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Beschlussvorlage GB (Überplanmäßige Ausgabe im Budget 300 500 004 )

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
02.11.07, 04:19
Aktualisiert
02.11.07, 04:19
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 372/2007 17.10.2007 Az.: 50/410-96 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 13.11.2007 Kreisausschuss 28.11.2007 Kreistag 11.12.2007 Überplanmäßige Ausgabe im Budget 300 500 004 Sachbearbeiter/in: Herr Fritze Tel.: 02251/15-548 Abt.: 50 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung x Produkt: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung x Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Budget:300 540 004 Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: um um Kreiskämmerer € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Gem. § 53 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO Nw) in Verbindung mit § 83 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) stimmt der Kreistag der überplanmäßigen Ausgabe im Budget 300 500 004 – Leistungen nach SGB XII, PfG NW etc. – bis zu einer Höhe von 1.070.000 EURO zu. 2 Begründung: Die Unabweisbarkeit der überplanmäßigen Ausgabe wird wie folgt begründet: I Produkt 311 05 – Pflegewohngeld (PfG NRW) voraussichtliche Verschlechterung bis 140.000 EURO An den Kosten für die Pflege beteiligt sich die Pflegeversicherung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die pflegebedürftigen Personen selbst tragen. Sofern eine pflegebedürftige Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation hierzu nicht in der Lage ist, kann in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld gewährt werden. Die Zahl der Pflegewohngeldfälle ist steigend. Mit Mehrausgaben in Höhe von bis zu 140.000 EURO ist zu rechnen. II Produkt 311 08 – Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII voraussichtliche Verschlechterung bis zu 900.000 EURO 1. Mehrausgaben in Höhe von bis zu 200.000 EURO Im Rahmen der Auswertung der Budgetberichte zum 30.09.2007 wurde festgestellt, dass mit einer Mehrausgabe in Höhe bis zu 200.000 Euro gerechnet werden muß. Grund dafür sind unter anderem die gestiegenen Kosten für Unterkunft und Heizung (bundesweit um bis zu 8,4 %) und darüber hinaus Fallzahlensteigerungen um bis zu 10 %. Auch dies entspricht dem aktuellen bundesweiten Trend. Dies ist unter anderem zurückzuführen auf die demographische Entwicklung, zunehmende unterbrochene Erwerbsbiographien und Veränderungen in den vorgelagerten Sozialversicherungssystemen. 2. Mindereinnahme in Höhe von bis zu 200.000 EURO Gleichzeitig ist absehbar, dass mit einer Einnahmenverschlechterung um bis zu 200.000 Euro zu rechnen ist. Hier wurden in der Übergangsphase im Rahmen der Einführung des SGB II Erstattungsleistungen von anderen Sozialleistungsträgern und anderen Trägern der Grundsicherung vorsoglich angemeldet und in Ansatz gebracht, die jedoch faktisch nicht zu erzielen sind weil entsprechende Anspruchsgrundlagen nach inzwischen abgeschlossener Prüfung nicht bestehen. 3. Nachzahlung des zu Unrecht angerechneten Kindergeldes in der Grundsicherung Lange Zeit war höchstrichterlich nicht geklärt, ob Kindergeld Einkommen der Eltern ist und ob es nicht leistungsmindernd beim behinderten Kind eingesetzt werden muss. In den Kreisen hatte sich in Folge der ungeklärten Rechtlage eine unterschiedliche Verwaltungspraxis etabliert. In einigen Kreisen – so auch im Kreis Euskirchen erfolgte die Kindergeldanrechnung eine gewisse Zeit. Nachdem die Frage der Anrechenbarkeit höchstrichterlich vom BVerwG bzw. dem BSG geklärt ist, stellt sich die Frage, ob durch die Sozialämter, die eine Anrechnung praktizierten, von Amts wegen Nachzahlungen gegenüber Grundsicherungsberechtigten zu erbringen sind, auch wenn die Bescheide bestandskräftig wurden. In der Öffentlichkeit wird eine Nachzahlung seit geraumer Zeit über Presseartikel, Eingaben und Anfragen gefordert. Auf juristischer Ebene wird diese Frage derzeit abschließend höchstrichterlich geklärt. Wesentliche Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 SGB X, der die Behörden verpflichtet, rechtswidrige Bescheide aufzuheben, auch wenn sie unanfechtbar sind. Erstinstanzliche Entscheidungen für eine Anwendbarkeit des § 44 SGB X sind durch den Verwaltungsgerichtshof München und das OVG Münster getroffen. Das Bundessozialgericht in Kasse hat aktuell entschieden, dass die Anwendbarkeit des § 44 SGB X auch für den Bereich der Grundsicherung bestätigt wird. Die Veröffentlichung des Urteils steht noch aus. Der Kreis Düren als Beklagter hat aber bereits die kreisangehörigen Städte und Gemeinden angewiesen, in allen Fällen von Amts wegen die angerechneten Beträge nachzuzahlen. 3 Eine durchgeführte Umfrage bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden hat ergeben, dass mit einem nachzuzahlenden Gesamtbetrag in Höhe von rd. 500.000 € zu rechnen ist. Die Kommunen sollen von hier aus jetzt aufgefordert werden, noch in diesem Haushaltsjahr in den Fällen, in der in der Vergangenheit zu Unrecht eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgt ist, eine Nachzahlung vorzunehmen. III Produkt 343 01 – Leistungen bei Krankeit (SGB XII) voraussichtliche Verschlechterung bis zu 200.000 EURO Die Ausgabenentwicklung im Bereich der Krankenhilfe ist nicht vorhersehbar. Derzeit ist von einer Ausgabeverschlechterung in Höhe von bis zum 200.000 € auszugehen. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verbesserungen bei anderen Produkten im Budget 300 500 004 ergibt sicht in der Summe eine überplanmäßige Ausgabe von voraussichtlich bis zu 1.070.000 EURO. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)