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Beschlussvorlage (Antrag des Rhein-Erft-Kreises auf Zulassung der kommunalen Trägerschaft im Sinne des SGB II (Optionsantrag) - Einschätzung der Stadt Bedburg -)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
30.11.2010
Erstellt
06.12.10, 17:54
Aktualisiert
06.12.10, 17:54
Beschlussvorlage (Antrag des Rhein-Erft-Kreises auf Zulassung der kommunalen Trägerschaft im Sinne des SGB II (Optionsantrag)
- Einschätzung der Stadt Bedburg -) Beschlussvorlage (Antrag des Rhein-Erft-Kreises auf Zulassung der kommunalen Trägerschaft im Sinne des SGB II (Optionsantrag)
- Einschätzung der Stadt Bedburg -) Beschlussvorlage (Antrag des Rhein-Erft-Kreises auf Zulassung der kommunalen Trägerschaft im Sinne des SGB II (Optionsantrag)
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- Einschätzung der Stadt Bedburg -)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8233/2010 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 50 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 30.11.2010 Betreff: Antrag des Rhein-Erft-Kreises auf Zulassung der kommunalen Trägerschaft im Sinne des SGB II (Optionsantrag) - Einschätzung der Stadt Bedburg - Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und a) stimmt einer Antragstellung des Rhein-Erft-Kreises Trägerschaft im Sinne des SGB II (Optionsantrag) zu. auf Zulassung der kommunalen b) stimmt einer Antragstellung des Rhein-Erft-Kreises auf Trägerschaft im Sinne des SGB II (Optionsantrag) nicht zu. Zulassung der kommunalen Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Kreistag entscheidet am 09.12.2010 über die Frage, ob der Rhein-Erft-Kreis den Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger zur Umsetzung des SGB II (Optionsantrag) stellen soll; hierzu ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Kreistag erforderlich. Im Ergebnis einer Informationsveranstaltung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS) zum Zulassungsverfahren wurde mitgeteilt, dass die überwiegende Zustimmung der kreisangehörigen Städte entscheidungsrelevant für das Bewilligungsverfahren sei. Um im Kreistag eine Entscheidungsgrundlage zu haben, hat der Landrat mit Schreiben vom 03.11.2010 den Sprecher der Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Herrn Bürgermeister M. Kreuzberg, um Einschätzung der Hauptverwaltungsbeamten gebeten. Die entsprechenden Schreiben, auf die vollinhaltlich verweisen wird, sind dieser Vorlage in Anlage beigefügt. Im Zuge der sog. `Hartz-IV-Reformen´ wurde mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches II (SGB II) zum 01.01.2005 die bisherige Zuständigkeitsregelung für die Betreuung von Langzeitarbeitslosen zwischen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) und den Kommunen (Sozialhilfe nach BSHG und GrusiG) aufgegeben. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in Form von Arbeitsgemeinschaften (Arge) nach § 44 b SGB II war dabei als Regelfall vorgesehen; ausnahmsweise zugelassen wurde im Rahmen einer bis zum 31.12.2010 befristeten `Experimentierklausel´ auch die sog. `Option´, d. h. die vollumfängliche Zuständigkeit der Kommunen ohne Beteiligung der Bundesagentur. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 20.12.2007 war der Bundesgesetzgeber bis zum 31.12.2010 in der Pflicht, die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und den kommunalen Aufgabenträgern bei der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II neu zu regeln. Im Rahmen der Novellierung des § 6a SGB II durch Gesetz vom 27.05.2010 wurde die Anzahl der Optionskommunen nunmehr auf max. 25 % von allen SGB-II-Aufgabenträgern erweitert und die einmal zugelassene Option auf unbestimmte Zeit angeordnet. Die Neuanträge auf Zulassung einer Option sind erstmals bis zum 31.12.2010 mit Wirkung ab dem 01.01.2012 zu stellen. Die Vorgehensweise des Landrates, (lediglich) die Einschätzung der Hauptverwaltungsbeamten als Entscheidungsgrundlage für die kommende Kreistagssitzung einzuholen, wird verwaltungsseitig aufgrund der weitreichenden Entscheidung bedenklich gesehen; dies auch vor dem Hintergrund, dass in 2004 vor der gesetzlich als Regelfall vorgeschriebenen Bildung der Arge noch die förmliche Zustimmung der Stadträte eingeholt wurde. Zu den Vorteilen einer Option führt der Rhein-Erft-Kreis aus, dass „aufgrund der Erfahrungen mit der heutigen Struktur der Arge Rhein-Erft und der im Gesetzentwurf beschreibenen Grundsätze einer gemeinsamen Einrichtung der Träger Rhein-Erft-Kreis und der Agentur für Arbeit Brühl (künftig Jobcenter) davon ausgegangen werden kann, dass jenseits der Umsetzungsverantwortung, die der Geschäftsführer des Jobcenters trägt, zukünftig die überwiegende Steuerung von der Bundesagentur in Nürnberg ausgehen wird. Die Gewährleistungsverantwortung der beiden Träger wird dazu führen, dass die regional politische Einflussnahme auf die Geschäftspolitik des Jobcenters eher gering sein wird, da - nach Einschätzung der (Kreis-)Verwaltung über die Trägerversammlung und die Geschäftsanweisungen der BA die Dominanz des Bundes nach dem bisherigen Gesetzentwurf beibehalten, verfestigt oder sogar ausgebaut wird. Die interne Steuerung in Organisations- und Personalangelegenheiten kann dann von kommunaler Seite her demgegenüber nur unzureichend beeinflusst werden. Inwieweit künftig z. B. in Organisations- und Personalangelegenheiten, Tarifvertragsfragen und geschäftspolitischen Inhalten kommunale Vorstellungen und bundesweite Standards der BA inhaltlich deckungsfähig gemacht werden können, ist vor dem Hintergrund der gesetzlich gewollten Dominanz des Bundes und der bisherigen Erfahrungen ehrer kritisch zu bewerten.“ Beschlussvorlage WP8-233/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass eine Zulassung als `Optionskommune´ frühestens ab dem 01.01.2012 rechtswirksam werden kann, so dass zunächst in jedem Fall die Aufgabenwahrnehmung über die Arge fortzusetzen ist. Auch ist gem. § 6 a Abs. 4 SGB II grundsätzlich nach dem 31.12.2010 noch eine Antragsstellung möglich; danach kann der Antrag bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt. Insofern sollten/ könnten die Erfahrungen der neuen Jobcenter zunächst abgewartet und ausgewertet werden, um eine sachgerechte Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile der beiden Systeme durchführen zu können. Auch können bei einer späteren Antragstellung seriöse Kostenschätzungen zur Optio nauf Basis bisher gewonnener Erfahrungen getätigt werden. Auch weist die Verwaltung auf die ungeklärten wirtschaftlichen Risiken einer Option hin; die Gefahr, dass der Bund Zahlungen kürzt oder `einfriert´ und diese Kosten durch die Länder, Kreise und insofern die Kommunen (mit-)aufzufangen sind, ist nicht unerheblich, kann zumindest nicht in Gänze ausgeschlossen werden. Einen weiteren, ebenfalls nicht unerheblichen Unsicherheitsfaktor bildet die demographische Entwicklung; auch vor diesem Hintergrund sollte aus Sicht der Verwaltung überlegt werden, ob der Rhein-Erft-Kreis die Betreuung der Langzeitarbeitslosen alleine `schultern´ kann/ möchte, wenngleich ein Erfolgsfaktor bei der Vermittlung der Langzeitarbeitslosen der regionale Bezug sein kann. Letztendlich weist die Verwaltung auf die in § 51 b SGB II normierte Datenübermittlungspflicht an die BA hin; danach sind die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet, laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten zu erheben und an die BA zu übermitteln. Bei rd. 18.100 Bedarfsgemeinschaften ein enormer Erfassungsaufwand; bei einer gemeinsamen Einrichtung ist diese Datenübermittlung und Datenmigration nicht erforderlich, da die BA die Hard- und Software stellt und den Datenbestand aufbaut. Der Rhein-Erft-Kreis stünde hier in der Verantwortung, möglichst zügig eine geeignete Lösung vorzustellen. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 30.11.2010 ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-233/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP8-233/2010 Sitzungsvorlage Seite: 4 Seite 4