Daten
Kommune
Wesseling
Größe
157 kB
Datum
17.01.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
213/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 80/ Wirtschaftsförderung -
- 66 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
52. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbeansiedlung Fruchthansa"
hier:
Beratung über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
80/
Wirtschafts
förderung
- 66 -
17.12.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 213/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Bongartz
17.12.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
52. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbeansiedlung Fruchthansa"
hier:
Beratung über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß
§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Beschlussentwurf:
1.
Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und
4 (1) BauGB wird zur Kenntnis genommen.
2.
Die öffentliche Auslegung des in der Sitzung vorliegenden Entwurfs der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ wird gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Der in
der Sitzung vorliegende Entwurf der Begründung, einschließlich Umweltbericht, wird zur Kenntnis
genommen.
Sachdarstellung:
1.
Problem
Die 52. Änderung „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ des wirksamen Flächennutzungsplanes (FNP) der
Stadt Wesseling resultiert aus der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 4/ 103.1
„Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ im Ortsteil Urfeld. Mit der 52. Änderung des FNP und der Aufstellung des
Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerbeansiedlung der Firma
Fruchthansa GmbH geschaffen werden. Die 52. Änderung des FNP wird im Parallelverfahren gemäß § 8 (3)
BauGB durchgeführt.
Hinsichtlich der ausführlichen Begründung der Aufstellung und Inhalte des VEP Nr. 4/103.1 sowie der
Notwendigkeit der hier vorliegenden FNP-Änderung wird auf die Vorlagen Nr. 108/2007 (Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) und Nr. 109/2007 (FNP-Änderung) verwiesen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 14.06.2007 die
Aufstellung der 52. Änderung des FNP sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB beschlossen. Der Beschluss ist am 20.06.2007 im Amtsblatt der Stadt
Wesseling bekanntgemacht worden. Die frühzeitige Beteiligung ist vom 28.06.2007 bis einschl. 03.08.2007
im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling durchgeführt worden.
Am 03.07.2007 sind interessierte Bürgerinnen und Bürger im Infomobil vor Ort über die geplante Änderung
des FNP informiert worden. Zusätzlich hat am 10.07.2007 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling eine
Veranstaltung zur Information der Öffentlichkeit stattgefunden, bei der die Ziele, Zweck und Auswirkungen
der Planung erörtert wurden.
Die Behörden sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 22.06.2007 entsprechend § 4 (1)
BauGB an den Planverfahren zur Änderung des FNP sowie zur Aufstellung des VEP beteiligt worden. Bis
zum Ende der Beteiligungsfrist lagen Stellungnahmen von insgesamt 18 Behörden vor. Abwägungsrelevante
Anregungen zur Planung haben jedoch nur 12 Behörden vorgebracht; zwei davon sind umweltrelevante
Stellungnahmen (Landwirtschaftskammer NRW, BUND). Von Bürgern ging lediglich eine Stellungnahme ein.
Nach Auswertung der eingegangenen Anregungen ist nun ein Planungsstand erreicht, der die Offenlage der
FNP-Änderung ermöglicht.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Im Infomobil wurde neun Bürgerinnen und Bürgern sowie einem Pressevertreter des Bonner
Generalanzeigers die Ziele, Zweck und Auswirkungen der Planung erläutert.
Anregungen bzw. Nachfragen wurden zu den Themenbereichen Lärmbelästigung durch zunehmenden LKWVerkehr im Siedlungsbereich Urfeld oder zu erwartenden Geruchsbelästigungen durch das anzusiedelnde
Gewerbeunternehmen geäußert. Von Seiten der Verwaltung wurde erläutert, dass es durch das Unternehmen zu keinerlei Geruchsbelästigung kommen werde, da sich das Unternehmen ausschließlich mit der
Lagerung, Vorverpackung und Verteilung von frischem Obst und Gemüse beschäftigt und an dem neuen
Standort keine Verarbeitungsprozesse stattfinden. Weiterhin wurde ausgeführt, dass der LKW-Verkehr des
Unternehmens durch Verkehrsführungsmaßnahmen über die Urfelder Straße/ Siebengebirgsstraße auf
direktem Wege zur Autobahn gelenkt werden soll und so eine Beeinträchtigung der Urfelder Anwohner durch
steigenden Schwerlastverkehr im Bereich der Urfelder Straße ausgeschlossen werden kann.
