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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
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31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 8/2004
27.09.2004
Datum:
Az.: 10.1/024-30
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
03.11.2004
Bildung und Zusammensetzung der freiwilligen Ausschüsse
1. Anzahl und Bezeichnung der zu bildenden Ausschüsse
2. Stärke und Zusammensetzung der zu bildenden Ausschüsse
3. Grundsatzregelung über die Stellvertretung in den zu bildenden Ausschüssen
4. Besetzung der Ausschüsse
Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk
Tel.: 02251/15-319
Abt.: I/10.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.
Anzahl und Bezeichnung der zu bildenden Ausschüsse
Der Kreistag beschließt die Bildung folgender freiwilliger Ausschüsse zur Vorbereitung der
Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses:
1. ___________________________________
2. ___________________________________
3. ___________________________________
Seite - 2 -
2.
Stärke und Zusammensetzung der zu bildenden Ausschüsse
Ausschuss Nr.
1
2
3
3.
Stärke
Grundsatzregelung über die Stellvertretung in den zu bildenden Ausschüssen
Im Verhinderungsfall eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt die Stellvertretung innerhalb der
Fraktionen in der Reihenfolge der namentlichen Benennung auf der Stellvertreterliste, im Übrigen nach Ausschöpfung derselben in alphabetischer Reihenfolge durch alle übrigen in der
Stellvertreterliste nicht namentlich benannten Fraktionsmitglieder. Diese Regelung gilt auch für
die sachkundigen Bürger/innen.
Sofern sondergesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Regelung ebenfalls für
die Pflichtausschüsse des Kreistages.
4.
Besetzung der Ausschüsse
Ausschuss Nr.:
a) Mitglied:
b) Stellvertreter/in:
etc.
Soweit im Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit Angelegenheiten nach
dem Schulverwaltungsgesetz zu beraten sind, bestellt der Kreistag nach § 12 Abs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes wie folgt:
a) Vertreter der Kirchen als ordentliche Mitglieder mit beratender Funktion (gebundene Vertretung
nach Konfession):
Mitglied:
Stellvertreter/in:
________________________ (kath.)
________________________ (kath.)
________________________ (evgl.)
________________________ (evgl.)
b) Vertreter der Lehrerschaft als ordentliche Mitglieder zur ständigen Beratung (schulgebundene
Vertretung):
Mitglied:
Stellvertreter/in:
____________________________
(Thomas-Eßer-Berufskolleg)
_____________________________
(Thomas-Eßer-Berufskolleg)
Seite - 3 ____________________________
(Berufskolleg Eifel)
_____________________________
(Berufskolleg Eifel)
____________________________
(Hans-Verbeek-Schule)
_____________________________
(Hans-Verbeek-Schule)
____________________________
(St. Nikolaus-Schule)
_____________________________
(St. Nikolaus-Schule)
____________________________
(St. Michael-Schule)
_____________________________
(St. Michael-Schule)
____________________________
(Don-Bosco-Schule)
_____________________________
(Don-Bosco-Schule)
Begründung:
Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung kann der Kreistag zur Vorbereitung seiner Beschlüsse
und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten Ausschüsse bilden und für deren
Arbeit allgemeine Richtlinien aufstellen.
Zu 1.: Anzahl und Bezeichnung der zu bildenden Ausschüsse
Nach § 7 Abs. 1 der zurzeit gültigen Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003 hat
der Kreistag außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen folgende Ausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebildet:
1.
2.
3.
Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit
(19 stimmberechtigte Mitglieder/19 Stellvertreter/innen)
Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung
(17 Mitglieder/17 Stellvertreter/innen)
Ausschuss für Planung, Umwelt, ÖPNV und Wirtschaftsförderung
(19 Mitglieder/19 Stellvertreter/innen)
§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung sieht vor, dass darüber hinaus weitere Ausschüsse gebildet
werden können, ohne dass es einer Aufnahme in die Hauptsatzung bedarf. Unterausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, setzt der Kreistag ein.
Im Zusammenhang mit der Einführung neuer Steuerungsmodelle sprechen sich die Meinungsführer (allen voran die KGSt) dafür aus, neben den Verwaltungsstrukturen auch die Ausschussstrukturen zu straffen (Zielvorstellung: 1 Fachbereich> 1 Ausschuss> 1 Budget).
Bei einer Neuordnung der Verwaltungs- und Ausschussstrukturen ist es wichtig, Kommunikationswege und Geschäftsabläufe zu vereinfachen und Büroaufwand abzubauen, um so mehr Zeit für
die orginäre Aufgabenwahrnehmung zu gewinnen. Neben der Verbesserung der Erledigungsqualität sind reduzierte Durchlaufzeiten bis zur Entscheidung anzustreben.
