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Vorlage (Neuaufstellung des Bebauungsplanes Jakobwüllesheim "Ja-2" zwischen "Vettweißer Straße" und "Blumenweg" in der Ortschaft Jakobwüllesheim hier: Wertung der Anregungen und Bedenken aus der Offenlage)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
26 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 10.10.2007 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-63/2007 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 23.10.2007 Gemeinderat am 08.11.2007 - öffentlich - Neuaufstellung des Bebauungsplanes Jakobwüllesheim "Ja-2" zwischen "Vettweißer Straße" und "Blumenweg" in der Ortschaft Jakobwüllesheim hier: Wertung der Anregungen und Bedenken aus der Offenlage Begründung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.06.2006 beschlossen, den Bebauungsplanentwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB einen Monat öffentlich auszulegen. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 04.12.2006 bis zum 04.01.2007. Kein Bürger und 13 Träger öffentlicher Belange haben sich zu der Planung geäußert, wobei 6 Träger öffentlicher Belange Anregungen und Bedenken vorgetragen haben. Diese sind der Vorlage als Anlage beigefügt. Aufgrund von Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde waren hier Abstimmungsgespräche und Nachbesserungen im Umweltbericht und Landschaftspflegerischem Fachbeitrag erforderlich, die am 10.10.2007 zum Abschluss gebracht wurden. Beschlussvorschlag: A. sh. Folgeblatt B. Der Bebauungsplan Jakobwüllesheim „Ja-2“, bestehend aus Planzeichnung, Text und gestalterischen Festsetzungen wird gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Dem Bebauungsplan sind eine Begründung, Umweltbericht und Landschaftspflegerischer Fachbeitrag beigefügt. Auswirkungen auf den Haushalt: keine A. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der Offenlegung Anregungen oder Hinweise vorgetragen haben: T01 Erftverband, Abt. Technische Dienste vom 22.11.2006 Beschlussvorschlag der Verwaltung: Es wird darauf hingewiesen, dass der Stellungnahme der Verwaltung: höchst gemessene Grundwasserstand im Der Hinweis sollte zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bereich des Bebauungsplans bei ca. 145,6 werden. Die Geländehöhe liegt damit etwa m ü.N.N. liegt. sechs Meter über dem höchst gemessenen Grundwasserstand. T02 Bergamt Düren vom 29.11. 2006 Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich braunkohlenbedingter großflächiger Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird angeregt, einen Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen und die Bergwerksgesellschaft RWE Power AG am weiteren Bauleitplanverfahren zu beteiligen. T03 Geologischer Dienst NRW vom 29.11.2006 Seismologie Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in der Erdbebenzone 3 befindet. In der DIN 4149 sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Versickerung Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet Lößböden vorherrschen, deren Stellungnahme der Verwaltung: Der Abstand zum Grundwasser beträgt mindestens sechs Meter. Das Grundwasser kann das Baugebiet folglich nicht beeinflussen. Von einem Hinweis im Bebauungsplan sollte deshalb abgesehen werden. Die RWE Power AG ist am Bauleitplanverfahren beteiligt worden. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, den Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen wird nicht gefolgt. Der Anregung die RWE Power AG zu beteiligen ist gefolgt worden. Stellungnahme der Verwaltung: Der Bebauungsplan setzt maximal ein Vollgeschoss fest. Nach der DIN 41 49 ist ein seismischer Standsicherheitsnachweis bei Gebäuden mit bis zu zwei Geschossen nicht erforderlich. Von der Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan kann abgesehen werden. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Belange sind berücksichtigt worden. Im Zuge des Verfahrens wurde ein Böden Durchlässigkeitswerte auf längere Sicht für eine funktionsfähige Versickerung nicht geeignet sind. Bodengutachten erstellt, dass die Möglichkeit der Versickerung nachweist. Auf der Grundlage dieses Gutachtens setzt der Bebauungsplan den Umgang mit dem Niederschlagswasser fest. Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Planvorhaben Parabraunerden der höchsten Schutzstufe betroffen sind. Der Verlust sollte in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden. Umweltbericht und landschaftspflegerischer Fachbeitrag berücksichtigen die Belange des Bodens. Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zum Schutz des Oberbodens T04 Landwirtschaftskammer NRW vom 04.12.2006 Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Ausweisung von Ausgleichsflächen die Fachbehörde frühzeitig beteiligt werden sollte. T05 Kampfmittelräumdienst Aachen vom 21.12.2006 Es wird darauf hingewiesen, dass es für das Plangebiet keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln gibt. Dies ist jedoch keine Garantie für die Freiheit von Bombenblindgängern / Kampfmitteln. Das Sondieren des Plangebietes ist wegen der im Erdbereich befindlichen Versorgungsleitungen und eisenhaltigen Schüttmaterialien nicht möglich. Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Bauarbeiten Stellungnahme der Verwaltung: Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Hinweis sollte zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Hinweise sollten zur Kenntnis genommen werden. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. T06 Kreis Düren vom 03.01.2007: Es wird darauf hingewiesen, dass keine Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt woden ist. Straßenverkehrsamt / Amt für Kreisentwicklung und – straßen Stellungnahme der Verwaltung: Beschlussvorschlag der Verwaltung: Obwohl es sich nur um einen Hinweis Das Verfahren wurde ordnungsgemäß handelt, wird klargestellt, dass die durchgeführt. Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 (2) BauGB zusammen durchgeführt wurden, was gem. § 4a (2) BauGB zulässig ist. Es wird angeregt, an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Vettweißer Straße die erforderlichen Sichtdreiecke einzutragen und festzusetzen, dass die Sichtdreiecke von sichtbehindernden Aufbauten und Bepflanzungen frei zu halten sind. Der Anregung sollte gefolgt werden. Der Plan sollte redaktionell ergänzt werden. Der Anregung wird gefolgt. Es wird angeregt, die an der Einmündung erforderlichen Einbiegeradien darzustellen. Der Anregung ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bereits gefolgt worden. Die Grundlage der Radiendarstellung bildet der Erschließungsentwurf des Büros Lützenberger & Jansen, Simmerath. Der Anregung wird gefolgt. Es wird angeregt, im Bereich des Blumenweges punktuell Aufweitungen der Das Festsetzen von punktuellen Aufweitungen im Blumenweg ist aus Der Anregung wird nicht gefolgt. Verkehrsfläche einzuplanen, um hier Beeigentumsrechtlichen Gründen nicht und Entlademöglichkeiten zu schaffen. möglich. Das Be- und Entladen kann hier Aufgrund der geplanten Breite besteht nach nur auf den Privatflächen erfolgen. der Straßenverkehrsordnung hier ein Halteverbot. Amt für Wasser, Abfall und Umwelt: Niederschlagswasserbeseitigung: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes möglich ist. Es wird angeregt, die zukünftigen Grundstückseigentümer darüber zu informieren, dass die Versickerungsanlagen südlich der Erschließungsstraße entsprechend dem KfWert 1,5 * 10-6 zu dimensionieren sind. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Versickerung jeweils wasserrechtliche Erlaubnisse gem. Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen sind. Es wird angeregt, im Bebauungsplan hierauf hinzuweisen und die künftigen Grundstückseigentümer hierüber zu informieren. Fließgewässer Hühnerbach: Es wird auf den verrohrten Hühnerbach hingewiesen, der unter der Erschließungsstraße liegt. Es wird angeregt, im Bebauungsplan darauf hinzuweisen, dass bei den Baumaßnahmen die Höhenlage der Verrohrung zu beachten und für eine Der Hinweis sollte zur Kenntnis, der Anregung gefolgt werden. Die zukünftigen Grundstücksinhaber sollten über die Vorgaben für die Versickerungsanlagen informiert werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der Anregung wird gefolgt. Da die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis Teil des Baugenehmigungsverfahrens ist, kann von einem Hinweis im Bebauungsplan abgesehen werden. Der Anregung, die Bauherren frühzeitig auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis hinzuweisen, sollte gefolgt werden. Der Anregung, einen Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird nicht gefolgt. Der Anregung, die Bauherren auf die Notwendigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis hinzuweisen, wird gefolgt. Da es sich um eine öffentliche Erschließung der Gemeinde handelt, kann von einem Hinweis im Bebauungsplan abgesehen werden. Der Hinweis, dass das Fließgewässer nicht beschädigt werden darf, sollte zur Kenntnis genommen werden. Der Anregung, einen Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird nicht gefolgt. Der Hinweis, dass das Fließgewässer nicht beschädigt werden darf, wird zur Kenntnis genommen. ausreichende Überdeckung zu sorgen ist. Während der Baumaßnahmen dürfen keine Beschädigungen an dem Fließgewässer stattfinden. Amt für Landschaftspflege und Naturschutz Ein Gespräch des Bauverwaltungsamtes der Gemeinde mit der Unteren Es wird darauf hingewiesen, dass die Landschaftsbehörde des Kreises unter Aussagen im Umweltbericht und landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Beisein des Planers und des Gutachters führte zu dem Ergebnis, dass sich die Artenschutz (Steinkauz und Goldammer) Bedenken der Unteren nicht geeignet sind, die Belange Landschaftsbehörde durch Überarbeitung ordnungsgemäß in das Planverfahren des Umweltberichts und des einzustellen und zu berücksichtigen. Die landschaftspflegerischen Fachbeitrags Aussagen sind teilweise widersprüchlich ausräumen lassen. Die Gemeinde hat der und fachlich nicht nachvollziehbar. ULB zugesagt, die Faunistische Untersuchungen sind nicht durchgeführt worden. Es mangelt an einer Kompensationsmaßnahmen vor dem fachlichen Darlegung mit dem Ergebnis der Zeitpunkt des Eingriffs durchzuführen. konkreten Betroffenheit der vorgenannten Arten auf der Grundlage einer Untersuchung und ggf. notwendiger Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen. Es wird darauf hingewiesen, dass der § 42 BNatSchG unmittelbare Wirkung hat und keiner Abwägung unterliegt. Der Bebauungsplan weist bereits darauf hin, dass zur rechtlichen Absicherung der Es wird darauf hingewiesen, dass der Ersatzmaßnahmen zwischen der landschaftspflegerische Fachbeitrag Gemeinde und dem Kreis Düren ein bezüglich der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nachvollziehbar ist. öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wird. Es mangelt jedoch an einer konkreten Darlegung der notwendigen externen Kompensation und deren Absicherung, welche vor Satzungsbeschluss vorliegen Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht und der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurden zwischenzeitlich überarbeitet und die Bedenken ausgeräumt. Die Untere Landschaftsbehörde hat daraufhin ihre Bedenken zurückgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über den externen Ausgleich wurde mit der Unteren Landschaftsbehörde abgeschlossen.. müssen.