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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Anlage zur Info 29/2005
Umsetzungs- und Auslegungshinweise
zum TAG
1.
§ 22 a Absätze 1 und 2 – Fachliche Vorgaben für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen
Das TAG regelt in § 22 a Absätze 1 und 2, dass die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete
Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln sollen, wozu u.a. eine pädagogische
Konzeption sowie Instrumente und Verfahren zur Evaluation, die Zusammenarbeit mit
den Erziehungsberechtigten und deren Beteiligung gehören.
Diese Vorgaben sind in NRW bereits durch die im August 2003 geschlossene
Bildungsvereinbarung1 geregelt. Diese Vereinbarung sieht sogar über das TAG
hinausgehende Instrumente vor. Damit ergeben sich aus dem TAG keine
weitergehenden Anforderungen an die Umsetzung durch die Jugendämter. Die
Beteiligung von Eltern ist durch die gemäß § 6 GTK gebildeten Elternräte bzw.
sonstige Gremien umgesetzt.
2.
§ 22 a Absatz 3 – Versorgung in Ferienzeiten
Gemäß § 22 a Absatz 3 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine anderweitige
Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen, wenn Einrichtungen in den Ferienzeiten
geschlossen werden und die Kinder nicht von den Erziehungsberechtigten betreut
werden können.
Auch hier ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen, da die örtlichen
Maßnahmen im bisherigen Umfang ausreichen: Vor Inkrafttreten des TAG hat bereits
§ 9 Abs. 3 S. 1 GTK / NRW dazu aufgefordert, bei der Festlegung der Öffnungszeiten
der Tageseinrichtungen u.a. die notwendige Betreuung von Kindern während der
Schulferien zu berücksichtigen. Im Regelfall stimmen sich die Tageseinrichtungen bei
den Schließungszeiten ab und vertreten sich gegenseitig. Anzeichen für einen
größeren (Fehl-)Bedarf an Betreuung in Ferienzeiten sind nicht ersichtlich. Vereinzelt
bereitet die generelle Schließungszeit zwischen Weihnachten und Neujahr Probleme.
Es kann ggf. sinnvoll sein, die Praxis in den einzelnen Jugendamtsbereichen
nochmals dahingehend zu überprüfen und bei Bedarf durch Absprachen in den
örtlichen Gremien zu optimieren.
3.
§ 22 a Absatz 4 – Integration von behinderten Kindern einschließlich
Bedarfsplanung
Nach § 22 a Absatz 4 sollen behinderte Kinder möglichst integrativ gefördert werden.
Zur Umsetzung sieht das TAG eine kooperative örtliche Jugendhilfe- und überörtliche
Sozialplanung vor.
Im Rahmen des Versorgungsangebots sollte auch die Möglichkeit bestehen,
behinderte Kinder im Regelkindergarten zu betreuen. Über die von den
1
Bildungsvereinbarung ...
Landschaftsverbänden in Abstimmung mit den Jugendämtern
Maßnahmen hinaus bestehen keine weitergehenden Anforderungen.
4.
eingeleiteten
§ 22 a Absatz 5 – Sicherstellung des Förderauftrags in Einrichtungen anderer
Träger
Die Regelungstechnik des TAG besteht darin, unmittelbar nur die öffentlichen Träger
der Jugendhilfe und ihre Einrichtungen zu verpflichten. Nach § 22 a Absatz 5 sollen
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Realisierung des Förderauftrages in
Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
Hierzu sollte je nach örtlichem Bedarf Erörterungen mit der Freien Wohlfahrtspflege
erfolgen. Inhaltlich bezieht sich dies zunächst auf die Abs. 1 bis 4 von §§ 22a.
Daneben sollten aber auch verbindliche Absprachen darüber getroffen werden, dass
auch die freien Träger in erster Linie die gesetzlichen Kriterien (Erwerbstätigkeit der
Eltern etc.) bei der Vergabe von Plätzen zugrundelegen, an die sie unmittelbar nicht
gebunden sind.
5.
§ 24 und § 24 a TAG – Zusammenspiel der beiden Normen für die
Bedarfsplanung
§ 24 Absatz 3 gibt Mindestkriterien für ein bedarfsgerechtes Angebot für Kinder im
Alter unter 3 Jahren vor. Demgegenüber sind in § 24 a Absatz 4 für den Fall, dass ein
bedarfsgerechtes Angebot nicht sofort geschaffen werden kann, Kriterien für die
Vergabe von vorhandenen Plätzen unter 3 Jahren und für Schulkinder geregelt.
Daraus ergibt sich folgende Differenzierung eines „vordringlichen“ und eines
„weiteren“ Bedarfs:
6.
a)
„vordringlicher“ Bedarf
geplante Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne
von Hartz IV
Wohl des Kindes ohne Aufnahme in Tagesbetreuung ist nicht
gesichert
b)
„weiterer“ Bedarf
laufende Erwerbstätigkeit
laufende Ausbildung
laufende berufliche Bildungsmaßnahme
§ 24 Absatz 3 Nr. 2, § 24 a Absatz 4 Nr. 1 – Bedarfs-/Vergabekriterium des
Kindeswohls
Nach § 24 Absatz 3 Nr. 2 bzw. § 24 a Absatz 4 Nr. 1 ist ein bedarfsbegründendes
Kriterium bzw. ein Kriterium der vorrangigen Platzvergabe, dass eine Maßnahme der
Tagesbetreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist; die § 27 bis 34
bleiben dabei unberührt.
