Daten
Kommune
Wesseling
Größe
22 kB
Datum
11.03.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Bis zum 31.07.2008 geltende Fassung: Ab 01.08.2008 geltende Fassung:
Allgemeines
Die Regelungen des § 90 Sozialgesetzbuch
(SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe ermöglichen dem örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe für die Inanspruchnahme
von Angeboten der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Teilnehmerbeiträge festzusetzen. Durch die Neuregelung in § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK)
werden die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe erstmals ermächtigt, eigenständig
Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen zu erheben.
entfällt
§ 2 Elternbeitragspflicht
§ 2 Elternbeitragspflicht
(2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den
Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr
(1.8. bis 31.7 des Folgejahres). Für das Kindergartenjahr, das dem Besuch der Grundschule
vorausgeht, werden Beiträge von den in Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eltern oder
Personen, die an die Stelle der Eltern treten,
allerdings nicht erhoben. Die Beitragspflicht wird
durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht
berührt. Bei der Kindertagespflege wird die
Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der
Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch
krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer
oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht
berührt
(2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den
Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr
(1.8. bis 31.7 des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der Kindertagespflege
wird die Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier
Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der
Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der
Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer
Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch
eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden
können, nicht berührt
(3) Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes
im Kindergarten über Mittag (zwischen12.300
Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu
zahlen.
(4) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu
einem Angebot nach dem GTK oder im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule in Anspruch
genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die
Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger
Nutzung der Tagespflegestelle erhoben.
(3) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu
einem Angebot in Kindertageseinrichtungen oder
im Rahmen der Offenen Ganztagsschule in
Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag
für die Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die
Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben.
§ 3 Beitragsermäßigung
§ 3 Beitragsermäßigung
(2) Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege und eines Angebotes nach dem GTK bzw.
der Offenen Ganztagsschule für ein Kind, ist für
die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in
diesem Fall die Summe der Beiträge für die
Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als
ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen.
(2) Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege und eines Angebotes in Kindertageseinrichtungen bzw. der Offenen Ganztagsschule für
ein Kind ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die Summe der
Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für dieses Kind zu
berücksichtigen.
(3) Kinder, für die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 ein
Beitrag nicht erhoben wird, werden bei der
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen
zur Beitragsermäßigung weiterhin so berücksichtigt, als ob für sie ein Beitrag erhoben würde.
entfällt bei Wegfall des Beitragsverzichts für das
letzte Kindergartenjahr