Von einem Bürger wurden Bedenken hinsichtlich der Fragestellung geäußert, ob und welchen Einfluss das
geplante Gebäude der Fruchthansa als Reflektor des Autobahnlärms auf die Nachbarbebauung Am
Radacker und der Waldsiedlung hat. Diese Fragestellung ist zwischenzeitlich gutachterlich überprüft worden
mit dem Ergebnis, dass das geplante Gebäude der Fruchthansa als Reflektor des Autobahnlärms eine
Erhöhung des Mittelungslärmpegels von maximal 0,2 dB bewirkt. Bezogen auf den gesamten
Beurteilungspegel ist dies vernachlässigbar.
Bei der Informationsveranstaltung im Rathaus sind keine Anregungen zur 52. Änderung des FNP
vorgetragen worden; es wurden fünf Bürgerinnen und Bürgern die Ziele, Zweck und Auswirkungen der
Planung erläutert.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine schriftliche Stellungnahme mit folgender Anregung
abgegeben worden:
Herr Dr. Horst Dornhagen, Auf dem Radacker 21, 50389 Wesseling
Herr Dr. Dornhagen hat mit Schreiben vom 10.07.2007 folgende Anregung zur Planung vorgebracht:
Herr Dornhagen fordert die Stadt auf, das Gebäude so zu gestalten, dass keine Rückschallemission von der
Autobahn-Gebäudefläche zu den östlich gelegenen Wohnbereichen stattfindet. Nach Errichtung des
Gebäudes sollen Schallmessungen und Nachbesserungen vorgenommen werden. An Stelle des
Regenbeckens soll ein dichter Baumbewuchs angelegt werden, der auch im Winter den Schall zurückhält. Es
darf nicht dasselbe geschehen, wie z.B. bei der ehemaligen Disco, dort kann man übrigens den Rückschall
messen.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Im Rahmen der Behördenbeteiligung sind folgende Anregungen und Hinweise zur 52. Änderung des FNP
vorgetragen worden:
a) RRP Rotterdam-Rijn Pijpleiding
Leitungen der RRP sind von den Arbeiten nicht betroffen. Wenn die Arbeiten von der angegebenen Stelle
abweichen oder bei Fragen wird darum gebeten mit der Abteilung Wegerecht Kontakt aufzunehmen.
b) RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH
Von den vorgenannten Maßnahmen werden weder vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare
Planungen der RMR mbH betroffen.
Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss
sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen von RMR mbH stattfindet. Sollten diese
Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, wird um erneute Beteiligung gebeten.
c) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Nach Auswertung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Verfügung stehenden Luftbilder liegt der
Bereich der in Rede stehenden Maßnahme in einem ehemaligen Bombenabwurf-/ Kampfgebiet. Da das
Vorhandensein von Kampfmitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, wird vor Beginn
erdeingreifender Maßnahmen eine Überprüfung empfohlen.
d) Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Euskirchen
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG zu beachten (Werbung
nur zulässig an der Stätte der Leistung, nur bis zur Gebäudeoberkante, keine Außenwerbung in einem 20 m Schutzstreifen, Reflektionen vermeiden, keine Werbeanlagen mit fluoreszierender Wirkung etc). Dies gilt
insbesondere für Werbeanlagen im Bereich der L190/ L192.
e) Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
Langfristig beabsichtigte oder eingeleitete Planungen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
für den oben genannten Bereich von Bedeutung sind, liegen zur Zeit nicht an. Der Bereich kann jederzeit mit
Erdgas versorgt werden.
Die aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtliche Erdgasleitung sollte bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes berücksichtigt werden.
f) Landwirtschaftskammer NRW
Die für die Gewerbeansiedlung vorgesehenen landwirtschaftlichen Flächen werden aufgrund vorhandener
Beregnungsmöglichkeiten durch den Wasser- und Bodenverband Urfeld intensiv zum Anbau von Obst und
Erdbeeren genutzt. Die geplante Gewerbeansiedlung hat zur Folge, dass die auf dieser Fläche
wirtschaftenden Betriebe auf neue Flächen ausweichen müssten. Für diese Flächen müsste u.U. eine neue
Beregnungsanlage (Brunnen und unterirdische Zuleitungen) geschaffen werden. Die Investitionskosten für
die neue Anlage müssten die verdrängten Betriebe tragen. Dies stellt aus Sicht der Landwirtschaft und des
Gartenbaus eine erhebliche wirtschaftliche Erschwernis dar. Aus den o.g. Gründen werden die Planungen
aus landwirtschaftlicher Sicht abgelehnt.
g) Bezirksregierung Düsseldorf, Luftfahrtbehörde
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn, ca. 12,7 km südwestlich der
Schwelle Piste 06, im An-/ Abflugsektor. Die genehmigungsfreie Höhe beträgt hier 170 m über NN.
Bauvorhaben, die die nach §§ 12 - 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) festgesetzten Höhen überschreiten sollen
(auch Bauhilfsanlagen, Kräne usw.), bedürfen unabhängig von der Stellungnahme zum Planverfahren der
besonderen luftrechtlichen Zustimmung bzw. Genehmigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
seitens der Bezirksregierung Düsseldorf (auch genehmigungsfreie Anlagen).
Dazu ist im Bebauungsplan zeichnerisch die mögliche Betroffenheit innerhalb des darzustellenden
Bauschutzbereiches auszuweisen. Ferner hat die Stadt sicherzustellen, dass alle in Betracht kommenden
Bauherren von der Verpflichtung, sich erforderlichenfalls die luftrechtliche Genehmigung der
Bezirksregierung Düsseldorf einzuholen, Kenntnis erhalten. Dies ist insbesondere bei Bauanzeigen zu
beachten. Belange der zivilen Luftfahrt werden nicht berührt, wenn die v.g. Hinweise beachtet werden.
h) PLEdoc GmbH
1. In den zugesandten FNP und den Bebauungsplan wurde die Trassenführung der o.g. Ferngasleitungen
inkl. Leitungskenndaten grafisch übernommen. Es wird darum gebeten, die Verläufe der Ferngasleitungen
anhand der beigefügten Bestandspläne in den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan zu
übernehmen, im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung entsprechend zu erwähnen und in den
Legenden zu erläutern.
2. Bei der Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Aufstellung des Bebauungsplans soll das
beiliegende für die Gemeinschaftsleitung ebenfalls geltende Merkblatt der E.ON Ruhrgas AG zur Aufstellung
von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen beachtet werden.
3. Es wird davon ausgegangen, dass der Bestandsschutz der Leitungen und Anlagen gewährleistet ist und
durch die vorgesehenen Festsetzungen und Ausweisungen des Flächennutzungsplans sich keinerlei
Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Leitungen und Anlagen sowie keinerlei Einschränkungen und
Behinderungen bei der Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie
Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben.
4. Technische Hinweise im Merkblatt (Errichtung von Gebäuden und Versickerungsanlagen nur außerhalb
des Schutzstreifens, ausreichende Erdüberdeckung der Leitungen, Auflagen zur Bepflanzung etc.).
5. Es wird darum gebeten, zu veranlassen, dass der PLEdoc GmbH detaillierte Ausbaupläne (Lageplan,
Längenschnitt und Querprofile) der geplanten Baumaßnahmen (Gebäude, Versickerungsbecken und
Feuerwehrumfahrt) übermittelt werden, damit geprüft werden kann, ob Sicherungs- bzw.
Anpassungsmaßnahmen an den Leitungen notwendig werden.
i) BUND, Bund für Umweltschutz und Naturschutz Deutschland LV NRW
Mit der Erstellung dieses Bebauungsplanes ist der Anfang der Erschließung des geplanten Industrieparks
Eichholz Süd in die Wege geleitet, was bisher dank noch vorhandener Gewerbeerweiterungsflächen nicht
erforderlich ist. Auf den mit höchster Bodenbonidität eingestuften landwirtschaftlich intensiv genutzten
Flächen soll somit mit der Versiegelung begonnen werden. Zwar sind bei der Planung im Detail ökologische
Belange beachtet worden. Die Verwaltung sollte aber aus Sicht des BUND im Hinblick auf die naheliegende
Zukunft (Klimawandel) berücksichtigen, dass diese landwirtschaftlichen Flächen noch wertvoller werden und
unbedingt erhalten werden sollten. Deshalb ist es das Anliegen des BUND, dieses Planungsvorhaben nicht
zu realisieren.
j) Geologischer Dienst NRW
1. Detaillierte Hinweise zur Abhandlung der Belange des Boden- und Wasserschutzes im
Bauleitplanverfahren, in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie in der Umweltprüfung (z.B. Verweis auf
Datengrundlagen, Informationsquellen, Kartenwerke, digitale Auskunftssysteme, Arbeitshilfen, Broschüren
etc., Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung, Herangehensweise, Beurteilung und Gewichtung von
Teilaspekten, Hinweise zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung etc.).
2. Im Bebauungsplan sind gegebenenfalls Kennzeichnungen gemäß § 9 (5) Nr. 1 und Nr. 2 BauGB und
nachrichtliche Übernahmen vorzunehmen (Erdbebenzone, Grundwasserabsenkung, Bergbau).
k) Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
1. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die BAB 555 und berührt somit die Belange der
Straßenbauverwaltung. Mit Schreiben vom 17.07.07 - AZ.: OW wurde seitens des Planungsbüros Wilberg
und Partner ein Entwurf zum Bauvorhaben „Neubau eines Gewerbeobjektes - Urfelder Straße“ zur
Stellungnahme bei Straßen.NRW eingereicht. Die Behörde bittet, die in der Anlage beigefügte
Stellungnahme zum Bauvorhaben - insbesondere in Bezug auf die geplanten Anlagen innerhalb der
Anbauverbotszone der A 555 - im Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.
2. Zur Vermeidung von Planungskollisionen bittet die Behörde, der zuständigen Niederlassung die
erforderlichen Ausgleichsflächen anhand eines Übersichtsplanes mitzuteilen.
3. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den
Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen.
4. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind
Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der
Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht und
Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
5. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB
(Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch,
Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen
den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten
oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung
oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise
mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die
Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen
selbst.
6. Gegen die Errichtung des Firmengebäudes mit einer Umfahrt in einem Abstand von 35 m zum befestigten
Fahrbahnrand der A 555 bestehen seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung
Krefeld, keine grundsätzlichen Bedenken.
Nach den vorliegenden Planunterlagen befindet sich jedoch die vorgesehene Fläche für die Versickerung in
einem Abstand von 20 m vom befestigten Fahrbahnrand der A 555 und damit innerhalb der 40 mAnbauverbotszone gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Die Versickerungsanlage ist als
Bestandteil des Hochbaus zu betrachten, da bei einer Entfernung der Versickerungsanlage durch einen evtl.
Ausbau der Bundesautobahn die Entwässerung der Fläche nicht mehr gegeben wäre. Nach § 9 (8) FStrG
können Ausnahmen vom Verbot des § 9 (1) FStrG zugelassen werden, nämlich wenn:
a) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,
b) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.
Es sind keine Ausnahmegründe zu erkennen, die eine Erteilung einer Genehmigung gemäß § 9 (1) und 8
FStrG für die Versickerungsanlage in einem Abstand von 20 m zur BAB rechtfertigen würden. Die Behörde
bittet daher, die Versickerungsanlage so umzuplanen, dass sie außerhalb der 40-m Anbauverbotszone liegt.
l) Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
1. Ausgehend von den vorliegenden Informationen (Oberflächenfunde, Vergleiche mit erforschten
Situationen und Analogieschlüsse) zum Umweltbestandteil Kulturgüter muss derzeit mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass in der Fläche Kulturgüter
(Bodendenkmale) erhalten sind, die entscheidungserheblich für die Planung sein werden. Für die Ermittlung
der entscheidungserheblichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut ist ein Gutachten
einzuholen.
Hierfür ist eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe der Erlaubnis nach § 13 DSchG
NW tätig wird. Es sind Nachforschungen nach Kulturgütern zu beauftragen, die im Ergebnis fixiert, in
welchen Teilflächen bedeutende Kulturgüter erhalten sind.
Anerkannte Prüfungsmethode ist die archäologische Prospektion. Diese hat nach den Richtlinien des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zu erfolgen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen wird vom
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege abschließend gewertet und bildet die Abwägungsgrundlage für
die Bauleitplanung.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bittet darum, die für den Umweltbericht erforderlichen
Untersuchungen zu beauftragen.
2. Anlage 1, Archäologisch-bodendenkmalpflegerische Bewertung (Vollmer König, 12.09.07)
Historische Einordnung, Kurzdarstellung bereits bekannter Fundstellen in der Umgebung des Plangebietes,
römische Gutshöfe, vorgeschichtliche Gefäßkeramikfunde, Feuersteinartefakte. Im Untergrund des
Plangebietes muss mit römischen Siedlungsbefunden sowie mit Schichten, Bodenveränderungen und
Funden gerechnet werden, die im Zusammenhang mit den Siedlungsvorgängen und der antiken
Landnutzung entstanden bzw. in den Boden gelangten.
Auftreten können Überreste von Gebäuden, von wirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Anlagen, von
Gräbern, Straßen- bzw. Wegeführungen und ähnlichem. Darüberhinaus ist die Existenz von Gräbern sowie
von Schichten, Bodenveränderungen und Funden möglich, die im Zusammenhang mit ihrer Anlage und dem
Bestattungsritual entstanden bzw. in den Boden gelangten. Die Existenz entsprechender archäologischer
Hinterlassenschaft des vor- bzw. frühgeschichtlichen und mittelalterlich-neuzeitlichen Siedlungsgeschehens
ist grundsätzlich möglich.
Das Plangebiet sollte durch eine qualifizierte Prospektion auf die Existenz archäologischer Funde und
Befunde hin überprüft werden. In Luftbildern und verschiedenen Karten erkennbare modern gestörte
Bereiche sind dabei ebenso methodisch zu berücksichtigen, wie die Frage nach Fortsetzung der nördlich
gelegenen Villa Rustica in das Plangebiet hinein.
3. Email vom 29.11.2007
Im Plangebiet wurden ortsfeste Bodendenkmäler nachgewiesen, deren Sicherung im Rahmen der
Bauleitplanung zu gewährleisten ist (§ 11 DSchG NW). Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen
festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und
Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig sind.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege empfiehlt daher bodendenkmalpflegerische
Sicherungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des § 9 (2) BauGB in die Festsetzungen zu integrieren.
Danach ist im Bebauungsplan festzusetzen, dass vor der Realisierung der Planung archäologische
Untersuchungen durchzuführen sind, deren Umfang vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
entsprechend dem Ergebnis der Prospektion vorgegeben wird.
2.
Lösung
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
zu Herrn Dr. Horst Dornhagen, Auf dem Radacker 21, 50389 Wesseling
Durch das geplante Gebäude verändern sich die Ausbreitungsbedingungen des Schalls im
Untersuchungsgebiet. Insbesondere der Straßenverkehrslärm, der von der stark befahrenen Autobahn
A 555 ausgeht, wird von der Ostfassade des geplanten Gebäudes teilweise reflektiert und belastet so
zusätzlich auch das ca. 170 m weiter östlich gelegene Wohngebiet „Auf dem Radacker“.
Die schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist dieser Fragestellung
nachgegangen und kommt zu dem Ergebnis, dass sich durch die Reflektion der Mittelungslärmpegel am
Immissionsort maximal um 0,2 dB erhöhen wird. Dies ist nach Auffassung des Gutachters vernachlässigbar.
Eine unzumutbare Belastung der benachbarten Wohnbebauung kann demnach ausgeschlossen werden.
Weitergehende Auflagen zur Gebäudegestaltung sind nicht erforderlich.
Die Aussagen des Gutachters verfügen über eine ausreichende Prognosesicherheit.
Nachmessungen sind nicht erforderlich. Der Anregung wird demnach nicht gefolgt.
Spätere
Die Planung wurde mittlerweile aufgrund einer Anregung des Landesbetriebes Straßenbau verändert. An
Stelle des ursprünglich östlich des Gebäudes geplanten Versickerungsbeckens ist nun hier eine dichte
Gehölzpflanzung vorgesehen. Die Anregung von Herrn Dornhagen kann insofern berücksichtigt werden.