Mehrfachberatungen eines Problemkomplexes in mehreren Fachgremien sollen vermieden und
Sitzungskosten (Fahrtkosten, Verdienstausfall, Sitzungsgeld) eingespart werden.
Seite - 4 Bei einer Neustrukturierung von Ausschüssen sind vor allem aber die vorrangigen Sachthemen,
die in den politischen Gremien zu behandeln sind, von Bedeutung.
Wichtige Themen in den nächsten Jahren werden u. a. sein:
-
Umsetzung des Sozialgesetzbuches II und der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis
Integrierte Gesamtverkehrskonzeption und Fragen zum Schienenpersonennahverkehr
Nationalpark Eifel und Konversion Vogelsang
Wirtschaftsförderung in den unterschiedlichsten Formen (Strukturverbesserungsmaßnahmen,
touristische Projekte, Gründungs- und Mittelstandsoffensiven und LEP-Flächen)
Soweit der Kreistag eine Änderung der vorhandenen Ausschussstrukturen beschließt, wird eine
Änderung des § 7 der Hauptsatzung (Ausschüsse) rückwirkend zum 03.11.2004 erforderlich. Die
Verwaltung wird dann dem Kreistag für seine nächste Sitzung eine entsprechende Beschlussvorlage vorlegen.
Zu 2.: Stärke und Zusammensetzung der zu bildenden Ausschüsse
Zu 3.: Grundsatzregelung über die Stellvertretung der zu bildenden Ausschüsse
Gemäß § 41 Abs. 3 der Kreisordnung regelt der Kreistag die Zusammensetzung der Ausschüsse
und ihre Befugnisse.
Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Die Reihenfolge der Stellvertretung kann so geschehen, dass jeweils persönliche Stellvertreter/innen bestellt werden. Gemäß § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung können aber auch Stellvertretungslisten (Festlegung einer bestimmten Stellvertretungsreihenfolge) nach § 35 Abs. 3 der Kreisordnung gewählt werden. Bisher wurde wie im Beschlussentwurf vorgeschlagen verfahren.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse können gemäß § 41 Abs. 5 der Kreisordnung neben Kreistagsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen der kreisangehörigen Gemeinden, die dem Kreistag angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundige/r Bürger/in ist
niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
Sachkundige Bürger/innen müssen nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für den
Kreistag wählbar sein, d. h., es darf kein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung bestehen (z. B. Inkompatibilität).
Gemäß § 41 Abs. 6 der Kreisordnung können zusätzlich als Mitglieder mit beratender Stimme den
Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner/innen angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 der Kreisordnung zu wählen sind.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 41 Abs. 3 Satz 7 ff der
Kreisordnung berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder eine(n) sachkundige(n)
Bürger/in, die/der dem Kreistag angehörigen kann, zu benennen. Das benannte Kreistagsmitglied
oder der/die benannte sachkundige Bürger/in wird vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses
bestellt. Sie wirken im Ausschuss mit beratender Stimme mit.
Je nach gewünschter Ausschussstärke ergeben sich bei Spiegelung des Kreistagswahlergebnisses folgende Sitzverteilungen auf die im Kreistag vertretenen Parteien/Wählergruppen:
Seite - 5 -
Ausschusssitze nach d'Hondt
Sitze bei Ausschussstärke
CDU
SPD
FDP
UWV
B 90/Grüne Summe
19
10
4
2
2
1
19
17 *
9
4 *
2 *
2 *
1
18
15
9
3
1
1
1
15
13
7
3
1
1
1
13
11
6
2
1
1
1
11
9
5
2
1
1
0
9
* Losentscheid erforderlich, 3 gleiche Höchstzahlen für die Sitze 16 + 17
Zu 4.: Besetzung der Ausschüsse
Für die Besetzung der Ausschüsse gilt § 41 i. V. m. § 35 Abs. 3 der Kreisordnung. Haben sich die
Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt,
ist der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3
usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstellen entscheidet bei gleichen Höchstzahlen
das vom Landrat zu ziehende Los.
Hinsichtlich der Besetzung des Ausschusses wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2003 (Aktenzeichen: 8 C 18.03) und den dazu ergangenen Beratungserlass
des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2004 (Aktenzeichen: 3-31.211.10-4825/04 (1) verwiesen.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung ist bisher ein gemeinsamer Ausschuss für Schulen, Sport,
Kultur, Soziales und Gesundheit gebildet. Soweit dieser Ausschuss Aufgaben nach dem Schulverwaltungsgesetz (SchVG) wahrnimmt, ist gemäß § 12 Abs. 2 SchVG je ein(e) von der kath. und
evgl. Kirche benannte(r) Geistliche(r) oder ein(e) andere(r) Vertreter/in als ständiges Mitglied zu
berufen. Außerdem können Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)