Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 4/2004
27.09.2004
Az.: 60.3/332-10/P3
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
03.11.2004
Neuwahl des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde
a) Wahl der Mitglieder
b) Wahl der Stellvertreter
Sachbearbeiter/in: Herr Persch
Tel.: 02251/15 320
Abt.: 60.3
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt gemäß § 11 des Landschaftsgesetzes, für die Dauer der laufenden Legislaturperiode nachstehend aufgeführte Personen zu Mitgliedern des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen bzw. zu deren Stellvertretern:
a)
1. Wahlgang (Mitglieder)
A.
Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V., Landesverband
Nordrhein-Westfalen, 40225 Düsseldorf
1. Wahlgang
b)
2. Wahlgang (Stellvertreter)
2. Wahlgang
Seite - 2 -
B.
C.
D.
E.
F.
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
Vertreter des Naturschutzbundes Deutschland e. V., Landesverband NordrheinWestfalen, 40225 Düsseldorf
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt e. V., 59757 Arnsberg
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
Rheinischer Landwirtschaftsverband e. V., 53123 Bonn-Duisdorf
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V., 40599 Düsseldorf
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
a) Landesverband Gartenbau Rheinland e. V., 50735 Köln
b) Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V., 53123 Bonn
-ein gemeinsamer Vertreter-
G.
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V., 44141 Dortmund
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Seite - 3 H.
Fischereiverband Nordhein-Westfalen e. V., 48143 Münster
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Begründung:
Nach § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz – LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW.
S. 568), zuletzt geändert durch Art. 6 Ges. vom 04.05.2004 (GV. NRW. S. 259) werden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschft bei den Unteren Landschaftsbehörden
Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken
und dazu
1.
den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2.
der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und
3.
bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
In die Beiräte sollen nur Personen gewählt werden, die ihre Wohnung im Bezirk der betreffenden
Landschaftsbehörde haben. Die Mitgliedschaft im Beirat ist eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.10.1986
in der zur Zeit geltenden Fassung wählt die Vertretungskörperschaft des Kreises die Mitglieder des
Beirates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der
Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 35 Abs. 2 der
Kreisordnung sowie § 50 der Gemeindeordnung statt.
Für jedes Mitglied des Beirates ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten
Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.
Nach § 11 Abs. 4 des Landschaftsgesetzes setzt sich der Beirat zusammen aus
- zwei (2) Vertretern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND)
- zwei (2) Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU)
- zwei (2) Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW (LNU)
- zwei (2) Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes
- einem (1) Vertreter des Waldbauernverbandes
Seite - 4 - einem (1) Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V., des Landesverbandes
Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.
- einem (1) Vertreter des Landesjagdverbandes
und
- einem (1) Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.
auf Vorschlag der Verbände.
Die vorschlagsberechtigten Verbände (§ 11 Abs. 4 LG NW i. V. m. § 1 Abs. 1 DVO-LG) wurden
von der Unteren Landschaftsbehörde gemäß § 1 Abs. 3 DVO-LG schriftlich aufgefordert, Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Beirates und deren Stellvertreter zu unterbreiten.
Die eingegangenen Vorschläge sind in der beigefügten Übersicht aufgelistet (s. Anlage).
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass der Kreistag an die Wahlvorschläge der Verbände
bzw. Vereinigungen hinsichtlich der Funktion als Mitglied oder Stellvertreter nicht gebunden ist.
In einem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 18.05.1988 heißt es
dazu u. a. (Zitat): „Das Vorschlagsrecht soll gewährleisten, dass für die Bildung des Landschaftsbeirates eine ausreichende Anzahl von zur sachkundigen Vertretung bestimmter Interessen geeigneten, interessierten und engagierten Bewerbern zur Auswahl steht, die vom Kreis, bei dem der
Landschaftsbeirat gebildet wird, unabhängig sind. Die Kriterien der Geeignetheit, des Interesses
und des Engagements gelten für die Kandidaten insgesamt, unabhängig davon, ob sie später Mitglied oder -nur- Stellvertreter eines Mitglieds werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Bindung der letztlich nach § 11 Abs. 5 Landschaftsgesetz entscheidenden Vertretungskörper folgt
daraus jedoch nicht.“
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)