Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 89/2005
28.04.2005
Az.: 51/434-20/Br
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
09.06.2005
Anerkennung als finanzschwacher Träger von Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 18
Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder
(GTK)
Sachbearbeiter/in: Frau Breiden
Tel.: 625
Abt.: 51
Die Vorlage berührt nicht den Etat
x
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
PSK 36501 2 414200
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
x
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
PSK 36501 8 531801
i.V.
gez.
Steffens
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Kreiskämmerer
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, alle Träger, die bisher die erhöhten Zuschüsse zu den Betriebskosten nach § 18 Abs. 4 GTK erhalten haben, auch weiterhin als finanzschwach anzuerkennen.
Seite - 2 Begründung:
Nach § 18 Abs. 2 GTK beträgt der Zuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für
Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft 79 v. H. bzw. für Einrichtungen in freier
Trägerschaft 80 v. H. der Betriebskosten im Sinne des § 16 GTK.
Finanzschwache Träger erhalten gemäß § 18 Abs. 4 GTK einen erhöhten Zuschuss in Höhe von 91
v. H. bzw. Einrichtungen in Trägerschaft von Elterninitiativen 96 v. H. der Betriebskosten.
Nach der erstmaligen Anerkennung reichte es bis einschließlich 1998 für diese erhöhte Zuschussgewährung aus, dass der Träger seinem Zuschussantrag eine Erklärung beifügte, dass er weiterhin
finanzschwach im Sinne der v. g. Bestimmungen sei. Der am 01.01.1999 in Kraft getretene § 23 Abs.
4 GTK schreibt erstmalig eine regelmäßige Überprüfung dieser Voraussetzungen im Abstand von
zwei Jahren vor, für die aufgrund des § 69 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII der Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist.
Aus diesem Grunde wurden zur Überprüfung der Finanzschwachheit für das Jahr 2003 alle in Frage
kommenden Träger mit Schreiben vom 24.02.2005 aufgefordert, Nachweise über Einnahmen und
Ausgaben im Jahr 2003 vorzulegen.
Betroffen sind die folgenden Träger:
•
•
•
•
•
•
•
•
Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Euskirchen e. V.
Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Euskirchen e. V.
Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Bad Münstereifel e. V.
Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Euskirchen e. V.
Elterninitiative „Nilpferd“ im Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Euskirchen e. V.
Waldorfkindergarten Lessenich e. V.
Waldorfkindergarten Zülpich-Schwerfen e. V.
Waldorfkindergarten Hellenthal e. V.
Die vorgelegten Unterlagen geben keinen Anlass zu Annahme, dass es sich bei den Trägern, die
bisher durch § 18 Abs. 4 GTK begünstigt wurden, nicht mehr um finanzschwache Träger handelt.
i. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)