Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
14 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 17.11.2008
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-130/2008
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2008
Gemeinderat am 11.12.2008
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Abwasser für das Jahr 2009
Begründung:
Nach Klärung der noch offenen Fragen, die sich bei der vorläufigen Kalkulation Abwasserbeseitigung
ergeben haben, wurden die Änderungen in die anliegende endgültige Kalkulation für das Jahr 2009
eingebaut.
Auf die grundsätzlichen Ausführungen zur Ermittlung der ansatzfähigen Kosten, sowie der Kalkulation
der Gebührensätze wurde bereits in der Vorlage vom 06.10.2008 (V-112/2008, sowie besonders im
Hinblick auf Kostentrennung und Grundgebühr die 1. Ergänzung hierzu) ausführlich eingegangen,
daher wird an dieser Stelle darauf verzichtet.
Im Gegensatz zu der vorläufigen Kalkulation wurden die nachfolgend erläuterten Änderungen
eingebaut.
Entnahme aus der Rücklage
Die Rücklage Abwasserbeseitigung hat zum 01.01.2008 einen Bestand von 52.388,31 Euro. Im Jahr
2008 wird mit einer Überdeckung gerechnet. Die Kosten für die Kanalsanierung werden
voraussichtlich um ca. 40.000 Euro geringer sein als geplant. Es werden daher 80.000,-- Euro aus der
Rücklage in die Kalkulation eingestellt. Der restliche, in der Rücklage verbleibende Betrag soll dann in
die Kalkulation 2010 mit eingebracht werden. Diese Änderung wirkt sich anteilig auf die
Schmutzwassergebühr und auf die Niederschlagswassergebühr aus, da die vorhandene Rücklage
aufgrund des errechneten Gesamtschlüssels auf beide Bereiche verteilt wird.
Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum
innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, dass heißt, sie müssen in die Kalkulation
eingebracht werden und dürfen nicht länger als drei Jahre in der Rücklage bestehen bleiben.
Kalkulation der Gebührensätze für die Niederschlagswasserbeseitigung
Bei der Kalkulation der Gebührensätze wurde die Äquivalenzziffer (AQZ) für die Berechnung der
gewichteten Gesamtfläche geändert.
Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ von 1,00 auf 1,25 geändert. Dies wird dadurch
begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser, dass von
öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei Niederschlagswasser von
Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser von Straßen stärker verschmutzt
ist als Niederschlagswasser von Grundstücken. Die Errechnung eines Gebührensatzes für die
Straßenentwässerung erfolgt dabei nur zur Ermittlung des Gesamtbetrages, der aus allgemeinen
Haushaltsmitteln für die Straßenunterhaltung aufzubringen ist. Die Änderung der ÄQZ „öffentliche
Straßen“ hat zur Folge, dass der Gebührensatz für stark versiegelte Flächen/Dachflächen sinkt und
der Straßenentwässerungsanteil höher wird.
Für die „schwach versiegelten Flächen“ wurde die ÄQZ von 0,75 auf 0,50 geändert. Der
Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen wird demnach die Hälfte des Gebührensatzes für
stark versiegelte Flächen/Dachflächen betragen. Dies wirkt sich jedoch aufgrund der geringen
Gesamtfläche der schwach versiegelten Flächen auf den normalen Gebührensatz sowie auf den
Straßenentwässerungsanteil nur unwesentlich aus.
Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung
Die Kommunal- und Abwasserberatung rät von der Änderung der Abschreibungsdauer ab.
Durchschnittliche Abschreibungsdauer für Kanäle in NRW wäre etwa 50-60 Jahre, in Vettweiß ist die
Nutzungsdauer bereits auf 71 Jahre festgelegt. Angesichts der jährlichen Sanierungsmaßnahmen ist
auch nicht davon auszugehen, dass das Kanalnetz die derzeit festgelegte Nutzungsdauer überdauert.
Dies deckt sich auch mit der Aussage der KuA, dass viele Kanäle aus den 1960er und 1970er Jahren
eine wesentlich kürzere Nutzungsdauer als 70 Jahre haben, daher hält man dort die Verlängerung der
Nutzungsdauer für riskant.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die kalkulatorische Abschreibung nur nach den Anschaffungsund Herstellungskosten vorgenommen wird. Allgemein wird empfohlen, die kalkulatorische
Abschreibung im Abwasserbereich nach dem Wiederbeschaffungswert vorzunehmen, da im Falle der
Abgängigkeit eines Kanals eine Neuanlage notwendig ist, die über die Abschreibung vom
Wiederbeschaffungswert finanziert werden soll. Abschreibungen von Anschaffungs- und
Herstellungskosten erwirtschaften dagegen nur über die gesamte Nutzungsdauer den im
Anschaffungsjahr für die Herstellung aufgewandten Geldbetrag zurück. Insofern ist mit der Variante
„Abschreibung nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten“ schon eine für den Gebührenzahler
günstige Art der Abschreibung gewählt worden.
Das gleiche gilt für die kalkulatorische Verzinsung, die schon bei derzeit 5% festgelegt ist, obwohl das
OVG NRW 7% für zulässig hält und das GPA bei der letzten Prüfung dies auch gefordert hat. Die
kalkulatorische Verzinsung darf (anders als die Abschreibung) nur von den Anschaffungs- und
Herstellungskosten vorgenommen werden. Die Anrechnung eines Nominalzinssatzes in Höhe von 7%
rechtfertigt das OVG damit, dass die Anlagegüter der öffentlichen Kanalisation unterschiedlich alt
sind, so dass für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am
Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse
maßgeblich sein können. Dafür wird ein Zeitraum von 40 Jahren vor dem jeweiligen
Berechnungszeitraum angesetzt.
Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für das Jahr 2009 folgende Gebührensätze:
Gebühr für Schmutzwasser je m³
3,23 Euro
Gebühr für Niederschlagswasser je m² Dachfläche, stark versiegelte Fläche
Gebühr für Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche
0,56 Euro
0,28 Euro
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Kalkulation zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: