Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
30.11.2010
Erstellt
06.12.10, 17:54
Aktualisiert
06.12.10, 17:54
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP8233/2010
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 50
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
30.11.2010
Betreff:
Antrag des Rhein-Erft-Kreises auf Zulassung der kommunalen Trägerschaft im Sinne des
SGB II (Optionsantrag)
- Einschätzung der Stadt Bedburg -
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis und
a) stimmt einer Antragstellung des Rhein-Erft-Kreises
Trägerschaft im Sinne des SGB II (Optionsantrag) zu.
auf
Zulassung
der
kommunalen
b) stimmt einer Antragstellung des Rhein-Erft-Kreises auf
Trägerschaft im Sinne des SGB II (Optionsantrag) nicht zu.
Zulassung
der
kommunalen
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Kreistag entscheidet am 09.12.2010 über die Frage, ob der Rhein-Erft-Kreis den Antrag auf
Zulassung als kommunaler Träger zur Umsetzung des SGB II (Optionsantrag) stellen soll; hierzu
ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Kreistag erforderlich.
Im Ergebnis einer Informationsveranstaltung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
NRW (MAIS) zum Zulassungsverfahren wurde mitgeteilt, dass die überwiegende Zustimmung der
kreisangehörigen Städte entscheidungsrelevant für das Bewilligungsverfahren sei. Um im Kreistag
eine Entscheidungsgrundlage zu haben, hat der Landrat mit Schreiben vom 03.11.2010 den
Sprecher der Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Herrn Bürgermeister M.
Kreuzberg, um Einschätzung der Hauptverwaltungsbeamten gebeten. Die entsprechenden
Schreiben, auf die vollinhaltlich verweisen wird, sind dieser Vorlage in Anlage beigefügt.
Im Zuge der sog. `Hartz-IV-Reformen´ wurde mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches II (SGB II)
zum 01.01.2005 die bisherige Zuständigkeitsregelung für die Betreuung von Langzeitarbeitslosen
zwischen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) und den Kommunen (Sozialhilfe nach
BSHG und GrusiG) aufgegeben. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in Form von
Arbeitsgemeinschaften (Arge) nach § 44 b SGB II war dabei als Regelfall vorgesehen;
ausnahmsweise zugelassen wurde im Rahmen einer bis zum 31.12.2010 befristeten
`Experimentierklausel´ auch die sog. `Option´, d. h. die vollumfängliche Zuständigkeit der
Kommunen ohne Beteiligung der Bundesagentur. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom
20.12.2007 war der Bundesgesetzgeber bis zum 31.12.2010 in der Pflicht, die Zusammenarbeit
zwischen der Bundesanstalt und den kommunalen Aufgabenträgern bei der Durchführung der
Aufgaben nach dem SGB II neu zu regeln. Im Rahmen der Novellierung des § 6a SGB II durch
Gesetz vom 27.05.2010 wurde die Anzahl der Optionskommunen nunmehr auf max. 25 % von
allen SGB-II-Aufgabenträgern erweitert und die einmal zugelassene Option auf unbestimmte Zeit
angeordnet. Die Neuanträge auf Zulassung einer Option sind erstmals bis zum 31.12.2010 mit
Wirkung ab dem 01.01.2012 zu stellen.
Die Vorgehensweise des Landrates, (lediglich) die Einschätzung der Hauptverwaltungsbeamten
als Entscheidungsgrundlage für die kommende Kreistagssitzung einzuholen, wird
verwaltungsseitig aufgrund der weitreichenden Entscheidung bedenklich gesehen; dies auch vor
dem Hintergrund, dass in 2004 vor der gesetzlich als Regelfall vorgeschriebenen Bildung der Arge
noch die förmliche Zustimmung der Stadträte eingeholt wurde.
