Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 94/2005
12.05.2005
Az.: 60.13
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
01.06.2005
Kreisausschuss
15.06.2005
Kreistag
22.06.2005
Landschaftsplan 44b Zülpicher Börde
Aufhebung des Beschlusses über die Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens des
Landschaftsplanes gem. § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
Tel.: 15 182
Abt.: 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
------
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Aufhebung des Beschlusses zur Durchführung eines vereinfachten
Änderungsverfahrens zum Landschaftsplan 44b “Zülpicher Börde“ gemäß § 29 Abs. 2 LG NW.
Begründung:
Seite - 2 Der Landschaftsplan 44b “Zülpicher Börde“ wurde am 14.02.1992 in Teilbereichen rechtskräftig. In
der Kreistagssitzung vom 14.12.2004 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Landschaftsplanes
44a “Zülpich“ für das gesamte Stadtgebiet gefasst. Mit Rechtskraft dieses Landschaftsplanes tritt
der LP “Zülpicher Börde“ für das Gebiet der Stadt Zülpich außer Kraft.
Um vorab die Rechtskraft des in der Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplanes der Stadt
Zülpich zu ermöglichen, sollte ein vereinfachtes Änderungsverfahren zum LP “Zülpicher Börde“
durchgeführt werden (zur Begründung s. Vorlage V 324/2004). Diese Änderung des Landschaftsplanes ist nach der Neufassung des § 29 Abs. 4 LG NW nicht mehr erforderlich, da hiernach bei
der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 S.1 Nr. 2 BauGB außer Kraft treten, soweit der Träger der Landschaftsplanung diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
i. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
___________________
(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)