Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 107/2005
10.06.2005
Az.: 14/090-02-2
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Rechnungsprüfungsausschuss
05.07.2005
Kreisausschuss
31.08.2005
Kreistag
07.09.2005
Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter: Herr Latz
Tel.: 425
Stabsstelle: 14
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen.
€
€
Seite - 2 Begründung:
Die Aufgaben und Befugnisse der Rechnungsprüfung sind in den Gesetzen (z.B. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO) nicht abschließend geregelt. Auch wenn weitere
Festlegungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, haben fast alle Kommunen für ihre Rechnungsprüfungsämter jedoch Rechnungsprüfungsordnungen erlassen. Hier werden im Wesentlichen Regelungen über Stellung, Aufgaben und Befugnisse der Rechnungsprüfung sowie zum Verfahren bei der Durchführung von Prüfungen getroffen. Im Rahmen dieser Festlegungen erfolgt
auch die Übertragung von weiteren Aufgaben nach § 103 Abs. 2 GO. Die Rechnungsprüfungsordnung sieht des Weiteren gewisse Informationspflichten der Verwaltung gegenüber der Rechnungsprüfung vor.
Der Kreistag des Landkreises Euskirchen hat in seiner Sitzung am 22.12.1965 eine „Prüfungsordnung für das Rechnungsprüfungsamt“ verabschiedet. Durch die zwischenzeitlich eingetretenen
rechtlichen und organisatorischen Änderungen ist diese jedoch veraltet und für den Dienstbetrieb
ungeeignet, so dass eine komplette Neufassung erforderlich ist.
Die textliche Fassung des Entwurfs der neuen Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen ist als Anlage beigefügt.
Der Entwurf bezieht sich auf die GO in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Gemäß § 9
des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom 16.11.2004 finden die entsprechenden Vorschriften bis zur
Umstellung auf das System der doppelten Buchführung weiterhin Anwendung.
§ 3 „Aufgaben der Rechnungsprüfung“ orientiert sich in weiten Teilen an einem Beschluss des
Kreistages vom 20.09.1972 über die Übertragung weiterer Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt. Neu hinzugekommen sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 genannten Aufgaben. Während die
Prüfung von Vermögensveräußerungen aus Aufwandsgesichtpunkten zu vernachlässigen ist und
die Prüfung von Mittelabrufen und Verwendungsnachweisen bei Zuwendungen zwingend gefordert
wird, sind im Hinblick auf die finanzielle Bedeutung für den Kreis und die bisher im Bereich der
Sozialhilfe und Grundsicherung gemachten Erfahrungen auch turnusmäßige Prüfungen der Aufgabenerledigung vor Ort bei den Kommunen auf der Grundlage von § 6 der Satzung über die
Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) bzw. § 12 des öffentlich-rechtlichen Vertrages gem. §§ 53 ff. SGB X über die kooperative Zusammenarbeit auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft i.S.d. § 44 b des SGB II angebracht.
gez. Rosenke
Landrat
Stabsstelle:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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