Gehölzpflanzungen haben allerdings nur einen minimalen Einfluss auf die Schallausbreitung.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
zu a) RRP Rotterdam-Rijn Pijpleiding
Der Anregung wird gefolgt. Die Planung wurde innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches geändert
(Lage der Versickerungsbecken). Das Unternehmen wird im Rahmen der Offenlage erneut an der Planung
beteiligt. Dann erhält es Gelegenheit, zu der veränderten Planung und zur Lage der externen
Ausgleichsflächen Stellung zu nehmen.
zu b) RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH
Der Anregung wird gefolgt. Die Planung wurde innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches geändert
(Lage der Versickerungsbecken). Das Unternehmen wird im Rahmen der Offenlage erneut an der Planung
beteiligt. Dann erhält es Gelegenheit, zu der veränderten Planung und zur Lage der externen
Ausgleichsflächen Stellung zu nehmen.
Nach Rücksprache mit dem Unternehmen wird deutlich, dass sich im Plangebiet keinerlei Leitungen der
RMR befinden. Der Hinweis des Unternehmens auf Ausgleichsmaßnahmen soll die an der Planung
Beteiligten daran erinnern, auch bei der Wahl der externen Ausgleichsflächen auf mögliche Schutzstreifen zu
achten.
zu c) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Der Anregung wird gefolgt. Mittlerweile wurde das Gelände vom Kampfmittelbeseitigungsdienst überprüft.
Das Grundstück ist frei von Kampfmitteln, so dass Erdarbeiten gefahrlos vorgenommen werden können. Eine
diesbezügliche schriftliche Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes liegt vor (Schreiben vom
23.10.2007).
zu d) Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Euskirchen
Der Anregung wird gefolgt. Das Betriebsgelände der Fruchthansa GmbH liegt ca. 20 m vom südlichen
Fahrbahnrand der Gemeindestraße „Urfelder Straße“ entfernt und damit außerhalb des angesprochenen
Schutzstreifens. Evtl. Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit durch Werbeanlagen werden darüberhinaus
auch durch die vorhandene Gehölzpflanzung südlich der Urfelder Straße vermieden. Die Zulässigkeit von
Werbeanlagen wird im Bebauungsplan durch textliche Festsetzung bereits eingeschränkt. Der Anregung wird
gefolgt. Die in der Stellungnahme angesprochenen Landstraßen L190 und L192 befinden sich mehr als 400
m westlich des Plangebietes. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist hier schon aufgrund der
Entfernung ausgeschlossen.
zu e) Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
Der Anregung wird gefolgt. Die angesprochene Gasleitung DN 250 am südlichen Rand der Urfelder Straße
liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Im Zuge der geplanten Straßenbau- und
Kanalisationsarbeiten an der Urfelder Straße werden alle erdeingreifenden Baumaßnahmen mit dem
Unternehmen abgestimmt. Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin und den beteiligten
Erschließungsplaner weitergegeben.
zu f) Landwirtschaftskammer NRW
Der Anregung wird nicht gefolgt. Durch die geplante Gewerbeansiedlung werden der Landwirtschaft insgesamt 3 ha Fläche entzogen. Der grundsätzliche Konflikt zwischen den konkurrierenden Raumansprüchen
von Gewerbe (Siedlungsraum) und Landwirtschaft (Freiraum) wurde auf der Ebene des Regionalplanes
ausgetragen und mit der Darstellung eines „Gewerbe- und Industriebereiches“ (GIB) zugunsten einer
gewerblich orientierten Entwicklung entschieden. Die Stadt Wesseling leitet nun durch die Änderung des
Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die entsprechenden
planerischen Schritte auf kommunaler Ebene ein. Angesichts der besonderen Eignung dieses Standortes für
zusätzliche gewerbliche Ansiedlungen (Nähe zur Autobahn, ausreichender Abstand zur Wohnbebauung,
geringer Eingriff in Natur und Landschaft, Nutzung bereits stark vorbelasteter Bereiche etc.), stellt die Stadt
Wesseling in diesem Falle die Belange der Landwirtschaft zurück und hält an einem weiteren Ausbau der
gewerblichen Nutzung in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung fest.
zu g) Bezirksregierung Düsseldorf, Luftfahrtbehörde
Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen lassen Gebäude bis zu einer
Gesamthöhe von 66,50 m üNN (+ 2,5 m) zu. Die geplanten baulichen Anlagen unterschreiten demnach
deutlich die angesprochene Höhe von 170 m üNN. Eine Beeinträchtigung der Flugsicherheit ist nicht zu
befürchten. Ein Hinweis zum Bauschutzbereich wurde in die Planunterlagen aufgenommen.
zu h) PLEdoc GmbH
zu 1. Der Anregung wird gefolgt. Anhand der zur Verfügung gestellten Bestandsunterlagen wurde der genaue
Verlauf der Leitungstrassen in der Planzeichnung berichtigt. Die Planung wurde entsprechend angepasst.
Trassenverlauf und Schutzstreifen sind in den Unterlagen kenntlich gemacht. Ein entsprechendes
Leitungsrecht wurde festgesetzt.
zu 2. Der Anregung wurde gefolgt. Die planungsrelevanten Hinweise wurden berücksichtigt (Kennzeichnung
der Schutzstreifen, keine Bebauung innerhalb der Schutzstreifen, Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
etc.). Das Merkblatt wurde dem Vorhabenträger und dem beteiligten Erschließungsplaner weitergeleitet.
zu 3. Der Anregung wird gefolgt. Die Vorhabenträgerin gewährleistet die Zugänglichkeit der Leitungstrasse
auf dem umzäunten Betriebsgelände (Tor). Der Bebauungsplan setzt innerhalb der Schutzstreifen
überwiegend private Grünflächen „PG4 - Begrünung der Schutzstreifen“ fest. Dort werden in Abstimmung
mit dem Versorgungsträger lediglich Wiesen und flachwurzelnde Gehölze vorgesehen. Die Festsetzung zur
privaten Grünfläche 4 sieht innerhalb der Schutzstreifen lediglich eine Wiese und flachwurzelnde Gehölze
außerhalb des angesprochenen engeren Schutzstreifens von beidseits 2,5 m vor.
zu 4. Der Anregung wird gefolgt. Auf einer ca. 80 m² großen Teilfläche nordöstlich des geplanten Gebäudes
setzt der Bebauungsplan gewerbliche Bauflächen fest, die z.B. als private Verkehrsflächen genutzt werden
können (z.B. Feuerwehrumfahrt). Die weitere Ausbauplanung wird mit dem Versorgungsträger abgestimmt.
Im weiteren Umfeld der vorhandenen Leitungen ist kein Versickerungsbecken vorgesehen. Die Planung
wurde entsprechend den Forderungen von Straßen.NRW (Autobahn) angepasst. Eine Beeinträchtigung der
Leitungen ist ausgeschlossen.
zu 5. Der Anregung wird gefolgt. Die Hinweise werden an den beteiligten Erschließungsplaner
weitergegeben. Die PLEdoc hat mittlerweile zugestimmt, den o.g. Teilbereich des Schutzstreifens als
Feuerwehrumfahrt zu nutzen (Schreiben vom 06.08.07). Die Vorhabenträgerin wird alle Baumaßnahmen mit
dem Versorgungsträger abstimmen. Im Bebauungsplan sind dazu keine weitergehenden Festsetzungen
erforderlich.
zu i) BUND, Bund für Umweltschutz und Naturschutz Deutschland LV NRW
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der grundsätzliche Konflikt zwischen den konkurrierenden
Raumansprüchen von Gewerbe (Siedlungsraum) und Landwirtschaft (Freiraum) wurde auf der Ebene des
Regionalplanes ausgetragen und mit der Darstellung eines „Gewerbe- und Industriebereiches“ (GIB)
zugunsten einer gewerblich orientierten Entwicklung entschieden. Die Stadt Wesseling leitet nun durch die
Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die
entsprechenden planerischen Schritte auf kommunaler Ebene ein.
Angesichts der besonderen Eignung dieses Standortes für zusätzliche gewerbliche Ansiedlungen (Nähe zur
Autobahn, ausreichender Abstand zur Wohnbebauung, geringer Eingriff in Natur und Landschaft, Nutzung
bereits stark vorbelasteter Bereiche etc.), stellt die Stadt Wesseling in diesem Falle die Belange der
Landwirtschaft zurück und hält an einem weiteren Ausbau der gewerblichen Nutzung in Übereinstimmung mit
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung fest.
zu j) Geologischer Dienst NRW
zu 1. Den Anregungen wird gefolgt. Die Hinweise wurden bei der Bearbeitung des Umweltberichtes unter
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet und im Hinblick auf die abwägungserheblichen
Belange in diesem Verfahren berücksichtigt.
zu 2. Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis zur Erdbebenzone wurde in die Planunterlagen
übernommen.
zu k) Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
zu 1. Der Anregung wird gefolgt. Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme von Straßen.NRW
geändert. Auch die ursprünglich östlich des Gebäudes vorgesehenen Versickerungsanlagen befinden sich
nun vollständig außerhalb des 40- m Streifens.
zu 2. Der Anregung wird gefolgt. Die Behörde erhält eine Übersichtskarte der geplanten externen
Ausgleichsmaßnahmen.
zu 3. Der Anregung wird gefolgt. Die Schutzzonen 40 m und 100 m sind in der Planzeichnung vermerkt. Ein
entsprechender textlicher Hinweis wird zusätzlich in die Planunterlagen aufgenommen.
zu 4. Der Anregung wird gefolgt. Die überbaubaren Grundstücksflächen befinden sich vollständig außerhalb
der 40 m Anbauverbotszonen. Die Lage der Feuerwehrumfahrt (teilweise innerhalb dieses Schutzstreifens)
wurde von der Behörde akzeptiert. Stellplätze befinden sich nicht innerhalb des Streifens.
zu 5. Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis in den Planunterlagen macht auf den
Sachverhalt aufmerksam. Straßen.NRW wird im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren beteiligt.
Weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
zu 6. Der Anregung wird gefolgt. Die Planung wurde aufgrund der Stellungnahme von Straßen.NRW
geändert. Die Versickerungsanlagen befinden sich nun vollständig außerhalb des 40- m Streifens.
zu l) Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
zu 1. Der Anregung wird gefolgt. Die geforderte archäologische Prospektion wurde mittlerweile von einer
Fachfirma durchgeführt. Ein erster Kurzbericht zu den Ergebnissen liegt seit dem 23.11.07 vor. Eine erste
Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege liegt seit dem 29.11.07 vor. Im Plangebiet
wurden demnach ortsfeste Bodendenkmale nachgewiesen, deren Sicherung im Rahmen der Bauleitplanung
zu gewährleisten ist. Die abschließende Bewertung durch das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege steht
noch aus.
zu 2. Der Anregung wird gefolgt. Die geforderte Prospektion wurde mittlerweile durchgeführt (s.o.). Die
Hinweise wurden im Umweltbericht zusammengefasst.
zu 3. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der vorliegende Sachverhalt erfüllt nicht die
Anwendungsvoraussetzungen des § 9 (2) BauGB, so dass von einer ausdrücklichen Festsetzung
abgesehen wird. Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind in jedem Fall gewahrt, da die Regelungen
des Denkmalschutzgesetzes unabhängig von evtl. Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplanes ihre
Wirksamkeit entfalten. Für das Bauvorhaben ist darüberhinaus eine denkmalrechtliche Erlaubnis
erforderlich. Ein Hinweis zur archäologischen Ausgangssituation wurde in die Planunterlagen aufgenommen.
Die weitere Planung wird eng mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt. Die
Auswertung der Prospektion ist für Anfang Januar 2008 vorgesehen.
Mit dem derzeitigen Planungsstand soll der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
gefasst werden.
3.
Alternativen
keine
4.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagen
-
Plangeltungsbereich
Niederschrift Bürgerversammlung
Auswertung Infomobil
52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ – Entwurf
(Verkleinerung)
Begründung einschl. Umweltbericht zur 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ – Entwurf
Anmerkung
Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung der 52.FNP-Änderung (Entwurf) im Maßstab 1:1000.