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Vorlage (Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
12 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 03.12.2008 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-133/2008 1. Ergänzung Vorlage für den Gemeinderat am 11.12.2008 - öffentlich - Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß Begründung: In den zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vorgelegten Satzungsentwurf wurden noch die nachfolgend beschriebenen Änderungen aufgrund der mittlerweile vorliegenden Stellungnahme des Kreises Düren, Amt für Wasser, Abfall und Umwelt, eingearbeitet. In § 1 wurde der Absatz 3 neu eingefügt. Eine solche Regelung ist notwendig, da das Altpapier (wie bisher auch) nicht durch den ZEW, sondern durch die Firma Braun Umweltdienste vermarktet werden soll. § 4 Absatz 1 Satz 2 wurde neu eingefügt. Kleinmengen an schadstoffhaltigen Stoffen, die aus Gewerbebetrieben stammen, sind wie haushaltsübliche Mengen aus privaten Haushalten ebenfalls über das Schadstoffmobil zu entsorgen (§ 5 Abs. 3 LAbfG NRW). In § 4 Absatz 2 wurde die Formulierung um den Halbsatz „und die stationären Sammelstellen“ ergänzt. § 6 Absatz 4 wurde in eine „Kann“ Bestimmung umgewandelt. Ansonsten würde sich hieraus der Anspruch ableiten lassen, dass für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle immer eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wurde der 2. Halbsatz gestrichen, da diese Formulierung dem vorangehenden Halbsatz widerspricht. Gleichwohl liegt aber die Pflicht, die Abfallbehälter nicht übermäßig zu verschmutzen, sowie die Haftung für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Benutzung oder Befüllung der Abfallgefäße entstehen, beim Benutzer (§ 13 Absatz 6 und 7) § 13 Absatz 6 Satz 2 (zulässiges Höchstgewicht der Abfallbehälter) wurde durch eine genaue Formulierung ersetzt, da die bisherige Regelung für den Bürger nicht nachvollziehbar ist. Die Angaben wurden aus den DIN-Vorschriften für Abfallbehälter übernommen. In § 16 Absatz 1 e) und Absatz 3 b) wurden genaue Regelungen aufgenommen, bis zu welchem Höchstmaß und Gewicht Sperrgutstücke bzw. Grünabfallbündel eingesammelt werden können, da die Regelung „von einer Fahrzeugbesatzung von Hand verladen“ keine genaue Definition darstellt. Die Maße wurden dabei vom Abfuhrunternehmen ermittelt, die Gewichte bestimmen sich nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft. Die Formulierung „ansonsten besteht keine Abfuhrpflicht“ wurde in beiden Passagen ersetzt, da es nicht möglich ist, Abfälle aus privaten Haushalten von der Entsorgung auszuschließen (Anschluss- und Benutzungszwang, § 6 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG). Falls im Einzelfall Sperrgut oder Grünschnitt aufgrund von Größe oder Gewicht nicht über die Sammlung entsorgt werden kann, so wird die Gemeinde auf Kosten des Abfallbesitzers durch Beauftragung eines Container-Unternehmens die Entsorgung veranlassen. § 16 Absatz 2 wurde um den Halbsatz „oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen“ ergänzt. § 16 Absatz 3 Buchstabe c) wurde entsprechend der Regelungen beim Sperrmüll (§ 16 Abs. 1 f) angepasst. Da die Grünschnittabfuhr nicht über die Bioabfallgebühr finanziert wird, ist eine Koppelung der Abfuhr an die Biomülltonne nicht sinnvoll. Des Weiteren wäre eine solche Regelung nicht praktikabel, da bei der Sammlung nicht überprüft werden kann, ob eine Befreiung von der Biotonne ausgesprochen wurde oder nicht. In § 24 Absatz 2 wurde der Betrag 500,-- Euro durch den Betrag 50.000,-- Euro ersetzt. Der vom Kreis Düren für die Gemeinden erarbeitete Positivkatalog wurde der Satzung als Anlage 1 beigefügt. Der Positivkatalog des ZEW (bisherige Anlage 1) wurde gestrichen. Beschlussvorschlag: Der Rat beschliesst die anliegende Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß Auswirkungen auf den Haushalt: