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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 349/2007)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
22 kB
Datum
11.03.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 349/2007) Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 349/2007)

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Anlage 2 Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Bis zum 31.07.2008 geltende Fassung: Ab 01.08.2008 geltende Fassung: Allgemeines Die Regelungen des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe ermöglichen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Teilnehmerbeiträge festzusetzen. Durch die Neuregelung in § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstmals ermächtigt, eigenständig Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen zu erheben. entfällt § 2 Elternbeitragspflicht § 2 Elternbeitragspflicht (2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8. bis 31.7 des Folgejahres). Für das Kindergartenjahr, das dem Besuch der Grundschule vorausgeht, werden Beiträge von den in Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eltern oder Personen, die an die Stelle der Eltern treten, allerdings nicht erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der Kindertagespflege wird die Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt (2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8. bis 31.7 des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der Kindertagespflege wird die Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt (3) Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen12.300 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. (4) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot nach dem GTK oder im Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben. (3) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot in Kindertageseinrichtungen oder im Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben. § 3 Beitragsermäßigung § 3 Beitragsermäßigung (2) Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege und eines Angebotes nach dem GTK bzw. der Offenen Ganztagsschule für ein Kind, ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen. (2) Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege und eines Angebotes in Kindertageseinrichtungen bzw. der Offenen Ganztagsschule für ein Kind ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen. (3) Kinder, für die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 ein Beitrag nicht erhoben wird, werden bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zur Beitragsermäßigung weiterhin so berücksichtigt, als ob für sie ein Beitrag erhoben würde. entfällt bei Wegfall des Beitragsverzichts für das letzte Kindergartenjahr