Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
31 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage V 5/2004
Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Euskirchen gehören
als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss an:
a)
die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm
bestellte/r Vertreterin/Vertreter,
b)
die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung,
c)
eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes
oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/
dem zuständigen Präsidenten der Landgerichte Aachen und Bonn bestellt wird,
d)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem
Direktor des zuständigen Arbeitsamtes Brühl bestellt wird,
e)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von dem Regierungspräsidenten
Köln bestellt wird,
f)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von dem Oberkreisdirektor als
Polizeibehörde bestellt wird,
g)
je eine Vertretung der Katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der
jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des
Jugendamtes bestehen,
h)
Arbeitsgemeinschaften gem. § 78 KJHG (5 beratende Mitglieder).
Für die Mitglieder (c bis h) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen.