Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
33 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 27.09.2007
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-61/2007
Vorlage
für den
Ausschuss für Jugend, Schulwesen, Kultur, Sport und Soziales am
22.10.2007
Gemeinderat am 08.11.2007
- öffentlich -
Festlegung im Bereich der Grundschulen nach Auflösung der
Schulbezirgsgrenzen zum Schuljahr 2008/2009
Begründung:
Aufgrund der Vorschriften des neuen Schulgesetzes NRW werden die
Bestimmungen zur Bildung von Schulbezirken an Grundschulen ersatzlos
aufgehoben und finden spätestens ab dem o.g. Schuljahr keine Anwendung mehr.
Die Schulträger konnten für Grundschulen bereits ab dem Schuljahr 2007/2008
entsprechende Regelungen treffen, wovon die Gemeinde Vettweiß jedoch keinen
Gebrauch gemacht hat.
Als Steuerungsinstrument für das Schulaufnahmeverfahren verbleiben dem
Schulträgern daher nur noch die Bestimmungen des § 46 SchulG, wonach diese für
die Aufnahmeentscheidung der Schüler/-innen durch die Schulleitungen einen
allgemeinen Rahmen festlegen sollen.
Eltern können künftig im Rahmen freier Kapazitäten wählen, an welcher
Grundschule sie ihr Kind anmelden. Im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Zügigkeit haben sie einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in die
wohnortnächste Schule der Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz haben.
Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig die überwiegende
Mehrheit der Eltern die wohnortnächste Grundschule für ihre Kinder auswählt. Nur
wird es ihnen freistehen, ihr Kind auch an einer anderen Schule im Rahmen der
freien Kapazitäten anzumelden, ohne sich dafür, wie bisher, vor der
Schulaufsichtsbehörde rechtfertigen zu müssen. Wichtig ist hierbei der Hinweis, dass
die Schülerfahrkosten im Sinne des § 9 Schülerfahrkostenverordnung (SchkVO)
auch künftig nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule erstattet werden.
Darüber hinausgehende Kosten für die Schülerbeförderung müssen die Eltern und
nicht der Schulträger übernehmen bzw. für den Transport selber Sorge tragen.
Durch den eingerichteten Schülerspezialverkehr im Gemeindegebiet ist der Transport
der Schüler zur nächstgelegenen Grundschule, bzw. Standort wie bisher gesichert.
Generell ist gem. § 46 Abs. 1 SchulG eindeutig festgeschrieben, dass über die
Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleitung innerhalb
des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der
Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet. Hierbei hat gem. Abs. 2 jedes Kind einen
Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der
gewünschten Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Aufnahmekapazitäten.
Im Rahmen freier Kapazitäten kann die Schulleitung demnach auch Kinder, d.h.
durchaus auch aus Nachbarkommunen, aufnehmen, wobei allerdings bei einem
Anmeldeüberhang die Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig zu
berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Aufnahme an einer Schule gem. Abs. 2
SchulG abgelehnt werden kann, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die
Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet.
Daneben hat der Schulträger Steuerungselemente, die nach Aufhebung der
Schulbezirke möglichst auch eine Benachteiligung von Schulen und damit evtl.
drohende Schließungen vermeiden sollen.
Hierzu wurde im Rahmen einer Verfügung des Schulamtes für den Kreis Düren
Stellung bezogen. Darin kommt zum Ausdruck, dass es zur Vorbereitung auf die
Einschulung für das Schuljahr 2008/2009, zu dem die Anmeldungen im späten
Herbst 2007 stattfinden sollen, seitens der Schulträger und in Abstimmung mit den
jeweiligen Schulleitungen angezeigt ist, entsprechende Kriterien zu erarbeiten und
festzulegen, die bei der Verteilung der Kinder auf die einzelnen Schulstandorte des
Schulträgers gelten sollen. Unabhängig davon, dass auch hier der Elternwunsch als
ein hohes Gut anzusehen ist, lässt sich dieser in den meisten Fällen mit den
nachstehend aufgeführten Kriterien, so sie denn auch den tatsächlichen
Gegebenheiten vor Ort entsprechen, noch unterstreichen. In jedem Falle können sie
im Konfliktfalle aber ein Maßstab sein.
Die Grundlage, die bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Grundschulen
seitens des Schulträgers zu berücksichtigen sind und die Anhaltspunkte für die
Schulleitung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens darstellen, sollen wie folgt sein:
1. Das derzeitige Schüler- und Klassenaufkommen der Grundschulen.
2. Die hochgerechnete zukünftige Schülerzahl, die sich aus dem bisherigen
Schulbezirk auf der Basis der dort wohnenden Kinder vor der Einschulung
ergibt.
3. Der vorhandene Schulraumbestand in den Grundschulen, der optimal genutzt
werden soll.
4. Die Klassenstärken, welche den Richtwerten des § 6 der Verordnung zur
Ausführung des § 93 II SchulG entsprechen sollen. Danach liegt der
Klassenfrequenzrichtwert bei 24 Schüler/ -innen, sowie die Bandbreite bei 18
bis 30 Schüler/ -innen.
Hierbei soll die Anzahl der Züge (Klassen pro Jahrgang) für jede Schule dem
vorhandenen Raumbestand angepasst sein.
Eine schulträgerseitige Begrenzung der Klassengröße innerhalb des Rahmens der
Klassenbildungswerte aufgrund des § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ist gem. geltender
Rechtsauffassung allerdings unzulässig. Die Bandbreite der Klassenbildungswerte
müssen erforderlichenfalls bis zu den Klassenfrequenzhöchstwerten ausgeschöpft
werden. Diese Aussage ist besonders hinsichtlich der vom Land zu tragenden
Personalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen zu sehen, wonach den
Schulträgern in diesem Bereich daher kein Gestaltungsspielraum bleibt.
Wichtig ist es dabei noch darauf hinzuweisen, dass der Schulträger gem. § 81 Abs. 1
Satz 2 SchulG über die Aufnahmekapazität entscheidet und er dies u.a. auf
Grundlage der vorhandenen Räume treffen wird. Allein die Zahl der Anmeldungen
entscheidet schließlich darüber, ob die vorgesehene Anzahl an Parallelklassen pro
Jahrgang tatsächlich zustande kommt. Falls an einer Schule mehrere Schuljahre
hintereinander die vom Träger festgelegte Schulgröße verfehlt wird, sollte der
Schulträger die Größe der Schule dem tatsächlichen Bedarf anpassen.
Im Grundsatz sollte daher immer von der höchsten Klassenfrequenzzahl
ausgegangen werden.
Wie bereits dargelegt, hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner
Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart, wobei die vom
Schulträger festgelegte Aufnahmekapazität und bei einem Anmeldeüberhang die
Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig zu berücksichtigen sind.
Gem. Verordnung über den Ausbildungsgang in der Grundschule (AO-GS) sind
seitens der Schulleitung im Rahmen eines solchen Aufnahmeverfahrens und nach
Berücksichtigung der ortsansässigen Kinder Härtefälle zu berücksichtigen und
hierbei ein oder mehrere der nachfolgend aufgelisteten Kriterien heranzuziehen.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Kinder der eigenen Gemeinde
Geschwisterkinder
Schulwege
Besuch des Kindergartens in der Nähe der Schule
Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen in der Klasse
Ausgewogenes
Verhältnis
von
Schüler/
-innen
unterschiedlicher
Muttersprache
Schülerzahlenprognose:
Bei der dargestellten Prognose wurden Geburtenzahlen (Stand: 4.09.2007) aus allen
gemeindezugehörigen Wohnorten berücksichtigt. Weitere beeinflussende Faktoren,
wie z.B. neue Baugebiete, die sich in der Regel positiv auswirken, wurden hier nicht
berücksichtigt.
- Ehemaliger Grundschulbezirk Vettweiß
Schuljah
r
2005/06
2006/07
2007/08
2008/09
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
Klasse
1
67
46
51
47
50
47
37
34
25
Klasse
2
55
68
42
51
47
50
47
37
34
Klasse
3
68
54
65
42
51
47
50
47
37
Klasse
4
50
62
50
65
42
51
47
50
47
Gesam Anzahl
t
Klassen
240
230
208
205
190
195
181
168
143
10
10
9 lt. Statistik
9
8
8
8
8
8
An der GGS Vettweiß werden derzeit 208 Schüler/-innen in insgesamt 9 Klassen
unterrichtet. Das 1., 2., und 4. Schuljahr ist 2-zügig. Das 3. Schuljahr 3-zügig.
Aus der oben abgebildeten Grafik, bei der die aktuellen Geburtenzahlen aus den
Orten Ginnick, Froitzheim, Frangenheim, Soller und Vettweiß zugrunde gelegt
wurden,
ist ersichtlich, dass weiterhin ein starker Geburten- und somit
Schülerrückgang zu verzeichnen ist. In den kommenden Jahren werden nach
derzeitigem Stand jeweils 2 Klassen neu eingeschult werden.
Aus der bisherigen 2,5-Zügigkeit an dieser Schule besteht die deutliche Tendenz zu
2 Parallelklassen.
In diesem Sinne sollte hier auch über eine solche Festlegung nachgedacht werden.
Zukünftig frei werdende Raumkapazitäten könnten sinnvoll für die Einrichtung /
Erweiterung der Betreuung Verwendung finden, so denn der Bedarf vorhanden ist
(evtl. auch Abschaffung des Containers).
Grundschule Kelz-Müddersheim
Die Grundschule Kelz-Müddersheim ist seit dem 01.08.2007 ein Grundschulverbund
mit 2 Standorten. Insgesamt werden 193 Schüler/-innen unterrichtet. Die
Grundschule ist 2-zügig, wobei an jedem Standort je eine Klasse in jedem Jahrgang
vorhanden ist.
- Ehemaliger Grundschulbezirk Müddersheim
Schuljah
r
2005/06
2006/07
2007/08
2008/09
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
Klasse
1
34
25
27
29
24
27
26
16
13
Klasse2 Klasse 3
24
32
26
27
29
24
27
26
16
Klasse
4
37
25
27
26
27
29
24
27
26
25
36
23
27
26
27
29
24
27
Anzahl
Klasse
Gesamt n
120
118
103
109
106
107
106
93
82
6
6
4 lt. Statistik
4
4
4
4
4
4
Am Standort Müddersheim werden aktuell 103 Schüler/-innen beschult. In jedem
Jahrgang ist eine Klasse eingerichtet. Der Rückgang der Schüler ist auch hier
ersichtlich. In den nächsten Jahren wird die 1-Zügigkeit am Standort Müddersheim
bestehen bleiben .
Ehemaliger Grundschulbezirk Kelz
Schuljah
r
2005/06
2006/07
2007/08
2008/09
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
Klasse
1
22
21
18
23
19
17
23
22
16
Klasse
Klasse2 3
28
24
22
18
23
19
17
23
22
21
25
22
22
18
23
19
17
23
Klasse
4
20
19
28
22
22
18
23
19
17
Anzahl
Klasse
n
Gesamt
91
89
90
85
82
77
82
81
78
4
4
4 lt. Statistik
4
4
4
4
4
4
Am Standort Kelz werden aktuell 90 Schüler/-innen beschult. Auch hier ist in jedem
Jahrgang eine Klasse eingerichtet und wird zunächst weiterhin bestehen bleiben.
Zusammenfassung Kelz-Müddersheim
Schuljahr
2007/08
2008/09
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
Klasse 1 Klasse2
45
52
43
44
49
38
29
48
45
52
43
44
49
38
Klasse 3 Klasse 4
49
48
45
52
43
44
49
51
49
48
45
52
43
44
Gesamt
193
194
188
184
188
174
160
Anzahl
Klassen
lt.
Statisti
8 k
8
8
8
8
8
8
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die GGS Kelz-Müddersheim in Zukunft 2-zügig
geführt wird. Vorhandene Raumkapazitäten für die Klassen sind an beiden
Standorten vorhanden. Darüber hinaus besitzt der Standort Kelz über einen
Mehrzweckraum und einen Computerraum, der Standort Müddersheim über 2
Mehrzweckräume und ebenfalls einen Computerraum.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Jugend, Schulwesen, Kultur, Sport und Soziales empfiehlt dem
Rat der Gemeinde Vettweiß für die Aufnahmeentscheidungen ab dem Schuljahr
2008/09 für die einzelnen Grundschulen der Gemeinde Vettweiß bis auf Weiteres
folgende Zügigkeiten festzulegen:
- GGS Vettweiß:
- GGS Kelz-Müddersheim:
Standort Kelz:
Standort Müddersheim:
2-zügig
2-zügig
1-zügig
1-zügig