Zu den Vorteilen einer Option führt der Rhein-Erft-Kreis aus, dass „aufgrund der Erfahrungen mit
der heutigen Struktur der Arge Rhein-Erft und der im Gesetzentwurf beschreibenen Grundsätze
einer gemeinsamen Einrichtung der Träger Rhein-Erft-Kreis und der Agentur für Arbeit Brühl
(künftig
Jobcenter)
davon
ausgegangen
werden
kann,
dass
jenseits
der
Umsetzungsverantwortung, die der Geschäftsführer des Jobcenters trägt, zukünftig die
überwiegende Steuerung von der Bundesagentur in Nürnberg ausgehen wird. Die
Gewährleistungsverantwortung der beiden Träger wird dazu führen, dass die regional politische
Einflussnahme auf die Geschäftspolitik des Jobcenters eher gering sein wird, da - nach
Einschätzung
der
(Kreis-)Verwaltung
über
die
Trägerversammlung
und
die
Geschäftsanweisungen der BA die Dominanz des Bundes nach dem bisherigen Gesetzentwurf
beibehalten, verfestigt oder sogar ausgebaut wird. Die interne Steuerung in Organisations- und
Personalangelegenheiten kann dann von kommunaler Seite her demgegenüber nur unzureichend
beeinflusst werden. Inwieweit künftig z. B. in Organisations- und Personalangelegenheiten,
Tarifvertragsfragen und geschäftspolitischen Inhalten kommunale Vorstellungen und bundesweite
Standards der BA inhaltlich deckungsfähig gemacht werden können, ist vor dem Hintergrund der
gesetzlich gewollten Dominanz des Bundes und der bisherigen Erfahrungen ehrer kritisch zu
bewerten.“
Beschlussvorlage WP8-233/2010
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass eine Zulassung als
`Optionskommune´ frühestens ab dem 01.01.2012 rechtswirksam werden kann, so dass zunächst
in jedem Fall die Aufgabenwahrnehmung über die Arge fortzusetzen ist. Auch ist gem. § 6 a Abs. 4
SGB II grundsätzlich nach dem 31.12.2010 noch eine Antragsstellung möglich; danach kann der
Antrag bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber
hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein
Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2
zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden
Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.
Insofern sollten/ könnten die Erfahrungen der neuen Jobcenter zunächst abgewartet und
ausgewertet werden, um eine sachgerechte Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile der
beiden Systeme durchführen zu können. Auch können bei einer späteren Antragstellung seriöse
Kostenschätzungen zur Optio nauf Basis bisher gewonnener Erfahrungen getätigt werden.
Auch weist die Verwaltung auf die ungeklärten wirtschaftlichen Risiken einer Option hin; die
Gefahr, dass der Bund Zahlungen kürzt oder `einfriert´ und diese Kosten durch die Länder, Kreise
und insofern die Kommunen (mit-)aufzufangen sind, ist nicht unerheblich, kann zumindest nicht in
Gänze ausgeschlossen werden. Einen weiteren, ebenfalls nicht unerheblichen Unsicherheitsfaktor
bildet die demographische Entwicklung; auch vor diesem Hintergrund sollte aus Sicht der
Verwaltung überlegt werden, ob der Rhein-Erft-Kreis die Betreuung der Langzeitarbeitslosen
alleine `schultern´ kann/ möchte, wenngleich ein Erfolgsfaktor bei der Vermittlung der
Langzeitarbeitslosen der regionale Bezug sein kann.
Letztendlich weist die Verwaltung auf die in § 51 b SGB II normierte Datenübermittlungspflicht an
die BA hin; danach sind die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
verpflichtet, laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
erforderlichen Daten zu erheben und an die BA zu übermitteln. Bei rd. 18.100
Bedarfsgemeinschaften ein enormer Erfassungsaufwand; bei einer gemeinsamen Einrichtung ist
diese Datenübermittlung und Datenmigration nicht erforderlich, da die BA die Hard- und Software
stellt und den Datenbestand aufbaut. Der Rhein-Erft-Kreis stünde hier in der Verantwortung,
möglichst zügig eine geeignete Lösung vorzustellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 30.11.2010
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-233/2010
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Sitzungsvorlage
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