zur Kenntnis.
Seite - 2 -
Begründung:
§ 41 Abs. 7 der Kreisordnung regelt die Verteilung der Ausschussvorsitze für die Ausschüsse, für
die kein spezielles Verfahren über die Vorsitzbestellung durch die Kreisordnung oder andere Gesetze vorgeschrieben ist und die demnach dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen.
Dabei handelt es sich um alle freiwilligen Ausschüsse (Fachausschüsse) des Kreistages zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses, den Rechnungsprüfungsausschuss und den Wahlprüfungsausschuss. Ausgenommen vom Zugreifverfahren sind der
Kreisausschuss und die anderen (gesetzlich vorgeschriebenen) Pflichtausschüsse und Beiräte, da
hier in den sondergesetzlichen Bestimmungen die Bestellung der/des Vorsitzenden geregelt ist.
Haben sich gemäß § 41 Abs. 7 der Kreisordnung die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder
widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den
Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder.
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der
Reihe der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch
1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, welches der Landrat zu ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der
Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein(e) Ausschussvorsitzende(r) während
der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion der er/sie angehört, ein Kreistagsmitglied zum/r Nachfolger/in.
Die vorstehenden Regelungen gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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