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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 44a "Zülpich" hier: Beschluss über die Neuaufstellung des Landschaftsplanes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
56 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 44a "Zülpich"
hier: Beschluss über die Neuaufstellung des Landschaftsplanes) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 44a "Zülpich"
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 24/2004 28.10.2004 Az.: 60.3/629-61/44a X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 22.11.2004 Kreisausschuss 01.12.2004 Kreistag 14.12.2004 Landschaftsplan 44a “Zülpich” hier: Beschluss über die Neuaufstellung des Landschaftsplanes Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz Tel.: 182 Abt.: 60.3 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt gemäß § 29 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) die Neuaufstellung des Landschaftsplanes 44a „Zülpich“ mit dem Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet Zülpich gemäß der Anlage zu dieser Vorlage. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Arbeiten einzuleiten. Mit Rechtskraft des Landschaftsplanes 44a „Zülpich“ tritt der in Teilbereichen rechtskräftige Landschaftsplan „Zülpicher Börde“, soweit er das Stadtgebiet Zülpich betrifft, außer Kraft. Seite - 2 Begründung: Für einen Teil des Stadtgebietes Zülpich ist der Landschaftsplan „Zülpicher Börde“ seit dem 14.02.1992 in Teilbereichen rechtskräftig. Die Abgrenzung dieses Landschaftsplanes erfolgte auf der Grundlage der seinerzeit vom Landschaftsverband Rheinland entwickelten naturräumlichen Einteilung. Dies führte zwangsläufig zu der Situation, dass die Landschaftsplangebiete nur Teilflächen der Stadt-/Gemeindegebiete abdeckten bzw. mehrere Kommunen betrafen. Nach der teilweisen Genehmigung des Landschaftsplanes beschloss der Kreistag neben der Erfüllung der Auflagen im Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln auch die Überarbeitung des Landschaftsplanes hinsichtlich der von der Genehmigung ausgenommenen Gebietsteile. Seit der Novellierung des BauGB ist eine stärkere Abstimmung zwischen der Flächennutzungsplanung der jeweiligen Kommune und der Landschaftsplanung des Kreises gefordert. Aus diesem Grunde wurde am 14.06.2000 im Rahmen der Aufhebung von Aufstellungsbeschlüssen zu anderen Landschaftsplänen vom Kreistag beschlossen, Landschaftspläne künftig an den Stadt-/ Gemeindegrenzen zu orientieren. Es erscheint daher zweckmäßiger einen neuen Landschaftsplan „Zülpich“ zu erstellen, als den bestehenden Landschaftsplan „Zülpicher Börde“ umfangreich zu ändern. In 2003 leitete die Stadt Zülpich das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ein. Abstimmungen mit den zuständigen Dezernaten der Bezirksregierung Köln sowie mit dem Kreis haben stattgefunden. Der Flächennutzungsplan wird in Kürze der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt. Weiterhin liegen mit dem neuaufgestellten und am 10.06.2003 bekannt gemachten Gebietsentwicklungsplan Region Aachen die wesentlichen regionalplanerischen Aussagen vor, die in der Landschaftsplanung zu beachten sind. Auf Grundlage dieser Planwerke sollen mit dem Landschaftsplan die Entwicklungsziele (§ 18 LG NW) und die Festsetzungen (§§ 20-23 LG NW) für Natur und Landschaft im gesamten Stadtgebiet Zülpich getroffen werden. Weiterhin kann der Landschaftsplan forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 25 LG NW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NW) treffen. Entsprechend der nationalen Verpflichtung zur Umsetzung der FFH-Richtlinien, insbesondere Art. 6, ist der Kreis als Träger der Landschaftsplanung und damit als Satzungsgeber aufgefordert, im Rahmen seiner Zuständigkeiten die betreffenden Schutzausweisungen hinsichtlich der Sicherstellung der Erhaltungsziele nach der FFH-Richtlinie festzusetzen. In Abstimmung mit der Stadtverwaltung Zülpich soll mit der Neuaufstellung des Landschaftsplanes 44a „Zülpich“ begonnen werden, und zwar bezogen auf die Grenzen des Stadtgebietes, die aus der als Anlage beigefügten Karte ersichtlich sind. Mit Rechtskraft des Landschaftsplanes 44a „Zülpich“ tritt der in Teilbereichen rechtskräftige Landschaftsplan „Zülpicher Börde“, soweit er das Stadtgebiet Zülpich betrifft, außer Kraft. Seite - 3 Der Aufstellungsbeschluss durch den Kreis Euskirchen ist erforderlich, da das förmliche Verfahren der Landschaftsplanung erst mit dem entsprechenden Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung beginnt. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)