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Beschlussvorlage GB (Neuwahl des Wahlprüfungsausschusses)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 3/2004 27.09.2004 Az.: 10.1/024-30 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 03.11.2004 Neuwahl des Wahlprüfungsausschusses Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: I/10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreistag beschließt die Bildung des Wahlprüfungsausschusses in einer Gesamtstärke von _____ Mitgliedern. 2. Der Kreistag wählt folgende Personen zu ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses: Ordentliche Mitglieder: Stellvertretende Mitglieder: ____________________ _____________________ ____________________ _____________________ Seite - 2 Begründung: Gemäß § 40 Abs. 1 i. V. m. § 46 Buchst. b des Kommunalwahlgesetzes muss der neu gewählte Kreistag nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über evtl. erhobene Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kreiswahl (Wahl des Kreistages und des Landrates) von Amts wegen beschließen. Dem Kreistag ist es überlassen, die Anzahl der ordentlichen Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses und der Stellvertreter/innen festzulegen. Für die Bildung und Zusammensetzung des Ausschusses sowie die Bestimmung der/des Vorsitzenden nebst Stellvertretung gelten die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts (hier insbesondere § 41 der Kreisordnung NW). In Ermangelung spezieller Vorschriften über die Vorsitzbestellung im Wahlprüfungsausschuss unterliegt dieser dem sog. "Zugreifverfahren" nach § 41 Abs. 7 der Kreisordnung. Hinsichtlich der Besetzung des Ausschusses wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2003 (Aktenzeichen: 8 C 18.03) und den dazu ergangenen Beratungserlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2004 (Aktenzeichen: 3-31.211.10-4825/04 (1) verwiesen. Der in der letzten Wahlperiode gebildete Wahlprüfungsausschuss bestand aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern sowie 2 vom Kreistag gemäß § 41 Abs. 3 Sätze 7 bis 10 der Kreisordnung bestellten Mitgliedern mit beratender Stimme und der entsprechenden Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)