Generell gilt, dass Maßnahmen der Tagesbetreuung präventive Wirkung haben. Die
bevorzugte Aufnahme sollte auf Konstellationen konzentriert werden, in denen sich
ein besonderer Fördebedarf ergibt und eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder
in Tagespflege in besonderem Maß angezeigt ist.
7.
§ 24 a Absatz 1 – Beschluss über eine spätere Erfüllung des bedarfsgerechten
Angebots
Nach § 24 a Absatz 1 können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen,
dass die Verpflichtung nach § 24 Absatz 2 bis 5 erst zu einem späteren Zeitpunkt
(spätestens 2010) erfüllt wird, wenn in einem Land am 01.01.2005 das erforderliche
Angebot für Kinder unter 3 Jahren und für Schulkinder nicht gewährleistet werden
kann.
Trotz des missverständlichen Wortlauts kann jedes Jugendamt individuell
entscheiden, ob es die Umsetzung eines insgesamt bedarfsgerechten Angebots
zeitlich streckt. Voraussetzung für das Hinausschieben der Vorhalteverpflichtung
eines bedarfsgerechten Angebotes ist also nicht, dass im gesamten Bundesland ein
bedarfsgerechtes Angebot nicht gewährleistet werden kann.
Die Feststellung, dass ein bedarfsgerechtes Angebot nicht sofort erreichbar ist, sollte
je nach den Umständen des Einzelfalls (Zuständigkeitsordnung bzw. Hauptsatzung,
Höhe des Fehlbedarfs) vom Rat / Kreistag oder vom Jugendhilfeausschuss getroffen
werden.
8.
§ 24 a Absatz 1 – Schulkinder
§ 24 a betrifft nicht nur den Zeitpunkt der Umsetzung eines bedarfsgerechten
Angebots für Kinder u3, sondern auch für Schulkinder.
Zur bedarfsgerechten Versorgung der Schulkinder hat die Landesregierung
beschlossen, die bisherigen Betreuungsprogramme unter dem Dach der Offenen
Ganztagsschule zusammenzufassen. Insgesamt sollen bis zu 200.000 Plätze
geschaffen werden.
Die Umsetzung ist dabei an den Schulträger gekoppelt, so dass Jugendhilfe hier nicht
(Maßnahme-)Träger, sondern lediglich beteiligt ist. Dennoch ergibt sich aus mehreren
Gründen
die
Notwendigkeit
einer
integrierten
Schulentwicklungsund
Jugendhilfeplanung („Zusammenarbeit auf Augenhöhe“).
Für die Kreise, die nicht gleichzeitig Jugendhilfe- und Schulträger sind, ergibt sich
daraus die Konsequenz, dass der Jugendhilfeausschuss im Rahmen von § 24 a
allenfalls zu informieren ist.
9.
§ 24 a Absatz 2 – Jährliche Beschlüsse im Rahmen der Jugendhilfeplanung bis
2010
Im Falle der zeitlichen Streckung der Verpflichtung zur Vorhaltung eines
bedarfsgerechten Angebots sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet,
jährliche Ausbaustufen zu beschließen und jährlich zum 15. März den aktuellen
Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die Jugendämter bereits in 2005 verpflichtet,
über die jährliche Ausbaustufen zu beschließen und zum 15. März den aktuellen
Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen. Das TAG ist
jedoch erst im Januar 2005 Inkraft getreten ist. Zudem war dieser Zeitpunkt vorher
wegen der Finanzierung und daraus resultierenden Ablehnung durch den Bundesrat
ungewiss. Daher ist es zur Umsetzung des TAG in 2005 ausreichend,
-
in einer der kommenden Sitzungen der kommunalen Jugendhilfeausschüsse
einen Planungsauftrag entsprechend dem TAG zu erteilen und
im Laufe des Jahres 2005 den Stand der Versorgung (z.B. einschl.
Spielgruppen und Tagespflege) festzustellen und (ggf. mit den Trägern) ein
Verfahren der Bedarfsplanung festzulegen.
Daneben ist zu differenzieren zwischen dem im Gesetz genannten Stichtag (15.3.)
und der Berichterstattung über Bedarf und Bestand am Stichtag:
-
10.
Diese Berichterstattung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Viele Jugendämter haben bisher andere Stichtage für die Bedarfsplanung
gewählt. Auch das TAG den 15.3. als Stichtag nennt, sind andere Stichtage
zulässig, wenn gewährleistet ist, dass noch Maßnahmen mit Wirkung für das
jeweils nächste Kindergartenjahr getroffen werden können.
§ 69 Absatz 5 TAG – Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden und
Gemeindeverbänden ohne Jugendamt
Nach § 69 Absatz 4 kann Landesrecht bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden
und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, zur
Durchführung von Aufgaben der Tagesbetreuung herangezogen werden.
Dafür besteht in NRW aber grundsätzlich kein landesrechtlicher Regelungsbedarf.