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Vorlage (Festlegung im Bereich der Grundschulen nach Auflösung der Schulbezirgsgrenzen zum Schuljahr 2008/2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
33 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Festlegung im Bereich der Grundschulen nach Auflösung der Schulbezirgsgrenzen zum Schuljahr 2008/2009) Vorlage (Festlegung im Bereich der Grundschulen nach Auflösung der Schulbezirgsgrenzen zum Schuljahr 2008/2009) Vorlage (Festlegung im Bereich der Grundschulen nach Auflösung der Schulbezirgsgrenzen zum Schuljahr 2008/2009) Vorlage (Festlegung im Bereich der Grundschulen nach Auflösung der Schulbezirgsgrenzen zum Schuljahr 2008/2009) Vorlage (Festlegung im Bereich der Grundschulen nach Auflösung der Schulbezirgsgrenzen zum Schuljahr 2008/2009)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 27.09.2007 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-61/2007 Vorlage für den Ausschuss für Jugend, Schulwesen, Kultur, Sport und Soziales am 22.10.2007 Gemeinderat am 08.11.2007 - öffentlich - Festlegung im Bereich der Grundschulen nach Auflösung der Schulbezirgsgrenzen zum Schuljahr 2008/2009 Begründung: Aufgrund der Vorschriften des neuen Schulgesetzes NRW werden die Bestimmungen zur Bildung von Schulbezirken an Grundschulen ersatzlos aufgehoben und finden spätestens ab dem o.g. Schuljahr keine Anwendung mehr. Die Schulträger konnten für Grundschulen bereits ab dem Schuljahr 2007/2008 entsprechende Regelungen treffen, wovon die Gemeinde Vettweiß jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Als Steuerungsinstrument für das Schulaufnahmeverfahren verbleiben dem Schulträgern daher nur noch die Bestimmungen des § 46 SchulG, wonach diese für die Aufnahmeentscheidung der Schüler/-innen durch die Schulleitungen einen allgemeinen Rahmen festlegen sollen. Eltern können künftig im Rahmen freier Kapazitäten wählen, an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden. Im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit haben sie einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in die wohnortnächste Schule der Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz haben. Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig die überwiegende Mehrheit der Eltern die wohnortnächste Grundschule für ihre Kinder auswählt. Nur wird es ihnen freistehen, ihr Kind auch an einer anderen Schule im Rahmen der freien Kapazitäten anzumelden, ohne sich dafür, wie bisher, vor der Schulaufsichtsbehörde rechtfertigen zu müssen. Wichtig ist hierbei der Hinweis, dass die Schülerfahrkosten im Sinne des § 9 Schülerfahrkostenverordnung (SchkVO) auch künftig nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule erstattet werden. Darüber hinausgehende Kosten für die Schülerbeförderung müssen die Eltern und nicht der Schulträger übernehmen bzw. für den Transport selber Sorge tragen. Durch den eingerichteten Schülerspezialverkehr im Gemeindegebiet ist der Transport der Schüler zur nächstgelegenen Grundschule, bzw. Standort wie bisher gesichert. Generell ist gem. § 46 Abs. 1 SchulG eindeutig festgeschrieben, dass über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleitung innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet. Hierbei hat gem. Abs. 2 jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten. Im Rahmen freier Kapazitäten kann die Schulleitung demnach auch Kinder, d.h. durchaus auch aus Nachbarkommunen, aufnehmen, wobei allerdings bei einem Anmeldeüberhang die Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Aufnahme an einer Schule gem. Abs. 2 SchulG abgelehnt werden kann, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Daneben hat der Schulträger Steuerungselemente, die nach Aufhebung der Schulbezirke möglichst auch eine Benachteiligung von Schulen und damit evtl. drohende Schließungen vermeiden sollen. Hierzu wurde im Rahmen einer