Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
02.11.07, 04:19
Aktualisiert
02.11.07, 04:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 372/2007
17.10.2007
Az.: 50/410-96
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
13.11.2007
Kreisausschuss
28.11.2007
Kreistag
11.12.2007
Überplanmäßige Ausgabe im Budget 300 500 004
Sachbearbeiter/in: Herr Fritze
Tel.: 02251/15-548
Abt.: 50
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
x
Produkt:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
x
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Budget:300 540 004
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
um
um
Kreiskämmerer
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Gem. § 53 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO Nw) in Verbindung mit § 83 Abs. 2
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) stimmt der Kreistag der überplanmäßigen
Ausgabe im Budget 300 500 004 – Leistungen nach SGB XII, PfG NW etc. – bis zu einer Höhe von
1.070.000 EURO zu.
2
Begründung:
Die Unabweisbarkeit der überplanmäßigen Ausgabe wird wie folgt begründet:
I
Produkt 311 05 – Pflegewohngeld (PfG NRW)
voraussichtliche Verschlechterung bis 140.000 EURO
An den Kosten für die Pflege beteiligt sich die Pflegeversicherung. Die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die pflegebedürftigen Personen selbst tragen.
Sofern eine pflegebedürftige Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation hierzu
nicht in der Lage ist, kann in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen
Pflegewohngeld gewährt werden. Die Zahl der Pflegewohngeldfälle ist steigend. Mit Mehrausgaben in
Höhe von bis zu 140.000 EURO ist zu rechnen.
II
Produkt 311 08 – Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII
voraussichtliche Verschlechterung bis zu 900.000 EURO
1. Mehrausgaben in Höhe von bis zu 200.000 EURO
Im Rahmen der Auswertung der Budgetberichte zum 30.09.2007 wurde festgestellt, dass mit einer
Mehrausgabe in Höhe bis zu 200.000 Euro gerechnet werden muß. Grund dafür sind unter anderem
die gestiegenen Kosten für Unterkunft und Heizung (bundesweit um bis zu 8,4 %) und darüber hinaus
Fallzahlensteigerungen um bis zu 10 %. Auch dies entspricht dem aktuellen bundesweiten Trend.
Dies ist unter anderem zurückzuführen auf die demographische Entwicklung, zunehmende
unterbrochene Erwerbsbiographien und Veränderungen in den vorgelagerten
Sozialversicherungssystemen.
2. Mindereinnahme in Höhe von bis zu 200.000 EURO
Gleichzeitig ist absehbar, dass mit einer Einnahmenverschlechterung um bis zu 200.000 Euro zu
rechnen ist. Hier wurden in der Übergangsphase im Rahmen der Einführung des SGB II
Erstattungsleistungen von anderen Sozialleistungsträgern und anderen Trägern der Grundsicherung
vorsoglich angemeldet und in Ansatz gebracht, die jedoch faktisch nicht zu erzielen sind weil
entsprechende Anspruchsgrundlagen nach inzwischen abgeschlossener Prüfung nicht bestehen.
3. Nachzahlung des zu Unrecht angerechneten Kindergeldes in der Grundsicherung
Lange Zeit war höchstrichterlich nicht geklärt, ob Kindergeld Einkommen der Eltern ist und ob es nicht
leistungsmindernd beim behinderten Kind eingesetzt werden muss. In den Kreisen hatte sich in Folge
der ungeklärten Rechtlage eine unterschiedliche Verwaltungspraxis etabliert. In einigen Kreisen – so
auch im Kreis Euskirchen erfolgte die Kindergeldanrechnung eine gewisse Zeit.
Nachdem die Frage der Anrechenbarkeit höchstrichterlich vom BVerwG bzw. dem BSG geklärt ist,
stellt sich die Frage, ob durch die Sozialämter, die eine Anrechnung praktizierten, von Amts wegen
Nachzahlungen gegenüber Grundsicherungsberechtigten zu erbringen sind, auch wenn die
Bescheide bestandskräftig wurden. In der Öffentlichkeit wird eine Nachzahlung seit geraumer Zeit
über Presseartikel, Eingaben und Anfragen gefordert.
Auf juristischer Ebene wird diese Frage derzeit abschließend höchstrichterlich geklärt. Wesentliche
Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 SGB X, der die Behörden verpflichtet, rechtswidrige Bescheide
aufzuheben, auch wenn sie unanfechtbar sind. Erstinstanzliche Entscheidungen für eine
Anwendbarkeit des § 44 SGB X sind durch den Verwaltungsgerichtshof München und das OVG
Münster getroffen. Das Bundessozialgericht in Kasse hat aktuell entschieden, dass die
Anwendbarkeit des § 44 SGB X auch für den Bereich der Grundsicherung bestätigt wird. Die
Veröffentlichung des Urteils steht noch aus. Der Kreis Düren als Beklagter hat aber bereits die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden angewiesen, in allen Fällen von Amts wegen die
angerechneten Beträge nachzuzahlen.
3
Eine durchgeführte Umfrage bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden hat ergeben, dass mit
einem nachzuzahlenden Gesamtbetrag in Höhe von rd. 500.000 € zu rechnen ist. Die Kommunen
sollen von hier aus jetzt aufgefordert werden, noch in diesem Haushaltsjahr in den Fällen, in der in
der Vergangenheit zu Unrecht eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgt ist, eine Nachzahlung
vorzunehmen.
III
Produkt 343 01 – Leistungen bei Krankeit (SGB XII)
voraussichtliche Verschlechterung bis zu 200.000 EURO
Die Ausgabenentwicklung im Bereich der Krankenhilfe ist nicht vorhersehbar. Derzeit ist von einer
Ausgabeverschlechterung in Höhe von bis zum 200.000 € auszugehen.
Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verbesserungen bei anderen Produkten im
Budget 300 500 004 ergibt sicht in der Summe eine überplanmäßige Ausgabe von
voraussichtlich bis zu 1.070.000 EURO.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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