Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
14 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
21. Satzung vom _____ zur Änderung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 09.06.1980
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV.
NRW. S. 514), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom
18.12.1975 (GV.NRW.S. 706) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712), in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der
Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom ______ folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 7, Gebührensatz, erhält folgende Fassung:
(1)
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn durch die Gemeinde beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (§ 6 Abs. 1 und 3), wenn das Grundstück erschlossen
ist durch eine Straße, die überwiegend
a)
b)
dem innerörtlichen Verkehr dient (Anlage A)
dem überörtlichen Verkehr dient (Anlage B)
0,67 Euro
0,63 Euro
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr.
(2) Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je
Meter Grundstücksseite (§ 6 Abs. 1 und 3), wenn das Grundstück erschlossen ist durch eine Straße, die
überwiegend
a)
b)
dem innerörtlichen Verkehr dient (Anlage A)
dem überörtlichen Verkehr dient (Anlage B)
0,47 Euro
0,47 Euro
(3)
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 Buchst. a) und b) und Abs. 2 Buchst. a) und b)
genannten Straßen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (Anlagen A und B dieser Satzung)
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 21. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Straßenreinigung und die
Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren tritt am 01.01.2010 in Kraft.