Verfügung des Schulamtes für den Kreis Düren Stellung bezogen. Darin kommt zum Ausdruck, dass es zur Vorbereitung auf die Einschulung für das Schuljahr 2008/2009, zu dem die Anmeldungen im späten Herbst 2007 stattfinden sollen, seitens der Schulträger und in Abstimmung mit den jeweiligen Schulleitungen angezeigt ist, entsprechende Kriterien zu erarbeiten und festzulegen, die bei der Verteilung der Kinder auf die einzelnen Schulstandorte des Schulträgers gelten sollen. Unabhängig davon, dass auch hier der Elternwunsch als ein hohes Gut anzusehen ist, lässt sich dieser in den meisten Fällen mit den nachstehend aufgeführten Kriterien, so sie denn auch den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entsprechen, noch unterstreichen. In jedem Falle können sie im Konfliktfalle aber ein Maßstab sein. Die Grundlage, die bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Grundschulen seitens des Schulträgers zu berücksichtigen sind und die Anhaltspunkte für die Schulleitung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens darstellen, sollen wie folgt sein: 1. Das derzeitige Schüler- und Klassenaufkommen der Grundschulen. 2. Die hochgerechnete zukünftige Schülerzahl, die sich aus dem bisherigen Schulbezirk auf der Basis der dort wohnenden Kinder vor der Einschulung ergibt. 3. Der vorhandene Schulraumbestand in den Grundschulen, der optimal genutzt werden soll. 4. Die Klassenstärken, welche den Richtwerten des § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 II SchulG entsprechen sollen. Danach liegt der Klassenfrequenzrichtwert bei 24 Schüler/ -innen, sowie die Bandbreite bei 18 bis 30 Schüler/ -innen. Hierbei soll die Anzahl der Züge (Klassen pro Jahrgang) für jede Schule dem vorhandenen Raumbestand angepasst sein. Eine schulträgerseitige Begrenzung der Klassengröße innerhalb des Rahmens der Klassenbildungswerte aufgrund des § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ist gem. geltender Rechtsauffassung allerdings unzulässig. Die Bandbreite der Klassenbildungswerte müssen erforderlichenfalls bis zu den Klassenfrequenzhöchstwerten ausgeschöpft werden. Diese Aussage ist besonders hinsichtlich der vom Land zu tragenden Personalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen zu sehen, wonach den Schulträgern in diesem Bereich daher kein Gestaltungsspielraum bleibt. Wichtig ist es dabei noch darauf hinzuweisen, dass der Schulträger gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die Aufnahmekapazität entscheidet und er dies u.a. auf Grundlage der vorhandenen Räume treffen wird. Allein die Zahl der Anmeldungen entscheidet schließlich darüber, ob die vorgesehene Anzahl an Parallelklassen pro Jahrgang tatsächlich zustande kommt. Falls an einer Schule mehrere Schuljahre hintereinander die vom Träger festgelegte Schulgröße verfehlt wird, sollte der Schulträger die Größe der Schule dem tatsächlichen Bedarf anpassen. Im Grundsatz sollte daher immer von der höchsten Klassenfrequenzzahl ausgegangen werden. Wie bereits dargelegt, hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart, wobei die vom Schulträger festgelegte Aufnahmekapazität und bei einem Anmeldeüberhang die Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig zu berücksichtigen sind. Gem. Verordnung über den Ausbildungsgang in der Grundschule (AO-GS) sind seitens der Schulleitung im Rahmen eines solchen Aufnahmeverfahrens und nach Berücksichtigung der ortsansässigen Kinder Härtefälle zu berücksichtigen und hierbei ein oder mehrere der nachfolgend aufgelisteten Kriterien heranzuziehen. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Kinder der eigenen Gemeinde Geschwisterkinder Schulwege Besuch des Kindergartens in der Nähe der Schule Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen in der Klasse Ausgewogenes Verhältnis von Schüler/ -innen unterschiedlicher Muttersprache Schülerzahlenprognose: Bei der dargestellten Prognose wurden Geburtenzahlen (Stand: 4.09.2007) aus allen gemeindezugehörigen Wohnorten berücksichtigt. Weitere beeinflussende Faktoren, wie z.B. neue Baugebiete, die sich in der Regel positiv auswirken, wurden hier nicht berücksichtigt. - Ehemaliger Grundschulbezirk Vettweiß Schuljah r 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 Klasse 1 67 46 51 47 50 47 37 34 25 Klasse 2 55 68 42 51 47 50 47 37 34 Klasse 3 68 54 65 42 51 47 50 47 37 Klasse 4 50 62 50 65 42 51 47 50 47 Gesam Anzahl t Klassen 240 230 208 205 190 195 181 168 143 10 10 9 lt. Statistik 9 8 8 8 8 8 An der GGS Vettweiß werden derzeit 208 Schüler/-innen in insgesamt 9 Klassen unterrichtet. Das 1., 2., und 4. Schuljahr ist 2-zügig. Das 3. Schuljahr 3-zügig. Aus der oben abgebildeten Grafik, bei der die aktuellen Geburtenzahlen aus den Orten Ginnick, Froitzheim, Frangenheim, Soller und Vettweiß zugrunde gelegt wurden, ist ersichtlich, dass weiterhin ein starker Geburten- und somit Schülerrückgang zu verzeichnen ist. In den kommenden Jahren werden nach derzeitigem Stand jeweils 2 Klassen neu eingeschult werden. Aus der bisherigen 2,5-Zügigkeit an dieser Schule besteht die deutliche Tendenz zu 2 Parallelklassen. In diesem Sinne sollte hier auch über eine solche Festlegung nachgedacht werden. Zukünftig frei werdende Raumkapazitäten könnten sinnvoll für die Einrichtung / Erweiterung der Betreuung Verwendung finden, so denn der Bedarf vorhanden ist (evtl. auch Abschaffung des Containers). Grundschule Kelz-Müddersheim Die Grundschule Kelz-Müddersheim ist seit dem 01.08.2007 ein Grundschulverbund mit 2 Standorten. Insgesamt werden 193 Schüler/-innen unterrichtet. Die Grundschule ist 2-zügig, wobei an jedem Standort je eine Klasse in jedem Jahrgang vorhanden ist. - Ehemaliger Grundschulbezirk Müddersheim Schuljah r 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 Klasse 1 34 25 27 29 24 27 26 16 13 Klasse2 Klasse 3 24 32 26 27 29 24 27 26 16 Klasse 4 37 25 27 26 27 29 24 27 26 25 36 23 27 26 27 29 24 27 Anzahl Klasse Gesamt n 120 118 103 109 106 107 106 93 82 6 6 4 lt. Statistik 4 4 4 4 4 4 Am Standort Müddersheim werden aktuell 103 Schüler/-innen beschult. In jedem Jahrgang ist eine Klasse eingerichtet. Der Rückgang der Schüler ist auch hier ersichtlich. In den nächsten Jahren wird die 1-Zügigkeit am Standort Müddersheim bestehen bleiben . Ehemaliger Grundschulbezirk Kelz Schuljah r 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 Klasse 1 22 21 18 23 19 17 23 22 16 Klasse Klasse2 3 28 24 22 18 23 19 17 23 22 21 25 22 22 18 23 19 17 23 Klasse 4 20 19 28 22 22 18 23 19 17 Anzahl Klasse n Gesamt 91 89 90 85 82 77 82 81 78 4 4 4 lt. Statistik 4 4 4 4 4 4 Am Standort Kelz werden aktuell 90 Schüler/-innen beschult. Auch hier ist in jedem Jahrgang eine Klasse eingerichtet und wird zunächst weiterhin bestehen bleiben. Zusammenfassung Kelz-Müddersheim Schuljahr 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 Klasse 1 Klasse2 45 52 43 44 49 38 29 48 45 52 43 44 49 38 Klasse 3 Klasse 4 49 48 45 52 43 44 49 51 49 48 45 52 43 44 Gesamt 193 194 188 184 188 174 160 Anzahl Klassen lt. Statisti 8 k 8 8 8 8 8 8 Zusammenfassend ist zu sagen, dass die GGS Kelz-Müddersheim in Zukunft 2-zügig geführt wird. Vorhandene Raumkapazitäten für die Klassen sind an beiden Standorten vorhanden. Darüber hinaus besitzt der Standort Kelz über einen Mehrzweckraum und einen Computerraum, der Standort Müddersheim über 2 Mehrzweckräume und ebenfalls einen Computerraum. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Jugend, Schulwesen, Kultur, Sport und Soziales empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß für die Aufnahmeentscheidungen ab dem Schuljahr 2008/09 für die einzelnen Grundschulen der Gemeinde Vettweiß bis auf Weiteres folgende Zügigkeiten festzulegen: - GGS Vettweiß: - GGS Kelz-Müddersheim: Standort Kelz: Standort Müddersheim: 2-zügig 2-zügig 1-zügig 1-zügig