Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
12 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 03.12.2008
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-133/2008 1.
Ergänzung
Vorlage
für den
Gemeinderat am 11.12.2008
- öffentlich -
Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß
Begründung:
In den zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vorgelegten Satzungsentwurf wurden
noch die nachfolgend beschriebenen Änderungen aufgrund der mittlerweile vorliegenden
Stellungnahme des Kreises Düren, Amt für Wasser, Abfall und Umwelt, eingearbeitet.
In § 1 wurde der Absatz 3 neu eingefügt. Eine solche Regelung ist notwendig, da das
Altpapier (wie bisher auch) nicht durch den ZEW, sondern durch die Firma Braun
Umweltdienste vermarktet werden soll.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wurde neu eingefügt. Kleinmengen an schadstoffhaltigen Stoffen, die
aus Gewerbebetrieben stammen, sind wie haushaltsübliche Mengen aus privaten
Haushalten ebenfalls über das Schadstoffmobil zu entsorgen (§ 5 Abs. 3 LAbfG NRW).
In § 4 Absatz 2 wurde die Formulierung um den Halbsatz „und die stationären
Sammelstellen“ ergänzt.
§ 6 Absatz 4 wurde in eine „Kann“ Bestimmung umgewandelt. Ansonsten würde sich hieraus
der Anspruch ableiten lassen, dass für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle immer eine
Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 wurde der 2. Halbsatz gestrichen, da diese Formulierung dem
vorangehenden Halbsatz widerspricht. Gleichwohl liegt aber die Pflicht, die Abfallbehälter
nicht übermäßig zu verschmutzen, sowie die Haftung für Schäden, die aufgrund
unsachgemäßer Benutzung oder Befüllung der Abfallgefäße entstehen, beim Benutzer (§ 13
Absatz 6 und 7)
§ 13 Absatz 6 Satz 2 (zulässiges Höchstgewicht der Abfallbehälter) wurde durch eine
genaue Formulierung ersetzt, da die bisherige Regelung für den Bürger nicht
nachvollziehbar ist. Die Angaben wurden aus den DIN-Vorschriften für Abfallbehälter
übernommen.
In § 16 Absatz 1 e) und Absatz 3 b) wurden genaue Regelungen aufgenommen, bis zu
welchem Höchstmaß und Gewicht Sperrgutstücke bzw. Grünabfallbündel eingesammelt
werden können, da die Regelung „von einer Fahrzeugbesatzung von Hand verladen“ keine
genaue Definition darstellt. Die Maße wurden dabei vom Abfuhrunternehmen ermittelt, die
Gewichte bestimmen sich nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft.
Die Formulierung „ansonsten besteht keine Abfuhrpflicht“ wurde in beiden Passagen ersetzt,
da es nicht möglich ist, Abfälle aus privaten Haushalten von der Entsorgung auszuschließen
(Anschluss- und Benutzungszwang, § 6 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG).
Falls im Einzelfall Sperrgut oder Grünschnitt aufgrund von Größe oder Gewicht nicht über die
Sammlung entsorgt werden kann, so wird die Gemeinde auf Kosten des Abfallbesitzers
durch Beauftragung eines Container-Unternehmens die Entsorgung veranlassen.
§ 16 Absatz 2 wurde um den Halbsatz „oder zu einer von der Gemeinde benannten
Sammelstelle zu bringen“ ergänzt.
§ 16 Absatz 3 Buchstabe c) wurde entsprechend der Regelungen beim Sperrmüll (§ 16 Abs.
1 f) angepasst. Da die Grünschnittabfuhr nicht über die Bioabfallgebühr finanziert wird, ist
eine Koppelung der Abfuhr an die Biomülltonne nicht sinnvoll. Des Weiteren wäre eine
solche Regelung nicht praktikabel, da bei der Sammlung nicht überprüft werden kann, ob
eine Befreiung von der Biotonne ausgesprochen wurde oder nicht.
In § 24 Absatz 2 wurde der Betrag 500,-- Euro durch den Betrag 50.000,-- Euro ersetzt.
Der vom Kreis Düren für die Gemeinden erarbeitete Positivkatalog wurde der Satzung als
Anlage 1 beigefügt. Der Positivkatalog des ZEW (bisherige Anlage 1) wurde gestrichen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschliesst die anliegende Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Vettweiß
Auswirkungen auf den Haushalt: