Daten
Kommune
Wesseling
Größe
136 kB
Datum
11.03.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
349/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
19.12.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 349/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Manfred Hummelsheim
Frank W. Krüger
19.12.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betreff:
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
Oktober 2007 (GV NRW S. 380), in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462) und den §§ 1, 2, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat
der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ________ folgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in
der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) beschlossen:
Artikel 1
1. Der Abschnitt „Allgemeines“ wird gestrichen.
2. In § 2 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
3. § 2 Absatz 3 wird gestrichen; aus dem bisherigen Absatz 4 wird Absatz 3. In diesem Absatz werden die
Wörter „nach dem GTK“ ersetzt durch „in Kindertageseinrichtungen“
4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach dem GTK“ ersetzt durch „in Kindertageseinrichtungen“.
5. § 3 Absatz 3 wird gestrichen.
6. Die Anlage zu § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Beitragstabellen (Anlage zu § 4 Absatz 1)
Tabelle 1:
Jahreseinkommen
bis 15.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Elternbeiträge für
Kindertageseinrichtungen (Gruppenformen
I und III gemäß Anlage zu § 19 KiBiz*)
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit
25
35
45
Stunden
0€
0€
0€
25 €
30 €
42 €
44 €
51 €
71 €
72 €
82 €
116 €
114 €
130 €
170 €
150 €
173 €
210 €
186 €
216 €
250 €
Tabelle 2:
Elternbeiträge für
Kindertageseinrichtungen
(Gruppenform II gemäß Anlage zu § 19
KiBiz*)
Jahreseinkommen
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit
25
35
45
Stunden
0€
0€
0€
50 €
60 €
84 €
88 €
102 €
142 €
144 €
164 €
232 €
228 €
260 €
340 €
300 €
346 €
420 €
372 €
432 €
500 €
bis 15.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
*) Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
Tabelle 3:
Elternbeiträge für Kindertagespflege
Jahreseinkommen
bis 15.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit
25
35
45
Stunden
0€
0€
0€
25 €
30 €
42 €
44 €
51 €
71 €
72 €
82 €
116 €
114 €
130 €
170 €
150 €
173 €
210 €
186 €
216 €
250 €
Tabelle 4:
Jahreseinkommen
bis 15.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Elternbeiträge für die ergänzende
Betreuung in Einrichtungen
Monatlicher zusätzlicher Elternbeitrag
max. 10 Stunden
0€
25 €
44 €
72 €
100 €
125 €
125 €
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Am 25. Oktober 2007 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz –KiBiz) beschlossen. Es tritt mit dem Beginn des neuen Kindergartenjahres am 1. August 2008 in Kraft. Mit dem KiBiz wird die Finanzierung der Angebote in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege auf sog. Kindpauschalen umgestellt. Die Höhe der Kindpauschalen ist dabei
abhängig von der in den Einrichtungen angebotenen Gruppenform und von der wöchentlichen Betreuungszeit. Folgende Gruppenformen sind vorgesehen:
-
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung
Die Gruppenstärke beträgt 20 Kinder; die Zahl der Kinder im Alter von 2 Jahren darf max. 6
betragen. Diese werden von 2 Fachkräften betreut.
-
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren
Die Gruppenstärke beträgt 10 Kinder. Sie werden von 2 Fachkräften betreut.
-
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter
Die Gruppenstärke beträgt 25 Kinder. Eingesetzt werden 1 Fachkraft und eine Ergänzungskraft.
Diese Gruppenformen und die Kindpauschalen sind in der Anlage zu § 19 KiBiz beschrieben; sie ist als
Anlage 1 zu dieser Vorlage beigefügt.
Gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Teilnahme- oder
Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Absatz 1 SGB VIII festsetzen. Erhebt ein örtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, so hat er
eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen (§ 23 Absatz 4 Satz 1 KiBiz).
Das Land geht von einer Beitragserhebung aus und hat im Gesetzgebungsverfahren trotz der Hinweise der
kommunalen Spitzenverbände und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege daran festgehalten, dass über
die Beitragserhebung 19% der Betriebskosten refinanziert werden. Das Elternbeitragsaufkommen in Wesseling erreicht selbst dann, wenn der bisherige Beitragsverzicht im letzten Kindergartenjahr rechnerisch neutralisiert wird, nur einen Satz von 13%.
Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) muss an die - differenzierten - Regelungen des KiBiz angepasst werden.
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt die im Beschlussentwurf dargestellten Änderungen der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie eine Neufassung der Anlage zur Beitragssatzung vor. In Form
einer Synopse sind die bisherigen und die künftigen Regelungen in der Anlage 2 zu dieser Vorlage dargestellt. Die bisherigen Beitragssätze sind als Anlage 3 beigefügt.
Die Satzungsänderungen werden wie folgt begründet:
zu 1. - Abschnitt „Allgemeines“
Der Abschnitt kann entfallen.
zu 2.- § 2 Absatz 2; § 3 Absatz 3
Die Verwaltung schlägt vor, die im Vorjahr beschlossene Regelung, nach der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr, das dem Besuch der Grundschule vorausgeht, nicht erhoben werden, wieder aufzuheben.
Begründet wird der Vorschlag damit, dass durch die in der Anlage zur Beitragssatzung beschriebenen neuen
Einkommensgrenzen und die neue Staffelung der Elternbeiträge Familien entlastet werden. Die mit dem
Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen im sog. letzten Kindergartenjahr darüber hinaus gehende Entlastung
erreicht faktisch im Wesentlichen Familien mit höheren Einkommen, ohne einen weiteren Effekt zu erzielen.
Insbesondere leistet der Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen im letzten Kindergartenjahr keinen
Beitrag dazu, den Kindern den Besuch von Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, die besonderer Förderung bedürfen und deren Eltern aus wirtschaftlichen Gründen die städtischen Angebote in Kindertageseinrichtungen nicht annehmen. Besonderer Förderung bedürfen insbesondere Kinder aus sozial schwachen
Familien, die i.d.R. keinen oder nur einen sehr geringen Beitrag zahlen müssen. Insofern sind häufig nicht
wirtschaftliche sondern andere Gründe für die Entscheidung der Eltern ausschlaggebend, ihrem Kind den
Besuch einer Kindertageseinrichtung zu verwehren.
Die Erhebung von Elternbeiträgen im letzen Kindergartenjahr ist auch deshalb geboten, weil die Stadt gerade
in diesem Kindergartenjahr besondere Angebote (Sprachförderung, Begabtenförderung) macht, die ihren
Haushalt zusätzlich belasten.
Anzuführen ist ferner der bundesstaatlich geregelte Familienleistungsausgleich, insbesondere die Gewährung von Kindergeldzuschlägen und die steuerliche Absetzung von Betreuungsaufwand, die bei einem
Beitragsverzicht weitgehend ins Leere läuft.
zu 3. - § 2 Absatz 3
Die Regelung kann entfallen, weil die entsprechenden Beitragssätze in der neugefassten Anlage zur
Beitragssatzung die „Über-Mittag-Betreuung“ berücksichtigen.
zu 4. - § 2 Absatz 3 (bisher Absatz 4)
Redaktionelle Änderung, weil ab 1. August 2008 die Bestimmungen des KiBiz und nicht mehr die des GTK
gelten.
zu. 5. - § 3 Absatz 2 Satz 1
Redaktionelle Änderung, weil ab 1. August 2008 die Bestimmungen des KiBiz und nicht mehr die des GTK
gelten.
zu 6. - Anlage zur Beitragssatzung
a) Die Einkommensgrenzen wurden neu gestaffelt. Dabei wurde berücksichtigt, dass selbst Alleinerziehende mit einem Kind bei einem Einkommen unter 15.000 € im Jahr Anspruch auf Erlass der Elternbeiträge haben. Zur Reduzierung der Erlassvorgänge ist daher die Anhebung der ersten Einkommensgrenze geboten. Beginnend bei 15.000 € wurden in Schritten von 12.500 € die neuen Einkommensgrenzen bestimmt.
Da Eltern, deren Einkommen die bisherigen Einkommensgrenzen nur geringfügig überschreiten aufgrund
der neuen Staffelung künftig einen geringeren Beitrag zu zahlen haben, muss die Stadt mit Ertragseinbußen rechnen. Um diese teilweise zu kompensieren, wurde eine zusätzliche Einkommensgrenze und
damit ein zusätzlicher Beitragssatz vorgeschlagen, der auch vertretbar ist.
b) Die vorgeschlagenen Beiträge für die Gruppenformen I und III wurden ausgehend von den bisherigen
Beiträgen für Kindergärten und Kindertagesstätten gebildet. Die bisherigen Beiträge wurden zunächst
geglättet und sodann dem Angebot „Gruppenform I und III bei einer Betreuung von 25 Stunden“
zugrunde gelegt.
Für eine Betreuung von 35 Stunden wurde i. d. R. ein Aufschlag auf die Beitragssätze für 25 Stunden von
15% vorgenommen. Bewusst schlägt die Verwaltung nur eine geringe Beitragsdifferenz zwischen der
Betreuungszeit von 25 und 35 Stunden vor. Im Interesse einer besseren Förderung der Kinder soll vor
allem vermieden werden, dass Eltern wegen des geringeren Beitrags nur eine Betreuungszeit von 25
Stunden wählen. Bei der Beitragsbemessung ist auch zu berücksichtigen, dass bisher für eine Betreuung
über Mittag ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten ist, der nach dem Vorschlag der Verwaltung entfallen
soll.
Für eine Betreuungszeit von 45 Stunden werden Beiträge vorgeschlagen, die i. d. R. um 35% höher
ausfallen als die bei einer Betreuungszeit von 35 Stunden. Entsprechend gestaffelt sind auch die vom
Land gewährten Kindpauschalen für die genannten Betreuungszeiten. Der Beitrag für eine Betreuungszeit von 45 Stunden entspricht dem bisherigen Beitrag für den Besuch einer Kindertagesstätte.
c) Die Beiträge für die Gruppenform II werden mit dem 2-fachen der Beiträge für die Gruppenformen I und
III vorgeschlagen. Das Verhältnis entspricht den Kindpauschalen, die vom Land gezahlt werden, und
berücksichtigt den deutlich höheren Aufwand für diese Gruppenform für Kleinkinder (s. Beschreibung
unter Ziffer 1 - Problem).
d) Die Beiträge für die Kindertagespflege sollten den Beiträgen für die Gruppenformen I und III entsprechen.
Die Beiträge fallen damit geringer als die bisherigen Beitragssätze für die Kindertagespflege von unter 3Jährigen aus. Die Beitragssenkung ist gerechtfertigt, weil die Kindertagespflege für die Stadt die günstigste Betreuungsform darstellt. Es muss vermieden werden, dass durch die Beitragshöhe das inzwischen aufgebaute System der Kindertagespflege gefährdet wird.
e) Vorgeschlagen wird auch ein Beitrag für die ergänzende Betreuung in Einrichtungen. Der Beitrag ist zu
zahlen für Kinder, die insbesondere wegen der Berufstätigkeit der Eltern in der Zeit von 17:00 bis 20:00
Uhr betreut werden müssen. Die Betreuung wird in Kindertageseinrichtungen durch Pflegemütter
erbracht.
3. Alternativen
Auf die Erhebung von Elternbeiträgen im letzten Kindergartenjahr wird verzichtet.
Die Verwaltung spricht sich gegen diese Alternative aus und verweist zur Begründung auf die Ausführungen
unter Ziffer 2 b). Sie geht zudem davon aus, dass die künftige viel stärker differenzierte Leistungserbringung
mit der Folge beträchtlicher Lasten und Mindererträge (s. a. Ausführungen unter Ziffer 4) sowie Risiken für
die Stadt zu einer angemessenen Beteiligung der Eltern nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen soll.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen der Neuordnung der Beitragssätze sind nur sehr schwer einzuschätzen,
insbesondere weil das Beitragsaufkommen davon abhängig ist, welche Betreuungsleistungen die Eltern
buchen werden. Die Verwaltung hat das künftige Beitragsaufkommen im Rahmen einer Modellrechnung
hochgerechnet. Sie hat dabei unterstellt, dass die Eltern Leistungen im bisherigen Umfang in Anspruch nehmen.
Nach dieser Modellrechnung führen die neuen Beitragssätze zu Mindererträgen (und damit zu einer Entlastung der Eltern) von 23.629,80 €. Bei diesem im Verhältnis zum Gesamtaufkommen geringen Betrag wird
gegenwärtig auf eine Korrektur des Haushaltsansatzes verzichtet.