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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage zur Vorlage V 107/2005
Rechnungsprüfungsordnung
des Kreises Euskirchen vom ..........
Für die Durchführung der Bestimmungen der §§ 101 bis 104 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV.
NRW. S. 96), die gemäß § 9 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom
16.11.2004 (GV.NRW. S. 644) auch für die Gemeindeverbände (Kreise) bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung weiterhin Anwendung finden, hat
der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am .......... folgende Rechnungsprüfungsordnung erlassen:
§1
Stellung der Rechnungsprüfung
(1)
Der Kreis Euskirchen unterhält ein Rechnungsprüfungsamt. Es trägt die Bezeichnung „Rechnungsprüfung“.
(2)
Die Rechnungsprüfung ist dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in ihrer
sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.
(3)
Der Landrat/Die Landrätin ist Dienstvorgesetzte(r) der Dienstkräfte der Rechnungsprüfung.
(4)
Bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die Rechnungsprüfung nur dem
Gesetz unterworfen. Die Prüfungen sind objektiv und unbeeinflusst durchzuführen.
(5)
Die Rechnungsprüfung führt den mit den Prüfungsgeschäften verbundenen
Schriftwechsel selbständig.
§2
Leitung und Mitarbeiter(innen)
(1)
Die Rechnungsprüfung besteht aus dem Leiter/der Leiterin, den Prüfern/Prüferinnen sowie sonstigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen.
(2)
Der Leiter/Die Leiterin und die Prüfer(innen) werden vom Kreistag bestellt und
abberufen.
(3)
Der Leiter/Die Leiterin und die Prüfer(innen) müssen persönlich und fachlich
für die Aufgaben der Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verfügen. Insbesondere müssen sie
die für die Durchführung ihrer Prüfungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf
verwaltungsrechtlichem, kameralistischem, kaufmännischem und technischem
Gebiet sowie auf dem Gebiet der automatisierten Datenverarbeitung besitzen.
§3
Aufgaben der Rechnungsprüfung
(1)
Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben überträgt der Kreistag der Rechnungsprüfung gemäß § 103 Abs. 2 GO folgende Aufgaben:
1.
Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände.
2.
Prüfung von Kassenanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kreiskasse
(Visakontrolle), soweit dies vom Landrat/von der Landrätin oder vom
Leiter/von der Leiterin der Rechnungsprüfung für erforderlich gehalten
wird.
3.
Prüfung der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Beamten und
der Grundvergütung der Angestellten bei Einstellung und Höhergruppierung vor Abgang von Bescheiden und sonstigen rechtsverbindlichen
Schreiben.
4.
Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, soweit dies im Einzelfall vom Kreistag gefordert wird oder der Leiter/die
Leiterin der Rechnungsprüfung dies für geboten hält. Dabei ist die Prüfung ggf. auf die betreffenden Organisationseinheiten zu beschränken.
5.
Gutachterliche Stellungnahme zu Verfahrensregelungen im Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen und zu wesentlichen Änderungen organisatorischer, finanz- und betriebswirtschaftlicher Art sowie zum Einsatz
technikunterstützter Informationsverarbeitung, soweit dies im Einzelfall
vom Kreistag gefordert wird oder der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung dies für geboten hält.
6.
Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des
Kreises ohne Rücksicht auf die Art und den Entstehungsgrund.
7.
Prüfung der Betätigung des Kreises als Gesellschafter, Aktionär oder
Mitglied in Gesellschaften oder anderen Vereinigungen des privaten
Rechts, sowie die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich der
Kreis bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens, bei der
Gewährung einer Zuwendung bzw. eines Zuschusses oder sonst vorbehalten hat.
8.
Prüfung der Kassen-, Buch- und Betriebsführung von Unternehmen,
Einrichtungen, Anstalten, Verbänden, Vereinen, Stiftungen und dergleichen, an denen der Kreis beteiligt oder wegen ihrer Aufgabenerfüllung
interessiert ist und die die Prüfung durch die Rechnungsprüfung des
Kreises beantragen.
9.
Prüfung von Vermögensveräußerungen in dem in § 10 Abs. 1 genannten Umfang.
10.
Prüfung von Mittelabrufen und Verwendungsnachweisen bei Zuwendungen, soweit dies durch Zuwendungsrichtlinien bzw. von den Bewilligungsbehörden gefordert wird.
11.
Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der durch Satzung auf
die Kommunen übertragenen Aufgaben, insbesondere Sozialhilfe nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
12.
Wahrnehmung des Prüfungsrechts im Rahmen des öffentlichrechtlichen Vertrages gem. §§ 53 ff. SGB X über die kooperative Zusammenarbeit auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft i.S.d. § 44 b des
SGB II.
(2)
Die Rechnungsprüfung berät im Rahmen der personellen und zeitlichen Möglichkeiten auch außerhalb ihrer Prüftätigkeit die Organisationseinheiten der
Kreisverwaltung hinsichtlich grundsätzlicher Verwaltungsprobleme auf Anfrage.
(3)
Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung berechtigt, vorübergehend Einschränkungen im Prüfungsumfang anzuordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit dadurch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
§4
Erteilung von Prüfungsaufträgen
(1)
Der Kreistag kann der Rechnungsprüfung weitere Prüfungsaufträge erteilen.
(2)
Der Rechnungsprüfungsausschuss kann der Rechnungsprüfung im Rahmen
der dieser nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 GO obliegenden
Aufgaben Prüfungsaufträge erteilen.
(3)
Der Landrat/die Landrätin kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung
an den Kreisausschuss der Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung erteilen
(§ 104 Abs. 1 Satz 2 GO).
(4)
Durch übertragene Aufgaben (§ 3) und Sonderaufträge darf die Wahrnehmung
der Pflichtaufgaben der Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden.
§5
Befugnisse der Rechnungsprüfung
(1)
Der Rechnungsprüfung ist die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in
entgegenkommender Weise zu erleichtern. Insbesondere sind ihr alle für die
Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige
Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen,
auszuhändigen oder zugänglich zu machen. Soweit sich dies aus der Natur
der einzelnen Prüfung ergibt, sind die Prüfungsunterlagen unaufgefordert vollständig und rechtzeitig vorzulegen (z.B. Visakontrolle).
(2)
Die Rechnungsprüfung kann auch von Dritten jede zweckdienliche Auskunft
unmittelbar einholen.
(3)
Der Leiter/Die Leiterin und die Prüfer(innen) der Rechnungsprüfung sind berechtigt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen und die zu prüfenden Objekte zu
besuchen. Sie haben im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben Zutritt zu allen
Räumen und können die Öffnung von Behältern und den Zugriff auf Datenträger verlangen.
In besonders gelagerten Fällen bestimmt der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. inwieweit Räume,
Gegenstände und Unterlagen zu sichern bzw. sicherzustellen sind.
(4)
Der Leiter/Die Leiterin der Rechnungsprüfung nimmt an den Sitzungen des
Rechnungsprüfungsausschusses teil und ist berechtigt, an den Sitzungen des
Kreistages, des Kreisausschusses und der übrigen Ausschüsse teilzunehmen.
Die Prüfer(innen) der Rechnungsprüfung nehmen nach Abstimmung mit dem
Leiter/der Leiterin der Rechnungsprüfung an entsprechenden Sitzungen teil.
§6
Verfahren bei der Durchführung von Prüfungen
(1)
Zu den Berichten und Prüfungsbemerkungen der Rechnungsprüfung ist fristgerecht Stellung zu nehmen.
(2)
Werden bei einer Prüfung strafbare Handlungen oder wesentliche Unkorrektheiten festgestellt, so hat der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung unverzüglich den Landrat/die Landrätin zu unterrichten. Soweit der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung es für erforderlich hält, informiert er unverzüglich
zusätzlich den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses. Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist in seiner nächsten Sitzung
zu berichten.
§7
Information der Rechnungsprüfung
(1)
Der Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert oder aufgehoben werden, unverzüglich nach ihrem Erscheinen zuzuleiten. Dies gilt auch für alle übrigen Vorschriften, Verfügungen und Veröffentlichungen, die als Prüfungsgrundlagen benötigt werden, wie z.B. Fachzeitschriften und Mitteilungen der Fachorganisationen.
(2)
Die Rechnungsprüfung erhält die Tagesordnungen (mit Anlagen und Erläuterungen) und die Sitzungsniederschriften des Kreistages und seiner Ausschüsse.
(3)
Prüfungsberichte übergeordneter oder sonstiger Stellen (z.B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzamt und
Wirtschaftsprüfer) sowie Stellungnahmen hierzu sind der Rechnungsprüfung
unverzüglich zuzuleiten.
(4)
Die Rechnungsprüfung ist von der Absicht, wichtige Änderungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich hierzu vor der Entscheidung gutachterlich äußern kann. Dies gilt auch für Umstellungen und Änderungen im Bereich der technikunterstützten Informationsverarbeitung.
(5)
Der Rechnungsprüfung sind die Namen und Unterschriftsproben der anordnungsberechtigten Bediensteten und der Umfang dieser Berechtigung mitzuteilen. Über Erweiterungen und Einschränkungen von kassenrechtlichen Feststellungsbefugnissen entsprechend § 24 Abs. 5 der „Dienstanweisung für die
Kreiskasse Euskirchen“ vom 15.03.1986 ist die Rechnungsprüfung ebenfalls
umgehend zu informieren.
(6)
Die Rechnungsprüfung ist unverzüglich über alle festgestellten Unregelmäßigkeiten unter Darlegung des Sachverhalts zu unterrichten. Das gilt auch für
Schäden durch Diebstahl, Beraubung oder sonstige strafbare Handlungen.
Gleich zu behandeln sind Kassenfehlbeträge, soweit sie den Betrag von 50,00
€ übersteigen.
Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auch auf Fälle, in denen ein begründeter Verdacht besteht.
§8
Prüfung der Jahresrechnung
(1)
Der Landrat/Die Landrätin leitet die von ihm festgestellte Jahresrechnung der
Rechnungsprüfung zur Prüfung zu.
(2)
Die Rechnungsprüfung prüft die Jahresrechnung nach Maßgabe des § 101
GO und stellt die Ergebnisse in einem Bericht zusammen. Der Bericht wird
dem Rechnungsprüfungsausschuss gemeinsam mit der Stellungnahme des
Landrats/der Landrätin und dem Schlussbericht der Rechnungsprüfung zur
Beratung vorgelegt.
(3)
Gegenüber dem Kreistag wird der Schlussbericht vom Rechnungsprüfungsausschuss als Grundlage für die Beschlussfassung über die Jahresrechnung
und die Entlastung des Landrats/der Landrätin nach § 94 GO erstellt. Der
Rechnungsprüfungsausschuss kann den Schlussbericht der Rechnungsprüfung als seinen Schlussbericht übernehmen oder ihn ändern oder völlig neu
fassen.
Stimmt der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der
Auffassung der Rechnungsprüfung überein, so ist die abweichende Auffassung der Rechnungsprüfung dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
§9
Prüfung von Vergaben
(1)
Grundsätzlich sind Vergaben nach der VOB ab 15.000,00 Euro und alle übrigen Vergaben ab 5.000,00 Euro Auftragssumme (einschließlich Mehrwertsteuer) zu prüfen. In begründeten Fällen kann der Leiter/die Leiterin der
Rechnungsprüfung für bestimmte Bereiche eine abweichende Regelung treffen.
Bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit Dauerwirkung ist der Gesamtwert, bei
unbefristeter oder nicht absehbarer Vertragsdauer (z.B. Verträge mit Verlängerungsoption) der auf 48 Monate hochgerechnete Wert maßgebend.
Soweit es sich um Nachträge zu bereits bestehenden Aufträgen handelt, ist
die Bruttosumme der Nachtragsvereinbarung ausschlaggebend, d.h., eine
Verrechnung mit eventuellen Minderungen des bisherigen Auftragsvolumens
findet nicht statt.
(2)
Zur Durchführung der Vergabeprüfung legt die Fachabteilung/Stabsstelle der
Rechnungsprüfung alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen mit einer
Stellungnahme (Vergabevorschlag) rechtzeitig vor Beratung in den zuständigen Ausschüssen bzw. vor der Erteilung des Auftrages vor.
§ 10
Prüfung von Vermögensveräußerungen
(1)
(2)
Eine Vorlage an die Rechnungsprüfung ist erforderlich
-
vor der entgeltlichen Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem
Zeitwert von mehr als 2.500,00 Euro,
-
vor der Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Zeitwert von über
500,00 Euro, wenn sie unterhalb des festgestellten Zeitwertes oder unentgeltlich erfolgen soll.
§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 11
Dienstanweisung
Zur Regelung der Aufgabendurchführung der Rechnungsprüfung erlässt der
Kreistag eine Dienstanweisung.
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die Rechnungsprüfungsordnung vom 22.12.1965.