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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasser für das Jahr 2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
14 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 17.11.2008 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-130/2008 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2008 Gemeinderat am 11.12.2008 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Abwasser für das Jahr 2009 Begründung: Nach Klärung der noch offenen Fragen, die sich bei der vorläufigen Kalkulation Abwasserbeseitigung ergeben haben, wurden die Änderungen in die anliegende endgültige Kalkulation für das Jahr 2009 eingebaut. Auf die grundsätzlichen Ausführungen zur Ermittlung der ansatzfähigen Kosten, sowie der Kalkulation der Gebührensätze wurde bereits in der Vorlage vom 06.10.2008 (V-112/2008, sowie besonders im Hinblick auf Kostentrennung und Grundgebühr die 1. Ergänzung hierzu) ausführlich eingegangen, daher wird an dieser Stelle darauf verzichtet. Im Gegensatz zu der vorläufigen Kalkulation wurden die nachfolgend erläuterten Änderungen eingebaut. Entnahme aus der Rücklage Die Rücklage Abwasserbeseitigung hat zum 01.01.2008 einen Bestand von 52.388,31 Euro. Im Jahr 2008 wird mit einer Überdeckung gerechnet. Die Kosten für die Kanalsanierung werden voraussichtlich um ca. 40.000 Euro geringer sein als geplant. Es werden daher 80.000,-- Euro aus der Rücklage in die Kalkulation eingestellt. Der restliche, in der Rücklage verbleibende Betrag soll dann in die Kalkulation 2010 mit eingebracht werden. Diese Änderung wirkt sich anteilig auf die Schmutzwassergebühr und auf die Niederschlagswassergebühr aus, da die vorhandene Rücklage aufgrund des errechneten Gesamtschlüssels auf beide Bereiche verteilt wird. Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, dass heißt, sie müssen in die Kalkulation eingebracht werden und dürfen nicht länger als drei Jahre in der Rücklage bestehen bleiben. Kalkulation der Gebührensätze für die Niederschlagswasserbeseitigung Bei der Kalkulation der Gebührensätze wurde die Äquivalenzziffer (AQZ) für die Berechnung der gewichteten Gesamtfläche geändert. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ von 1,00 auf 1,25 geändert. Dies wird dadurch begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser, dass von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken. Die Errechnung eines Gebührensatzes für die Straßenentwässerung erfolgt dabei nur zur Ermittlung des Gesamtbetrages, der aus allgemeinen Haushaltsmitteln für die Straßenunterhaltung aufzubringen ist. Die Änderung der ÄQZ „öffentliche Straßen“ hat zur Folge, dass der Gebührensatz für stark versiegelte Flächen/Dachflächen sinkt und der Straßenentwässerungsanteil höher wird. Für die „schwach versiegelten Flächen“ wurde die ÄQZ von 0,75 auf 0,50 geändert. Der Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen wird demnach die Hälfte des Gebührensatzes für stark versiegelte Flächen/Dachflächen betragen. Dies wirkt sich jedoch aufgrund der geringen Gesamtfläche der schwach versiegelten Flächen auf den normalen Gebührensatz sowie auf den Straßenentwässerungsanteil nur unwesentlich aus. Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung Die Kommunal- und Abwasserberatung rät von der Änderung der Abschreibungsdauer ab. Durchschnittliche Abschreibungsdauer für Kanäle in NRW wäre etwa 50-60 Jahre, in Vettweiß ist die Nutzungsdauer bereits auf 71 Jahre festgelegt. Angesichts der jährlichen Sanierungsmaßnahmen ist auch nicht davon auszugehen, dass das Kanalnetz die derzeit festgelegte Nutzungsdauer überdauert. Dies deckt sich auch mit der Aussage der KuA, dass viele Kanäle aus den 1960er und 1970er Jahren eine wesentlich kürzere Nutzungsdauer als 70 Jahre haben, daher hält man dort die Verlängerung der Nutzungsdauer für riskant. Des Weiteren ist zu beachten, dass die kalkulatorische Abschreibung nur nach den Anschaffungsund Herstellungskosten vorgenommen wird. Allgemein wird empfohlen, die kalkulatorische Abschreibung im Abwasserbereich nach dem Wiederbeschaffungswert vorzunehmen, da im Falle der Abgängigkeit eines Kanals eine Neuanlage notwendig ist, die über die Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert finanziert werden soll. Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten erwirtschaften dagegen nur über die gesamte Nutzungsdauer den im Anschaffungsjahr für die Herstellung aufgewandten Geldbetrag zurück. Insofern ist mit der Variante „Abschreibung nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten“ schon eine für den Gebührenzahler günstige Art der Abschreibung gewählt worden. Das gleiche gilt für die kalkulatorische Verzinsung, die schon bei derzeit 5% festgelegt ist, obwohl das OVG NRW 7% für zulässig hält und das GPA bei der letzten Prüfung dies auch gefordert hat. Die kalkulatorische Verzinsung darf (anders als die Abschreibung) nur von den Anschaffungs- und Herstellungskosten vorgenommen werden. Die Anrechnung eines Nominalzinssatzes in Höhe von 7% rechtfertigt das OVG damit, dass die Anlagegüter der öffentlichen Kanalisation unterschiedlich alt sind, so dass für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgeblich sein können. Dafür wird ein Zeitraum von 40 Jahren vor dem jeweiligen Berechnungszeitraum angesetzt. Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für das Jahr 2009 folgende Gebührensätze: Gebühr für Schmutzwasser je m³ 3,23 Euro Gebühr für Niederschlagswasser je m² Dachfläche, stark versiegelte Fläche Gebühr für Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche 0,56 Euro 0,28 Euro Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Kalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: