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Dringlichkeitsentscheidung GB (Übernahme des KVE-Verlustes für 2005 und außerplanmäßige Bereitstellung von 3,45 Mio €)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Dringlichkeitsentscheidung GB (Übernahme des KVE-Verlustes für 2005 und außerplanmäßige Bereitstellung von 3,45 Mio €) Dringlichkeitsentscheidung GB (Übernahme des KVE-Verlustes für 2005 und außerplanmäßige Bereitstellung von 3,45 Mio €)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: D 26/2005 08.06.2005 Az.: 60.13 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 15.06.2005 Kreistag 04.07.2005 Übernahme des KVE-Verlustes für 2005 und außerplanmäßige Bereitstellung von 3,45 Mio € Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke Tel.: -537 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung x Haush.-St.: gez. Hessenius Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung x Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, dass der Kreis Euskirchen im Jahr 2005 als Gesellschafter der Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH deren Verlust bis zu einem Betrag von 5.926.700 € ausgleicht. Die Mittel werden über den ÖPNV-bezogenen Schlüssel als Mehrbelastung zur Kreisumlage abgedeckt. Zur Liquiditätssicherung der KVE zum 01.07.2005 werden Mittel in Höhe von 3,45 Mio. € an die KVE ausgezahlt und außerplanmäßig bereitgestellt. Seite - 2 Begründung: Der Gesellschaftsvertrag der KVE sieht keinen generellen Verlustausgleich vor, da eine solche Regelung den Vorschriften des § 108 Abs. 1 Nr. 5 GO widerspräche. Danach darf eine Gemeinde (ein Kreis) ein Unternehmen nur dann gründen, soweit sie (er) sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet. Nach dem GmbH-Gesetz ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Um eine Überschuldung in 2005 auszuschließen, ist eine Beschlussfassung des Kreises zur Übernahme des KVE-Verlustes notwendig, die für die KVE einen Rechtsanspruch auf Ausgleich des Verlustes begründet. Im Kreishaushalt 2005 ist ausgewiesen, dass zur Deckung der Verluste der KVE gemäß § 56 Abs. 4 KrO NRW eine Mehrbelastung von 5.926.700 € erhoben wird. Davon entfallen auf den Verlust aus 2003: 1.423.700 €, aus 2004: 1.300.000€ und aus 2005: 3.203.000 €. Der Kreistag sollte daher beschließen, dass der Kreis Euskirchen im Jahr 2005 als Gesellschafter der KVE deren Verlust bis zu einem Betrag von 5.926.700 € ausgleicht. Derzeit erhält die KVE durch den Kreis Abschlagszahlungen auf Basis der Vorjahreswerte, nämlich 111.777,84 € monatlich (Ist zum 31.05.2005: 558.889,20 €). Diese Zahlungen reichen nach Angaben der KVE nicht aus, die Liquidität zu sichern. Laufende Forderungen des ersten Halbjahres konnten und können durch die beschlossene Ausweitung des Darlehens in Höhe von 2,3 Mio. € getragen werden. Dieses Darlehen läuft jedoch zum 30.06.2005 aus. Zur Ablösung des Darlehens sowie zur Begleichung offen stehender Forderungen der RVK aus 2004 in Höhe von 1,15 Mio. € benötigt die KVE zum 01.07.2005 einen Betrag in Höhe von 3,45 Mio. €. Die Genehmigung des Kreishaushaltes durch die Bezirksregierung Köln ist noch nicht erfolgt. Daher müssen die Mittel außerplanmäßig bereitgestellt werden. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Das der KVE gewährte Darlehen in Höhe von 2,3 Mio. € läuft am 30.06.2005 aus. Die oben beschriebene Liquiditätssicherung muss bereits zum 01.07.2005, also vor der auf den 04.07.2005 terminierten Kreistagssitzung erfolgen. Die außerplanmäßige Bereitstellung der Mittel im Wege der Dringlichkeit ist erforderlich, da nicht die Genehmigung des Haushaltes durch die Bezirksregierung Köln abgewartet werden kann. gez. Reidt gez. Grutke gez. Forsbeck gez. Uwe Schmitz I. V. gez. Poth Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)