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Info GB (Anlage zur Info 29/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage zur Info 29/2005 Umsetzungs- und Auslegungshinweise zum TAG 1. § 22 a Absätze 1 und 2 – Fachliche Vorgaben für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Das TAG regelt in § 22 a Absätze 1 und 2, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln sollen, wozu u.a. eine pädagogische Konzeption sowie Instrumente und Verfahren zur Evaluation, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und deren Beteiligung gehören. Diese Vorgaben sind in NRW bereits durch die im August 2003 geschlossene Bildungsvereinbarung1 geregelt. Diese Vereinbarung sieht sogar über das TAG hinausgehende Instrumente vor. Damit ergeben sich aus dem TAG keine weitergehenden Anforderungen an die Umsetzung durch die Jugendämter. Die Beteiligung von Eltern ist durch die gemäß § 6 GTK gebildeten Elternräte bzw. sonstige Gremien umgesetzt. 2. § 22 a Absatz 3 – Versorgung in Ferienzeiten Gemäß § 22 a Absatz 3 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen, wenn Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen werden und die Kinder nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können. Auch hier ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen, da die örtlichen Maßnahmen im bisherigen Umfang ausreichen: Vor Inkrafttreten des TAG hat bereits § 9 Abs. 3 S. 1 GTK / NRW dazu aufgefordert, bei der Festlegung der Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen u.a. die notwendige Betreuung von Kindern während der Schulferien zu berücksichtigen. Im Regelfall stimmen sich die Tageseinrichtungen bei den Schließungszeiten ab und vertreten sich gegenseitig. Anzeichen für einen größeren (Fehl-)Bedarf an Betreuung in Ferienzeiten sind nicht ersichtlich. Vereinzelt bereitet die generelle Schließungszeit zwischen Weihnachten und Neujahr Probleme. Es kann ggf. sinnvoll sein, die Praxis in den einzelnen Jugendamtsbereichen nochmals dahingehend zu überprüfen und bei Bedarf durch Absprachen in den örtlichen Gremien zu optimieren. 3. § 22 a Absatz 4 – Integration von behinderten Kindern einschließlich Bedarfsplanung Nach § 22 a Absatz 4 sollen behinderte Kinder möglichst integrativ gefördert werden. Zur Umsetzung sieht das TAG eine kooperative örtliche Jugendhilfe- und überörtliche Sozialplanung vor. Im Rahmen des Versorgungsangebots sollte auch die Möglichkeit bestehen, behinderte Kinder im Regelkindergarten zu betreuen. Über die von den 1 Bildungsvereinbarung ... Landschaftsverbänden in Abstimmung mit den Jugendämtern Maßnahmen hinaus bestehen keine weitergehenden Anforderungen. 4. eingeleiteten § 22 a Absatz 5 – Sicherstellung des Förderauftrags in Einrichtungen anderer Träger Die Regelungstechnik des TAG besteht darin, unmittelbar nur die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und ihre Einrichtungen zu verpflichten. Nach § 22 a Absatz 5 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Realisierung des Förderauftrages in Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Hierzu sollte je nach örtlichem Bedarf Erörterungen mit der Freien Wohlfahrtspflege erfolgen. Inhaltlich bezieht sich dies zunächst auf die Abs. 1 bis 4 von §§ 22a. Daneben sollten aber auch verbindliche Absprachen darüber getroffen werden, dass auch die freien Träger in erster Linie die gesetzlichen Kriterien (Erwerbstätigkeit der Eltern etc.) bei der Vergabe von Plätzen zugrundelegen, an die sie unmittelbar nicht gebunden sind. 5. § 24 und § 24 a TAG – Zusammenspiel der beiden Normen für die Bedarfsplanung § 24 Absatz 3 gibt Mindestkriterien für ein bedarfsgerechtes Angebot für Kinder im Alter unter 3 Jahren vor. Demgegenüber sind in § 24 a Absatz 4 für den Fall, dass ein bedarfsgerechtes Angebot nicht sofort geschaffen werden kann, Kriterien für die Vergabe von vorhandenen Plätzen unter 3 Jahren und für Schulkinder geregelt. Daraus ergibt sich folgende Differenzierung eines „vordringlichen“ und eines „weiteren“ Bedarfs: 6. a) „vordringlicher“ Bedarf geplante Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne von Hartz IV Wohl des Kindes ohne Aufnahme in Tagesbetreuung ist nicht gesichert b) „weiterer“ Bedarf laufende Erwerbstätigkeit laufende Ausbildung laufende berufliche Bildungsmaßnahme § 24 Absatz 3 Nr. 2, § 24 a Absatz 4 Nr. 1 – Bedarfs-/Vergabekriterium des Kindeswohls Nach § 24 Absatz 3 Nr. 2 bzw. § 24 a Absatz 4 Nr. 1 ist ein bedarfsbegründendes Kriterium bzw. ein Kriterium der vorrangigen Platzvergabe, dass eine Maßnahme der Tagesbetreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist; die § 27 bis 34 bleiben dabei unberührt. Generell gilt, dass Maßnahmen der Tagesbetreuung präventive Wirkung haben. Die bevorzugte Aufnahme sollte auf Konstellationen konzentriert werden, in denen sich ein besonderer Fördebedarf ergibt und eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege in besonderem Maß angezeigt ist. 7. § 24 a Absatz 1 – Beschluss über eine spätere Erfüllung des bedarfsgerechten Angebots Nach § 24 a Absatz 1 können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Absatz 2 bis 5 erst zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens 2010) erfüllt wird, wenn in einem Land am 01.01.2005 das erforderliche Angebot für Kinder unter 3 Jahren und für Schulkinder nicht gewährleistet werden kann. Trotz des missverständlichen Wortlauts kann jedes Jugendamt individuell entscheiden, ob es die Umsetzung eines insgesamt bedarfsgerechten Angebots zeitlich streckt. Voraussetzung für das Hinausschieben der Vorhalteverpflichtung eines bedarfsgerechten Angebotes ist also nicht, dass im gesamten Bundesland ein bedarfsgerechtes Angebot nicht gewährleistet werden kann. Die Feststellung, dass ein bedarfsgerechtes Angebot nicht sofort erreichbar ist, sollte je nach den Umständen des Einzelfalls (Zuständigkeitsordnung bzw. Hauptsatzung, Höhe des Fehlbedarfs) vom Rat / Kreistag oder vom Jugendhilfeausschuss getroffen werden. 8. § 24 a Absatz 1 – Schulkinder § 24 a betrifft nicht nur den Zeitpunkt der Umsetzung eines bedarfsgerechten Angebots für Kinder u3, sondern auch für Schulkinder. Zur bedarfsgerechten Versorgung der Schulkinder hat die Landesregierung beschlossen, die bisherigen Betreuungsprogramme unter dem Dach der Offenen Ganztagsschule zusammenzufassen. Insgesamt sollen bis zu 200.000 Plätze geschaffen werden. Die Umsetzung ist dabei an den Schulträger gekoppelt, so dass Jugendhilfe hier nicht (Maßnahme-)Träger, sondern lediglich beteiligt ist. Dennoch ergibt sich aus mehreren Gründen die Notwendigkeit einer integrierten Schulentwicklungsund Jugendhilfeplanung („Zusammenarbeit auf Augenhöhe“). Für die Kreise, die nicht gleichzeitig Jugendhilfe- und Schulträger sind, ergibt sich daraus die Konsequenz, dass der Jugendhilfeausschuss im Rahmen von § 24 a allenfalls zu informieren ist. 9. § 24 a Absatz 2 – Jährliche Beschlüsse im Rahmen der Jugendhilfeplanung bis 2010 Im Falle der zeitlichen Streckung der Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, jährliche Ausbaustufen zu beschließen und jährlich zum 15. März den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die Jugendämter bereits in 2005 verpflichtet, über die jährliche Ausbaustufen zu beschließen und zum 15. März den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen. Das TAG ist jedoch erst im Januar 2005 Inkraft getreten ist. Zudem war dieser Zeitpunkt vorher wegen der Finanzierung und daraus resultierenden Ablehnung durch den Bundesrat ungewiss. Daher ist es zur Umsetzung des TAG in 2005 ausreichend, - in einer der kommenden Sitzungen der kommunalen Jugendhilfeausschüsse einen Planungsauftrag entsprechend dem TAG zu erteilen und im Laufe des Jahres 2005 den Stand der Versorgung (z.B. einschl. Spielgruppen und Tagespflege) festzustellen und (ggf. mit den Trägern) ein Verfahren der Bedarfsplanung festzulegen. Daneben ist zu differenzieren zwischen dem im Gesetz genannten Stichtag (15.3.) und der Berichterstattung über Bedarf und Bestand am Stichtag: - 10. Diese Berichterstattung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Viele Jugendämter haben bisher andere Stichtage für die Bedarfsplanung gewählt. Auch das TAG den 15.3. als Stichtag nennt, sind andere Stichtage zulässig, wenn gewährleistet ist, dass noch Maßnahmen mit Wirkung für das jeweils nächste Kindergartenjahr getroffen werden können. § 69 Absatz 5 TAG – Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Jugendamt Nach § 69 Absatz 4 kann Landesrecht bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, zur Durchführung von Aufgaben der Tagesbetreuung herangezogen werden. Dafür besteht in NRW aber grundsätzlich kein landesrechtlicher Regelungsbedarf.