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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
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Anlage zur Info 29/2005
Hinweise zur Jugendhilfeplanung:
bedarfsgerechte Versorgung von Kindern unter 3 Jahren
in Maßnahmen der Tagesbetreuung
gemäß TAG / §§ 24 f. KJHG
I.
Vorbemerkungen
Am 18.12.2004 hat der Bundesgesetzgeber das Tagesbetreuungsausbaugesetz
verabschiedet, mit dem insbesondere die §§ 22 ff. SGB VIII geändert wurden. Zielsetzung
des TAG ist insbesondere eine verbesserte und stärker bedarfsorientierte Versorgung von
Kindern unter 3 Jahren (im folgenden kurz: u3) in Tageseinrichtungen und in Tagespflege.
Hinzuweisen ist auch an dieser Stelle auf die unzutreffenden Kostenschätzungen und die
ungesicherte Finanzierung, die aus Sicht des Bundes über die Einsparungen der Kommunen
aus der Umsetzung von Hartz IV erfolgen soll. Diese Einsparungen werden jedoch –
zumindest nicht in der prognostizierten Höhe – keinesfalls erreicht. Auch die Verschiebung
der Einsparungen aus der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts, die
ursprünglich Bestandteil des Gesetzentwurfes der Bundesregierung war, führt zu
zusätzlichen Belastungen der Kommunen.
a)
Neue Anforderungen durch gesetzliche Kriterien für den Mindestbedarf
Durch die Aufnahme qualitativer Mindestkriterien für den Bedarf an Plätzen für Kinder u3
werden an die Jugendhilfeplanung der Jugendämter zusätzliche Anforderungen gestellt. Dies
gilt zum Beispiel deshalb, weil die Teilnahme an Maßnahmen nach Hartz IV ein gesetzliches
Kriterium für die Bedarfsplanung darstellt und insofern die derzeitigen Unsicherheiten in der
Umsetzung von Hartz IV in die Jugendhilfe ausstrahlen.
b)
„vordringlicher“ und „weiterer“ Bedarf
Bei der Betrachtung des TAG und der Analyse der Planungsaufgaben ist die Differenzierung
in einen hier sogenannten „vordringlichen“ und in „weiteren“ Bedarf zu treffen. § 24 a
ermöglicht es, den kommunalen Jugendämtern, die gegenüber dem Kinder- und
Jugendhilferecht in der bisherigen Fassung gesteigerte Verpflichtung für Kinder u3 zeitlich
hinauszuschieben, längstens bis Oktober 2010. In diesem Fall regelt § 24 a Abs. 4 die
Kriterien, die bei der Vergabe von Plätzen aus einem insgesamt noch nicht
bedarfsgerechtem Angebot zu Grunde zu legen sind. Diese Kriterien stellen daher einen
Ausschnitt aus den gesetzlichen Mindestkriterien für den Bedarf nach § 24 Abs. 3 dar.
Insofern lässt sich zwischen dem „vordringlichen“ Bedarf bis spätestens Oktober 2010 und
dem „weiteren“ Bedarf differenzieren.
(1)
Tatbestände des „vordringlichen“ Bedarfs:
-
(2)
Geplante Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung,
Teilnahme an einer Maßnahme nach Hartz IV,
Kindeswohlsgefährdung.
Tatbestände des „weiteren“ Bedarfs:
Erwerbstätigkeit,
Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
Schulausbildung, Hochschulausbildung
Es bedarf keiner weitergehenden Begründung, dass die Bildung der Gruppen in den
Tageseinrichtungen selbstverständlich nicht nach diesen, sondern nach pädagogischen
Kriterien zu erfolgen hat.
c)
Besonderheiten der Bedarfsplanung in den Kreisen
Wie bei der Jugendhilfeplanung im Allgemeinen stellt sich auch für die Bedarfsplanung für
Kinder u3 in Maßnahmen der Tagesbetreuung eine besondere Anforderung an die
Planungstätigkeit der Kreise. Neben dem Umstand, dass die Kreise grundsätzlich nicht
Träger eigener Einrichtungen sind, ist hier vor allem die fachliche aber auch politische
Abstimmung mit den Gemeinden ohne eigenes Jugendamt von Bedeutung. Im Rahmen
dieses erhöhten Abstimmungsbedarfs können sowohl fachlich unterschiedliche Sichtweisen
als auch unterschiedliche politische Mehrheitsverhältnisse relevant werden. Finanzpolitisch
wird sich dies in aller Regel bei der gesonderten Jugendamtsumlage widerspiegeln.
d)
Keine einheitliche Quote für den Bedarf
Eine für alle Jugendämter einheitliche oder vergleichbare Quote kann es bei der Versorgung
von Kindern u3 nicht geben: Nach Einführung des Rechtsanspruches auf einen
Kindergartenplatz für die 3 bis 6-jährigen Kinder haben die Jugendämter mit einer
vergleichbaren Quote agiert, die anfangs nahezu durchgängig bei 85 – 90 % (zuzügl.
hineinwachsender Jahrgang) lag. Dieses verbietet sich bei den Kindern u3, z.B. weil der
Bedarf insgesamt und differenziert nach Maßnahmen in Einrichtungen bzw. Tagespflege zu
unterschiedlich sind.
In der Begründung der Bundesregierung zum TAG wurde eine Quote von 20 % genannt.
Dies ist jedoch lediglich eine Rechengröße. Eine Vorgabe für jedes Jugendamt ist damit
keinesfalls verbunden. Entscheident sind allein die gesetzlichen Kriterien für den Bedarf (s.o.
I.b).
II
Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung
Jugendhilfeplanung / Bedarfsplanung meint den Prozess der (aus der Wünschen und
Interessen von jungen Menschen und Familien abgeleiteten) Bedarfsfeststellung und
Maßnahmenplanung. Für die Maßnahmeplanung sind jedoch auch die Rahmenbedingungen
insbesondere gesetzlicher und finanzieller Art von großer Bedeutung.
1.
bundes- und landesrechtliche Rahmenbedingungen
Neben den Vorgaben des SGB VIII (in der Fassung des TAG) sowie des GTK gehört eine
Landesförderung, die – wie angekündigt – die Anstrengungen der Kommunen beim Ausbau
der Versorgung für Kinder u3 unterstützen soll, ebenso zu den wesentlichen
Rahmenbedingungen wie die Vorgaben zu Umwandlungen (Kostenneutralität, Begrenzung
durch Kontingentierung) und die Möglichkeiten, die sich aus der Budgetvereinbarung
ergeben.
2.
individuelle Rahmenbedingungen des einzelnen Jugendamtes
Daneben gibt es Rahmenbedingungen, die sicher landesweite Bedeutung haben, die sich
aber im einzelnen Jugendamt zum Teil sehr unterschiedlich darstellen.
Dazu gehört zunächst, ob das Jugendamt den Rechtsanspruch für die Kinder 3-6 J.
vollständig erfüllt hat (ggf. auch den Bedarf nach Ganztagsbetreuung für diese Altersgruppe)
oder ob hier noch (regional) Unterversorgung besteht. Auch die Versorgung der behinderten
3-6 j. Kinder ist hier zu nennen.
Damit in Zusammenhang steht, ob im Jugendamtsbezirk aktuell oder zumindest kurzfristig
ein demografischer Rückgang von 3-6 j. Kindern zu verzeichnen ist, der Möglichkeiten der
besseren Versorgung von Kindern u3 schafft.
Auch die Entwicklung im Bereich „Offene Ganztagsschule“ kann dazu beitragen, Spielräume
für die Versorgung von Kindern u3 zu schaffen.
Neben der Haushaltssituation des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Unterschiede
hinsichtlich Haushaltssicherung, Umfang und Entwicklung des Defizits, unterschiedliche
Einsparung durch Hartz IV etc.) ist auch die Betroffenheit in Bezug auf das Verhalten
kirchlicher Träger von Bedeutung. Unter Umständen ist das Jugendamt gezwungen, nicht
unerhebliche zusätzliche Mittel (für 3-6 j. Kinder) einzusetzen, um den Rückzug dieser
Träger aufzufangen.
III
Bedarfsplanung von Jugendämtern gemäß TAG / §§ 24 f.
KJHG
Im Grundsatz ist ein pragmatischer Planungsprozess sinnvoll bzw. auch ausreichend, der
sich an den faktischen und oft begrenzten Möglichkeiten orientiert und der ohne
differenzierte und mit evtl. unsicheren Ergebnissen behaftete Elternbefragungen auskommt:
Ausgangspunkt für eine solche Planung ist die aktuelle Versorgung der Kinder u3, die um die
ungedeckte Nachfrage ergänzt wird und ggf. einen Hartz IV-Zuschlag einbezieht. Möglich ist
aber auch eine differenziertere Herangehensweise, insbesondere Einbeziehung einer
Elternbefragung, die dann aber versuchen muss, die damit verbundenen Risiken zu
minimieren (s. unten 2.b). Die Herangehensweise an die Bedarfsplanung wird sich auch
nach der Größe des Jugendamtsbereichs richten.
Beiden Varianten ist gemeinsam, dass Bedarfsplanung nicht lediglich ein „technokratisches“
Verfahren ist, sondern immer auch eine politische Bewertung und Entscheidung unter
Abwägung sozial- und finanzpolitischer Aspekte beinhaltet. So wird sich im
Entscheidungsprozess widerspiegeln, ob und in welchem Umfang eine Kommune bewusst
durch ein offensives Angebot Politik für Kinder und Familien macht. Andererseits lässt sich
ein zurückhaltenderes Handeln aus guten Gründen auch damit begründen, dass dadurch der
nachwachsenden Generation finanzielle Spielräume erhalten bleiben.
Ergebnis wird - in Abhängigkeit von den o.g. Rahmenbedingungen - regelmäßig ein
„Angebotsmix“ aus drei Elementen sein, zu dem die Versorgung in
-
GTK-Einrichtungen (kleine altersgemischte Gruppe und Kinder u3 in anderen
Gruppen gem. Budgetvereinbarung),
Spielgruppen (die sich regional z.T. auch auf Kindergartenniveau bewegen, nur nicht
GTK-finanziert sind und nicht eng an die Vorgaben der BKVO / Personalvereinbarung
gebunden sind) und
Tagespflege (einschl. Maßnahmen der Gewinnung und Qualifizierung von
Tagespflegepersonen)
gehören wird.
Die Tagespflege ist dabei ein wesentlicher und unverzichtbarer Baustein. Sie ist vom
Grundsatz flexibler und anders als Tageseinrichtungen auch in der Lage, Randzeiten
abzudecken. Dies gilt in ähnlicher Weise für Spielgruppen. Sie schließen in sinnvoller Weise
die Lücke zwischen Tagespflege und Tageseinrichtungen. Es ist auch darauf hinzuweisen,
dass Spielgruppen ein sehr unterschiedliches Niveau haben, das von GTK - Qualität bis zu
tageweisen Betreuung reicht, die aber für das einzelne Kind und deren Eltern völlig
bedarfsgerecht sein kann.
1.
Bestandsfestellung
Ausgangspunkt der Bedarfsplanung wird die Beschreibung der aktuellen
Versorgungssituation sein.
Hinsichtlich der Versorgung in GTK-Einrichtungen und ggf. auch in Spielgruppen wird es
möglich sein, eine Quote bezogen auf die Gesamtzahl der Kinder u3 anzugeben. Dabei ist
die Klarstellung wichtig, dass es - anders als bei den 3-6 j. Kindern - nicht das Ziel ist, eine
annähernd 100 % - Versorgung zu erreichen. Zum derzeitigen Angebot in Tagespflege
werden nur grobe Schätzungen möglich sein, weil in diesem Sektor das Jugendamt häufig
nicht eingebunden ist.
Auch der Finanzaufwand des Jugendamtes ist Bestandteil der Feststellungen zur IstVersorgung, evtl. differenziert nach Stadtteilen bzw. nach kreisangehörigen Gemeinden ohne
Jugendamt. Ergänzt werden können diese Angaben durch den Finanzaufwand der Träger,
wozu auch die Kommunen als Einrichtungsträger gehören.
2.
Bedarfserhebung
Wie einleitend dargestellt, sind im Hinblick auf die Intensität der Planung unterschiedliche
Herangehensweisen möglich.
In jedem Fall sollte versucht werden, die unterschiedlichen Betreuungs- / Förderbedarfe zu
eruieren: Auch wenn Eltern zunehmend an institutioneller Förderung in einer GTKEinrichtung interessiert sind, wird für viele Kinder – auch abhängig vom Alter – eine
stundenweise / tageweise Förderung insbesondere in Tagespflege oder auch in
Spielgruppen ausreichend sein. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass das Angebot
für Kinder unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen immer begrenzt sein wird.
a)
pragmatischer Ansatz
Begründung für diese Alternative wird in der Regel die Situation sein, dass die
Maßnahmeplanung sich im Regelfall auf die drei genannten Bereiche (GTK-Gruppen,
Spielgruppen, Tagespflege) beschränken und der Umfang der Maßnahmen auch abhängig
ist von den faktisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.
-
-
-
Ausgangspunkt für eine solche Planung ist zum einen die aktuelle Versorgung der
Kinder u3.
Für die Bestimmung des zusätzlichen Bedarfs wird ungedeckte Nachfrage in den
Einrichtungen und beim Jugendamt ein wesentliches Kriterium darstellen. Deshalb
können die Wartelisten für Kinder u3 (incl. Abgleich von Mehrfachanmeldungen) eine
gute Grundlage für die Bedarfsbestimmung bilden.
Im Hinblick auf Erwerbsfähige in Maßnahmen nach SGB II bzw. SGB III mit Kindern
u3 ist festzustellen, dass – von Ausnahmen abgesehen – die Arbeitsagenturen (noch)
keine Daten liefern können, aus denen sich ein konkreter Bedarf an Plätzen für
Kinder u3 ergibt. Deshalb wird de facto nur der Weg bleiben, für dieses
Bedarfskriterium einen geschätzten Zuschlag zu bilden. Hier können Erfahrungen
aus der Zusammenarbeit mit den bisher zuständigen Sozialämtern zugrunde gelegt
werden. In Optionskommunen stellt sich diese Ausgangslage grundsätzlich günstiger
dar.
Auch die kurzfristige Bevölkerungsentwicklung und die Erfahrungen mit dem
hineinwachsenden Jahrgang kann in die Bedarfsfeststellung einfließen: Wenn Eltern
ihre Kinder auch bisher sehr zurückhaltend auch schon vor Vollendung des 3.
Lebensjahres angemeldet haben, wird der Bedarf u.U. geringer sein; das
Anmeldeverhalten wird aber auch im Lichte der zur Verfügung stehenden Plätze zu
sehen sein.
b)
Hinweise für differenzierte Bedarfserhebungen
Dennoch kann es aber gute Gründe für eine differenziertere Planung, insbesondere auf der
Grundlage einer Elternbefragung geben. Diese Befragungen können sicher auch
ergänzende Funktion haben.
Einer Elternbefragung haften Risiken an, die im Sinne der Nutzbarkeit der Ergebnisse durch
verschiedene Maßnahmen möglichst minimiert werden müssen. Um einen möglichst hohen
Rücklauf zu erreichen, ist es sinnvoll, die Befragung durch Information in den lokalen Medien
zu unterstützen. Auch der Fragebogen sollte möglichst einfach und ohne hohen Zeitaufwand
zu beantworten sein. Zudem lassen sich aussagekräftige Ergebnisse nur erreichen, wenn
annähernd realistische Angaben zu den für die Eltern entstehenden Kosten einzelner
Angebote gegeben werden. Im übrigen sind Angaben der Eltern rechtlich nicht verbindlich.
Daher sollte die Formulierung der Begleitinformationen für die Eltern einen möglichst hohen
Grad faktischer Verbindlichkeit schaffen.
Differenzierte Erhebungen bzw. Elternbefragungen können sicher auch an Dritte vergeben
werden. Dabei sollte aber sichergestellt werden, dass das Jugendamt auch die
planungsrelevanten Informationen und Daten erhält. In die Konzeptionierung und Steuerung
muss das Jugendamt daher eng eingebunden sein.
Im Kern geht es darum, den Bedarf im Hinblick auf die in § 24 bzw. § 24a genannten
Kriterien für den Bedarf bzw. die Priorität bei der Platzvergabe zu ermitteln. Bei diesen
Kriterien geht es zum einen um den Bedarf, der aufgrund von (geplanter) Erwerbstätigkeit
etc. oder Hartz IV-Maßnahmen entsteht. Dieser Bedarf kann nur durch Zusammenarbeit mit
den Arbeitsagenturen und anderen Behörden konkretisiert werden. Die Möglichkeiten, von
diesen Institutionen verlässliche Zahlen zu erhalten, sind aber höchst unterschiedlich.
Deshalb sollte versucht werden, Absprachen dahingehend zu treffen, dass entweder im
Einzelfall der Betreuungsbedarf an das Jugendamt übermittelt wird oder in regelmäßigen
Abständen über die generelle Entwicklung informiert wird. Analog gilt dies für die Bedarfs/Vergabekriterien, die auf der Gefährdung der Erziehung basieren, wenn keine
Tagesbetreuung stattfindet. Hier ist eine Absprache mit dem ASD des Jugendamtes
erforderlich.
3.
Maßnahmeplanung
Für die Maßnahmeplanung gilt es, die generell zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des
Jugendamtes i.S.d. eingangs unter III. beschriebenen Angebotsmix (Förderung in GTKEinrichtungen und Spielgruppen, Weiterentwicklung der Tagespflege) zu konkretisieren. Dies
ist auf der einen Seite abhängig von den festgestellten Bedarfen, auf der anderen Seite von
den unter II. beschriebenen Rahmenbedingungen. Beide Faktoren sind in den einzelnen
Jugendamtsbereichen sehr unterschiedlich. Daher sind Planungen in den einzelnen
Kommunen nur sehr schwer zu vergleichen.
Zu den zentralen Rahmenbedingungen gehört insbesondere das derzeitige Handeln der
kirchlichen Träger. Auch aus diesem Grund ist Trägerbeteiligung wichtig, um die knappen
Ressourcen möglichst wirtschaftlich zu nutzen. In der gemeinsamen Erklärung vom
Dezember 20041 haben sich die kirchlichen Träger zu einer kontinuierlichen
Bestandsaufnahme über beabsichtigte Schließungen und zur verbindlichen Abstimmung in
der Bedarfsplanung verpflichtet.
Wegen der beschränkten Möglichkeiten ist es aus mehreren Gründen sinnvoll, den Bedarf
„von oben“ umzusetzen. Dies bedeutet zunächst die Konzentration auf die Kinder zwischen 2
und 3 Jahren, insbesondere für Maßnahmen in GTK-Einrichtungen: Zum einen wird dies
auch im Regelfall dem Elternwillen entsprechen. Zum anderen ist die Regelung der
Zumutbarkeit einer Arbeit / Arbeitsgelegenheit nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II2 zu
berücksichtigen: Danach liegt eine (die Zumutbarkeit einer Arbeit / Arbeitsgelegenheit
ausschließende) Gefährdung der Erziehung eines Kindes in der Regel nicht vor, wenn das
Kind älter als 3 Jahre ist. Für Kinder u3 gilt diese gesetzliche Vermutung also nicht.
Für die Maßnahmeplanung ist auch das Interesse der Betriebe von Bedeutung, dass für ihre
Beschäftigten gute und ausreichende Angebote der Kinderbetreuung zur Verfügung stehen.
Nicht selten hat dies auch dazu geführt, dass Betriebe sich aktiv und mit finanziellem
Engagement darum bemühen, dass Angebote in Tagespflege und in Spielgruppen zur
Verfügung stehen. Dieses Interesse sollte nicht nur kommerziellen Anbietern überlassen
werden, die diesen Bedarf für Betriebe und Beschäftigte befriedigen. Wenn sich
Jugendämter und Träger hier engagieren, lässt sich auch erreichen, dass sich Anbieter sich
stärker an den Interessen und Rahmenbedingungen der Jugendhilfe orientieren.
Für die Bedarfsplanung, aber auch für die Planung auf Ebene der einzelnen Einrichtungen
wird künftig eine zunehmend heterogenere Struktur der Kinder von Bedeutung.
1
Gemeinsame Erklärung der (Erz-)Bistümer Köln, Paderborn, Aachen, Essen und Münster, der Ev.
Kirchen in Rheinland, Westfalen und Lippe, der Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen (
Städtetag, Städte- und Gemeindebund, Landkreistag) und des Ministeriums für Schule, Jugend und
Kinder in Zusammenarbeit mit den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen-Lippe:
Zu den Perspektiven der Tageseinrichtungen für Kinder vor dem Hintergrund des demografischen
Wandels und knapper werdenden Mittel auf allen Verantwortungs- und Beteiligungsebenen
2
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II: Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die
Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die
Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine
Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger
sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes
angeboten wird.