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Beschlussvorlage Stab (Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
56 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 107/2005 10.06.2005 Az.: 14/090-02-2 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Rechnungsprüfungsausschuss 05.07.2005 Kreisausschuss 31.08.2005 Kreistag 07.09.2005 Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter: Herr Latz Tel.: 425 Stabsstelle: 14 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen. € € Seite - 2 Begründung: Die Aufgaben und Befugnisse der Rechnungsprüfung sind in den Gesetzen (z.B. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO) nicht abschließend geregelt. Auch wenn weitere Festlegungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, haben fast alle Kommunen für ihre Rechnungsprüfungsämter jedoch Rechnungsprüfungsordnungen erlassen. Hier werden im Wesentlichen Regelungen über Stellung, Aufgaben und Befugnisse der Rechnungsprüfung sowie zum Verfahren bei der Durchführung von Prüfungen getroffen. Im Rahmen dieser Festlegungen erfolgt auch die Übertragung von weiteren Aufgaben nach § 103 Abs. 2 GO. Die Rechnungsprüfungsordnung sieht des Weiteren gewisse Informationspflichten der Verwaltung gegenüber der Rechnungsprüfung vor. Der Kreistag des Landkreises Euskirchen hat in seiner Sitzung am 22.12.1965 eine „Prüfungsordnung für das Rechnungsprüfungsamt“ verabschiedet. Durch die zwischenzeitlich eingetretenen rechtlichen und organisatorischen Änderungen ist diese jedoch veraltet und für den Dienstbetrieb ungeeignet, so dass eine komplette Neufassung erforderlich ist. Die textliche Fassung des Entwurfs der neuen Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen ist als Anlage beigefügt. Der Entwurf bezieht sich auf die GO in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Gemäß § 9 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom 16.11.2004 finden die entsprechenden Vorschriften bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung weiterhin Anwendung. § 3 „Aufgaben der Rechnungsprüfung“ orientiert sich in weiten Teilen an einem Beschluss des Kreistages vom 20.09.1972 über die Übertragung weiterer Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt. Neu hinzugekommen sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 genannten Aufgaben. Während die Prüfung von Vermögensveräußerungen aus Aufwandsgesichtpunkten zu vernachlässigen ist und die Prüfung von Mittelabrufen und Verwendungsnachweisen bei Zuwendungen zwingend gefordert wird, sind im Hinblick auf die finanzielle Bedeutung für den Kreis und die bisher im Bereich der Sozialhilfe und Grundsicherung gemachten Erfahrungen auch turnusmäßige Prüfungen der Aufgabenerledigung vor Ort bei den Kommunen auf der Grundlage von § 6 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. § 12 des öffentlich-rechtlichen Vertrages gem. §§ 53 ff. SGB X über die kooperative Zusammenarbeit auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft i.S.d. § 44 b des SGB II angebracht. gez. Rosenke Landrat Stabsstelle: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift)