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Mitteilungsvorlage (Aufgaben und Rechte des Jugendhilfeausschusses)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
28.09.11, 18:01
Aktualisiert
26.10.11, 18:00
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8185/2011 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss 04.10.2011 Betreff: Aufgaben und Rechte des Jugendhilfeausschusses Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Inhalt der Mitteilung: Im Juli 2011 teilte das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass die (formell erforderliche) Verkündung zur örtlichen Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen unter Datum vom 29.07.2011 durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen veranlasst worden sei. Im Ergebnis liegen somit (seit diesem Zeitpunkt) sämtliche Voraussetzungen zur Konstituierung des Jugendhilfeausschusses vor. In Nordrhein-Westfalen ist, wie auch in anderen Bundesländern, in § 3 II Ausführungsgesetz zum KJHG (AG-KJHG) ausdrücklich festgelegt, dass die kreisfreien Städte, die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden, die Jugendämter haben, eine Jugendamtssatzung zu erlassen haben. In dieser sind detaillierte Regelungen über die Zusammensetzung, die Aufgaben und das Verfahren des Jugendhilfeausschusses, welche die landesrechtlichen Regelungen konkretisieren, zu treffen. Die unter Datum vom 16.11.2011 im Rat der Stadt Bedburg beschlossene Satzung über das Jugendamt der Stadt Bedburg ist dieser Vorlage in Anlage beigefügt. Im Gegensatz zu anderen Ausschüssen kommt dem Jugendhilfeausschuss eine besondere Stellung zu; so ist er zum einen Teil der zweigliedrigen Behörde Jugendamt, zum anderen zugleich ein Ausschuss. Aufgrund der besonderen Stellung und der daraus resultierenden Aufgaben hält die Verwaltung es für angebracht, die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses hierüber ausführlich zu informieren. Die Verwaltung schlägt insofern vor, in der nächsten turnusmäßigen Sitzung des Jugendhilfeausschusses einen Vertreter des Landesjugendamtes berichten zu lassen. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 22.09.2011 ----------------------------------Kramer Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Mitteilungsvorlage WP8-185/2011 Seite 2