Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 3/2004
27.09.2004
Az.: 10.1/024-30
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
03.11.2004
Neuwahl des Wahlprüfungsausschusses
Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk
Tel.: 02251/15-319
Abt.: I/10.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.
Der Kreistag beschließt die Bildung des Wahlprüfungsausschusses in einer Gesamtstärke von
_____ Mitgliedern.
2.
Der Kreistag wählt folgende Personen zu ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedern des
Wahlprüfungsausschusses:
Ordentliche Mitglieder:
Stellvertretende Mitglieder:
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____________________
_____________________
Seite - 2 Begründung:
Gemäß § 40 Abs. 1 i. V. m. § 46 Buchst. b des Kommunalwahlgesetzes muss der neu gewählte
Kreistag nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über evtl. erhobene
Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kreiswahl (Wahl des Kreistages und des Landrates) von
Amts wegen beschließen.
Dem Kreistag ist es überlassen, die Anzahl der ordentlichen Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses und der Stellvertreter/innen festzulegen. Für die Bildung und Zusammensetzung des
Ausschusses sowie die Bestimmung der/des Vorsitzenden nebst Stellvertretung gelten die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts (hier insbesondere § 41 der Kreisordnung NW).
In Ermangelung spezieller Vorschriften über die Vorsitzbestellung im Wahlprüfungsausschuss unterliegt dieser dem sog. "Zugreifverfahren" nach § 41 Abs. 7 der Kreisordnung.
Hinsichtlich der Besetzung des Ausschusses wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2003 (Aktenzeichen: 8 C 18.03) und den dazu ergangenen Beratungserlass
des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2004 (Aktenzeichen: 3-31.211.10-4825/04 (1) verwiesen.
Der in der letzten Wahlperiode gebildete Wahlprüfungsausschuss bestand aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern sowie 2 vom Kreistag gemäß § 41 Abs. 3 Sätze 7 bis 10 der Kreisordnung bestellten Mitgliedern mit beratender Stimme und der entsprechenden Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)